Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2003

OVG NRW: baulinie, bebauungsplan, wohnung, grundstück, geschlossene bauweise, zulässige geschosszahl, wohnfläche, wand, bauherr, stadt

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 912/03
Datum:
21.11.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 912/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 8 L 282/03
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Der Senat konnte in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden. Richter
am Verwaltungsgericht Deffaa war nicht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 41 Nr. 6
ZPO von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil er in einem früheren Verfahren gemäß §
80 Abs. 7 VwGO (Az. des erstinstanzlichen Verfahrens: 8 L 804/02, Az. des
Beschwerdeverfahrens 7 B 1283/02) an der erstinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt
hat. Der Ausschluss bezieht sich nach dem nicht erweiterungsfähigen Wortlaut des § 41
Nr. 6 ZPO nur auf die in derselben Sache und im selben Verfahren ergangene und mit
einem Rechtsmittel angefochtene vorinstanzliche Entscheidung.
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Vgl. Meissner in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar,
Loseblattausgabe - Stand: Januar 2003, § 54 Randnr. 23
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Das vorliegende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 ist aber ein neues
selbstständiges Verfahren, keine Fortsetzung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO.
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Vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO- Kommentar, Loseblattausgabe - Stand: Januar
2003, § 80 Randnr. 186; Schoch in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO-
Kommentar, Loseblattausgabe - Stand: Januar 2003, § 80 Randnr 373.
5
Dasselbe gilt im Verhältnis zweier selbständiger Abänderungsverfahren zueinander,
wie sie hier vorliegen. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
6
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Bewertung des Verwaltungsgerichts in
Frage zu stellen, wonach das Vorhaben in der Fassung der 5.
Nachtragsbaugenehmigung vom 29. Januar 2003 nicht mehr gegen das
Bauplanungsrecht verstößt und auch im übrigen nicht zu beanstanden ist.
7
In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist durch die 5. Nachtragsbaugenehmigung der
Verstoß gegen die Vorschrift des § 13 BauNVO ausgeräumt. Das hat das
Verwaltungsgericht in dem hier angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt. Auf
diese Ausführungen wird Bezug genommen. Die früheren Baugenehmigungen, die eine
andere Aufteilung der Flächen zum Gegenstand hatten, sind durch die 5.
Nachtragsbaugenehmigung gegenstandslos geworden, nachdem die Beigeladene
bereits erstinstanzlich ausdrücklich erklärt hat, die streitigen Räumlichkeiten sollten nur
im Sinne der 5. Nachtragsbaugenehmigung genutzt werden. Mit dieser Erklärung hat die
Beigeladene auf die vorangegangenen Baugenehmigungen verzichtet, soweit diese die
Aufteilung und Nutzung der Räumlichkeiten im Bauvorhaben der Beigeladenen zum
Gegenstand haben.
8
Unerheblich für die Frage eines Verstoßes gegen § 13 BauNVO ist, ob die Erste
Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-14 der Stadt B. wirksam ist. Nach § 13
BauNVO sind in Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 BauNVO Räume, in den Baugebieten
nach den §§ 4a bis 9 BauNVO auch Gebäude, für die Berufsausübung freiberuflich
Tätiger oder solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben,
zulässig. Der Bebauungsplan Nr. 7722-14 setzt ein allgemeines Wohngebiet i.S. des §
4 BauNVO fest, in dem Räume für freiberufliche Tätigkeiten zulässig sind. Die erste
Änderung dieses Bebauungsplans schränkt die Zulässigkeit derartiger Räume nicht ein.
9
Auch die vom Rat der Stadt B. am 24. Juli 2003 beschlossene Aufhebung des
Bebauungsplans Nr. 7722 -14 ist hier für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der 5.
Nachtragsbaugenehmigung deshalb unerheblich, weil der Bebauungsplan zum
Zeitpunkt ihrer Erteilung noch in Kraft war und die 5. Nachtragsbaugenehmigung
gemessen an seinen Festsetzungen rechtmäßig ist. Auf etwaige nachträgliche
Rechtsänderungen zum Nachteil des Bauherrn kommt es nicht an.
