Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.09.2010

OVG NRW (der rat, antragsteller, festsetzung, grünfläche, planung, bebauungsplan, teil, fläche, öffentliche bekanntmachung, juristische person)

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 D 143/08.NE
Datum:
24.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 D 143/08.NE
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als
Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einer Doppelhaushälfte bebauten
Grundstücks M. Straße 39 in H. (Gemarkung O. , Flur 37, Flurstück
213). Das 305 m² große Grundstück ist im Bebauungsplan Nr. N 6 der Antragsgegnerin
als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.
2
Das Gebiet der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. N 6 "M. Straße/B.----straße "
erstreckt sich über die im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Flurstücke 206,
207 und 22 der Flur 37 (Gemarkung O. ) und hat eine Größe von insgesamt 6.279
m². Das Plangebiet wird nördlich durch die B.----straße , westlich durch die M.
Straße und auf der östlichen Seite durch die T.----straße begrenzt. Auf der südlichen
Seite grenzt das Plangebiet mit dem Flurstück 207 an die an dieser Stelle als
Sackgasse endende M. Straße.
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Der Änderungsplan überplant in seinem nördlichen Bereich eine im Ursprungsplan als
"N.----platz " bzw. in einem Teilbereich im Rahmen der IV. Änderung als öffentliche
Grünfläche ausgewiesenen Bereich. Es handelt sich hierbei um das Flurstück 206
sowie um den überwiegenden Teil des Flurstücks 22. Neu festgesetzt werden eine
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung F und in dem westlichen Teil (auf dem
Flurstück 206) zwei Flächen als "Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung" mit
der besonderen Zweckbestimmung "P" (laut Legende: öffentliche Parkfläche). Eine
dieser Verkehrsflächen mit einer Größe von 168 m² liegt unmittelbar an der M.
Straße, die andere (der sog. Parkplatz G.------markt ), die 1.134 m² umfasst und durch
4
eine Zufahrt mit der B.----straße verbunden ist, inmitten der öffentlichen Grünfläche. Die
beiden Verkehrsflächen befinden sich im Wesentlichen nördlich des an das Plangebiet
angrenzenden, auf den Flurstücken 117 und 153 (M. Straße 27) ansässigen F. -
Marktes. Im Bereich des "Parkplatzes G.------markt " ist ebenso wie auf der öffentlichen
Grünfläche die weitere Zweckbestimmung F ausgewiesen.
In seinem südlichen Bereich setzt der Änderungsplan auf dem Flurstück 207 an dem in
West-Ost-Richtung verlaufenden und vor dem Grundstück der Antragsteller endenden
Teilstück der M. Straße eine weitere Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung "P" mit einer Größe von 87 m² fest. Der restliche Teil des Flurstücks
207 sowie ein Teil des Flurstücks 22 werden als öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung "T1.----platz " festgesetzt. Diese 1.404 m² große Spielplatzfläche
grenzt auf einer Länge von insgesamt etwa 26 m an die westliche und nördliche Grenze
des - nicht im Gebiet der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. N 6 liegenden -
Grundstücks der Antragsteller. Der südliche Bereich des Änderungsplans war
ursprünglich Teil eines allgemeinen Wohngebiets.
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Die textlichen Festsetzungen des Änderungsplans sehen lediglich vor, dass die
Stellplätze aus einem wasserdurchlässigen Material herzustellen sind.
6
Unter den Hinweisen auf der Planurkunde ist unter dem Stichwort "Schützenfest"
Folgendes ausgeführt:
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"Der Festplatz im Plangebiet wird als "Kirmesplatz" genutzt. Während des O1.
Schützenfestes ist deshalb im Bereich des Bebauungsplans und den an ihn
angrenzenden Bereichen mit erhöhten Lärmimmissionen zu rechnen."
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Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
9
Im März 2003 beantragten der Verein V. O. e. V., Verein zur Dorfgestaltung,
sowie der C. 1860 O. e. V. die Änderung des Bebauungsplans Nr. N 6
entsprechend den Vorgaben des Dorfentwicklungsplans O. . Der
Dorfentwicklungsplan sehe die Verlegung des seinerzeit auf dem Flurstück 206
bestehenden Spielplatzes auf das Flurstück 207 sowie Teilbereiche des Flurstücks 22
vor. Hintergrund sei der Umstand, dass der frühere T1.----platz für die Durchführung des
jährlich stattfindenden Schützenfestes jeweils ab- bzw. anschließend wieder habe
aufgebaut werden müssen. Die für das Schützenfest erforderliche Fläche der Flurstücke
206 und 22 solle als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen werden.
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Am 22. Mai 2003 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung der
5. Änderung des Bebauungsplans Nr. N 6 "M. Straße/B1. -straße". Im Juni 2003
fand eine erste Offenlage statt, in deren Rahmen die Antragsteller Einwendungen
erhoben.
11
In seiner Sitzung am 16. August 2007 fasste der Rat der Antragsgegnerin den
Beschluss, die weiteren Verfahrensschritte für die Planänderung gemäß § 13 a BauGB
durchzuführen. Die Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 5. Oktober bis
5. November 2007.
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Mit Schreiben vom 4. November 2007, bei der Antragsgegnerin eingegangen am
5. November 2007, machten die Antragsteller Einwendungen geltend: Mit der
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Planänderung werde die Lösung eines objektiv nicht bestehenden Problems angestrebt.
