Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2008

OVG NRW: berufliche tätigkeit, ergänzung, berufswechsel, abschlussprüfung, ausbildung, berufsausübung, prävention, zucht, erwerb, kranker

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 310/08
Datum:
27.03.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 310/08
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. Januar 2008 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht prüft im
Beschwerdeverfahren im Grundsatz nur die fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146
Abs. 4 S. 6 VwGO).
2
Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 1 BvR 461/03 , BVerfGE
110, 77 = NJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar
2003 1 CS 02.1922 , NVwZ 2003, 632.
3
Der angefochtene Beschluss ist in diesem vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu
beanstanden. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt nicht, ihrem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Zulassung zum
Studium der Tiermedizin gemäß dem zum Wintersemester 2007/2008 gestellten
Zulassungsantrag stattzugeben.
4
Die Antragstellerin stützt ihre Beschwerde darauf, die Kombination der Studiengänge
Agrarwissenschaft und Tiermedizin führten zu einem höheren Niveau. Der Tierarzt
handele nicht nur kurativ, sondern auch präventiv, um Krankheiten und wirtschaftliche
Schäden für den Tierhalter zu vermeiden. Prävention bedeute hier die richtige
Fütterung, Haltung und Zucht der Tiere sowie richtiges Qualitätsmanagement. Ein
grundlegender Wechsel des Berufsbildes ergebe sich nicht, wenn sie das Studium der
5
Tiermedizin absolviert habe. Das Verwaltungsgericht habe die in den Fallgruppen zur
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl der für ein Zweitstudium genannten
Anforderungen überspannt und eine klare Trennung zwischen ihnen unterlassen.
Hiervon ausgehend kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Das Begehren, ein
Zweitstudium aufzunehmen, wird nach Maßgabe des § 17 der Verordnung über die
zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom
2. Mai 2006 (GV.NRW. S. 166) i.V.m. der Änderungsverordnung vom 5. Mai 2007
(GV.NRW. S. 183) behandelt. Danach ergibt sich für die Aufnahme eines Zweitstudiums
ein eigener Zugangsweg. Zwar kann auch derjenige, der bereits ein Studium
abgeschlossen hat, grundsätzlich die Möglichkeit wahrnehmen, ein weiteres Studium
aufzunehmen. Verschärfte Zulassungsbedingungen nach § 17 VergabeVO NRW finden
ihre Rechtfertigung aber darin, dass sich dieser Bewerber bereits durch eine Ausbildung
im Hochschulbereich die Grundlage für eine berufliche Tätigkeit geschaffen hat. Der
verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl
wird durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht. Das Grundrecht der
freien Berufswahl umfasst daher auch einen Berufswechsel als Akt freier
Selbstbestimmung; wegen des inneren Zusammenhangs von Berufswahl und
Berufsausübung gilt insoweit das Gleiche für die Ausbildung zu einem weiteren Beruf.
6
Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 1 BvF 1/76 u. a. , BVerfGE 43, 291
= NJW 1977, 569, 575; Beschluss vom 3. November 1982 1 BvR 900/78 ,
BVerfGE 62, 117 = NVwZ 1983, 277, 278.
7
In Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen ist die Zulassung zu einem
Zweitstudium auf eine Sonderquote allerdings gerechtfertigt beschränkt; der Ausschluss
von Zweitstudienbewerbern von den generellen Kriterien des allgemeinen oder
besonderen Auswahlverfahrens ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
8
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 1996 13 B 1011/96 .
9
Bewerber für ein Zweitstudium werden nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis
5 VergabeVO NRW ausgewählt (§ 17 Abs. 1 VergabeVO NRW). Die Rangfolge wird
durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des
Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt
wird. Die Einzelheiten der Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3 zur
VergabeVO NRW (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 VergabeVO NRW). Nach Abs. 1 der Anlage
3 ist die Messzahl die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der
Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das
Zweitstudium vergeben werden. Hiernach hat die Antragsgegnerin die für die
Bewerbung der Antragstellerin maßgebliche Messzahl zutreffend ermittelt. Da die
Antragstellerin bei der Abschlussprüfung im Fach Agrarwissenschaften das Ergebnis
"gut" erzielt hatte, waren hierfür 3 Punkte zu vergeben (Abs. 2 Nr. 2 der Anlage 3). Den
Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium hat die Antragsgegnerin in
Nr. 1 bis 4 der Anlage 3 anerkannter Grund gegeben ist.