10
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 - IV C 18.67 -, BRS 22 Nr. 184; Urteil vom
14. April 1978 - 4 C 96 u. 97.76 -, BRS 33 Nr. 158.
11
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass entgegen der Bewertung durch
das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 13 BauNVO, bezogen auf ein
allgemeines Wohngebiet, nicht erfüllt wären. Die größte Nutzungseinheit für
freiberufliche Tätigkeit weist nach der zur 5. Nachtragsbaugenehmigung gehörenden
Flächenzusammenstellung nunmehr eine Grundfläche von 167,30 m² auf, die größte
Wohnung danach eine solche von 186,43 m² (Wohnung Nr. 9). Die übrigen
Nutzungseinheiten weisen geringere Nutzflächen auf. Damit sind alle
Nutzungseinheiten für eine freiberufliche Tätigkeit kleiner als die größte Wohnung in
dem Vorhaben. Sie lassen das Gebäude insgesamt nicht als gewerblich genutztes
Gebäude erscheinen. Damit bleibt der spezifische Gebietscharakter auch für das
Vorhaben der Beigeladenen gewahrt, dieses hält sich damit in dem von § 13 BauNVO
gesetzten Rahmen.
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Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 C 8.00 -, BRS 64 Nr. 66.
13
Die Einwendungen der Antragsteller gegen die Berechnung der Wohnfläche unter
Einbeziehung der Grundfläche der zu den Wohnungen gehörenden Balkone und
Dachterrassen greifen nicht durch.
14
Soweit die Antragsteller rügen, dass die Fläche der Dachgärten und Balkone allenfalls
zu einem Viertel (statt zur Hälfte) in die Wohnflächenberechnung hätte einfließen dürfen,
ist ihr Vortrag schon nicht schlüssig. Auch wenn man - wie es die Antragsteller für
zutreffend halten - diese Außenwohnbereiche nur mit einem Viertel ihrer Grundfläche
berücksichtigt - statt mit der Hälfte, wie es die Beigeladene in den Bauantragsunterlagen
getan hat -, hat die größte Wohnung (Nr. 9) noch immer eine Grundfläche von ca. 167,80
m² (vgl. die nachvollziehbare Berechnung der Beigeladenen im Schriftsatz vom 13. Juni
2003) und liegt damit - wenn auch knapp - über der Größe der größten freiberuflichen
Nutzungseinheit.
15
Darauf kommt es aber letztlich nicht an, denn entgegen dem Beschwerdevorbringen hat
die Beigeladene in den Baugenehmigungsunterlagen die Wohnfläche zutreffend
berechnet.
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Gegen die Anwendung der II. BV zur Berechnung der Wohnflächen ist hier nichts
einzuwenden. Diese ist auch nach dem Inkrafttreten des Wohnraumförderungsgesetzes
(WoFG) weiterhin in Kraft und im Anwendungsbereich des WoFG grundsätzlich
anwendbar, vgl. § 50 WoFG. Die in der II. BV enthaltenen Berechnungsmethoden
lassen eine sachgerechte Bewertung zu, in welchem Verhältnis die Nutzflächen eines
Gebäudes auf Wohnnutzung bzw. auf Nutzungsformen i.S. des § 13 BauNVO entfallen.
17
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2001 - 7 A 1724/00 -
18
Sie ist auch hier anwendbar. Die von den Antragstellern vorgebrachten Einwände
gegen ihre Anwendung greifen nicht durch.
19
Dass es sich bei den Dachterrassen nicht um geschlossene "Räume" handelt, hindert
nicht die Anwendung der II. BV - insbesondere ihres § 44 Abs. 2 über die
Berücksichtigung von Balkonen etc. - im Rahmen der Prüfung des § 13 BauNVO. § 13
BauNVO verwendet den Begriff "Räume" in Abgrenzung von dem Begriff "Gebäude",
um Raumeinheiten zu kennzeichnen, die nur Teile des Gebäudes sind und bei
freiberuflicher Nutzung das Gebäude nicht insgesamt zu einem gewerblichen machen.
20
Vgl. den zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss vom 23. September
2002 - 7 B 1283/02 - m.w.N.
21
Welcher Art die Flächen sein müssen, die zu Wohnzwecken genutzt werden, ergibt sich
daraus nicht.