So sei nach Angaben der Verwaltung die Sicherung des Schützenplatzes am jetzigen
Standort bereits realisiert. Im Übrigen werde dem Schützenfest durch die Planänderung
jegliche Expansionsmöglichkeit genommen. In der Vergangenheit habe ein Konflikt T1.-
---platz /Schützenfest nicht bestanden. Die Probleme durch den Abbau der Spielgeräte
hätten sich im Wesentlichen daraus ergeben, dass die Spielgeräte in der Regel erst vier
Wochen nach Ende des Schützenfestes wieder aufgebaut worden seien. Durch die
Planänderung werde sich das Verkehrsaufkommen in unmittelbarer Nähe des
Spielplatzes stark erhöhen. Das sei zum einen Folge des geplanten Kundenparkplatzes
des G1.------marktes auf dem Festplatz und zum anderen Folge des Zentralspielplatzes,
da Eltern aus entfernteren Wohngegenden ihre Kinder zukünftig mit dem Auto zum T1.---
-platz bringen würden. Desweiteren ermangele es einer Interessenabwägung. Der
Begründung des Planentwurfs lasse sich nicht entnehmen, welche Einwirkungen von
dem geplanten T1.----platz und dem geplanten Parkplatz auf die benachbarten
Wohngrundstücke ausgingen. Die Verwaltung irre, wenn sie glaube, mit dem Hinweis
auf den generellen Grundsatz, dass Spielplätze in Wohngegenden zu dulden seien, auf
solche Erwägungen verzichten zu können. Dies mache eine Einzelfallbetrachtung nicht
überflüssig. Vorliegend gehe es nicht um die Frage, ob ein T1.----platz in einem
Wohngebiet errichtet werden solle, sondern ob ein in einem Wohngebiet existierender
T1.----platz im Interesse des Bürgerschützenvereins verlegt werden solle. Es gelte also
abzuwägen, ob das Interesse des Bürgerschützenvereins an einem optimierten
Festplatz höher zu bewerten sei als das Interesse der Anlieger an einem relativ ruhigen
Wohnumfeld. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der C. noch im Jahr
2000 gegen eine Verlagerung des Spielplatzes gewesen sei. Im Übrigen müsse das
Gesamtbild der zu erwartenden Immissionen berücksichtigt werden. Das seien die
Immissionen, die von den verschiedenen Veranstaltungen auf dem Festplatz ausgingen,
die Immissionen, die durch die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes durch
Jugendliche zu erwarten seien, die Immissionen, die direkt vom T1.----platz
hervorgerufen würden sowie die Immissionen durch gesteigertes Verkehrsaufkommen.
Im Hinblick darauf könne eine sachgerechte Lösung nur auf Basis eines
Lärmgutachtens gefunden werden.
Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden am Planänderungsverfahren
beteiligt. Die für den Immissionsschutz zuständige Bezirksregierung E. führte mit
Schreiben 2. November 2007 aus, dass im Hinblick auf die Nutzung des Plangeländes
für Schützenfeste dieser Bereich lediglich bis zu 3 % der Jahresstunden genutzt werden
solle. Sollte über diesen Rahmen hinaus eine lärmrelevante Nutzung angestrebt
werden, sei deren Zulässigkeit durch eine schalltechnische Untersuchung festzustellen.
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In seiner Sitzung am 14. Februar 2008 prüfte der Rat die in das Verfahren eingebrachten
Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan sodann als Satzung. Zu den
Einwendungen der Antragsteller wird unter anderem ausgeführt, dass Kinderspielplätze
in Wohngebieten zulässig und von den Anwohnern hinzunehmen seien. Von ihnen
eventuell ausgehende Störungen durch andere Benutzer (wie zum Beispiel
Jugendliche) seien planungsrechtlich nicht regelbar und müssten auf andere Weise
behoben werden. Lärmgutachten seien in solchen Fällen nicht vorgesehen und auch
nicht erforderlich. Zu dem Einwand der Bezirksregierung E. wird ausgeführt, dass
die Nutzung des Festplatzes durch das jährliche Schützenfest und das jährliche Mai-
Fest unter dem Höchstsatz von 3 % der Jahresstunden liege. Es seien deshalb keine
schalltechnischen Untersuchungen erforderlich.
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Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte in der Ausgabe der
Rathauszeitung der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2007.
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Mit Bescheid vom 11. August 2008 erteilte der Bürgermeister der Antragsgegnerin
dieser eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes auf dem
Grundstück Gemarkung O. , Flur 37, Flurstücke 22 (Teil) und 207. Der T1.----platz
wurde im Mai 2009 fertiggestellt. Gegen diese Baugenehmigung haben die Antragsteller
unter dem 25. August 2010 bei dem Verwaltungsgericht E. Klage erhoben.
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Bereits zuvor am 22. Dezember 2008 hatten die Antragsteller den vorliegenden
Normenkontrollantrag gestellt. Den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 47 Abs. 6
VwGO hat der seinerzeit zuständige 10. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluss
vom 24. Februar 2009 - 10 B 1916/08.NE - abgelehnt.
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Zur Begründung des Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller im Wesentlichen
vor: Sie hätten erst anlässlich des Ortstermins am 29. Juli 2010 erfahren, dass für den
T1.----platz eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Ihre daraufhin erhobene Klage sei
nicht verspätet. In der Sache verletze die streitige Änderung des Bebauungsplans das
Abwägungsgebot. Der Rat der Antragsgegnerin habe sich mit ihrer persönlichen
Beeinträchtigung und mit den von ihnen vorgebrachten Einwendungen nicht
ausreichend befasst. Er vertrete den unzutreffenden Standpunkt, Spielplätze und der
dörflichen Tradition verpflichtete Schützenplätze habe man als Nachbarn
uneingeschränkt zu dulden, ohne dass die Notwendigkeit bestehe, die Interessen der
Nachbarn im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin habe
damit die erforderliche Abwägung und Berücksichtigung der von ihnen vorgebrachten
Belange unterlassen; sie habe sich ohne eigenständige Gewichtung und Bewertung der
Belange der Anwohner den Vorstellungen und Anregungen des Bürgerschützenvereins
und des Vereins V. O. e.V. angeschlossen. Insbesondere sei nicht berücksichtigt
worden, dass sie, die Antragsteller, einer Doppelbelastung - Spielplatzbetrieb und
Veranstaltungen auf dem Schützenplatz - ausgesetzt seien. Zudem sei ihr Vortrag nicht
berücksichtigt worden, wonach die Spielplätze "An den Q. " und "V1.----straße "
wegen Anliegerbeschwerden aufgegeben worden seien. Auch für den unmittelbar
neben ihrem Grundstück festgesetzten T1.----platz sei zu befürchten, dass sich dieser zu
einem Treffpunkt für Jugendliche - verbunden mit Lärm und Verunreinigungen -
entwickeln werde. Dagegen sei im Änderungsplan keine Vorsorge getroffen. Der
zusätzliche Gewichtungsverstoß im Rahmen der Abwägung liege in der
Vernachlässigung des § 15 BauNVO. So sei der geplante zentrale T1.----platz mit einer
Fläche von ca. 1.500 m² in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung und insbesondere
zu ihrem Wohnhaus rücksichtslos.
