Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.09.2000

OVG NRW: aufenthaltserlaubnis, rechtliches gehör, aufenthaltsbewilligung, trennung, wohnung, erlass, lebensgemeinschaft, scheidungsverfahren, ausländerrecht, ausbildung

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1756/99
Datum:
05.09.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1756/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 2446/99
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Keiner der aufgeführten Gründe rechtfertigt die
Zulassung der Beschwerde.
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Der Antragsteller behauptet zu Unrecht, in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt
worden zu sein (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insofern fehlt es
bereits an den zur schlüssigen Darlegung dieser Verfahrensrüge erforderlichen
substantiierten Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen
Gehörs noch vorgetragen worden und inwiefern dieser Vortrag zur Klärung der
Rechtslage im Sinne des Antragstellers geeignet gewesen wäre.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328.
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Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist
ebenfalls nicht gegeben. Insofern reichen Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner
Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen nicht aus, wenn sie nicht
zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Gesamtergebnisses begründen.
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Die Antragsbegründung ist nicht geeignet, die tragenden Gründe der angefochtenen
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2
Satz 3 VwGO), in Frage zu stellen.
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Hinsichtlich der Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vermochte der
Antragsteller die rechtliche Beurteilung des Antragsgegners und des
Verwaltungsgerichts zum Fehlen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt
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der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis am 18. September 1998 nicht in
Zweifel zu ziehen. Selbst wenn zu Gunsten des Antragstellers angenommen wird, dass
er bis zum 10. Dezember 1998 mit seiner Ehefrau in der Wohnung D. , G. straße 38,
zusammen gewohnt hat, so folgt daraus noch nicht, dass erst zu diesem Zeitpunkt die
eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben worden ist. Eine dauerhafte Trennung der
Ehegatten kann - wie § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB verdeutlicht - auch dann vorliegen,
wenn das Paar zwar noch zusammen wohnt, aber die für die Aufrechterhaltung der
ehelichen Gemeinschaft notwendigen persönlichen Beziehungen erkennbar endgültig
und ohne Aussicht auf Versöhnung beendet hat. Davon kann indessen nur
ausgegangen werden, wenn sich der Trennungswille zumindest eines der Ehegatten
nach Außen auch für den anderen Ehegatten erkennbar manifestiert. Dabei muss von
dem Ehegatten, der sich auf die Trennung beruft, gefordert werden, dass er die
Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in dem nach den gegebenen Umständen
weitestmöglichen Umfang herbeiführt.
Vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2000 - 18 B 814/99 - m.w.N., InfAuslR 2000, 290
= FamRZ 2000, 882 = AuAS 2000, 111.
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Nach dem Vorstehenden ist auf der Grundlage des gegenwärtigen Sachstandes mit weit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller und seine
Ehefrau bei Erlass der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis am 18. September 1998 nicht
mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft lebten. Es mag offen bleiben, ob sich aus der
inhaltlich widersprüchlichen Erklärung der beiden vom 12. Juni 1998, sie lebten
dauernd getrennt, aber die dauernde Trennung bestehe seit 30. April 1998 nicht mehr,
überhaupt mit hinreichender Deutlichkeit etwas anderes ergibt. Jedenfalls hat nämlich
die Ehefrau des Antragstellers im Scheidungsverfahren unter dem 2. November 1998
vorgetragen, sie und ihr Ehemann hätten bereits seit September 1997 innerhalb der
Wohnung in K. , A. -L. -Straße 45, getrennt gelebt und die Trennung beibehalten. Die
Umsetzung ihrer Trennungsabsicht verdeutlichte die Ehefrau mit dem Hinweis darauf,
dass ihr neuer Lebensgefährte im September 1997 in ihre damalige Wohnung in K.
eingezogen und mit ihr gleichzeitig nach D. zur Günterstraße 38 umgezogen sei. Die
Ernsthaftigkeit der Beziehung zu ihrem neuen Lebensgefährten unterstrich sie damit,
dass sie angab, von ihm schwanger zu sein und beabsichtigte, ihn in Kürze zu heiraten.
Gestützt werden die Angaben der Ehefrau durch einen Melderegisterauszug, nach dem
ihr neuer Lebensgefährte sich zum 24. April 1998 von K. , A. -L. -Straße 45 nach D. ,
Günterstraße 38, umgemeldet hat.
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Zu all dem hat sich der Antragsteller entweder gar nicht oder im Wesentlichen nur
unsubstantiiert eingelassen. Er war jedoch gehalten, die auf den Einlassungen seiner
Ehefrau beruhenden konkreten Feststellungen des Antragsgegners nicht nur allgemein
zu bestreiten, sondern ihnen konkret entgegenzutreten. Dafür reicht weder die
Bezugnahme auf die von den Eheleuten am 12. Juni 1998 gegenüber dem
Ausländeramt der Stadt D. abgegebene - widersprüchliche - Erklärung über die
Aufhebung der angeblich am 21. April 1998 erfolgten Trennung der Eheleute noch die
am 18. Mai 1999 im Scheidungsverfahren unsubstantiiert aufgestellte Behauptung, erst
seit dem 10. Dezember 1998 getrennt voneinander zu leben. Denn die Ehefrau hat
einen Sachverhalt mitgeteilt, der regelmäßig eine Aufhebung der ehelichen
Gemeinschaft voraussetzt, was letztlich durch die unter dem 2. November 1998 von der
Ehefrau erhobene Scheidungsklage auch hier bestätigt wird.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses begründen ferner
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nicht die Ausführungen, der Antragsteller habe wegen seiner seit 1991 fortlaufend
verlängerten Aufenthaltsgenehmigungen unabhängig von § 25 Abs. 3 AuslG nach § 24
AuslG einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Mit
diesem Vorbringen geht der Antragsteller davon aus, dass die ihm vom 3. Juli 1991 bis
10. Juli 1995 erteilten Aufenthaltsbewilligungen der Zeit des Besitzes einer
Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gleichstehen. Dem ist nicht
zu folgen. Der Senat hat bereits im Anschluss an die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 1 C 35.94 -, DVBl 1996, 618,
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entschieden, dass nach dem Ausländergesetz 1965 für Studienzwecke erteilte
Aufenthaltserlaubnisse, die nach § 94 Abs. 3 Nr. 2 AuslG als Aufenthaltsbewilligungen
zu behandeln sind, nicht die Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllen.
