Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.09.1997

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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 7549/95
Datum:
30.09.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 A 7549/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 6904/95
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger und seine thailändische Ehefrau bemühen sich seit längerem, deren 1981
geborenes Kind Q. T. , das die thailändische Staatsangehörigkeit besitzt, zu sich nach
Deutschland kommen zu lassen. Der dazu gestellte Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Visums war bisher erfolglos. Mit einem an die
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bangkok gerichteten Schreiben vom 26.
April 1995 versagte der Beklagte seine hierzu erforderliche Zustimmung mit der
Begründung, daß der Lebensunterhalt des Kindes durch den Kläger nicht gesichert sei.
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Daraufhin hat der Kläger am 22. Juli 1995 Klage erhoben und geltend gemacht, ihm
stünden für den Lebensunterhalt des Kindes monatlich bis zu 1.000,-- DM zur
Verfügung. Deshalb habe der Beklagte seine Zustimmung zu Unrecht verweigert und
müsse dies gegenüber der Botschaft richtigstellen.
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Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, einer Visumserteilung an Q. T. zum Zwecke des
Familiennachzugs zuzustimmen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf den Bezug
genommen wird, die Klage abgewiesen.
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Der Kläger hat fristgerecht Berufung eingelegt. Er trägt vor, es gehe ihm erster Linie um
die Korrektur der vom Beklagten ausgebreiteten Lügen, daß der Unterhalt für Q. nicht
gesichert sei, und daß er, der Kläger, Gelder aus öffentlichen Mitteln beziehe.
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Der Kläger beantragt,
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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und seinem erstinstanzlich gestellten
Antrag zu entsprechen.
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Der Beklagte beantragt,
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Die Berufung zurückzuweisen.
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Er weist daraufhin, daß die Erteilung eines Visums unmittelbar gegen die
Bundesrepublik Deutschland einzuklagen und ein entsprechendes Klageverfahren
unter dem Aktenzeichen 12 K 6991/95 beim Verwaltungsgericht Köln anhängig sei.
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Einen Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat das
Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 1. September 1995 - 24 L 2977/95 - abgelehnt.
Der Senat hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluß vom 29. September
1995 - 18 B 2741/95 - zurückgewiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
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Das Klagebegehren ist bei verständiger Würdigung darauf gerichtet, den Beklagten zu
verpflichten, gegenüber der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bangkok die
Zustimmung für die Erteilung eines Visums an das Kind Q. T. zum Zwecke des
Familiennachzugs zu erteilen. Nur mit einer derartigen Zustimmung läßt sich die von
dem Kläger und seiner Ehefrau, der Mutter des Kindes, erstrebte Visumserteilung
erreichen. Denn die für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form des
Sichtvermerks (§ 3 Abs. 1, 3 AuslG) zuständige Auslandsvertretung (vgl. § 63 Abs. 3
AuslG) bedarf in Fällen wie dem vorliegenden der vorherigen Zustimmung der für den
vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde (§ 11 Abs. 1 Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes - DVAuslG -). Die Zustimmung wird
grundsätzlich von der Auslandsvertretung eingeholt und von der Ausländerbehörde ihr
gegenüber erklärt.
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Vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 1995 - 18 B 2701/91 -.
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Wird die Zustimmung versagt, ist die Auslandsvertretung rechtlich gehindert, die
Erlaubnis zu erteilen. Dementsprechend könnte der Kläger sein Klageziel bereits vom
Ansatz her nicht erreichen, wenn - wie im Berufungsverfahren angedeutet - der Beklagte
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lediglich zur "Rücknahme" der im Schreiben an die Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Bangkok vom 26. April 1995 über den Kläger enthaltenen Äußerungen
verpflichtet würde.
Die Klage ist unzulässig.
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Mit einer Verpflichtungsklage kann nur die gerichtliche Zuerkennung eines Anspruchs
und die hiernach sich ergebende Verurteilung des Beklagten zum Erlaß des den
Anspruch konkretisierenden Verwaltungsaktes verfolgt werden.
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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Zustimmung der
Ausländerbehörde zur Visumserteilung ihrer Rechtsnatur nach aber kein
Verwaltungsakt, sondern ein Verwaltungsinternum, dessen selbständige Erzwingung im
Verwaltungsrechtswege nicht möglich ist. Dies hat bereits das
Bundesverwaltungsgericht zu der insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 5 Abs. 5
DVAuslG 1976 festgestellt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1984 - 1 A 4.83 -, BVerwGE 70,127 (129).
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Hinsichtlich des nunmehr einschlägigen § 11 Abs. 1 DVAuslG 1990 gilt nichts anderes.
Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Verordnungsgeber insoweit eine andere
Regelung hat treffen wollen.
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Die Betroffenen bleiben in Fällen der vorliegenden Art nicht ohne Rechtsschutz. In
einem Klageverfahren ist nach Beiladung der Körperschaft, der die Ausländerbehörde
angehört (§ 65 Abs. 2 VwGO), erforderlichenfalls darüber mit zu entscheiden, ob die
Zustimmung zu Recht versagt worden ist oder nicht.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1984 a.a.O.
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In einem derartigen Verfahren wird deshalb ggf. auch die vom Kläger aufgeworfene
Frage zu klären sein, ob er mit seinem Einkommen den Lebensunterhalt des Q. T.
bestreiten kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO) liegt nicht
vor.
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