Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.02.2003

OVG NRW: befristung, jugendhilfe, bruttoeinkommen, einkünfte, eltern, wahrscheinlichkeit, vollstreckung, einfluss, vergleich, beitragsbemessung

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1260/01
Datum:
27.02.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 1260/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 4274/99
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 6. Oktober 1999 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 1999 wird insoweit
aufgehoben, als darin für den Monat Dezember 1999 ein höherer Beitrag
als 85,- DM festgesetzt worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
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Der am 21. Juli 1996 geborene Sohn Jens der Kläger besuchte vom 1. Dezember 1999
an den städtischen Kindergarten "B. " in T. -O. . In ihrer bereits am 23. August 1999
ausgefüllten Erklärung zum Elterneinkommen gaben die Kläger an, ihr Einkommen
liege in der Einkommensgruppe von "48.000 DM bis 72.000 DM". Beigefügt waren der
an beide Kläger gerichtete Bescheid des Finanzamtes Q. für 1998 über
Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, aus dem sich Einkünfte des
Klägers in Höhe von 54.467 DM (60.539 DM Bruttoeinnahmen aus nichtselbstständiger
Arbeit abzüglich 6.072 DM Werbungskosten) ergaben, und eine Entgeltabrechnung für
den Monat August 1999, nach der die Klägerin ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1.900
DM erzielte. Im Rahmen ihrer Einkommenserklärung setzten die Kläger für die Klägerin
ein Bruttoeinkommen von 11.400 DM und Werbungskosten in Höhe von 2.000 DM an.
Ergänzend teilten sie mit, dass das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bis zum 31.
Dezember 1999 befristet sei.
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Durch Bescheid vom 6. Oktober 1999 setzte der Beklagte die Kindergartenbeiträge für
die Zeit von Dezember 1999 bis Juli 2003 auf monatlich 140 DM fest. Dabei ging er -
ohne dies in dem Bescheid näher darzulegen - davon aus, dass der Elternbeitrag unter
Berücksichtigung eines mit 12,5 multiplizierten Betrages des Bruttoeinkommens der
Klägerin und eines Abzugsbetrages von 2.000 DM nach der nächsthöheren
Einkommensstufe (über 72.000 DM und bis 96.000 DM) zu bemessen sei.
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Zur Begründung ihres hiergegen am 21. Oktober 1999 erhobenen Widerspruchs führten
die Kläger aus, das auf sechs Monate befristete Arbeitsverhältnis der Klägerin ende am
31. Dezember 1999; die Einkünfte betrügen im Jahr 1999 nur 9.400 DM (6 x 1.900 DM
Bruttogehalt abzüglich 2.000 DM Werbungskosten). Der Beitrag sei daher für Dezember
1999 nicht auf 140 DM, sondern nur auf 85 DM festzusetzen.
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Der Oberkreisdirektor des Kreises Q. wies den Widerspruch durch Bescheid vom 20.
Dezember 1999 zurück und begründete dies wie folgt: Unterstelle man, dass die
Klägerin ihre Berufstätigkeit im Jahr 2000 auf Dauer fortsetze, sei nach § 17 Abs. 5 Satz
2 GTK das Zwölffache des Einkommens des Vormonats zu Grunde zu legen. Für den
Fall, dass der Vertrag nicht verlängert werde, habe der Beklagte eine Neufestsetzung
des Elternbeitrages für den Monat Dezember 1999 zugesichert.
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Die Kläger haben am 29. Dezember 1999 Klage erhoben, mit der sie sich gegen die
Festsetzung des Beitrages für den Monat Dezember 1999 wenden. Zur Begründung
haben sie vorgetragen, im Dezember 1999 sei nicht absehbar gewesen, wie lange der
Arbeitsvertrag verlängert werde; tatsächlich sei der Arbeitsvertrag erst am 22. Dezember
1999 bis zum 30. Juni 2000 verlängert worden. Es sei somit nicht davon auszugehen
gewesen, dass die Berufstätigkeit der Klägerin von Dauer sein werde.
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Die Kläger haben beantragt,
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den Elternbeitragsbescheid vom 6. Oktober 1999 in der Form des
Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 1999 insoweit aufzuheben, als für den
Monat Dezember ein höherer Elternbeitrag als monatlich 85 DM festgesetzt worden ist.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen, es handele sich zwar um ein befristetes Arbeitsverhältnis; es sei
aber nicht festzustellen, ob nicht nach dem 30. Juni 2000 eine Weiterbeschäftigung
erfolge. Da das Arbeitsverhältnis bereits am 1. Juli 1999 begonnen habe und
zwischenzeitlich bis zum 30. Juni 2000 verlängert worden sei, könne von einer
dauerhaften Beschäftigung ausgegangen werden.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf
das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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Zur Begründung ihrer durch Senatsbeschluss vom 31. Juli 2001 zugelassenen Berufung
tragen die Kläger vor: Wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses sei zum Zeitpunkt
der Beitragsfestsetzung nicht davon auszugehen gewesen, dass das Einkommen der
Klägerin auf Dauer zu erzielen sei. Tatsächlich sei das Arbeitsverhältnis nicht über den
30. Juni 2000 hinaus verlängert worden, danach sei die Klägerin arbeitslos bzw. nur
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geringfügig beschäftigt gewesen.
Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und den
Elternbeitragsbescheid vom 6. Oktober 1999 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 1999 insoweit aufzuheben, als für den
Monat Dezember 1999 ein höherer Beitrag als monatlich 85,- DM festgesetzt worden ist.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die vom Beklagten und dem Kreis Q. vorgelegten Verwaltungsakten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist begründet. Der Elternbeitragsbescheid des Beklagten vom 6. Oktober
1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors der Kreises
Q. vom 20. Dezember 1999 ist in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt
die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zum Elternbeitrag ist § 90 des
Sozialgesetzbuches Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII -
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in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546)
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i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 des Gesetzes über
Tageseinrichtungen für Kinder - GTK -
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in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV NRW S. 704)
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und der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK
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in der Fassung der Änderungsverordnung vom 28. Juni 1996 (GV NRW S. 240).
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Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK haben die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten
der von ihrem Kind besuchten Tageseinrichtung zu entrichten. Bei der Aufnahme ihres
Kindes und danach auf Verlangen haben sie dem örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe ihren
Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist (§ 17 Abs. 3 Satz 3 GTK); maßgeblich ist nach §
17 Abs. 5 Satz 1 GTK grundsätzlich das Einkommen in dem der Angabe
vorangegangenen Kalenderjahr, hier also das Einkommen der Kläger im Jahr 1998.
Dieses lag ausweislich des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes Q. vom 2.
März 1999 bei 54.467 DM, so dass der Elternbeitrag nach § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK i.V.m.
der Verordnung über die Höhe der Elternbeiträge entsprechend der Einkommensgruppe
mit einem Jahreseinkommen von mehr als 48.000 DM, aber nicht mehr als 72.000 DM
nur auf 85 DM festzusetzen war.
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Die Voraussetzungen für die Anwendung der von dem Grundsatz des § 17 Abs. 5 Satz 1
GTK abweichenden Berechnungsvorschriften gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK sind im
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vorliegenden Fall nicht erfüllt. Hiernach ist bei Änderungen der
Einkommensverhältnisse das Zwölffache des Einkommens des Änderungsmonats
zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das
Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres.
Vgl. Senatsurteil vom 6. November 1998 - 16 A 2707/97 -, NWVBl. 1999, 314.
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Das zunächst auf sechs Monate bis zum 31. Dezember 1999 befristete und sodann
einmal - am 22. Dezember 1999 - bis zum 30. Juni 2000 verlängerte
Beschäftigungsverhältnis der Klägerin rechtfertigte nicht die Prognose einer dauerhaften
Einkommenserhöhung.
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Zur Klärung der Frage, ob und ggf. ab welcher Dauer ein befristetes
Beschäftigungsverhältnis die Prognose eines im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK "auf
Dauer" erhöhten Einkommens rechtfertigt, gibt der Gesetzeswortlaut wenig Aufschluss.
Wie die spezielle Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 4 GTK zeigt, sind bloße
Einkommensschwankungen von den in § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK vorausgesetzten
dauerhaften Einkommenserhöhungen zu unterscheiden.
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Ungenau Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in NRW, 17.
Aufl., 1999, § 17 Erl. II. 2. f.
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Der - sehr knappen - Begründung der Landesregierung zu dem Gesetzesentwurf ist zu
entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK das
Ziel verfolgte, auf Verbesserungen der Einkommensverhältnisse der Eltern zeitnäher als
zuvor - bei alleiniger Maßgeblichkeit des Einkommens im vorangegangenen
Kalenderjahr - mit einem höheren Elternbeitrag reagieren zu können.
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Vgl. LT-Drucks. 11/5973, S. 17.