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Vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 1997 - 18 B 2856/95 -, InfAuslR 1998, 23.
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Gleiches gilt selbstverständlich für Aufenthaltsbewilligungen, die unter dem neuen
Ausländergesetz erteilt worden sind. Hieran hält der Senat nach Überprüfung seiner
Rechtsauffassung fest.
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Allein die Rechtmäßigkeit eines Aufenthalts vermag grundsätzlich nicht zur Anrechnung
im Rahmen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu führen.
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Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand April 2000, § 24 Rn. 12; Renner,
Ausländerrecht, Kommentar, 7. Auflage, § 24 Rn. 7.
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Diese Vorschrift knüpft ihrem eindeutigen Wortlaut nach allein an den fünfjährigen
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis an. Nach ihrer Zweckbestimmung setzt sie ein
Aufenthaltsrecht voraus, das in ein Daueraufenthaltsrecht umgewandelt werden kann.
Diese Möglichkeit entfällt bei Zeiten der Aufenthaltsbewilligung. Sie kann - wie § 28
Abs. 1 Satz 1 AuslG verdeutlicht - grundsätzlich nicht Grundlage einer
Aufenthaltsverfestigung sein. Denn die Aufenthaltsbewilligung unterscheidet sich von
den anderen Aufenthaltstiteln durch die strenge Bindung an einen bestimmten
Aufenthaltszweck und den Ausschluss der unbefristeten Verlängerung.
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Vgl. Renner, a.a.O., § 28 Rn. 2.
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Dementsprechend werden von ihrem Besitzer weder besondere Integrationsleistungen
gefordert, noch schafft sie eine Vertrauensgrundlage für einen Daueraufenthalt. Daraus
folgt zugleich, dass in den Fällen des ausnahmsweise zulässigen Übergangs von einer
Aufenthaltsbewilligung zur Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG) erst mit
Erteilung der Letzteren die nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erforderliche Frist von fünf
Jahren zu laufen beginnt.
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Gesetzessystematische Gründe bestätigen das hier gefundene Ergebnis. Die
Anrechenbarkeit eines anderweitigen rechtmäßigen Aufenthalts im Rahmen des § 24
Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist im Ausländergesetz ausdrücklich geregelt worden. So sind
anrechenbar die Zeiten der Aufenthaltsbefugnis in den Fällen des § 35 Abs. 2 AuslG,
des Auslandsaufenthalts nach § 44 Abs. 4 AuslG und der Befreiung vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung nach § 96 Abs. 3 AuslG. Daraus folgt zugleich, dass mangels
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einer Ausnahmeregelung die Zeiten der Aufenthaltsbewilligung nicht
berücksichtigungsfähig sind.
Im Übrigen wären die bis zum 10. Juli 1995 erteilten Aufenthaltsbewilligungen auch
deshalb nicht berücksichtigungsfähig gewesen, weil der Antragsteller auf seinen
frühestens am 27. Juli 1995 gestellten Antrag erstmals am 11. August 1995 eine
Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten hat und es damit (auch) an dem in
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorausgesetzten ununterbrochenen Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis fehlt.
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Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 1. Februar 2000 - 18 B 2069/99 -, InfAuslR 2000, 282.
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Die schließlich noch gegenüber der Abschiebungsandrohung geltend gemachten
ernstlichen Zweifel sind wiederum bereits nicht hinreichend dargelegt. Insoweit fehlt es
schon an einer Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des
Verwaltungsgerichts, aus der in substantiierter Weise hätte hervorgehen müssen, dass
und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein
soll.
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Dessen ungeachtet sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht die
Ausführungen im Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 2. Juni 1999 zutreffend
nicht als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bewertet hat, im Übrigen aber
selbst ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung regelmäßig nicht zur
Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung führt. Des Weiteren ist es für deren
Erlass grundsätzlich unerheblich, ob sich die Beendigung des Aufenthalts mit Blick auf
die Ausbildung des Antragstellers als unverhältnismäßig erweist. Denn das Vorliegen
von insoweit ggf. in Betracht kommenden Duldungsgründen steht nach § 50 Abs. 3 Satz
1 AuslG dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Darüber hinaus dürfte
sich das diesbezügliche Vorbringen auch erledigt haben, weil der Antragsteller sein
Studium bereits im Wintersemester 1999/2000 abschließen wollte und keine
Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass er sein Vorhaben nicht realisieren konnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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