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Die Antragsteller beantragen,
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die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. N 6 "M. Straße/B.----straße " der
Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
21
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus: Da die betroffene
Fläche im Plangebiet bislang als "Marktfläche" ausgewiesen gewesen sei, habe man
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mit der Planänderung dem Wunsch weiter Teile der Bevölkerung entsprochen und mit
der Festsetzung "Festplatz" die Nutzung als Kirmesplatz gesichert. Mit der Verlegung
des Spielplatzes habe sich die Chance einer attraktiven Neugestaltung ergeben. Dies
habe bereits der von den O1. Bürgern erarbeitete Dorfentwicklungsplan
vorgesehen. Durch die Verlagerung des Spielplatzes habe sich auch die Möglichkeit
ergeben, diesen von allen Seiten einzufrieden. Die im Bebauungsplan ausgewiesenen
Stellplätze seien öffentlich. Zwischen ihr, der Antragsgegnerin, und dem Betreiber des
F. -Marktes sei jedoch ein Nutzungsvertrag abgeschlossen worden, wonach dieser
den Parkplatz während der Ladenöffnungszeiten seinen Kunden zum Parken anbieten
könne. Zum Schützenfest sowie zwei weiteren Veranstaltungen im Jahr (1. Mai und
Aufstellen eines Weihnachtsbaumes) habe er zugunsten der O1. Vereine auf sein
Nutzungsrecht verzichtet. In der übrigen Zeit stünden die Parkflächen auch dem
gegenüberliegenden evangelischen Gemeindezentrum zur unentgeltlichen Nutzung zur
Verfügung. Auf dem Festplatz fänden im Laufe des Jahres folgende Veranstaltungen
statt: Schützenfest, Martins-/Osterfeier, Maifeier, Schützenbiwak (Christi Himmelfahrt)
sowie vereinzelte Vereinsfeiern. Im Rahmen der Abwägung sei berücksichtigt worden,
dass das Schützenfest eine Brauchtumsveranstaltung mit einem hohen
Identifikationswert in der Bewohnerschaft sei und daher in die Ortsmitte gehöre.
Vergleichbares gelte für den T1.----platz als zentrale Gemeinbedarfseinrichtung. Da es
sich zudem bei dem einmal im Jahr stattfindenden Schützenfest mit einer Dauer von vier
Tagen um eine zeitlich sehr begrenzte Veranstaltung handele, sei es den Anwohnern
zuzumuten, die davon ausgehenden Immissionen zu dulden. Außerdem befinde sich
der Schützenplatz schon länger an diesem Ort als die angrenzende Wohnbebauung.
Vergleichbares gelte für den T1.----platz . Dass von den spielenden Kindern
unzumutbare Beeinträchtigungen ausgingen oder der T1.----platz missbräuchlich
genutzt werde, werde von den Antragstellern lediglich vermutet und sei durch nichts zu
belegen.
Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 29. Juli 2010 in Augenschein genommen.
Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt des Protokolls sowie
auf die im Rahmen des Ortstermins gefertigten Lichtbilder verwiesen.
25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge und Bauakten der
Antragsgegnerin Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27
Der Antrag ist zulässig.
28
Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO.
29
Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder
juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren
Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren
Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der
Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich
erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht
verletzt wird.
30
Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 8
ff., und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
31
Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB
geltend, muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen und zwar einen solchen,
der für die Abwägung beachtlich ist. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu
berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen
städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach
insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche,
auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die
Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
32
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 6 BN 2.00 -, BRS 64 Nr. 214 = juris Rn.
8.
33
Auch Eigentümer, deren Grundstücke - wie hier - außerhalb des Plangebiets liegen,
können je nach Lage der Dinge Belange ins Feld führen, die als Teil des
Abwägungsmaterials zu berücksichtigen sind. Der Nachweis bloßer
Abwägungsrelevanz kann genügen, um im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine
Rechtsverletzung geltend zu machen, die eine Antragsbefugnis begründet.
34
Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = juris Rn.
11 f., und vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 20.
35
Nach diesen Grundsätzen sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie grenzen mit ihrem
Grundstück Gemarkung O. , Flur 37, Flurstück 213, unmittelbar an das Plangebiet.
Nach ihrem tatsächlichen Vorbringen ist es nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder
Betrachtungsweise unmöglich, dass sie in dem ihnen zustehenden Recht auf gerechte
Abwägung ihrer privaten Interessen aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt werden.
Abwägungsrelevant ist vorliegend jedenfalls ihr Interesse daran, vor zusätzlichen
planbedingten Lärmimmissionen verschont zu werden, das nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 sowie
Nr. 7 c) und e) BauGB einen abwägungsrelevanten Belang darstellt. Die 1.404 m² große
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "T1.----platz " grenzt auf einer Länge
von etwa 26 m unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller an; die Entfernung des
Wohnhauses der Antragsteller zur angrenzenden Spielplatzfläche beträgt etwa 4,0 m
bis 4,5 m. Bei dieser Ausgangslage ist mit einer mehr als unwesentlichen Lärmzunahme
durch die Spielplatznutzung am Grundstück der Antragsteller zu rechnen.
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Den Antragstellern fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse. Dieses entfällt nicht dadurch,
dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin dieser in Umsetzung der Festsetzungen
der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. N 6 für den südlichen Bereich des
Plangebietes am 11. August 2008 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines
Kinderspielplatzes erteilt hat und diese Baugenehmigung durch Fertigstellung des
Spielplatzes im Mai 2009 ausgenutzt worden ist.
37
Für einen Normenkontrollantrag fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn der Antragsteller
seine subjektive Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht
verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos
erscheint. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn mit dem Normenkontrollantrag
Festsetzungen bekämpft werden, auf deren Grundlage Vorhaben bereits unanfechtbar
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genehmigt und verwirklicht worden sind. Ob das Rechtsschutzinteresse fehlt, richtet sich
gleichwohl auch dann noch nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris
Rn. 2, vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 4 f., vom
9. Februar 1989 - 4 NB 1.89 -, BRS 49 Nr. 37 = juris Rn. 6, und vom 28. August 1987 - 4
N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185 = juris Rn. 18.
39
Gemessen an diesen Maßstäben ist das Rechtsschutzinteresse für den
Normenkontrollantrag nicht entfallen. Zum einen ist die Baugenehmigung vom
11. August 2008 den Antragstellern gegenüber mangels Bekanntgabe nicht
bestandskräftig geworden. Auch erscheint ihr Klagerecht insoweit jedenfalls nicht von
vornherein als verwirkt. Zum anderen werden durch die Baugenehmigung die
Festsetzungen der streitigen Planänderung nicht - insbesondere nicht hinsichtlich des
nördlichen Teils des Plangebietes - vollumfänglich ausgenutzt. Eine
Unwirksamkeitserklärung könnte den Antragstellern daher von Nutzen sein, weil sie zu
einer neuerlichen Planung der Antragsgegnerin führen könnte, welche die Antragsteller
weniger belastet.
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Die Antragsteller sind nicht gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert. Sie haben im
Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Schreiben vom 4.