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Ein besonderes Bedürfnis hierfür dürfte daraus resultieren, dass erfahrungsgemäß
häufig die Aufnahme des Kindes in eine Tagesstätte, das Ende der Elternzeit (vormals:
Erziehungsurlaub) und der Wiedereintritt eines Elternteils in das Berufsleben zeitlich
zusammentreffen; bei Maßgeblichkeit des im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten
Einkommens wären derartige Einkommenserhöhungen regelmäßig erst mit erheblicher
zeitlicher Verzögerung berücksichtigungsfähig. Unter welchen Voraussetzungen ein in
einem Monat bezogenes Einkommen als "voraussichtlich auf Dauer" erzielt angesehen
werden kann, erschließt sich aus diesem Gesetzeszweck allerdings nicht. Auch hilft
letztlich die Erkenntnis nicht weiter, dass der Gesetzgeber sich bei der Normierung des
§ 17 Abs. 5 GTK - ohne dies im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich hervorzuheben -
an einer bereits vorhandenen Norm orientiert hat, nämlich an § 25 Abs. 2 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - in der bis zum 30. September 1994 geltenden
Fassung, die mit § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK nahezu wörtlich übereinstimmt. Denn die
Auslegung dieser Regelung war gerade hinsichtlich des Merkmals der Dauerhaftigkeit
seinerzeit eher unklar,
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vgl. insoweit OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 1992 - Bs I 47/92 -, NJW-RR 1993,
335; OVG Berlin, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 5 B 229.87 -, OVGE (Berlin) 18, 128
(130); VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 1984 - 14 K 524/83 -, WuM 1985, 191,
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so dass nicht unterstellt werden kann, der Gesetzgeber habe ein bestimmtes, durch die
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Rechtsprechung bereits hinlänglich geklärtes Begriffsverständnis für die hier in Rede
stehende Regelung zugrunde legen wollen. Angesichts der Unterschiede zwischen
dem Recht der Wohnungsbauförderung und der Heranziehung zu Elternbeiträgen sind
lediglich unter dem Aspekt Parallelen festzustellen, dass bei Einkommensänderungen
auf einen Berechnungszeitraum von zwölf Monaten hochzurechnen ist.
Der zeitliche Bezugsrahmen für die der Beitragsbemessung zugrunde liegende
Prognose kann demnach in Ermangelung zuverlässiger sonstiger Anhaltspunkte allein
aus dem Regelungszusammenhang des § 17 Abs. 5 GTK und dem objektiven
Gesetzeszweck ermittelt werden. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 6.
November 1998 - 16 A 2707/97 -, a.a.O., S. 316, Folgendes ausgeführt:
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"Soweit das Gesetz zusätzlich fordert, dass Einkommen 'voraussichtlich auf Dauer
höher oder niedriger ist', erscheint die Regelung mit ihrer Formulierung im Hinblick auf
die sich aus dem Wortlaut ergebende Anknüpfung an das Jahreseinkommen missglückt
und bedarf einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung. Denn angesichts des
Umstandes, dass gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 GTK Beitragszeitraum das Kindergartenjahr
ist und auch die Grundregel des § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK lediglich eine
Momentaufnahme der Einkommensverhältnisse beinhaltet, wäre es systemfremd und
entspräche nicht dem wahren Willen des Gesetzgebers, eine Prognose für die
Dauerhaftigkeit der Einkommensveränderung über den Berechnungszeitraum von zwölf
Monaten hinaus zu fordern. Zu verlangen, dass sich das fiktive Jahreseinkommen, wie
es sich nach der Aktualisierungsregelung des § 17 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz GTK
errechnet, in Zukunft voraussichtlich nicht verändern wird, stünde auch in keinem
vernünftigen Bezug zu dem Anliegen des Gesetzgebers, aus Gründen der
Beitragsgerechtigkeit bei Verbesserungen der Einkommensverhältnisse möglichst
zeitnah höhere Elternbeiträge festsetzen zu können. ... Das Moment der Dauerhaftigkeit
kann sich vielmehr unter teleologischen Gesichtspunkten nur auf die im letzten Monat
eingetretene Änderung der Einkommensverhältnisse und deren Beständigkeit für den
zwölfmonatigen Berechnungszeitraum beziehen."
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An dieser Einschätzung hält der Senat auch mit Blick auf die vorliegende Problematik
eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses fest. Hiervon ausgehend ist für die
Anwendung des § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK erforderlich, aber auch ausreichend, dass die
im Vergleich zum vorangegangenen Kalenderjahr eingetretene Einkommensänderung
voraussichtlich für einen Zeitraum von 12 Monaten andauern wird.
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Eine derartige Prognose war hier nicht gerechtfertigt; dabei kommt es letztlich nicht
entscheidend darauf an, ob insoweit auf die tatsächlichen Verhältnisse bei Beginn der
Beitragspflicht oder - in Anlehnung an § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK - bei Eintritt der
Einkommensänderung abzustellen ist.