10
Für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium wird zwischen
zwingenden beruflichen (9 Punkte) sowie wissenschaftlichen (7 – 11 Punkte),
besonderen beruflichen (7 Punkte) und sonstigen beruflichen Gründen (4 Punkte)
unterschieden; wer keine dieser Gründe vorweisen kann, also einen Berufswechsel
11
anstrebt, erhält einen Punkt.
Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn normativ vorgeschrieben ist, dass der
angestrebte Beruf nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt
werden kann (Abs. 3 Nr. 1 der Anlage 3).
12
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1997 13 E 1382/96 .
13
Unstreitig sind solche Gründe hier nicht gegeben. Gleichfalls liegen wissenschaftliche
Gründe für ein Zweitstudium der Antragstellerin i. S. v. Abs. 3 Nr. 2 der Anlage 3 fraglos
nicht vor.
14
Besondere berufliche Gründe bestehen, wenn die berufliche Situation dadurch
erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das erste Studium
sinnvoll ergänzt (Abs. 3 Nr. 3 der Anlage 3). Auch dieser Grund ist vorliegend nicht
gegeben.
15
Prägend für die Auslegung auch des Abs. 3 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO NRW
ist das schützenswerte Interesse von Erstbewerbern an der Zulassung zu einem
Studium, so dass der Zugang zu einem Zweitstudium von Bewerbern mit erfolgreicher
Hochschulausbildung erheblich erschwert werden darf.
16
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 – 1 BvR 900/78 , BVerfGE
62, 117 = NVwZ 1983, 277, 278.
17
Der mit der Zweitstudienregelung bezweckte Schutz der Erststudienbewerber zwingt zu
einer engen Auslegung der Fallgruppen. Da das Zweitstudium eine sinnvolle
Ergänzung des Erststudiums darstellen muss, ist ein Berufswechsel durch ein
Zweitstudium in berufsfremden zulassungsbeschränkten Studiengängen
ausgeschlossen. Zugelassen ist aber der Erwerb einer Doppelqualifikation durch ein
interdisziplinäres Studium, wenn dies für die sachgemäße Ausübung des angestrebten
Berufs sinnvoll ist, ohne dass dabei einseitig herkömmliche Berufsbilder bevorzugt
werden.
18
Vgl. BVerfG, a. a. O.
19
Ergänzen sich die beiden Studiengänge sinnvoll, kommt es nicht darauf an, wo der
Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher zeitlichen Reihenfolge
das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden (vgl. auch ZVS-Info S. 56).
20
Das von der Antragstellerin angestrebte Zweitstudium stellt in diesem Sinne keine
sinnvolle Ergänzung des Erststudiums dar. Zu Recht hat die Antragsgegnerin das
Vorliegen von besonderen beruflichen Gründen bei der Antragstellerin verneint. Eine
durch die Absolvierung von universitären Studiengängen erlangte Doppelqualifikation
wird nämlich nicht angestrebt. Weder liegt eine Ergänzung des Studiengangs
Agrarwissenschaften durch das angestrebte Studium der Tiermedizin vor noch ist der
umgekehrte Fall gegeben. Nach der Begründung für die Aufnahme des Zweitstudiums
Tiermedizin vom 19. Juli 2007 strebt die Antragstellerin den Beruf einer praktischen
Tierärztin in einer Rinderpraxis als Rinderpraktikerin an. Ob der Rinderpraktiker, der
nicht nur für die Behandlung kranker Tiere, sondern auch für die Prävention von
Erkrankungen zuständig sei, die Voraussetzungen für ein eigenständiges Berufsbild zu
21
erfüllen vermag oder ob er lediglich ein Anwendungsfall des praktizierenden
Veterinärmediziners ist, bedarf keiner weiteren Erörterung, wobei auch der Senat davon
ausgeht, dass es nicht die Funktion des Zulassungsrechts ist, die Ausbildung zu
neuartigen Berufen zu reglementieren. Der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit der
Antragstellerin läge aber nach Absolvierung des Studiums Tiermedizin nicht nur in
einem anderen Berufsfeld, weil sie nach ihrem eigenen Vorbringen den Wechsel von
einem landwirtschaftlichen zu einem tierärztlichen Beruf anstrebt; sie beabsichtigt nicht
den Erwerb einer Doppelqualifikation als Dipl.-Agraringenieurin einerseits und
Tiermedizinerin andererseits. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, die
Antragstellerin wolle veterinärmedizinische Aufgaben in einer auf Rinder spezialisierten
tierärztlichen Praxis wahrnehmen, ihre Ausführungen ließen aber nicht darauf
schließen, dass die Ausübung des angestrebten Berufs das vollständige Studium der
Agrarwissenschaften voraussetze. Es mag demnach in der Tat sinnvoll sein, die
Bereiche der Fütterung, Zucht, Haltung von Rindern zu beherrschen, wenn die
Antragstellerin als sog. Rinderpraktikerin tätig sein will. Jedoch bedarf sie nicht der
Absolvierung zweier Vollstudien, um als praktische Tierärztin in einer Rinderpraxis zu
arbeiten.