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Die Anwendung der II. BV scheitert hier auch nicht daran, dass bei den Wohnungen im
Vorhaben der Beigeladenen ein Missverhältnis zwischen Wohnraum und
Terrassenfläche vorläge. Die von den Antragstellern insoweit insbesondere gerügte
Wohnung Nr. 9 weist einen für derartige Penthouse-Wohnungen typischen Grundriss
auf, der sich gerade durch im Vergleich zu Geschosswohnungen großzügigere
Terrassenflächen auszeichnet. Auch bei der von den Antragstellern weiter
23
angesprochenen Wohnung Nr. 5 hält sich das Verhältnis zwischen Wohnraum- und
Terrassenfläche (120,27 m² zu 46,36 m² nach der zur 5. Nachtragsbaugenehmigung
gehörenden Wohnflächenzusammenstellung und dem Grundriss für die Ebenen +3 und
+4) noch im Rahmen des für großzügige Maisonette- Wohnungen gehobenen Niveaus
Üblichen.
Die Beigeladene hat die Wohnflächen zureffend berechnet. Entgegen der Ansicht der
Antragsteller sind die Dachterrassen und Balkone hier zu berücksichtigen, weil sie den
erforderlichen Sichtschutz bieten.
24
Vgl. zum Kriterium des Sichtschutzes BVerwG, Urteil vom 16. März 1977 - VIII C 72.76 -,
Buchholz 454.42 II. BV Nr. 4
25
Sichtschutz bedeutet nicht den Ausschluss jeglicher Einsehbarkeit, es genügt ein nach
den örtlichen Verhältnissen entsprechender Schutz gegen Sicht. Dieser ist bei Balkonen
durch Umfassungswände gewährleistet, bei Dachgärten durch Umfassungswände und
Lage.
26
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. März 1977 a.a.O..
27
Danach bieten die Balkone in der Ebene +1 und die balkonartigen Dachterrassen in den
Ebenen +2 und +3 bereits durch ihre Umfassungswände den erforderlichen Sichtschutz,
sie sind zudem zum rückwärtigen Grundstücksbereich und nicht zur Straße hin
ausgerichtet. Zwischen benachbarten Balkonen und Terrassen steht nach den
Bauzeichnungen jeweils eine Sichtschutzblende. Der zur Wohnung Nr. 9 gehörende
Dachgarten bietet den geforderten Sichtschutz schon durch seine Lage und die -
teilweise massiven - Umfassungswände. Zudem kann der von den Umfassungswänden
gewährleistete Sichtschutz durch eine entsprechende Gestaltung der Umfassungen
(Verkleidung, Aufstellung von Pflanzen) bei Bedarf intensiviert werden.
28
Der Beigeladene durfte die Grundfläche der Balkone und Terrassen auch zur Hälfte in
Ansatz bringen. Nach § 44 Abs. 2 II. BV kann ihre Grundfläche bis zur Hälfte
angerechnet werden, nach § 45 Abs. 1 II. BV ist der Bauherr befugt, diesen Rahmen
auszufüllen. Dabei steht es in seinem Belieben, ob und inwieweit er die Grundfläche
anrechnen will. Er hat die Entscheidung nicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu
treffen, sondern kann sein Eigeninteresse walten lassen.
29
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1977 a.a.O..
30
§ 44 Abs. 2 II. BV gestattet die Berücksichtigung der genannten Flächen höchstens zur
Hälfte. Insoweit setzt er angemessene Grenzen, die auch im Rahmen der Prüfung des §
13 BauNVO Berücksichtigung finden können, wenn die Flächen - wie hier - üblicher
Wohnnutzung noch zugerechnet werden können.
31
Die in den Wohnungsgrundrissen mit "Arbeiten" bezeichneten Räume sind in die
Wohnflächenberechnung einzubeziehen. Die in den Grundrissen angegebene
Zweckbestimmung meint ersichtlich nicht eine freiberufliche Nutzung, sondern
beispielsweise die Nutzung als häusliches Arbeitszimmer oder als Hausarbeitsraum.
Derartige Nutzungen sind aber Teil des Wohnens und nicht der von § 13 BauNVO
erfassten Berufsausübung. Die Räume gehören daher zur Wohnnutzung und nicht zur
freiberuflichen Nutzung.
