Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.01.2011

OVG NRW (vorbehalt des gesetzes, prüfung, zugang, richtlinie, vorbehalt, verwaltungsgericht, wettbewerber, beförderung, eisenbahn, auslegung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1818/10
Datum:
13.01.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1818/10
Leitsätze:
Zum netzzugangsrechtlichen Eisenbahninfrastrukturbegriff
Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen darf Anträge von
Eisenbahnunternehmen nur ablehnen, wenn vertretbare Alternativen
unter Marktbedingungen vorhanden sind. Dieser aus dem
Gemeinschaftsrecht folgende Vorbehalt dürfte in dem Koordinierungs-
und Entscheidungsverfahren für Serviceeinrichtungen nach § 10 Abs. 2
bis 7 EIBV zu prüfen sein.
Die Aufzählung der Serviceeinrichtungen in § 2 Abs. 3c AEG ist
abschließend. Für die Zuordnung einer Einrichtung in dem Katalog der
Serviceeinrichtungen nach § 2 Abs. 3c Nr. 1 bis 8 AEG ist im Hinblick
auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen eine funktionale
Betrachtungsweise erforderlich, um den jeweiligen Besonderheiten der
Einrichtungen Rechnung zu tragen.
Die Rechtspflicht zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen für
Serviceeinrichtungen besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob und
in welchem Umfang Serviceeinrichtungen für dritte
Eisenbahnverkehrsunternehmen nutzbar sind.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des
Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 50.000,--
Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Antragstellerin ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen und betreibt den sog. "Sylt
Shuttle" nebst den dazu gehörenden Verladestationen in Niebüll und Westerland. Mit
Bescheid vom 14. Oktober 2010 gab die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) der Antragstellerin
auf, für die von ihr betriebenen Verladestationen, mit denen Züge für die kombinierte
Beförderung von Reisenden und Kraftfahrzeugen zwischen dem Festland und der Insel
Sylt abgefertigt werden, Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen aufzustellen
(Ziff.1 des Bescheidtenors). Des Weiteren wurde der Antragstellerin aufgegeben, die
Bundesnetzagentur über die aufgestellten Nutzungsbedingungen bis zum 14. Januar
2011 zu unterrichten (Ziff. 2). Die Verfügungen der Bundesnetzagentur waren mit der
Androhung eines Zwangsgelds für den Fall der gänzlichen oder teilweisen
Nichtbefolgung verbunden (Ziff. 3). Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid
Widerspruch, über den die Bundesnetzagentur noch nicht entschieden hat. Mit der
Begründung, sie sei zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen nicht verpflichtet, weil
sie keine Serviceeinrichtungen betreibe, und Wettbewerb sei in den Verladestationen
wegen der beengten räumlichen Verhältnisse nicht möglich, hat die Antragstellerin beim
Verwaltungsgericht erfolglos einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
gestellt.
3
II.
4
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den
Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aus den im angegriffenen Beschluss genannten
Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2
Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen
der Antragstellerin, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
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Die Anordnung der Bundesnetzagentur in Ziff. 1 des Bescheidtenors,
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen aufzustellen, begegnet keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung
des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur abschließenden Entscheidung über seine
Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer möglichst
schnellen Durchsetzung der Verfügung fällt deshalb zum Nachteil der Antragstellerin
aus. Im Rahmen der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung geht
der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die
Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 14c Abs. 1 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes (AEG) vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann die
Regulierungsbehörde in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber öffentlichen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung
festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Vorschriften des
Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur erforderlich sind. Die
Regulierungsbehörde kann zur Einhaltung sämtlicher Pflichten anweisen, die sich aus
den §§ 14 bis 14f AEG sowie der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV)
ergeben.
6
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.Oktober 2009 13 B 1334/09 -,
N&R 2010, 45.
7
Vorliegend ist nach summarischer Prüfung ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 EIBV
gegeben. Danach haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen für den Zugang zu
Serviceeinrichtungen und die Erbringung der damit verbundenen sowie der in Anlage 1
Nr. 2 genannten Leistungen Nutzungsbedingungen aufzustellen.
