Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.09.2005

OVG NRW: rechtliches gehör, gymnasium, eltern, schule, behinderung, schweigepflicht, gesundheitszustand, befreiung, obsiegen, anhörung

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1436/05
Datum:
30.09.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 1436/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 1035/04
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und
dementsprechend im Tenor wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem minderjährigen Antragsteller
Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme des
Schulgeldes für den Besuch der privaten Ergänzungsschule I. -Schule in
N. für die Zeit ab der Aufnahme in die Schule bis zum Ende des ersten
Halbschuljahres 2005/2006 einschließlich der notwendigen Schüler-
fahrtkosten zu bewilligen, allerdings mit der Maßga-be, dass die
Verpflichtung endet, wenn sich der An-tragssteller, gesetzlich vertreten
durch seine Eltern, nicht unter entsprechender Befreiung der insoweit
auskunftsfähigen Ärzte, Psychologen und Lehrer von ihrer etwaigen
Schweigepflicht sowohl einem Verfah-ren zur Feststellung eines
sonderpädagogischen Förderungsbedarfes als auch einem jugendhilfe-
rechtlichen Hilfeplanverfahren unterzieht, und der ihm in diesem
Verfahren obliegenden Mitwirkung nicht nachkommt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt
der Antragsgegner zu 4/5 und der Antragsteller zu 1/5.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist
sie unbegründet.
2
Das Beschwerdevorbringen vermag weder die dem Begehren des Antragstellers
seitens des Verwaltungsgerichts zuteil gewordene Auslegung noch das Vorliegen von
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wie sie in der angefochtenen
Entscheidung angenommen worden sind, ernsthaft in Frage zu stellen.
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Im Lichte des Kindeswohls, dem auch der Antragsgegner in jugendhilferechtlichen
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Verfahren verpflichtet ist, war es aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen
sachgerecht, den schriftsätzlich im April 2005 gestellten Antrag des Antragstellers vor
dem Hintergrund des zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits
abgelaufenen Schuljahres 2004/2005 dahingehend auszulegen, dass die begehrte
vorläufige Regelung für den nächstmöglichen - tatsächlich in Betracht kommenden -
Zeitabschnitt getroffen werden sollte. Eine Anknüpfung an formale Elemente, mit denen
der Antragsgegner argumentiert, wird einer Auslegung im Kindesinteresse hier nicht
gerecht. Soweit der Antragsgegner die Verwertung der Information rügt, dass der
Antragsteller bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 noch die Rurkreisschule hatte
besuchen können, und sinngemäß eine Verletzung des durch Art. 103 Abs. 1 GG
geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör behauptet, ist schon nicht ersichtlich,
inwieweit die angegriffene Entscheidung angesichts der unbestrittenen Richtigkeit der
besagten Information darauf beruhen kann.
Das Verwaltungsgericht stützt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs entgegen der
Auffassung des Antragsgegners nicht darauf, dass die Eingliederungshilfe bisher aus
sachfremden Erwägungen versagt worden sei. Ausschlaggebend ist für das
Verwaltungsgericht vielmehr, dass sich die bestehende seelische Beeinträchtigung des
Antragstellers gegenüber den Verhältnissen zu Beginn des Schuljahres 2004/2005 so
entwickelt habe, dass nunmehr eine weitere Beschulung am städtischen Gymnasium in
I1. oder einer anderen vergleichbaren öffentlichen Regelschule nicht mehr in Betracht
komme.
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Dieser - in ihrer objektiven Richtigkeit auch vom Antragsgegner nicht bestrittenen -
Feststellung steht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht entgegen,
dass sie ohne förmliche Beteiligung der vom Antragsteller besuchten öffentlichen
Schule und ohne Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung eines
sonderpädagogischen Förderbedarfes auf der Grundlage von kinder- und
jugendpsychiatrischen bzw. pädagogischen Gutachten und Stellungnahmen getroffen
worden ist. Aus § 35a SGB VIII ergeben sich nicht die förmlichen Anforderungen, deren
Nichteinhaltung der Antragsgegner mit der Beschwerde rügt. Auch die Berücksichtigung
des Primats des öffentlichen Schulwesens verlangt nicht zwingend die Einhaltung
entsprechender Verfahrensregeln für die Mitwirkung von Schule bzw. Schulverwaltung;
sie dienen der Verfahrensvereinheitlichung sowie - vereinfachung und sollen auf diese
Weise eine möglichst objektive und sichere Entscheidungsgrundlage für die sich im
Schulrecht stellende Frage der richtigen Beschulung eines Kindes herbeiführen. Wegen
dieser bloßen Ordnungsfunktion hat das Fehlen der Mitwirkung im
jugendhilferechtlichen Verfahren keine unmittelbaren Auswirkungen auf die materielle
Rechtslage, wenn diese sich anderweitig hinreichend sicher feststellen lässt. Ob die
vorherige Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen
Förderungsbedarfes zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, hängt
von den Umständen des Einzelfalles ab
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2004 - 12 B 2634/03 - m. w. N.