November 2007 fristgemäß Einwendungen gegen den Bebauungsplan geltend
gemacht, die mit dem Normenkontrollantrag aufgegriffen werden.
41
Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
42
Die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. N 6 der Antragsgegnerin weist keine
relevanten formellen und materiellen Fehler auf.
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Der Bebauungsplan leidet nicht an ohne Rüge beachtlichen Form- oder
Verfahrensfehlern. Rügepflichtige Form- oder Verfahrensmängel sind nach dem Inhalt
der dem Senat vorliegenden Akten gegenüber der Antragsgegnerin nicht geltend
gemacht worden.
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Durchgreifende materielle Mängel liegen gleichfalls nicht vor. Die Festsetzungen der
Planänderung sind hinreichend bestimmt (1.) und von einschlägigen
Ermächtigungsgrundlagen getragen (2.). Die Planänderung ist auch insgesamt und in
ihren einzelnen Festsetzungen städtebaulich erforderlich (3.) und leidet nicht an einem
beachtlichen Abwägungsmangel (4.).
45
1. Die Festsetzungen der streitgegenständlichen Planänderung sind hinreichend
bestimmt. Dies gilt namentlich auch für die im nördlichen Änderungsbereich für die
öffentliche Grünfläche und für die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
(Parkplatz G.------markt ) ausgewiesene zeichnerische Festsetzung F .
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Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen auch die Rechtslage für die
Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt sowohl für die Planzeichnung
als auch für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Normenklarheit und -
bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die planerische Festsetzung der
Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch
Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen
47
Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des
Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen
Niederschlag gefunden hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn.
14; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 81.
48
Gemessen daran ist der Regelungsgehalt der zeichnerischen Festsetzung F
hinreichend klar erkennbar. Die Bedeutung des Planzeichens F wird zwar weder durch
die sonstigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen noch durch die Planlegende
näher erläutert. Der Inhalt lässt sich aber durch Auslegung bestimmen. Der
Planbegründung und den auf der Planurkunde abgedruckten Hinweisen ist hinreichend
deutlich zu entnehmen, dass der Plangeber das Zeichen F als Kürzel für die
Zweckbestimmung "Festplatz" verwenden wollte. So ist bei diesen Hinweisen unter
dem Stichwort "Schützenfest" von dem "Festplatz im Plangebiet" die Rede. In der
Planbegründung wird unter Ziffer 5.1 "Art und Maß der Nutzung" ausgeführt, das
Plangebiet werde als öffentliche Grünfläche festgesetzt; der überwiegende Teil der
Fläche erhalte die Zweckbestimmung "Festplatz", um dort die alljährliche Kirmes und
das Schützenfest abhalten zu können. Auch in der Begründung des Beschlusses des
Rates der Antragsgegnerin vom 16. August 2007 zur Durchführung des Verfahrens
gemäß § 13 a BauGB ist davon die Rede, dass mit dem Bebauungsplan der
"Schützenfestplatz" in der Ortsmitte von O. langfristig gesichert werden solle.
Dieses Ziel der Planung wird in der Planbegründung (siehe dort Ziffer 4) wiederholt und
vertieft, wo ebenfalls ausgeführt wird, dass durch die künftige Festsetzung des
"Schützenfestplatzes" als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Festplatz"
der Schützenplatz langfristig in der Dorfmitte gesichert werden solle.
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Dieser ausdrücklich verlautbarte planerische Wille beschränkt zugleich den Kreis der
durch die Festsetzung F zugelassenen Nutzungen. Zulässig sind danach ausschließlich
Traditionsveranstaltungen, die schon bisher auf dem überplanten Gelände durchgeführt
wurden und durchgeführt werden konnten. Dazu zählen Veranstaltungen wie das
Schützenfest (einschließlich der damit verbundenen Kirmes) als traditionelles Volksfest,
das Mai-Fest sowie das Oster- und Martinsfeuer. Sonstige, insbesondere private
(Vereins-)Feste und Veranstaltungen sind von der Festsetzung F demgegenüber
planerisch nicht gedeckt.
50
Dass der Plangeber mit der Festsetzung als Festplatz keine Öffnung der überplanten
Fläche für weitergehende - insbesondere zusätzliche lärmintensive - Veranstaltungen
erreichen wollte, ergibt sich zudem aus der zu der Stellungnahme der Bezirksregierung
E. im Planaufstellungsverfahren getroffenen Abwägungsentscheidung. Danach hat
der Rat der Antragsgegnerin eine schalltechnische Untersuchung nicht für erforderlich
gehalten, weil die Nutzung des Festplatzes durch das jährliche Schützenfest und das
jährliche Mai-Fest unter dem Höchstsatz von 3 % der Jahresstunden liege. Insoweit
knüpfen die Bezirksregierung und der Plangeber erkennbar an die Grundsätze zur
Messung, Beurteilung und Vermeidung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen
(vgl. Ziffer 3.2 der sog. Freizeitlärm-Richtlinie, Runderlass des Ministeriums für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2006 - V-5 -
8827.5 -, MBl. NRW. S. 566) an, wonach die in Ziffer 3.1 Buchstabe b bis f der Richtlinie
festgelegten Immissionsrichtwerte bei seltenen Ereignissen, aber an nicht mehr als 10
Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr
als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden, überschritten werden dürfen, in
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allgemeinen Wohngebieten allerdings um nicht mehr als 10 dB(A). Mit dem an vier
aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführten Schützenfest und dem in der Nacht auf
den 1. Mai stattfindenden Maifest wird die Grenze von maximal 10 Tagen eingehalten.
Hätte der Plangeber einen allgemeinen Veranstaltungsort ohne
Nutzungseinschränkungen festsetzen wollen, wäre dies dagegen nicht sichergestellt.
Die Bestimmtheit der Festsetzung F wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die
Antragsgegnerin insoweit von den in der Anlage zu § 2 Abs. 1 PlanzV enthaltenen
Planzeichen abweicht.
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Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 1994 - 4 NB 30.93 -, BRS 56 Nr. 33 =
juris Rn. 6.
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Der Plangeber ist nicht strikt an die vorgegebenen Planzeichen gebunden. Es können
Planzeichen verwendet werden, die sinngemäß aus den in der Anlage angegebenen
Planzeichen entwickelt worden sind, soweit Darstellungen des Planinhalts erforderlich
sind, für die in der Anlage keine oder keine ausreichenden Planinhalte erforderlich sind
(vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 PlanzV). Da die Anlage zur Planzeichenverordnung die
Darstellung eines Festplatzes nicht vorsieht, hat sich die Antragsgegnerin mit der
Verwendung eines "F" in einem viereckigen Rahmen in zulässiger Weise an der
Gestaltung der Planzeichen für die besondere Zweckbestimmung von Grünflächen (vgl.