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Die Antragstellerin ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne von § 2 Abs.1
Alt. 2 AEG. Nach § 2 Abs. 3 AEG umfasst die Eisenbahninfrastruktur die
Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen. Der
Begriff der Betriebsanlage wird im Allgemeinen Eisenbahngesetz nicht bestimmt,
sondern nur verwendet (etwa in § 4 Abs. 1, § 18 Satz 1 Satz 1 AEG). Nach dem
Regierungsentwurf zum Dritten Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
sollte der Infrastrukturbegriff mit dem planfeststellungsrechtlichen Begriff der
Betriebsanlagen der Eisenbahn des § 18 Satz 1 Satz 1 AEG in Einklang gebracht
werden (vgl. BT-Drucks. 15/3280 vom 10. Juni 2004 S. 14). Jener
Betriebsanlagenbegriff umfasst alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen
einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung
oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind.
9
Vgl. Lerche, in: Schmitt/Staebe, Einführung in das Eisenbahn-
Regulierungsrecht, 2010, Rn. 68; näher hierzu auch Suckale, in:
Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2006, § 2 Rn. 73 ff.; zu der
Frage der Übereinstimmung von Serviceeinrichtungen nach § 2 Abs. 3 c
AEG und dem Eisenbahninfrastrukturbegriff vgl. OVG NRW, Beschluss vom
19. November 2008 13 B 1543/08 -, N&R 2009, 68.
10
Danach sind die in Rede stehenden Anlagen der Antragstellerin in Niebüll und
Westerland Bahnanlagen und Eisenbahninfrastruktur, da in den Verladestationen der
Antragstellerin Personen- und Güterverkehr betrieben wird. Die vorstehende
Begriffsbestimmung wird in der Literatur allerdings als zu weit gehend verstanden und
es wird eine einschränkende Definition unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher
und europarechtlicher Determinanten befürwortet. Geboten sei ein eigenständiger
netzzugangsrechtlicher Eisenbahninfrastrukturbegriff, so dass nur solche Anlagen zur
Eisenbahninfrastruktur zählten, die in technisch-funktionalem Zusammenhang mit dem
Eisenbahnbetrieb stünden, betrieblich-funktional zur Drittnutzung geeignet und als
notwendige Folge oder Voraussetzung einer Zugtrasse zur Erbringung
schienengebundener Verkehrsleistungen erforderlich seien.
11
Vgl. Lerche, a. a. O., Rn. 70 ff. sowie 82; vgl. auch Suckale, a. a. O.
12
Der Senat hat keine durchgreifenden Bedenken an einer sich maßgeblich auf die
Funktion des Eisenbahnbetriebs orientierenden Begriffsbestimmung. In der Regel
werden aber sowohl die auf sächliche Mittel abhebende Definition als auch die die
Funktion berücksichtigende Deutung des Eisenbahninfrastrukturbegriffs zu gleichen
Ergebnissen kommen. Jedenfalls ist in diesem Eilverfahren, das nur eine summarischen
rechtliche Prüfung zulässt, eine weitere Festlegung für den Senat nicht möglich und
auch nicht geboten, da die fraglichen Anlagen sowohl nach der einen als auch nach der
anderen Sichtweise zur Eisenbahninfrastruktur gehören.
13
Allerdings wird unter Anknüpfung an Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 eine
tatbestandsreduzierende Auslegung von § 2 Abs. 3 AEG für erforderlich erachtet.
14
Vgl. Lerche, a. a. O., Rn. 78 und 82.
15
Nach dieser Bestimmung hat die von den Eisenbahnunternehmen zu erbringende
Leistung (Anhang II Nummer 2) unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zu erfolgen,
wobei entsprechende Anträge von Eisenbahnunternehmen nur abgelehnt werden
dürfen, wenn vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen vorhanden sind.
16
Der dort zum Ausdruck kommende sachgerechte Ausgleich zwischen den Interessen
des Zugangsberechtigten und dem Betreiber von Eisenbahnanlagen ist in der Tat im
Zuge europarechtskonformer Auslegung der nationalen eisenbahnrechtlichen
Vorschriften zu berücksichtigen. Ob dies bei der Bestimmung des
Eisenbahninfrastrukturbegriffs oder - wie die Antragstellerin gemeint hat bei der
Definition des Begriffs der Serviceeinrichtungen nach § 2 Abs. 3c AEG zu geschehen
hat, oder ob dies, wozu der Senat neigt, erst im Zusammenhang mit Zugangsanträgen
von Wettbewerbern zu erfolgen hat, deren Behandlung in dem das Koordinierungs- und
Entscheidungsverfahren für Serviceeinrichtungen festlegenden § 10 Abs. 2 bis 7 EIBV
geregelt ist, ist hier nicht abschließend zu entscheiden. Allerdings dürfte der in Art. 5
Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie enthaltene Ablehnungsgrund für den Zugang zu
Serviceeinrichtungen eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich machen, was sich
mit der eisenbahnrechtlichen Eigenschaft eines Unternehmens, also gewissermaßen
mit seinem Status, nicht vereinbaren lassen dürfte. Eine solchermaßen dynamische und
nicht statische Bestimmung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens würde der
Notwendigkeit einer generellen Festlegung widersprechen.