7
Für die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 3
VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Glaubhaftmachung reichen hier die
vom Verwaltungsgericht herangezogenen Stellungnahmen von Sachverständigen
jedenfalls aus.
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Die insoweit vom Antragsgegner geäußerten Bedenken gegen Verwertbarkeit bzw.
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Aussagekraft der Aussagen der Sachverständigen T. , Dr. S. und Dr. N1. greifen nicht.
Abgesehen davon, dass sich der Antragsgegner gegen die Anhörung dieser Personen
nicht mit Befangenheitsanträgen gewandt hat, hat er sie im Erörterungstermin vom 11.
Mai 2005 nicht mit den angeblichen Unzulänglichkeiten bei der Bewältigung der ihnen
vom Gericht gestellten Fragen gezielt konfrontiert. Dass den Sachverständigen die
Vorgeschichte des Antragstellers - seine bisherige schulische Laufbahn und die
Stationen seiner vorausgegangenen ärztlichen und psychologischen Behandlung - nicht
bekannt gewesen sein soll, weil sie ihre Informationen ausschließlich von der
Antragstellerseite erhalten hätten, ist eine bloße Hypothese und unterstellt Fachleuten
ohne erkennbar tragfähigen Grund eine unzureichende Anamnese. Im Übrigen räumt
der Antragsgegner sinngemäß selbst ein, dass auch eine bessere Kenntnis über die
Vorgeschichte des Antragstellers die Feststellungen der Sachverständigen zu seinem
gegenwärtigen seelischen Gesundheitszustand nicht in Frage stellen würden. Den vom
Antragsgegner angenommenen offensichtlichen Widerspruch in den Angaben des
Sachverständigen Dr. N1. vermag der Senat nicht zu erkennen. Es wird auch nicht
substantiiert dargelegt, inwieweit die scheinbare Unterstellung Dr. N. , die Darstellungen
seines Patienten über die Vorgänge am städtischen Gymnasium seien wahr, die von
dem Sachverständigen abgegebene Einschätzung zum aktuellen - durch die
gegenwärtige seelische Behinderung bestimmten - Beschulungsbedarf des
Antragstellers in Frage zu stellen vermag.
Der Senat vermag auch nicht der Auffassung des Antragsgegners zu folgen, es fehle
hier an einem von § 35a SGB VIII vorausgesetzten unmittelbaren Zusammenhang
zwischen der eingeschränkten Teilhabe eines Kindes oder Jugendlichen an der
Gesellschaft einerseits und seiner Behinderung andererseits, weil nämlich die
Integration des Antragstellers in den Schulbetrieb am städtischen Gymnasium
maßgeblich an der fehlenden Mitwirkung seiner Eltern gescheitert sei und weiter zu
scheitern drohe. Nach den Darlegungen des Antragsgegners haben zwar die Eltern von
Beginn an alles daran gesetzt, die Beschulung ihres Sohnes am städtischen
Gymnasium zu verhindern. Allein entscheidungserheblich ist aber, dass das damit
möglicherweise in Zusammenhang stehende Scheitern des Antragstellers am
städtischen Gymnasium - namentlich die erlittenen Frustrationen und Enttäuschungen -
bei summarischer Betrachtung den seelischen Gesundheitszustand dahin beeinflusst
hat, dass nach Auffassung der Sachverständigen eine Beschulung im öffentlichen
Schulsystem derzeit nicht in Betracht kommt. Das Jugendhilferecht hat sich zur
Wahrung des Kindeswohls in § 35a SGB VIII an dieser - sich gegenwärtig so
darstellenden - Behinderung zu orientieren und nicht an deren möglichen Ursachen. Die
Auseinandersetzung über ein etwaiges Fehlverhalten der Eltern darf nicht auf dem
Rücken des Kindes ausgetragen werden.
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Vor dem Hintergrund, dass der gegenwärtige seelische Zustand des Antragstellers
möglicherweise auch durch seine Eltern mit verursacht worden ist, hält es der Senat
andererseits aber für geboten, den Fortbestand eines Anordnungsanspruchs von der
gebotenen Mitwirkung des Antragstellers abhängig zu machen. Die Absicherung der
gerichtlich getroffenen Regelung durch eine entsprechende Maßgabe ist durch den
vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes gerechtfertigt. Das Hilfeplan-
verfahren und das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbe-
darfes sind insoweit zur weiteren objektiven Aufklärung des maßgeblichen Sachver-
haltes geeignet. Die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen rechtfertigt es dabei, vom
Antragsteller die Befreiung von der Schweigepflicht zu fordern.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO, wobei der
Senat die Einfügung der Maßnahme als Obsiegen des Beschwerdeführers zu einem
Fünftel bewertet.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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