Zu dem Erfordernis eines Vollstudiums im Rahmen von
Zweitstudiengängen vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 1996
13 B 1011/96 und vom 4. Februar 1998 13 B 3022/07 .
22
Dies macht die Antragstellerin im Übrigen auch nicht geltend. Die Absolvierung des
vollständigen Studiengangs Agrarwissenschaften ist somit für die Tätigkeit als
Rinderpraktikerin nicht erforderlich und stellt keine sinnvolle Ergänzung des
Veterinärstudiums dar; gleiches gilt auch im umgekehrten Fall.
23
Schließlich scheidet eine Zuordnung zur Fallgruppe 4 des Abs. 3 der Anlage 3 aus.
Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der beruflichen
Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist; in diesem Fall werden 4 Punkte
vergeben. Die Fallgruppe 4 hat der Verordnungsgeber in der Erkenntnis geschaffen,
dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium
auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne – sinnvolle –
Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann,
dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 ("besondere berufliche Gründe") und 5
("keiner der vorgenannten Gründe") zu grob sei.
24
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2000 13 B 76/00 .
25
Die Schaffung der Fallgruppe 4 ist demnach Ausdruck einer verhältnismäßigen Vergabe
von Zweitstudienplätzen. Mit Rücksicht auf die nach wie vor für jeden Studienplatz
notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel kann aber nur ein Grund in Betracht
kommen, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers
durch das Zweitstudium erkennen lässt. Hiervon abzugrenzen ist die durch das
Zweitstudium angestrebte berufliche Situation im Zuge eines Wechsels des aufgrund
des Erststudiums erlangten Berufes. Dem schlichten Berufswechsel kommt keine
weitere als der von der Fallgruppe 5 ("keiner der vorgenannten Gründe") mit einem
Punkt versehenen Bedeutung zu.
26
Vgl. OVG NRW, a. a. O.
27
So liegt es hier. Obgleich die Antragstellerin das Studienfach Agrarwissenschaft in der
Studienrichtung Tierwissenschaften absolviert hat, würde sich durch ein
abgeschlossenes Studium im Studiengang Tiermedizin ihre berufliche Situation als
Dipl.-Agraringenieurin nicht verbessern. Denn die Antragstellerin strebt an, nach
Absolvierung des tiermedizinischen Studiums in den Beruf der Tierärztin
überzuwechseln. Da sich die Bedeutung der Fallgruppe 4 hauptsächlich in der
Abgrenzung zu der Fallgruppe 5 erschließt, wobei allerdings auch ein Blick auf das
System des Abs. 3 der Anlage 3 mit seiner abgestuften Punkteskala zeigt, dass nur
spezifische berufliche Gründe die Zulassung zu einem Zweitstudium rechtfertigen
können, kann der bloße Wunsch eines Berufswechsels oder eines weiteren Studiums
nicht ausreichend sein, auch wenn der Studienbewerber – wie hier die Antragstellerin –
sich davon bessere berufliche Perspektiven verspricht. Abgesehen hiervon steht der
Zuordnung zur Fallgruppe 4 entgegen, dass die angestrebte Tätigkeit als
Rinderpraktikerin nicht ein komplettes agrarwissenschaftliches Studium voraussetzt. Zu
Recht hat das Verwaltungsgericht daher ausgeführt, das für die Tätigkeit als
Rinderpraktikerin erwünschte und erforderliche Fachwissen könne durch eine geringere
Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen (z.B. durch den Besuch von
Fachseminaren oder durch ein Gasthörerstudium) erworben werden.
28
Da berufsspezifische Gründe i. S. d. Abs. 3 Nr. 1 bis 4 der Anlage 3 nicht gegeben sind,
ist die Antragstellerin zutreffend der Fallgruppe 5 mit dem Wert "1 Punkt" zugeordnet
worden. Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Einordnung der Gründe für
das angestrebte Zweitstudium nicht auf Dauer zur Versagung eines
Tiermedizinstudiums nach erfolgreichem Studiums der Agrarwissenschaften führt,
sondern nur solange besser qualifizierte Konkurrenten die begrenzte Zahl an
Zweitstudienplätzen in dem Studiengang Tiermedizin einnehmen.
29
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3
Nr. 1, § 47 Abs. 1 GKG.
30
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
31