Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.01.2009

OVG NRW: örtliche zuständigkeit, bier, aufenthalt, jugendhilfe, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2357/07
Datum:
12.01.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2357/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 5534/06
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 73.335,80
EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. d. als Zulassungsgrund allein geltend
gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Darlegungen im Begründungsschriftsatz vom
28. August 2007 vermögen nämlich die entscheidungstragende Annahme des
Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, dass ein - nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII
einen Kostenersatzanspruch gegenüber der Beklagten begründender -
Zuständigkeitswechsel i. S. v. § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erst mit der Übertragung des
Sorgerechts auf den Vater der Kinder durch Beschluss des Amtsgerichts C. vom 24.
Juni 2003 eingetreten und die örtliche Zuständigkeit nicht schon im Zeitraum vor Beginn
der Leistung am 18. Juni 2003 durch die vorläufige Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater der Kinder mit Beschluss des Amtsgerichts
S. vom 13. Juni 2003 bestimmt worden ist.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich das Verwaltungsgericht sehr wohl mit
der Problematik befasst, inwieweit sich durch die vorläufige Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Beantragung von Jugendhilfe am 13.
Juni 2003 eine andere als die anfängliche Zuständigkeit der Klägerin als dem Ort des
gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter, bei der die Kinder ihrerseits vor Beginn der
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Leistung zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, ergeben könnte. Auf die durch
entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung belegte Auffassung des
Verwaltungsgerichts, für die vorliegend in Frage kommende Zuständigkeit nach § 86
Abs. 2 Satz 2 SGB VIII komme es - ebenso wie für eine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2
Satz 1 SGB VIII - auf den Umfang der dem Personensorgeberechtigten nach einem
Teilentzug verbleibenden Befugnisse nach § 1631 BGB nicht an, geht die Beklagte mit
ihrer Zulassungsbegründung jedoch in keiner Weise ein, so dass es insoweit schon an
einer ausreichenden Darlegung i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mangelt.
Ungeachtet dessen sind sich - ohne dass es diesbezüglich ernsthafte Gegenstimmen
gibt - Rechtsprechung und Literatur insoweit einig, als im Rahmen des § 86 Abs. 2 SGB
VIII für den - nur sekundär der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit dienenden -
Anknüpfungspunkt der Personensorge ausreichen soll, dass dem be-treffenden
Elternteil zumindest ein Rest an Personensorge verbleibt.
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Vgl. über die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung hinaus auch: BayVGH,
Urteil vom 16. November 2004 - 12 B 00.3364 -, ZFSH/SGB 2005, 419; VG
Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Dezember 2002 - 19 K 1259/00 -, NDV-RD 2003, 66; VG
Karlsruhe, Urteil vom 26. Oktober 2006 - 8 K 2931/05 -, ZFSH/SGB 2007, 151; Wiesner,
in: Wies-ner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86 Rn. 15; Kunkel, in: Kunkel, LPK- SGB VIII, 3.
Aufl. 2006, § 86 Rn. 20; Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007,
§ 86 Rn. 32; Münder, FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 86 Rn. 7; Reisch, in:
Jans/Happe/Saur-bier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand: Mai 2008, KJHG Art.
1 Erl. § 86 Rn. 29; Grube in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Januar 2008, K § 86 Rn. 17.
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Darauf, ob sich außerhalb von § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ein
Kostenerstattungsanspruch der Klägerin begründen lässt, kommt es nach alledem hier
nicht an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 1 und 47 Abs. 1 und 3
GKG.
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Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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