Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.03.2007

OVG NRW: staatsangehörigkeit, sorgerecht, zusammenleben, härte, eltern, abschiebung, erlass, unmöglichkeit, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 388/07
Datum:
13.03.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 388/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 258/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nicht
erstattet werden, soweit sie das Beschwerdeverfahren gegen die
Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren
betreffen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die
vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine
Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das
Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt hat. Demgemäß bleibt auch die Beschwerde gegen die
Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren erfolglos, weil die
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. §
114 ZPO.
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Die vom Verwaltungsgericht zu Recht erklärte Unzulässigkeit des Hilfsantrags sowie
des von den Antragstellern zu 2. und 3. gestellten Hauptantrags wird in der
Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt.
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Auch der am 27. April 2006 geborene, die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzende
Antragsteller zu 1. hat mit der Berufung auf das dem Antragsteller zu 3. nach dessen
Angaben zustehende und von ihm ausgeübte Umgangsrecht einen
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dass der Antragsteller zu 3. auch im
Hinblick auf seine familiären Bindungen zu dem Antragsteller zu 1. und unter
Berücksichtigung der diesem zustehenden Rechte und seiner Interessen keinen
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Abschiebungsschutz wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung
aufgrund von § 60a Abs. 2 AufenthG beanspruchen kann, hat der Senat bereits in
seinem Beschluss vom 22. Januar 2007 - 18 B 2738/06 - entschieden. Dass seitdem
entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts eine entscheidungserhebliche
Änderung der Sachlage eingetreten sei, machen die Antragsteller in ihrer
Beschwerdebegründung nicht geltend. Das AufenthG ermöglicht den Elternnachzug
zum ausländischen Kind - wie er hier begehrt wird - nur in den Fällen des § 36
AufenthG. Erforderlich ist danach für einen Anordnungsanspruch einerseits das
Gegebensein einer außergewöhnlichen Härte und ferner eine Ermessensreduzierung
auf Null. Dass diesen Erfordernissen genügt ist, ist angesichts der Umstände des Falles
- kein Sorgerecht des Antragstellers zu 3., kein Zusammenleben mit den Antragstellern
zu 1. und 2., keine Sicherung des Lebensunterhalts, gleiche Staatsangehörigkeit der
Eltern - nicht dargetan. Diese Wertung verlangt vorliegend Beachtung, wenn es auch
nur um einen Duldungsanspruch geht, der aber nach der Vorstellung der Antragsteller
auf ein dauerhaftes Bleiberecht hinauslaufen soll.
Vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2007 - 18 B 2738/06 -.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die
Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 i.V.m. §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und
2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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