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Aber auch wenn der Vorbehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie bereits auf der
Stufe der Feststellung der Eigenschaft als Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu
berücksichtigen wäre, blieb dieser Charakter der Antragstellerin unberührt, da derzeit
nicht hinreichend feststellbar ist, dass es für andere Eisenbahnverkehrsunternehmen
vertretbare Möglichkeiten zu den Verladestationen zu Marktbedingungen gibt. Soweit
die Antragstellerin auf mögliche Alternativen für den Marktzugang im Bahnhof Niebüll
verweist, wo eine Verladerampe zur Verfügung stehe, die früher für konventionelle
Autozüge der Antragstellerin genutzt worden sei, hat sie nicht hinreichend dargelegt und
glaubhaft gemacht, dass diese Verladerampe als geeignete Kapazität in Betracht kommt
und die entsprechenden Marktbedingungen gleichermaßen gegeben sind. All dies muss
gegebenenfalls in einem Koordinierungs- und Entscheidungsverfahren nach § 10 Abs. 2
bis 7 EIBV geprüft werden.
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Ist die Antragstellerin danach ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, bedarf es der
weiteren Prüfung, ob sie für den Zugang zu Serviceeinrichtungen und die Erbringung
der damit verbundenen sowie der in Anlage 1 Nr. 2 EIBV genannten Leistungen
Nutzungsbedingungen aufzustellen hat. Auch diese Frage bejaht der Senat in
Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht. Denn es handelt sich bei den
Verladestationen der Antragstellerin um Serviceeinrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 3c
AEG.
19
Eine rechtliche Zuordnung der Verladestationen der Antragstellerin zu einer Einrichtung
nach § 2 Abs. 3c AEG ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin möglich. Obgleich
20
die Aufzählung der Serviceeinrichtungen in § 2 Abs. 3c AEG abschließend ist, wie das
Fehlen des Merkmals "insbesondere" und die Verwendung des Begriffs "und" am Ende
von Nr. 7 dieser Vorschrift zeigen, ist die Zuordnung einer Einrichtung in dem Katalog
der Serviceeinrichtungen nach § 2 Abs. 3c Nr. 1 bis 8 AEG nicht nur mit Hilfe des
jeweils typischen Erscheinungsbildes möglich und geboten. Vielmehr ist im Hinblick auf
die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen eine funktionale Betrachtungsweise
erforderlich, um den jeweiligen Besonderheiten der Einrichtungen Rechnung zu tragen.
Im geltenden Eisenbahnrecht kann mit Rücksicht auf die Gewährleistung eines sicheren
Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebots auf der Schiene und
unter Berücksichtigung der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten
Wettbewerbs auf der Schiene (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG) nur eine Rechtsanwendung
in Betracht kommen, die sowohl den typischen als auch den atypischen Sachverhalt
rechtlich angemessen zu würdigen weiß. Zwar ist die eisenbahnrechtliche Regulierung
durch die Bundesnetzagentur als staatliche Beeinflussung des Marktverhaltens
bestimmter Unternehmen Eingriffsverwaltung und muss dem Vorbehalt des Gesetzes
entsprechen. Danach haben hinreichend bestimmte Normen die
Regulierungsbefugnisse der Bundesnetzagentur näher zu konkretisieren. Ausreichend
ist es aber, wenn der Rechtsunterworfene im Wege der Auslegung in zumutbarer Weise
erkennen kann, ob eine Norm anwendbar ist.
Etwa OVG NRW, Urteile vom 17. Juni 2010 - 13 A 2557/09 -, N&R 2010,
245, vom 23. September 2010 13 A 172/10 -, juris, und vom 5. Oktober
2010 13 A 29/10 -, juris.
21
Danach ist eine weite Auslegung der eisenbahnrechtlichen Regulierungsvorschriften
mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Regulierung gerechtfertigt. Bezogen auf
Serviceeinrichtungen können besondere Ausprägungen von Einrichtungen von § 2 Abs.