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Ein auf einen Zeitraum von sechs Monaten befristetes Arbeitsverhältnis bewirkt
regelmäßig keine im dargelegten Sinne dauerhafte Erhöhung des Einkommens. Denn
wegen der Befristung auf sechs Monate kann eine Aussage über den maßgeblichen
Prognosezeitraum von 12 Monaten gerade nicht getroffen werden. Ein befristetes
Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es hierzu eines weiteren Rechtsakts der
Vertragsparteien bedürfte. Es unterscheidet sich darin nicht von einem gekündigten
Arbeitsverhältnis. Eine zuverlässige Prognose über die Wahrscheinlichkeit einer
Vertragsverlängerung, die rechtlich den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages
darstellt, kann in der Regel nicht getroffen werden. Dies folgt daraus, dass die Gründe
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für eine rechtlich zulässige Befristung eines Arbeitsverhältnisses vielfältig sind; die
Entscheidung über die Dauer bzw. Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses ist
nicht allein von den Leistungen des Arbeitnehmers, sondern auch von betrieblichen
Belangen abhängig und kann unter Umständen sogar auf Entscheidungen Dritter
beruhen, auf die weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Einfluss nehmen können (vgl.
hierzu die im maßgeblichen Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die
Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge, insbes. § 1 des Gesetzes über arbeitsrechtliche
Vorschriften zur Beschäftigungsförderung - BeschFArbRG - und § 21 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes - BErzGG -).
Unter Berücksichtigung der seit vielen Jahren schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt
vermag außerdem selbst eine gute berufliche Qualifikation nicht (mehr) die Prognose zu
rechtfertigen, dass der Betreffende im Anschluss an ein absehbar endendes
Arbeitsverhältnis zeitnah eine vergleichbare Beschäftigung finden wird.
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Anders noch OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1983 - 14 A 1749/81 , WuM 1984, 150 (
151) (zu § 25 Abs. 2 II. WoBauG).
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Der vorliegende Fall bietet keine Besonderheiten, die gleichwohl die Annahme einer -
bezogen auf den Prognosezeitraum von 12 Monaten - dauerhaften
Einkommenserhöhung gerechtfertigt hätten. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass
eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
erwarten gewesen wäre, ergaben sich weder aus der Tatsache, dass die Klägerin vor
der Geburt ihres Kindes bereits als Vollzeitkraft in der Kanzlei ihrer
Prozessbevollmächtigten gearbeitet hatte, noch aus der Formulierung in § 2 des
Arbeitsvertrages vom 7. Mai 1999, wonach das Arbeitsverhältnis "zunächst" bis zum 31.
Dezember 1999 befristet, und schließlich auch nicht aus der in § 5 des Vertrages
enthaltenen Regelung über eine etwaige Rückzahlung des Weihnachtsgeldes, die nur
bei einer Beschäftigung über den 31. Dezember 1999 hinaus relevant werden konnte.
All dies deutet lediglich darauf hin, dass die Vertragsparteien eine Verlängerung für
möglich hielten; ob sie erfolgen würde, war hingegen ungewiss. Diese Einschätzung
wird bestätigt durch die Erläuterungen der Prozessbevollmächtigten der Kläger in der
mündlichen Verhandlung. Danach beruhte die Befristung darauf, dass zunächst
krankheitsbedingt eine Aushilfe benötigt wurde; erst im Dezember 1999 stellte sich
heraus, dass ein weiterer personeller Engpass zu überbrücken war, weil eine im
Mutterschutz befindliche Mitarbeiterin nicht wie erwartet ihre Arbeit wieder aufnahm.
Zudem war abzusehen, dass im Sommer 2000 eine Auszubildende ihre Ausbildung
abschließen und dann uneingeschränkt zur Verfügung stehen würde. Deshalb war
jedenfalls bis zu der erst im Dezember 1999 erfolgten Verlängerung des befristeten
Arbeitsverhältnisses die in § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK vorausgesetzte Prognose über die
zu erwartende Dauerhaftigkeit der Einkommenserhöhung objektiv nicht gerechtfertigt.
Allein die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis bei rückschauender Betrachtung 12
Monate gedauert hat, vermag die Anwendung der Berechnungsmethode gemäß § 17
Abs. 5 Satz 2 GTK nicht zu rechtfertigen, weil dies dem aus der Verwendung des Wortes
"voraussichtlich" folgenden Prognosecharakter der Entscheidung nicht gerecht würde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anzumerken ist, dass der
Senat Streitigkeiten, die Elternbeiträge nach § 17 GTK betreffen, in seiner neueren
Rechtsprechung dem Abgabenrecht und nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe
zurechnet, für das § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskostenfreiheit gewährt.
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Vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2002 - 16 B 2228/02 -.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
VwGO nicht vorliegen.
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