Ziffer 9 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PlanzV) orientiert.
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Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche
mit der Zweckbestimmung "T1.----platz " bestehen nicht. Aus der Planurkunde ergibt
sich eindeutig, dass der Begriff des Spielplatzes umfassend gemeint ist, also
grundsätzlich alle Spielbereiche im Sinne der Ziffer 2.1 des Erlasses des Innenministers
NRW vom 31. Juli 1974 (- V C 2 - 901.11 -, Bauleitplanung - Hinweise für die Planung
von Spielflächen, MBl. NRW. S. 1072; im Folgenden: T1.----platz -Erlass) zugelassen
sein sollen.
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2. Die Festsetzungen entbehren auch nicht einer gesetzlichen Grundlage. So wird die
Festsetzung des Festplatzes von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 5
BauGB getragen. Danach können im Bebauungsplan Flächen für den Gemeinbedarf
sowie für Sport- und Spielanlagen festgesetzt werden. Bei dem hier festgesetzten
Festplatz handelt es sich um eine der Allgemeinheit zur Durchführung von traditionellen
öffentlichen Veranstaltungen dienende Gemeinbedarfsfläche.
56
Vgl. zur Zulässigkeit einer Gemeinbedarfsfläche "E1.---platz ": BVerwG, Beschluss vom
20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22 = juris Rn. 17 ff.
57
Unerheblich ist dabei, dass der ausgewiesene Festplatz im Plan nicht ausdrücklich als
Gemeinbedarfsfläche gekennzeichnet ist.
58
Dass der Festplatz auch als öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) und als
Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung öffentliche Parkfläche (§ 9 Abs. 1
Nr. 11 BauGB) genutzt werden soll und der Plan entsprechende Festsetzungen enthält,
steht der Zulässigkeit der diesbezüglichen Festsetzungen nicht entgegen. Die Nutzung
als Festplatz einerseits sowie als Grünfläche und Parkplatz andererseits stehen
zueinander nicht in Konkurrenz, weil die Fläche zu unterschiedlichen Zeiten für den
einen oder den anderen Zweck genutzt werden soll. Die Festsetzung solcher sich nicht
59
überlagernden, nebeneinander stehenden Nutzungen ist unbedenklich.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 1996 - 4 NB 28.96 -, BRS 58 Nr. 24 = juris
Rn. 5, und vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22 = juris Rn. 17 ff.
60
Für die festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "T1.----platz "
ergibt sich die erforderliche Ermächtigungsgrundlage aus § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, wo
Spielplätze ausdrücklich als spezielle Art der Grünfläche aufgezählt werden.
61
Vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178
= juris Rn. 5.
62
3. Die Planänderung ist insgesamt mit ihren einzelnen Ausweisungen städtebaulich
erforderlich.
63
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich
maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen
Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber
ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen
Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1
BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven
Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für
deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt
sind.
64
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4;
OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41.
65
An der städtebaulichen Erforderlichkeit fehlt es etwa dann, wenn eine planerische
Festsetzung als sogenannte Gefälligkeitsplanung nur den Zweck hat, private Interessen
zu befriedigen oder eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird. Ist
dagegen der Bebauungsplan an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien
ausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn
er auch den Wünschen Privater entgegen kommt und diese den Anstoß für die Planung
gegeben haben.
66
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5.
67
Diesen Anforderungen wird die strittige Planung gerecht.
68
Zwar gingen der Einleitung des Planänderungsverfahrens durch den
Aufstellungsbeschluss vom 22. Mai 2003 entsprechende Anträge des Vereins V.
O. e.V. vom 14. März 2003 und des Bürgerschützenvereins 1860 O. e.V. vom
19. März 2003 zur Verlegung des Spielplatzes und zur Ausweisung einer Fläche für das
Schützenfest voraus, worauf sowohl in der Abwägungsentscheidung des Rates als auch
in der Planbegründung (siehe dort Ziffer 4) ausdrücklich verwiesen wird. Diese Vereine
haben mit ihren Anträgen jedoch lediglich den vom Rat der Antragsgegnerin am
20. September 2001 beschlossenen Dorfentwicklungsplan O. (siehe dort S. 67 ff.)
aufgegriffen, der die vorgenannten Maßnahmen - als Variante B - ausdrücklich vorsieht.
Ziel und Zweck der Planung ist daher nicht allein die Befriedigung privater Interessen,
sondern vor allem die Umsetzung von Maßnehmen des Dorfentwicklungsplans. Die
69
Ziele des Dorfentwicklungsplans - die mittelfristige Sicherung des Standortes des
Schützenfestes einerseits und die Schaffung eines attraktiven und ganzjährigen
Spielplatzes, der - da er während des Schützenfestes nicht mehr demontiert werden
muss - insgesamt eingegrünt und eingefriedet werden kann, andererseits - sind aber
ohne weiteres städtebaulich begründet. Mit dieser positiven städtebaulichen
Planungskonzeption orientiert sich die Antragsgegnerin insbesondere an den
Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB (soziale und kulturelle Bedürfnisse der
Bevölkerung) und des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (Ergebnisse eines von der Gemeinde
beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder einer von ihr
beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung).
Der städtebaulichen Erforderlichkeit der Festsetzung des Festplatzes steht nicht
entgegen, dass das Schützenfest an diesem Standort bereits seit mehr als zwanzig
Jahren stattfindet und durch die nach dem Vorgängerplan geltende Festsetzung als "N.--
--platz " gedeckt war. Mit der hier streitigen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. N 6
hat die Antragsgegnerin die Nutzung der Fläche des früheren Marktplatzes durch
Ausweisung von öffentlichen Grün- und Parkflächen sowie des Festplatzes inhaltlich
anders und wesentlich konkreter festgelegt. Von einer fehlenden Planungskonzeption
kann im Hinblick darauf nicht die Rede sein.
70
Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit der Festsetzung einer
öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung "T1.----platz " bestehen auch nicht
unter dem Gesichtspunkt des Bedarfs für die ausgewiesene Spielplatzfläche. Für den
früheren, durch die Planung verlegten T1.----platz nördlich des F. -Marktes ist im
Dorfentwicklungsplan (siehe dort S. 65) ausdrücklich festgehalten, dass dieser im
Sommer stark frequentiert werde und dass sich rundum mehrere neue Baugebiete
anschließen würden. Daher konnte die Antragsgegnerin von einem nach wie vor
bestehenden Bedarf für einen T1.----platz in dieser zentralen Lage in O. ausgehen,
ohne dass es hierzu besonderer Bedarfserhebungen bedurft hätte. Die Richtigkeit
dieser Annahme wird dadurch bestätigt, dass der nunmehr angelegte T1.----platz von
den Kindern des Ortes - was auch die Antragsteller nicht in Abrede stellen -
angenommen wird.
