Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.09.2006

OVG NRW: rumänien, glaubhaftmachung, anknüpfung, aufnahmebewerber, hinweispflicht, prozessbeteiligter, ausnahmefall, erlass, defizit, kausalität

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1802/05
Datum:
13.09.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1802/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 786/02
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolgt bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Soweit mit dem Vorbringen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der
Mutter des Klägers zu 1. ein Aufnahmebescheid erteilt worden, so dass eine
Einbeziehung der Kläger in diesen Aufnahmebescheid in Betracht gekommen sei,
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- sinngemäß - ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht
werden sollen, greift dies nicht durch, weil ein derartiges Einbeziehungsbegehren nicht
Klagegegenstand (gewesen) ist. Ausweislich des Protokolls der mündlichen
Verhandlung vom 22. Februar 2005 haben die anwaltlich vertretenen Kläger nach
Erörterung der Möglichkeit einer Einbeziehung in die der im Jahr 1999 verstorbenen
Mutter des Klägers zu 1. erteilte Übernahmegenehmigung lediglich beantragt,
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"die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 2.
November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2002 zu
verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2)
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bis 4) in den Aufnahmebescheid einzubeziehen."
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Die des weiteren geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen
Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die rechtlichen
Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides für aus dem
Aussiedlungsgebiet Rumänien stammende deutsche Volkszugehörige sind eindeutig
geregelt. Die in § 4 Abs. 2 BVFG normierten Tatbestandsvoraussetzungen sind durch
die Rechtsprechung weiter konkretisiert worden. Benachteiligungen i.S.d. § 4 Abs. 2
BVFG sind danach nur konkrete Nachteile von nicht bloß geringem Gewicht, die der
Volksdeutsche in eigener Person erlitten hat und die ihm in Anknüpfung an seine
deutsche Volkszugehörigkeit durch den Staat oder - bei fehlendem staatlichen Schutz -
von Dritten zugefügt worden sind. Nachwirkungen von Benachteiligungen sind die -
belastenden - Folgen von Nachteilen, die dem Betroffenen selbst zugefügt worden sind
und die in seiner Person fortwirken.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, 191 ff.
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Auch besondere tatsächliche Schwierigkeiten liegen hier nicht vor. Wie das
Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt die Erteilung eines
Aufnahmebescheides bei aus dem Aussiedlungsgebiet Rumänien stammenden
deutschen Volkszugehörigen gemäß § 4 Abs. 2 BVFG in der hier anzuwendenden
Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, die
Glaubhaftmachung voraus, dass sie am 31. Dezember 1992 oder danach
Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteilungen aufgrund deutscher
Volkszugehörigkeit unterlagen.
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Die Glaubhaftmachung und die den Aufnahmebewerber nach § 86 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 VwGO treffende Mitwirkungspflicht erfordert in Bezug auf die in die Sphäre
des Aufnahmebewerbers fallenden Ereignisse die Schilderung eines in sich stimmigen
und unter Angabe genauer Einzelheiten substantiierten Geschehensablaufs, aus dem
sich, die tatsächlichen Angaben als wahr unterstellt, ergibt, dass die Aufnahmebewerber
Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen i.S.d. § 4 Abs. 2
BVFG unterlagen.
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BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -, a.a.O.
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Mit Blick auf die gesetzlich vorgegebene zeitliche Grenze (am 31. Dezember 1992 oder
danach) muss der Vortrag darüber hinaus eine hinreichend genaue zeitliche Zuordnung
der Benachteiligungen oder der Nachwirkungen früherer Benachteiligungen
ermöglichen.
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Fehlt es schon an einem derartigen Vortrag, ohne dass insoweit durchgreifende
Hinderungsgründe geltend gemacht werden und vorliegen, ist das Verwaltungsgericht
regelmäßig zu weitergehenden Sachverhaltsermittlungen nicht verpflichtet, so dass
bereits aufgrund des fehlenden Vortrages eine die Klage abweisende
Sachentscheidung ergehen kann.
