Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.03.1999

OVG NRW (verhältnis zu, beschwerde, verhältnis, gebühr, annahme, literatur, gesetz, rechtfertigung, gkg, auslegung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 3 E 853/97
Datum:
09.03.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 E 853/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 8259/92
Tenor:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit der
Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgenommen hat. Im übrigen
wird die Beschwerde auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 300,-- DM
festgesetzt.
Gründe:
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Die vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausdrücklich in eigenem Namen
eingelegte Beschwerde mit dem zuletzt sinngemäß gestellten Antrag
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den angefochtenen Beschluß zu ändern und bei der Kostenfestsetzung gegen den
Beklagten zusätzlich - anteilig - eine Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO zu
berücksichtigen,
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hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unstatthaft.
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Dem Prozeßbevollmächtigten eines Beteiligten steht gegen eine Entscheidung nach §
164 VwGO - abgesehen von der hier nicht im Streit stehenden Streitwertfestsetzung, die
zugleich die Grundlage der dem Prozeßbevollmächtigten zustehenden Gebühren des
Rechtsanwaltes bildet (§ 9 BRAGO) - eine Anfechtungsbefugnis nicht zu, da er weder
zu den nach § 165 VwGO zur Anfechtung berechtigten Beteiligten im Sinne des § 63
VwGO gehört, noch von einer Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO unmittelbar
betroffen wird. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO wird nämlich
ausschließlich im Verhältnis der Beteiligten untereinander über deren zu erstattende
bzw. auszugleichende Kosten entschieden, nicht jedoch eine auch in deren Verhältnis
zu ihren jeweiligen Prozeßbevollmächtigten bindende Entscheidung über die
Rechtsanwaltsgebühren getroffen, so daß eine von dem dortigen Ansatz abweichende
Gebührenfestsetzung - etwa nach § 19 BRAGO - nach wie vor möglich ist;
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vgl. die eingehende Begründung im Beschluß des Senats vom 27. Dezember 1965 - III
B 519/65 -, NJW 1966, 2425, 2426; ferner BVerfG, Beschluß vom 15. Juli 1997 - 1 BvR
1174/90 -, EuGRZ 1997, 515; OVG NW, Beschluß vom 2. Oktober 1994 - 3 E 2/94 -, S. 2
des Beschlußumdrucks; Beschluß vom 4. Februar 1977 - X B 1340/76 - KostRsp. VwGO
§ 165 Nr. 5, Beschluß vom 8. Dezember 1980 - 10 B 1388/79 - KostRsp. VwGO § 165
Nr. 7; BayVGH, Beschluß vom 15. Juni 1977 - Nr. 172 I 76 - KostRsp. VwGO § 165 Nr.
6; OVG Bremen, Beschluß vom 14. Dezember 1987 - 1 B 103/87 - KostRsp. VwGO §
165 Nr. 9; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 165 Rdn. 4;
Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., Einf. § 113 BRAGO Rdn. 13.
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Für die in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertretene gegenteilige Auffassung -
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vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 165 Rdn. 4 in der Annahme, dem Rechtsanwalt
werde im Verfahren nach § 164 VwGO eine beantragte Gebühr nicht bewilligt, m.w.N.;
Happ, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 10. Aufl., § 165 Rdn. 4 unter Hinweis auf eine
"materielle" Beteiligtenstellung des Prozeßbevollmächtigten, m.w.N. -
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fehlt es an einer Stütze im Gesetz und angesichts des in § 19 BRAGO geregelten
Verfahrens an einer inhaltlichen Rechtfertigung.
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Eine Auslegung der Beschwerde als eine solche des Klägers kommt angesichts des
eindeutigen Wortlauts der Beschwerdebegründung nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 13 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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