Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.01.1999

OVG NRW (treu und glauben, behörde, kläger, verwirkung, dispositionen, verhalten, beitragsforderung, 1995, gkg, vorinstanz)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 203/99
Datum:
21.01.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 203/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 5225/97
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.925,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Zulassungsantrag ist abzulehnen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht
hinreichend dargelegt ist (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Dazu hätte es der Benennung
der im Berufungsverfahren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen grundsätzlichen
Rechtsfrage bedurft und nicht nur der Bekämpfung der Rechtsauffassung des
Verwaltungsgerichts.
2
Im übrigen ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats entgegen der vom
Kläger vertretenen Rechtsauffassung grundsätzlich geklärt, daß allein der Zeitablauf
keine Verwirkung des Beitragsanspruchs herbeiführt. Der aus dem Grundsatz von Treu
und Glauben und dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung entwickelte Gedanke der
Verwirkung hat zwar auch im Beitragsrecht seine Gültigkeit. Allerdings genügt zur
Verwirklichung des Verwirkungstatbestandes nicht die bloße Untätigkeit der Behörde
während eines längeren Zeitraumes. Vielmehr muß stets ein Verhalten der Behörde
hinzutreten, auf das der Beitragspflichtige in schützenswerter Weise vertraut und das ihn
zu Dispositionen veranlaßt hat, deren mögliche Folgen die spätere Geltendmachung der
Beitragsforderung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
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Vgl. OVG NW, Beschluß vom 21. Dezember 1995 - 15 A 2823/92 -, S. 11 des amtlichen
Umdrucks.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung
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ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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