3c Nr. 2 AEG erfasst sein, wenn der Regulierungsadressat unter Berücksichtigung eines
technisch-funktionalen Zusammenhangs mit dem Eisenbahnbetrieb hinreichend
erkennen kann, ob etwa ein Personen- oder Güterbahnhof in Rede steht. Der Senat
pflichtet daher der Bundesnetzagentur bei, dass auf den Zweck und die typischen
Betriebsabläufe an der zu betrachtenden Eisenbahninfrastruktureinrichtung abzustellen
ist. Im Übrigen hat das Gebot eines weiten Begriffsverständnisses hinsichtlich der
einzelnen Serviceeinrichtungen im Gesetzestext seinen Niederschlag gefunden. So
heißt es etwa in § 2 Abs. 3c Nr. 2 AEG, dass Serviceeinrichtungen Personenbahnhöfe,
deren Gebäude und sonstige Einrichtungen, sind und in Nr. 7, dass
Wartungseinrichtungen und auch andere technischer Einrichtungen ebenfalls
Serviceeinrichtungen sind. Dieser Wertung steht bei summarischer Prüfung das
Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Anhang II zu der Richtlinie 2001/14/EG, der diese
Serviceeinrichtungen behandelt, ist mit der nationalen Bestimmung nämlich größtenteils
textidentisch.
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Hiervon ausgehend wertet der Senat die Verladestationen der Antragstellerin in Niebüll
und Westerland als Einrichtungen, die sowohl der Beförderung von Personen als auch
der Beförderung von Gütern, nämlich von Kraftfahrzeugen, dienen und sieht die
Voraussetzungen von Personen- und Güterbahnhöfen im Sinne von § 2 Abs. 3c Nr. 2
und 3 AEG als gegeben an. Dass den Verladestationen nach dem Vorbringen der
Antragstellerin typische Merkmale eines Personenbahnhofs wie übliche Bahnsteige
fehlen, hat keine ausschlaggebende Bedeutung. Hauptzweck dieser Einrichtungen ist
die Beförderung von Reisenden, die ein Kfz oder ein Motorrad mit sich führen, vom
Festland nach Sylt und zurück. Im Übrigen verwendet die Antragstellerin Waggons für
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Motorradfahrer, da diese während der Überfahrt nicht bei ihren Motorrädern bleiben
können. Die Verladestationen sind, unabhängig davon, ob die Reisenden über einen
gewohnten Bahnsteig in den Waggon einsteigen können, insoweit Personenbahnhöfe
in einem funktionalen Sinn.
Soweit die Antragstellerin schließlich auf einen Vorschlag der Europäischen
Kommission für eine Richtlinie zur Schaffung eines einheitlichen europäischen
Eisenbahnraums vom 17. September 2010 hinweist, kommt einer zukünftigen
Novellierung des gemeinschaftsrechtlichen Eisenbahnrechts hinsichtlich des derzeit
geltenden Eisenbahnrechts keine rechtliche Relevanz zu.
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht die Rechtspflicht zur Aufstellung
von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen grundsätzlich unabhängig davon,
ob und in welchem Umfang Serviceeinrichtungen für dritte
Eisenbahnverkehrsunternehmen nutzbar sind. § 10 Abs. 1 Satz 1 EIBV enthält keinen
geschriebenen Vorbehalt. Auch ein entsprechender ungeschriebener Vorbehalt lässt
sich dieser Vorschrift nicht entnehmen. Denn die Frage, ob Serviceeinrichtungen für
andere Eisenbahnverkehrsunternehmen nutzbar sind, betrifft eine nachrangige
Fragestellung, die im Rahmen des Koordinierungs- und Entscheidungsverfahrens nach
§ 10 Abs. 2 ff. EIBV zu berücksichtigen ist. Die Vermischung der unterschiedlichen
Fragestellungen (Verpflichtung zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen einerseits
und Zugangsberechtigung und tatsächlicher Zugang von Dritten andererseits) könnte
abgesehen hiervon Zugangshindernisse bewirken, wenn dem
Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Möglichkeit eingeräumt wäre, der Verpflichtung
zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen trotz Vorliegens der
Tatbestandsvoraussetzungen nicht nachkommen zu müssen. Denn der interessierte
Wettbewerber wird seine Entscheidung auch vom Inhalt der jeweiligen
Nutzungsbedingungen abhängig machen. Existieren hingegen keine
Nutzungsbedingungen, wird zudem der Wettbewerber nicht überprüfen können, ob sich
der Zugang unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten lohnt. Allein in dem Fall, dass die
Nutzbarkeit der Serviceeinrichtung für den Wettbewerber schlechterdings
ausgeschlossen ist, dies mithin feststeht, wird eine Maßnahme der Bundesnetzagentur
wegen Verstoßes gegen die Aufstellungspflicht nach § 14c Abs. 1 AEG
unverhältnismäßig sein, weil der Bescheid nicht erforderlich ist. Hiervon kann
vorliegend aber keine Rede sein. Ob und inwieweit die Verladestationen der
Antragstellerin für Dritte nutzbar sind, ist nicht geklärt, sondern bedarf gegebenenfalls in
einem Zugangsverfahren eingehender Prüfung.