71
Die städtebauliche Erforderlichkeit der vorgenannten Verlegung des Spielplatzes ergibt
sich schließlich auch aus der Abwägungsentscheidung des Rates zu den Anregungen
der Antragsteller:
72
"Wenn bisher während des Schützenfestes der Kinderspielplatz abgebaut werden
musste, entstanden dafür Kosten, und die Spielgeräte wurden dadurch über Gebühr
beanspruchte, was ihre Haltbarkeit reduzierte. Mit der Neuanlegung des Spielplatzes
wird nicht nur der laufende Kostenaufwand reduziert, sondern mit der Einfriedung und
Eingrünung auch die Sicherheit erhöht. Da der T1.----platz auch in Zukunft an dieser
zentralen Stelle von O. bleiben soll, die vorgesehene Fläche im Eigentum der Stadt
H. ist und die bei der Aufstellung des Dorfentwicklungsplanes und des neuen
Flächennutzungsplanes beteiligten Bevölkerungsgruppen (Schützen, Eltern) zusammen
mit dem Verein "V. O. " diese Planung wünschen, kommt die Stadt mit der
vorgelegten Bauleitplanung diesen Wünschen entgegen. Einen Alternativ-Standort gibt
es nicht."
73
Diese Beweggründe für die Verlegung des Spielplatzes sind von städtebaulich
beachtlichen Erwägungen getragen. Die von den Antragstellern im Rahmen der
74
Offenlage gegen die Erforderlichkeit einer Verlagerung des Spielplatzes vorgetragenen
Bedenken greifen demgegenüber nicht durch. So wird bei dem Einwand der
Antragsteller, der Konflikt zwischen (früherem) T1.----platz und Schützenfest habe sich
im Wesentlichen daraus ergeben, dass die Spielgeräte in der Regel erst vier Wochen
nach Ende des Schützenfestes wieder aufgebaut worden seien, verkannt, dass ein
wesentliches Argument für die Verlegung des Spielplatzes der Ab- und Aufbau der
Spielgeräte an sich ist. Die Möglichkeiten für eine attraktive Anlegung des Spielplatzes
mit größeren Spielgeräten und einer Modellierung der Geländeoberfläche (Spielhügel),
wie sie bei dem nunmehr realisierten T1.----platz umgesetzt worden sind, waren
aufgrund der gegebenen Umstände am alten Standort erheblich eingeschränkt. Zudem
ist nicht erkennbar, dass sich das Wegerisiko der den T1.----platz nutzenden Kinder am
neuen Standort dadurch merklich erhöhe, dass der Festplatz durch die Anlegung des
Parkplatzes G.------markt nunmehr in Teilen von Pkw befahren werde. Die Frage der
Einfriedung des Spielplatzes und der Anlegung von Ein- und Ausgängen ist nicht Inhalt
des Bebauungsplans, sondern bleibt dem Genehmigungsverfahren vorbehalten.
Letztlich ist auch die Ausweisung des "Parkplatzes G.------markt " als Verkehrsfläche mit
der besonderen Zweckbestimmung "öffentliche Parkfläche" städtebaulich erforderlich.
Mit ihr wird - worauf in der Abwägungsentscheidung hingewiesen wird - das
städtebauliche Ziel der Entlastung der umliegenden Straßen von Kurzzeitparkern
verfolgt wird. Nur mit Blick darauf soll die Nutzung dieser Verkehrsfläche nach den
Vorstellungen der Antragsgegnerin während der Ladenöffnungszeiten dem F. -Markt
als Kundenparkplatz zur Verfügung gestellt werden; in den übrigen Zeiten indes der
Allgemeinheit (vgl. Ziffer 4 der Planbegründung).
75
4. Die Änderung des Bebauungsplans Nr. N 6 der Antragsgegnerin leidet an keinem
beachtlichen Abwägungsmangel.
76
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die
gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich
darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was
nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen
öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich
zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer
Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem
angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre
Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie
bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und
sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.
77
Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE
34, 301 ff. = juris Rn. 29, und vom 5. Juli 1974 4 C 50.72 , BVerwGE 45, 309 ff. = juris
Rn. 45.
78
Nach diesen Grundsätzen ist die angefochtene Planänderung ausgehend von der nach
§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht abwägungsfehlerhaft ergangen.
79
Die Antragsgegnerin hat die Belange der Antragsteller und sonstiger an das Plangebiet
angrenzender Eigentümer, vor unzumutbaren Lärmimmissionen verschont zu bleiben,
80
abwägungsfehlerfrei berücksichtigt.
4.1 Hinsichtlich des auf dem Flurstück 207 (und einem Teil des Flurstücks 22)
festgesetzten Spielplatzes ist der Rat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung
zutreffend davon ausgegangen, dass die Anwohner des angrenzenden allgemeinen
Wohngebietes die durch die bestimmungsgemäße Nutzung dieses Spielplatzes
verursachten Störungen grundsätzlich hinzunehmen haben.
81
Die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes, der gerade in die
unmittelbare Nähe der Wohnbebauung gehört, für die nähere Umgebung unvermeidbar
verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - sind ortsüblich und
sozialadäquat. Diese Beeinträchtigungen sind innerhalb einer Wohnbebauung von den
Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen.
82
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 -, BRS 52 Nr. 47 = juris Rn. 19;
OVG NRW Urteil vom 6. März 2006 - 7 A 4591/04 -, juris Rn. 44 ff.; VGH Bad.-Württ.,
Beschluss vom 3. März 2008 - 8 S 2165/07 -, BRS 73 Nr. 65 = juris Rn. 7; Bay. VGH,
Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 22 ZB 07.613 -, juris Rn. 7.
83
Die Grundsätze zur Messung, Beurteilung und Vermeidung von Geräuschimmissionen
bei Freizeitanlagen bereits unter 1. erwähnten sog. Freizeitlärm-Richtlinie finden auf
Kinderspielplätze keine Anwendung. Diese Richtlinie erfasst lediglich die auf eine
andere Zielgruppe ausgerichteten Abenteuer-Spielplätze (S. -Spielplätze, Aktiv-
Spielplätze), nicht hingegen Kinderspielplätze, die - wie im vorliegenden Fall - die
Wohnnutzung in dem betreffenden Gebiet ergänzen (vgl. Ziffer 1 Abs. 3 der Freizeitlärm-
Richtlinie).
