Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2007

OVG NRW: verwaltungsgebühr, verwaltungsgerichtsbarkeit, datum, behörde

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 E 959/07
Datum:
15.10.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 E 959/07
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers ¬gegen die Streitwert-festsetzung im
Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. August 2007
wird zurückge-wiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsge-bührenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der
Senat bemisst die Bedeutung der Sache für den Kläger gemäß § 52 Abs. 1 GKG in
entsprechender Anwendung der Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) mit dem
Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,- EUR.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2005 8 E 1488/05 -, S. 2.
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Eine Festsetzung des Streitwertes unterhalb des Auffangwertes ist nicht - wie der Kläger
meint - deshalb geboten, weil in einem Verfahren gegen das Versorgungsamt auf
Feststellung der Voraussetzungen für das Merkmal "aG" vor dem Sozialgericht für den
Kläger Gerichtskostenfreiheit bestehen würde und selbst der Behörde dort nur eine
geringe Gerichtskostenpauschale entstünde. Der Gesetzgeber hat für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit in § 188 VwGO eine von § 183 SGG abweichende
Regelung getroffen. Nach § 188 VwGO werden nur in Verfahren mit bestimmten
Sachgebieten Gerichtskosten nicht erhoben. Streitigkeiten aus dem Sachgebiet des
Verkehrsrechts fallen nicht darunter.
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Der Streitwert ist auch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht nach der
Verwaltungsgebühr zu bemessen, die für die angestrebte Parkerleichterung erhoben
wird. Denn die Höhe der Verwaltungsgebühr spiegelt das Interesse des Klägers an der
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Erlangung der Parkerleichterung nicht wider.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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