Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.03.2007

OVG NRW: persönliche anhörung, eigenes verschulden, unverschuldetes hindernis, aufenthalt, asylrecht, rüge, bereinigung, staatsangehörigkeit, datum, rechtssicherheit

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 999/05
Datum:
28.03.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 999/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 6632/03
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Klägern könne ein
Staatsangehörigkeitsausweis nicht erteilt werden, weil sich nicht feststellen lasse, dass
sie deutsche Staatsangehörige seien, nicht in Frage zu stellen.
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Den von den Klägern gegen die Wirksamkeit der Regelungen in Art. 3 Abs. 6 und 7
RuStAÄndG 1974 vorgetragenen Gesichtspunkten (Hinderung durch gesetzliche
Maßnahmen an einer legalen Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik Deutschland,
Verschärfung des Bundesvertriebenengesetzes, Aufenthalt des Erklärungsberechtigten
in den durch das Bundesvertriebenengesetz definierten Vertreibungsgebieten, fehlende
Kenntnis des Erklärungsberechtigten von der bestehenden deutschen
Staatsangehörigkeit seiner Mutter) wird gerade durch das verfassungsmäßige
Optionsmodell,
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vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 und 21/72 -, BVerfGE 37, 217 ff.;
BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 1 C 29.94 -, BVerwGE 99, 341 ff.,
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und der im Optionsmodell vom Gesetzgeber vorgesehenen Nacherklärungsfrist des Art.
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3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 angemessen Rechnung getragen, so dass es
entgegen der Forderungen der Kläger eines (weiteren) Tätigwerdens des Gesetzgebers
nicht bedarf. Die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 von 6
Monaten beginnt erst dann zu laufen, wenn das Hindernis weggefallen, d. h. der
Erklärungsberechtigte nicht mehr ohne Verschulden an der Vornahme der versäumten
Rechtshandlung - hier der Erklärung - gehindert ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995
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- 1 C 29.94 -, a. a. O.
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Damit werden sämtliche rechtlichen und/oder tatsächlichen Umstände, die die
individuelle Lebenssituation des Erklärungsberechtigten prägen, und ihn ohne eigenes
Verschulden daran hindern, die Erklärung abzugeben, zu seinen Gunsten
berücksichtigt. Als ein solches unverschuldetes Hindernis gilt nach Art. 3 Abs. 7 Satz 2
RuStAÄndG 1974 insbesondere der Umstand, dass der Erklärungsberechtigte durch
Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert ist, seinen Aufenthalt in den
Geltungsbereich des RuStAÄndG 1974 zu verlegen. Konkrete Gesichtspunkte, die es
rechtfertigen oder gar gebieten, trotz Verschuldens des Erklärungsberechtigten diesem
die Möglichkeit des Erklärungserwerbs - ggf. unbegrenzt - offen zu halten und
demgegenüber das mit den Fristenregelungen in Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974
auch verfolgte staatliche Ziel der Schaffung von Rechtssicherheit zurücktreten zu
lassen, sind der Begründung des Zulassungsantrags nicht zu entnehmen.
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Soweit das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der verfassungsrechtlich
unbedenklichen - und im übrigen vom Bundesverwaltungsgericht in den jüngsten
Entscheidungen auch ohne verfassungsrechtliche Bedenken angewandten,
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vgl. BVerwG, Urteile jeweils vom 16. November 2006
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- 5 C 14, 16 u. 18/06 -, juris -,
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Regelung des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 angenommen hat, es sei angesichts der
wechselnden und widersprüchlichen Angaben des Klägers zu 1. und seiner Mutter nicht
nachgewiesen, dass der Kläger zu 1. ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die
Nacherklärungsfrist einzuhalten, haben die Kläger demgegenüber ernstliche Zweifel
nicht darzulegen vermocht. Die diesbezüglichen Ausführungen, wonach die Mutter des
Klägers zu 1. nicht in der Lage sei, die rechtliche Bedeutung der erbetenen Erklärungen
zu erfassen und sich zutreffend zu erinnern, mögen in der Sache zutreffen, sind jedoch
nicht geeignet, die Ungereimtheiten und Widersprüche, die das Verwaltungsgericht
zutreffend festgestellt hat, im Ergebnis zu beseitigen.