84
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006 - 7 A 4591/04 -, juris Rn. 48 ff.
85
Nur in besonders gelagerten Einzelfällen können Kinderspielplätze unzulässig sein
oder - um Interessenkonflikte auszugleichen - Nutzungsbeschränkungen etwa in
zeitlicher Hinsicht bedürfen. Solche sich im Einzelfall ergebenden Konflikte müssen
allerdings nicht schon auf der Planungsebene abschließend bewältigt werden, da im
nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ein
Instrument zur Verfügung steht, welches es ermöglicht, die Nachbarschaft vor
erheblichen Belästigungen zu bewahren.
86
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 5;
OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 7 B 6/01 -, BRS 64 Nr. 183 = juris Rn. 5.
87
Gemessen daran konnte die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der öffentlichen
Grünfläche mit der Zweckbestimmung T1.----platz planerische Zurückhaltung üben und
es bei einer (groben) Abschätzung belassen, dass an dem ausgewiesenen Standort
grundsätzlich ein wohnverträglicher T1.----platz verwirklicht werden kann, bei dem keine
Konflikte zu erwarten sind, die bereits auf der Planungsebene einer Bewältigung
bedürfen.
88
Einer abschließenden Konfliktbewältigung auf Planungsebene bedurfte es auch nicht
dadurch, dass nach den planerischen Festsetzungen grundsätzlich sämtliche
Spielbereiche im Sinne der Ziffer 2.1 des T1.----platz -Erlasses zulässig sind. Aufgrund
der Gesamtgröße der festgesetzten Spielplatzfläche von 1.404 m² - die nach Abzug von
89
Flächen für Wege, Einfriedungen und Eingrünung verbleibende Nettospielfläche ist
deutlich geringer - konnte der Plangeber davon ausgehen, dass dort im Wesentlichen
Spielbereiche für Kleinkinder und jüngere Schulkinder (sog. Spielbereich C) sowie
Spielbereiche für schulpflichtige Kinder (sog. Spielbereich B) realisiert würden. Aus dem
sog. Spielbereich A, der nach Ziffer 2.11 des T1.----platz -Erlasses eine Nettospielfläche
von mindestens 1.500 m² aufweisen und der allen Altersstufen - auch Erwachsenen -
dienen soll, lassen sich allenfalls einzelne Elemente verwirklichen. Dies spiegelt sich
auch bereits in der Planung des Dorfentwicklungsplans für den T1.----platz wider (siehe
dort Seite 69). Danach sind sowohl für die Variante A als auch für die Variante B des
Spielplatzes im Wesentlichen Spielbereiche für Kinder bis ca. 6 Jahren sowie für Kinder
bis ca. 12 Jahren vorgesehen. Der als beispielhaft angeführte Spielbereich für ältere
Kinder, Jugendliche und Erwachsene beschränkt sich dagegen auf eine Rufsäule und
ein Xylophon (oder eine Pfeifenwippe).
Bei diesen planerischen Rahmenbedingungen ist auch nicht aufgrund des Umstandes,
dass die festgesetzte Spielplatzfläche auf einer Länge von insgesamt etwa 26 m sowohl
an die nördliche als auch an die westliche Grenze des Grundstücks der Antragsteller
grenzt, davon auszugehen, dass die Anlage eines Spielplatzes für die Antragsteller von
vornherein unzumutbar wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Garten bzw.
Ruhebereich auf der südlichen, vom T1.----platz abgewandten Seite des Grundstücks
der Antragsteller liegt. Auch kann die Spielplatzfläche ungeachtet der teilweisen
"Umrahmung" des Grundstücks der Antragsteller durch eine Eingrünung entlang der
Grundstücksgrenzen sowie durch die Einhaltung von Abständen zu den Grenzen bei
der Positionierung von Spielgeräten nachbarverträglich gestaltet werden. Dass dies
möglich ist, zeigt der von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Baugenehmigung
vom 11. August 2008 angelegte T1.----platz .
90
Im Rahmen der Abwägung konnte eine von den Antragstellern im Rahmen der
Offenlage geltend gemachte missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes durch
Jugendliche unberücksichtigt bleiben. Gegen eine von den Festsetzungen des streitigen
Bebauungsplans nicht gedeckte, mit (unzumutbaren) Störungen verbundene Nutzung
des Spielplatzes ist mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln vorzugehen. Die im
Regelfall kaum auszuschließenden Möglichkeit der missbräuchlichen Nutzung steht
daher weder der Erteilung einer Genehmigung entgegen
91
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 - 4 B 26.89 -, juris Rn. 6; OVG NRW,
Beschluss vom 5. Januar 2001 - 7 B 6/01 -, BRS 64 Nr. 183 = juris Rn. 15 -
92
noch ist sie bereits bei der planungsrechtlichen Ausweisung eines Spielplatzes zu
berücksichtigen. Im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die an
anderen Standorten - etwa an dem ehemaligen T1.----platz V1.----straße - früher
bestehenden Konfliktlagen auf den hier streitigen T1.----platz verlagern werden. Die
Antragsteller haben vielmehr im Ortstermin eingeräumt, dass es dort bislang allenfalls
vereinzelt zu einem Missbrauch durch Jugendliche gekommen sei.
93
Im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung konnte der Rat der Antragsgegnerin
schließlich Alternativstandorte für den T1.----platz vernachlässigen. Dies gilt
insbesondere für die im Dorfentwicklungsplan (siehe dort S. 67 ff.) als Alternativstandort
ausgewiesene Variante A im westlichen Bereich des Flurstücks 22 an der T.----straße .
Die Variante A ist im Vergleich zur festgesetzten Variante B nicht von vornherein
nachbarverträglicher, da auch sie unmittelbar an Wohngrundstücke (Flurstücke 188, 213
94
und 214) grenzt und aufgrund ihrer Lage unmittelbar an einer Durchgangsstraße - der
T.----straße - mit einem höheren Verkehrsrisiko für die spielenden Kinder verbunden ist.
Zudem haben anlässlich einer im Rahmen der Aufstellung des Dorfentwicklungsplans
stattfindenden Arbeitskreissitzung "Schützen, Eltern und Anwohner" beide Varianten
diskutiert und einstimmig die Variante B bevorzugt (vgl. S. 69 des
Dorfentwicklungsplans). Nachdem die Variante A im Rahmen der Offenlage von den
betroffenen Anwohnern nicht noch einmal zur Sprache gebracht worden ist, bestand
keine Veranlassung, die Frage des Standortes des Spielplatzes im Plangebiet noch
einmal ausdrücklich in die Abwägung einfließen zu lassen.