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Von einem derartigen unzureichenden Vortrag ist das Verwaltungsgericht ausweislich
seiner Ausführungen auf Seite 8 des Urteilsabdrucks ausgegangen, ohne in eine
Wertung der tatsächlichen Gegebenheiten in Rumänien einzutreten. Soweit im
Zulassungsantrag geltend gemacht wird, es seien Zeugenaussagen vorgelegt worden,
die rumänische Sachverhalte belegten und die nur unter Berücksichtigung der
Lebensumstände vor Ort möglich seien, werden besondere tatsächliche
Schwierigkeiten der Rechtssache nicht aufgezeigt, da es nach der Auffassung des
Verwaltungsgerichts schon aufgrund nicht ausreichenden Vortrags einer
Zeugenvernehmung und einer damit zusammenhängenden Bewertung von
Geschehensabläufen in Rumänien nicht bedurfte.
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Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang die rechtliche Frage von Bedeutung
halten, "ob Nachteile, die eine zwar rumänische (also nicht deutsche) Ehegattin erleidet,
gerade weil sie mit einem Deutschen verheiratet ist, also Kausalität mit der deutschen
Volkszugehörigkeit des Ehegatten gegeben ist, als Benachteiligung des Ehegatten
angesehen werden muss", und damit sinngemäß die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache geltend machen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), rechtfertigt dies nicht die
Zulassung der Berufung. Die Frage ist in der oben zitierten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Wie bereits dargelegt, kommt es auf
Benachteiligungen an, die der Volksdeutsche in eigener Person erlitten hat und die ihm
in Anknüpfung an seine deutsche Volkszugehörigkeit zugefügt worden sind.
Maßgebend sind danach die Benachteiligungen, die in Anknüpfung an die eigene
deutsche Volkszugehörigkeit erfolgen und die den deutschen Volkszugehörigen selbst
betreffen; damit sind Benachteiligungen, die ausschließlich einen nicht deutschen
Volkszugehörigen betreffen, im Rahmen des § 4 Abs. 2 BVFG unbeachtlich.
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Der von den Klägern des weiteren gerügte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO)
liegt nicht vor. Soweit die Kläger geltend machen, das Gericht hätte die Zeugen in
Bezug auf Ort und Zeit der geltend gemachten Benachteiligungen befragen müssen,
wird verkannt, dass es, wie oben dargelegt, zunächst Sache der Kläger ist, einen in sich
stimmigen und unter Angabe genauer Einzelheiten substantiierten Geschehensablauf
zu schildern. Fehlt es daran, wie hier nach der insoweit maßgeblichen
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, ist das Gericht auch nicht gehalten, die
Kläger weiter zu befragen und ihnen dabei behilflich zu sein, den Vortrag - erstmals -
schlüssig zu machen. Das Gericht ist - nicht zuletzt im Hinblick auf die eindeutig nor-
mierten und durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter kon-
kretisierten gesetzlichen Vorgaben - in einem solchen Fall auch nicht verpflichtet, die
Kläger auf das Defizit der Glaubhaftmachung hinzuweisen und hierzu in nähere Er-
örterungen mit ihnen einzutreten. Eine gerichtliche Hinweispflicht besteht nur dann,
wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach bisherigem
Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Wertung seines Sachvortrags durch das
Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1999
18
- 9 B 467.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO
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Nr. 51; BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991
20
- 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 (190).
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Dass ein derartiger Ausnahmefall hier vorliegt, machen die Kläger selbst nicht geltend.
Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, da das Darlegungsdefizit bei der
Geltendmachung der einzelnen Benachteiligungen schon vor dem Erlass des
verwaltungsgerichtlichen Urteils zentrales Thema sowohl des Verwaltungs- und des
Widerspruchsverfahrens als auch des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist.
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Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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