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Soweit die Kläger schließlich aus dem Umstand, dass Art. 3 - 5 RuStAÄndG 1974
aufgrund des Art. 2 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 19. Februar 2006,
BGBl. I S. 334, mit Wirkung ab dem 1. August 2006 aufgehoben worden sind, ableiten,
dass eine fristgemäß Erklärung des Klägers zu 1. vorliege, kann dem nicht gefolgt
werden. Soweit Art. 3 RuStAÄndG 1974 für den Zeitraum bis zu seinem Außerkrafttreten
Geltung beansprucht, sind auch die Fristbestimmungen des Art. 3 Abs. 6 und 7
RuStAÄndG 1974 geltendes Recht und damit verbindlich. Mit dem Zeitpunkt seines
Außerkrafttretens ab dem 1. August 2006 ist das gesamte Optionsmodell und die damit
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verbundene Möglichkeit eines Erklärungserwerbs vollständig entfallen, was im Fall des
Klägers, der die Einhaltung der Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG
1974 und damit einen erfolgreichen Erklärungserwerb nicht darzulegen vermocht hat,
auch nicht zu einem Rechtsentzug führt.
Vgl. im Übrigen zum Beweggrund für die Aufhebung: Begründung des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung vom 3. November 2005 - BT-Drucks. 16/28 S. 16 f.;
Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Juni 2005 zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung, BT-Drucks. 16/28, Anlage 2, S. 29; Gegenäußerung der
Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/28, Anlage 3, S.
31.
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Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Rechtsache auch keine grundsätzliche
Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da sich die Beantwortung der hier
aufgeworfenen Fragen, soweit diese entscheidungserheblich sind, ohne weiteres aus
dem Gesetz und auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt.
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Schließlich greift auch die erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht
durch. Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht hätte das persönliche
Erscheinen des Klägers zu 1. anordnen müssen, weil die Mutter des Klägers zu 1.
offensichtlich nicht in der Lage sei, die rechtliche Bedeutung der erbetenen Erklärungen
zu erfassen, ist Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des
Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 95 VwGO) im
Rechtsmittelverfahren setzt u.a. voraus, dass die unterlassene Aufklärung zuvor
gegenüber dem Gericht, dem die Unterlassung vorbeworfen wird, gerügt worden ist.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschluss
vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 -, Beschluss vom 31. Januar 2006
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- 12 A 2672/05 -.
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Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht
ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung am
24. Januar 2005 die nach ihrer Auffassung gegebene Unfähigkeit der als Zeugin
vernommenen Mutter des Klägers zu 1., die rechtliche Bedeutung der erbetenen
Erklärungen zu erfassen, gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht angesprochen und
eine persönliche Anhörung des - ordnungsgemäß geladenen, jedoch nicht zum Termin
erschienenen - Klägers zu 1. angeregt haben. Dem insoweit maßgebenden Protokoll
der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im
Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. Im Übrigen lassen die protokollierten
Äußerungen der Mutter des Klägers zu 1. nicht erkennen, dass sie als Zeugin
ungeeignet gewesen ist, so dass sich dem Verwaltungsgericht eine ergänzende
Beweiserhebung nicht aufdrängen musste.
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Abgesehen davon ist der in Bezug auf die Einhaltung der Fristen des Art. 3 Abs. 6 und 7
RuStAÄndG 1974 darlegungs- und beweispflichtige Erklärungsberechtigte gehalten,
hinsichtlich der in seine Sphäre fallenden Umstände unter Angabe genauer
Einzelheiten einen schlüssigen, in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem
sich - seine Richtigkeit unterstellt - die Einhaltung der Frist ergibt. Genügt das
Vorbringen - wie hier - diesen Anforderungen nicht, kann das Tatsachengericht auch
ohne Beweisaufnahme in der Sache entscheiden.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403 f.;
BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 f.,
Beschluss vom 9. September 1997 - 9 B 412.97 -, juris; Beschluss vom 28. Dezember
1999
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- 9 B 467.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51, jeweils zum Asylrecht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68
Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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