Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.06.2005

OVG NRW: aufschiebende wirkung, veranlagung, anforderung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 555/05
Datum:
28.06.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 555/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 3513/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.400,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das
Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und
123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.
2
Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von
öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs
oder einer Klage in Betracht kommt, unter Bezugnahme auf die in dem Verfahren 20 L
893/04/OVG NRW 14 B 1594/04 ergangenen Beschlüsse bezüglich der
Vergnügungssteuerveranlagung für einen vorhergehenden Zeitabschnitt zutreffend
dargestellt. Das Gericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
abgelehnt, weil es bei der in diesem Verfahren nur möglichen und gebotenen
summarischen Überprüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Vergnügungssteuerbescheides vom 26. April 2004 nicht feststellen konnte.
3
Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, dem Begehren
der Antragstellerin zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs
anzuordnen. Insoweit verweist der Senat auf die Gründe seines Beschlusses gleichen
Rubrums vom heutigen Tage im Verfahren mit dem Aktenzeichen 14 B 554/05/VG Köln
20 L 3512/04, in dem es um die Veranlagung für den Veranstaltungsmonat April 2004
ging und in dem die Antragstellerin ihre Beschwerde gleichlautend begründet hatte.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
5
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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