4.2 Dafür, dass die Nutzung des als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
festgesetzten "Parkplatzes G.------markt " zu einer zusätzlichen Belastung der Anwohner
und insbesondere der Antragsteller mit Verkehrslärm führt, liegen keine Anhaltspunkte
vor, so dass auch dieser Gesichtspunkte im Rahmen der Abwägung vernachlässigt
werden konnte. Die Anlage des Parkplatzes führt voraussichtlich nicht zu einem
zusätzlichen Verkehrsaufkommen, sondern zu einer Entlastung der umliegenden
Straßen von Kurzparkern. Da die mit dem Parken verbundenen lärmintensiven
Vorgänge (Türschlagen, Gespräche) nunmehr von der umliegenden Wohnbebauung
etwas weiter entfernt stattfinden, liegt es näher, von einer geringfügigen Reduzierung
des Verkehrslärms für die Anwohner auszugehen.
95
Die Annahme, ein relevantes zusätzliches (emissionsträchtiges) Verkehrsaufkommen
ergebe sich daraus, dass Eltern aus spielplatzfernen Wohngebieten ihre Kinder mit dem
Pkw zum T1.----platz fahren, erscheint unrealistisch. Zwar ist es nicht auszuschließen,
dass dies im Einzelfall geschieht. Diese zusätzliche Verkehrsbelastung ist jedoch zu
vernachlässigen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die überwiegende Mehrzahl
der Eltern ihre Kinder zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu einem T1.----platz begleiten, was
angesichts der flächenmäßigen Größe N----s auch hier ohne weiteres möglich erscheint.
96
4.3 Die Antragsgegnerin durfte im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung desweiteren
davon ausgehen, dass die Festsetzung des Festplatzes keine schalltechnische
Untersuchung erfordert und weitere Immissionsschutzvorgaben hinsichtlich der Nutzung
des Festplatzes zum Schutz der Anwohner im Rahmen der Bauleiplanung nicht
veranlasst waren.
97
Da die Festsetzung F - wie unter 1. dargestellt - aus der Sicht des Zeitpunkts des
Ratsbeschlusses am 29. November 2007 nur (öffentliche) Traditionsveranstaltungen,
wie insbesondere das jährliche Schützenfest einschließlich der damit verbundenen
Kirmes, erfasst, konnte sich der Plangeber ebenso wie bei der Festsetzung des
Spielplatzes in planerischer Zurückhaltung üben und war nicht gehalten, sämtliche
Probleme, die sich aus der Nutzung des Festplatzes im Einzelfall - insbesondere im
Verhältnis zu den Anwohnern - ergeben könnten, selbst abschließend zu bewältigen.
98
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - 4 NB 28.96 -, BRS 58 Nr. 24 =
juris Rn. 5; vorgehend: OVG NRW, Urteil vom 18. April 1996 - 7a D 97/94.NE -, Seite 32
des Urteilsabdrucks (n.v.).
99
Dabei ist der Rat der Antragsgegnerin bei der Abwägung insbesondere zutreffend
davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Festsetzung erfassten
Veranstaltungen, insbesondere bei den regelmäßig besonders emissionsträchtigen, bis
in die Nachstunden erstreckenden Veranstaltungen (Schützenfest und Mai-Feier) mit
100
einem zeitlichen Umfang von insgesamt fünf Tagen, noch um seltene Ereignisse im
Sinne von Ziffer 3.2 der Freizeitlärm-Richtlinie handelt. Dementsprechend hat die für
den Immissionsschutz zuständige Bezirksregierung E. keine weiteren
Einwendungen erhoben und eine schalltechnische Untersuchung nur für den Fall
gefordert, dass mehr als 3 % der Jahresstunden betroffen sind.
Die planerische Zurückhaltung der Antragsgegnerin ist auch deshalb
abwägungsfehlerfrei, weil der Antragsgegnerin weder in der Vergangenheit
Einwendungen gegen die Nutzung des Festplatzes durch das Schützenfest bekannt
geworden noch solche im Rahmen der Offenlage erhoben worden sind. Insbesondere
wurde auch von den Antragstellern nicht etwa geltend gemacht, dass die Durchführung
des Schützenfestes oder einer anderen Traditionsfeier in der Vergangenheit mit
unzumutbaren Lärmbelästigungen verbunden gewesen wären. Der Rat der
Antragsgegnerin durfte daher davon ausgehen, dass sich die bei der Durchführung des
Schützenfestes oder sonstiger traditioneller Veranstaltungen im Einzelfall ergebenden
Immissionskonflikte im Rahmen der Erteilung der erforderlichen Genehmigung der
Veranstaltung lösen lassen und von einer Konfliktlösung bereits auf der Planungsebene
absehen. Dies gilt umso mehr, als den Entwicklungsmöglichkeiten der ins Auge
gefassten Veranstaltungen und damit auch ihres Lärmpotentials mit Blick auf die Größe
des Platzes Grenzen gesetzt sind.
101
Entsprechendes gilt mit Blick auf die von den Antragstellern geltend gemachten
"Immissions-Doppelbelastung" durch die Nutzung des Spielplatzes einerseits und die
Durchführung von Veranstaltungen auf dem Festplatz andererseits. Die Nutzung des
Festplatzes beschränkt sich als jeweils seltenes Ereignis im Sinne von Ziffer 3.2 der
Freizeitlärm-Richtlinie auf wenige Tage im Jahr und erfolgt im Wesentlichen in den
Abend- und Nachtstunden, so dass zum einen allenfalls von einer nur geringfügigen
zeitgleichen Nutzung beider Flächen auszugehen ist. Zum anderen ist die von den
Antragstellern vorgenommene Summation der von den Lärmquellen "Festplatz" und
"T1.----platz " ausgehenden Geräuschpegel unzulässig. Die Geräusche, die von der
Nutzung eines üblichen (Kinder-)Spielplatzes ausgehen, wie er hier geplant ist, sind -
wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich hinzunehmen. Sie
sind auch bei der Frage, ob sich andersartige Lärmbelästigungen, wie sie hier mit der
Festplatznutzung in Rede stehen, ihrer Anzahl nach noch im Rahmen sog. seltener
Ereignisse halten, die ausnahmsweise trotz erheblicher Lärmbelästigungen den
Anwohnern zuzumuten sind, grundsätzlich - wie auch hier - nicht mit in Anrechnung zu
stellen.
102
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
103
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in
Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.
104
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
105