Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.02.2006

OVG NRW: klagefrist, fristwahrung, innenverhältnis, sorgfaltspflicht, kirgisien, ausnahme, datum, gespräch

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2179/05
Datum:
09.02.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2179/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 709/05
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme
etwaiger Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2
Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu den sinngemäß allein
geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen
Gerichtsbescheides (vgl. §§ 84 Abs. 3, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht
hat darin festgestellt, dass die Kläger die Klagefrist nach § 74 VwGO versäumt haben
und Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO aus den Gründen der Klageerwiderung der
Beklagten nicht gewährt werden könne.
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Diese Würdigung wird durch die die Frage der Wiedereinsetzung betreffenden
Ausführungen unter II. der Zulassungsschrift nicht erschüttert. Darin wird ausgeführt:
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„Die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist ist zu gewähren, denn der Kläger
hätte nicht wissen können, ohne Mitteilung der Mutter, inwieweit über die Klage
entschieden wurde. Die Mutter des Klägers hatte sich, nachdem die Verbindung mit
Kirgisien wiederhergestellt und ein Gespräch mit ihrem Sohn, dem Kläger, geführt
werden konnte, sofort mit der bevollmächtigten Anwaltskanzlei in Verbindung gesetzt
und eine Klage erheben lassen. Die schlechte Telefonverbindung ist ein Grund, der
nicht zu Lasten des Klägers gewertet werden darf."
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Mit diesen Ausführungen setzt sich die Zulassungsschrift nicht einmal ansatzweise mit
der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts für die Verneinung von
Wiedereinsetzungsgründen - die bevollmächtigten Rechtsanwälte hätten auf Grund der
vorliegenden Prozessvollmacht vorsorglich Klage erheben können und seien dazu auch
auf Grund ihrer Sorgfaltspflicht zur Fristwahrung verpflichtet gewesen - auseinander.
Dass dies den Prozessbevollmächtigten der Kläger nach den Umständen des
Einzelfalles nicht zumutbar gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Eine etwaige Vereinbarung im Innenverhältnis, dass eine Klage nicht ohne gesonderte
Auftragserteilung erhoben werden dürfe, ist nicht behauptet worden. Eine solche
Vereinbarung hätte ohnehin zur Annahme eines eigenen Verschuldens der Kläger
führen müssen. Es gehört nämlich zu den Sorgfaltspflichten desjenigen, der ein
Verfahren vom Ausland aus betreibt, einen umfassend Bevollmächtigten dahingehend
zu instruieren, gegebenenfalls zur Wahrung eventueller Fristen vorsorglich und ohne
Rücksprache einen möglichen Rechtsbehelf gegen einen ablehnenden Bescheid
einzulegen.
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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom
7
19. Februar 2004 - 2 A 1043/03 -.
8
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
9
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 und § 47 GKG.
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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird der
angefochtene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (§§ 84 Abs.
3, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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