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Der Senat beanstandet auch nicht das von der Bundesnetzagentur gemäß § 14c Abs. 1
AEG ausgeübte Ermessen. Die Bundesnetzagentur hat in rechtlich einwandfreier Weise
(§ 114 VwGO) von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, die Antragstellerin zur Aufstellung
von Nutzungsbedingungen zu verpflichten. Sie hat dabei ihr Entschließungsermessen
rechtmäßig betätigt. Dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin derzeit kein
Wettbewerber einen Antrag auf Zugang zu den Verladestationen gestellt hat, ist
unerheblich. Eine solche Situation verlangt das Eisenbahnrecht nicht und kann auch
nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entnommen werden. Vielmehr ist unter
Berücksichtigung des oben genannten Arguments der Wettbewerbsförderung durch
Aufstellen von Nutzungsbedingungen die Bundesnetzagentur geradezu gehalten, die
Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EIBV durchzusetzen. Dass ausnahmsweise die
Bundesnetzagentur hiervon abzusehen hätte, kann der Senat nicht erkennen. Soweit
die Antragstellerin unerwünschte Folgen für die wesentlichen Versorgungswege der
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Insel Sylt aufgrund des Aufstellens von Nutzungsbedingungen geltend macht, setzt
dieses in Aussicht gestellte Geschehen den Zugang von Wettbewerbern voraus, der
aber allein aufgrund der Erstellung von Nutzungsbedingungen noch nicht eintritt.
Durchgreifende Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Übrigen
hat die Antragstellerin nicht schlüssig aufgezeigt. Bei summarischer Prüfung hat der
Senat auch keine entsprechenden Zweifel.
Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen Ziff. 2 und 3 des Bescheids vom
14. Oktober 2010 hat der Senat nicht.
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Im Rahmen der weiteren Interessenabwägung kann ein überwiegendes
Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Eine sofortige
Vollziehung des Bescheids ist angemessen. Eine Abwägung von privatem und
öffentlichem Interesse kann sich hier von vornherein auf solche Umstände
konzentrieren, die die Antragstellerin vorgetragen hat und die Annahme rechtfertigen
könnten, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 37
AEG ausnahmsweise abzuweichen ist. Dabei sind die Folgen, die sich für den
einzelnen Antragsteller mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie
nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in
der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. November 2008 13 B 1543/08 -, a. a.
O., und vom 13.Oktober 2009 - 13 B 1334/09 -, a. a. O.
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Solche in diesem Sinne qualifizierten Argumente hat die Antragstellerin nicht
vorgebracht. Ihr Vortrag weist nicht auf besondere Umstände hin, auf Grund derer eine
Abwägung zu Gunsten ihrer privaten Interessen ausfallen müsste. Die Gesichtspunkte,
die die Antragstellerin aufzeigt, betreffen die Frage der Aufrechterhaltung der
Funktionsfähigkeit des "Sylt Shuttles". Dieser Fragenkomplex ist aber, wie ausgeführt,
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern behandelt nachgelagerte
Zugangsverfahren. Die von der Antragstellerin befürchtete Gefahr für die Versorgung
von Sylt durch die Antragstellung von Wettbewerbern nach Aufstellung von
Nutzungsbedingungen erkennt der Senat nicht. Auch insoweit geht es um einen
nachgelagerten Nutzungskonflikt, für den die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen in §
10 Abs. 5 und 6 EIBV Lösungen vorsehen. Alles in allem vermag das Vorbringen der
Antragstellerin die Abwägung im Aussetzungsverfahren nicht zu ihren Gunsten zu
bestimmen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2
GKG.
32
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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