Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2010

OVG NRW (abschluss, antragsteller, hochschule, bundesrepublik deutschland, beschwerde, anerkennung, qualifikation, konvention, zugang, streitwert)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1491/10
Datum:
17.12.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1491/10
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Be-schluss des
Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Der An¬tragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfah¬ren auf 5.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im
Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet.
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses
Prüfungsrahmens im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Weder hat er
einen Zulassungsanspruch zum 1. Fachsemester im Studiengang Sportmanagement
(Master) innerhalb der festgesetzten Kapazität noch außerhalb der festgesetzten
Kapazität. Denn er erfüllt nicht die Zugangsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 lit. a) der
Zulassungsordnung für die Master-Studiengänge mit dem Abschluss eines "Master of
Arts" oder "Master of Science" der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28. April 2009.
Danach kann zum Master-Studiengang zugelassen werden, wer entweder an einer
deutschen staatlichen Hochschule ein mindestens sechsemestriges einschlägiges
wissenschaftliches Studium erfolgreich absolviert oder an einer ausländischen
Hochschule einen gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat und
die weiteren in § 3 der Zulassungsordnung aufgeführten, hier aber nicht
interessierenden Voraussetzungen erfüllt. In Übereinstimmung mit dem
Verwaltungsgericht verneint der Senat die Frage, ob der Antragsteller einen
entsprechenden berufsqualifizierenden Abschluss erreicht hat. Dabei folgen die
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wesentlichen Regelungen für die Auslegung des § 3 Abs. 1 lit. a) der
Zulassungsordnung aus dem Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (HG
NRW). Das Vorbringen des Antragstellers, § 3 der Zulassungsverordnung sei keine
"Konkretisierung" von § 49 Abs. 7 HG NRW, verfängt daher nicht. Nach § 49 Abs. 7 Satz
1 HG NRW hat Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad
abgeschlossen wird, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf
dem der Masterstudiengang aufbaut; ein berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des
Hochschulgesetzes setzt grundsätzlich die Absolvierung eines Studiums an einer
Hochschule voraus (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 HG NRW). Ein solcher
berufsqualifizierender Abschluss muss daher vorliegen, wenn die Voraussetzung des §
3 Abs. 1 lit. a) der Zulassungsordnung erfüllt sein soll. So liegt es hier aber nicht.
Der Antragsteller hat unstreitig nicht an einer deutschen staatlichen Hochschule ein
wissenschaftliches Studium erfolgreich absolviert. Die zweijährige Ausbildung des
Antragstellers an der Berufsfachschule "D. " und das zweisemestrige Studium an der
T1. T. University genügen den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 lit. a) der
Zulassungsordnung ebenfalls nicht. Der Antragsteller hat keinen gleichwertigen
berufsqualifizierenden Abschluss an einer ausländischen Hochschule erworben. Denn
die zweijährige Ausbildungszeit an der Berufsfachschule ist nicht an einer universitären
Einrichtung erfolgt und deshalb nicht als Hochschulstudium zu werten. Die dort
erhaltene praxisnahe und anwendungsorientierte Ausbildung mit dem Abschluss
"Staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent" entspricht nicht einem vergleichbar
langen wissenschaftlichen Studium an einer Universität. Der Antragsteller hat auch nicht
glaubhaft gemacht, dass das zweisemestrige Studium an der T1. T. University,
das er mit "Bachelor of Arts" abgeschlossen hat, dieses Defizit kompensieren kann.
Abgesehen hiervon mag es zwar richtig sein, dass der im Ausland erworbene
gleichwertige berufsqualifizierende Abschluss nicht stets ein Studium von 6 Semestern
voraussetzt. Allerdings wird der Dauer des Studiums eine gewisse Indizwirkung nicht
abzusprechen sein, so dass in der Regel ein an einer ausländischen Hochschule
absolviertes Studium, das noch nicht einmal die Hälfte eines inländischen Studiums von
6 Semestern gedauert hat, nicht als gleichwertig zu werten ist.
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Soweit der Antragsteller geltend macht, das Übereinkommen über die Anerkennung von
Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997
(Lissabon-Konvention) verlange die Anerkennung des Bachelor-Abschlusses des
Antragstellers, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Diesem völkerrechtlichen Vertrag
ist durch das Bundesgesetz vom 16. Mai 2007 (BGBl. II S. 712) zugestimmt worden und
er ist für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten (BGBl. II
S. 1711). Aus dem Übereinkommen kann der Antragsteller aber nichts Günstiges
herleiten. Soweit er sich, wie die weiteren Ausführungen seines
Prozessbevollmächtigten in der Beschwerdebegründung zeigen, auf Art. VI.1 der
Lissabon-Konvention beruft (und nicht auf Art. IV, wie es zunächst wörtlich geheißen
hat), der die grundsätzliche Anerkennung von Hochschulqualifikationen vorsieht, ist der
Ausbildungsabschluss "Bachelor of Arts" als Nachweis für eine Hochschulqualifikation,
die zu einem Master-Studium berechtigt, gleichwohl nicht anzuerkennen. Die Pflicht zur
grundsätzlichen Anerkennung der in einem anderen Vertragsstaat erworbenen
Hochschulqualifikation ermöglicht es nämlich, davon abzuweichen, wenn ein
wesentlicher Unterschied zwischen der im Ausland und einer im Inland erworbenen
Qualifikation besteht. Die Überprüfung, ob wesentliche Unterschiede bestehen, kann
sich dabei auf absolvierte Studienzeiten und Studieninhalte erstrecken. Im Übrigen geht
auch Art. VI.1 der Lissabon-Konvention ausdrücklich von Hochschulqualifikationen aus.
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Danach liegen hier wesentliche Unterschiede zwischen der absolvierten und der
geforderten Qualifikation vor, da der Antragsteller zwei von drei Ausbildungsjahren nicht
an einer Hochschule verbracht und seine Qualifikation nicht im notwendigen Maß an
einer Hochschule erreicht hat.
Ob darüber hinaus noch weitere Versagungsgründe vorliegen, die ihren Grund etwa in
der Vergabe von 120 ECTS-Credits durch die T1. T. University haben können,
muss der Senat nicht klären. Es bedarf daher keiner Ausführungen dazu, ob und in
welchem Umfang die Zuteilung von ETCS-Credits für den Zugang zum Masterstudium
rechtliche Bedeutung hat und ob ein Bachelor-Abschluss den Zugang zu einem Master-
Studium auch eröffnet, wenn eine Studienleistung von nur 120 ECTS-Credits erbracht
worden ist.
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Hiervon ausgehend bleibt auch der Hilfsantrag, dem Antragsgegner aufzugeben, über
die Frage der Zulassung des Antragstellers zum Studium nach Maßgabe der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ohne Erfolg.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei
der Senat unter Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers, vorläufig zum
Studium im Master-Studiengang Sportmanagement - gleichgültig, mit welcher
Begründung - zugelassen zu werden, für den in der Beschwerde geltend gemachten
Haupt- und Hilfsantrag einen einheitlichen Streitwert ansetzt und keine Addition wegen
zweier unterschiedlicher Streitgegenstände beim inner- und außerkapazitären
Zulassungsanspruch vornimmt.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 13 B 1185/09 - und 13 B
1186/09 -, vom 8. Juni 2010 - 13 B 533/10 - und vom 11. November 2010 13
B 1338/10 -, Sächs. OVG, Beschluss vom 6. März 2009 - NC 2 E 107/08 -,
jeweils juris.
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Von einer Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird abgesehen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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