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Die größte freiberufliche Nutzungseinheit liegt danach deutlich unter der Wohnfläche
der größten Wohnung, die Gesamtwohnfläche aller Wohnungen liegt über der
Gesamtfläche aller freiberuflichen Nutzungseinheiten.
33
Daraus ergibt sich indessen noch nicht zwingend, dass die Grenzen des § 13 BauNVO
eingehalten sind. Denn die Regel, dass die Büronutzung regelmäßig nicht mehr als die
Hälfte der Wohnfläche umfassen darf und die Büroeinheiten nicht größer sein dürfen als
eine Wohnung, ist nicht rechtssatzartig anzuwenden. Entscheidend ist, dass das
Vorhaben des Beigeladenen nicht durch die freiberufliche Büronutzung, sondern durch
die Wohnnutzung geprägt wird und dass der spezifische Gebietscharakter auch für das
einzelne Gebäude gewahrt bleibt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 a.a.O..
35
Das ist hier noch der Fall. Die hier im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet
festgesetzte Umgebung zeichnet sich durch eine verdichtete Bebauung und ein hohes
Nutzungsmaß aus. In der Umgebung findet sich neben Wohnnutzung auch in nicht
geringem Umfang freiberufliche und gewerbliche Nutzung. Diesen spezifischen
Charakter weist auch das Vorhaben der Beigeladenen mit seiner (nahezu
gleichgewichtigen) Mischung aus Wohnen und freiberuflicher Nutzung auf. Entgegen
der Ansicht der Antragsteller ist die absolute Gesamtfläche der Räume für freiberufliche
Tätigkeiten insoweit ohne Bedeutung. Für die im Rahmen des § 13 BauNVO
entscheidende Frage, ob der Charakter eines Wohngebäudes durch die in ihm - auch -
ausgeübte freiberufliche Tätigkeit verloren geht, kommt es auf die objektive Größe der
Bürofläche nicht an.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 34.81 -, BRS 44 Nr. 47
37
Der Charakter eines Gebäudes wird regelmäßig durch das (quantitative) Verhältnis der
Nutzungsarten bestimmt, einen generellen Umschlag des Charakters ab einer
bestimmten Größe der freiberuflich genutzten Flächen - unabhängig von der Größe des
Gebäudes - gibt es nicht.
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Auch unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten verletzt die der Beigeladenen
erteilte Baugenehmigung in der Fassung der 5. Nachtragsbaugenehmigung keine
nachbarlichen Abwehrrechte der Antragsteller. Das Vorhaben der Beigeladenen muss
die nach § 6 Abs. 2 bis 9 BauO NRW an sich erforderlichen Abstandflächen im Bereich
der seitlichen Grundstücksgrenze zu den Antragstellern nicht einhalten.
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Die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte seitliche Gebäudewand des
Vorhabens muss im Bereich der durch den Bebauungsplan Nr. 7722-14 festgesetzten
Stellplatzfläche gemäß § 6 Abs. 17 BauO NRW keine Abstandflächen einhalten. Diese
Vorschrift gibt zwingenden Festsetzungen eines Bebauungsplans Vorrang vor den
landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften.
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Eine solche zwingende Festsetzung ist hier die im Bebauungsplan für diesen Bereich
festgesetzte Baulinie. Diese Baulinie gilt für alle Geschosse, von deren Errichtung der
Plangeber ausgehen konnte. Der Plangeber hat mit der Festsetzung der Baulinie und
der Zahl der Vollgeschosse ersichtlich den vorhandenen Gebäudebestand aufgegriffen
und insbesondere im Bereich der Grundstücksgrenze zu den Antragstellern den von der
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übrigen Bebauung abweichenden Verlauf der Gebäudefront festgeschrieben. Daher ist
hier davon auszugehen, dass nach dem Willen des Plangebers die Baulinie für alle
Geschosse gelten soll, die der Bebauungsplan zulässt, mithin für vier Vollgeschosse.
Das entspricht im Übrigen auch der Wirkung einer Baulinie.
Vgl. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar, Loseblatt-Sammlung,
Stand Februar 2003, § 23 BauNVO, Randnr. 24; Fickert/Fieseler,
Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., § 23 Randnr. 12.
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Daher gilt die Baulinie - was die Antragsteller bezweifeln - auch für das Staffelgeschoss.
Denn dieses ist kein Vollgeschoss, weil seine Grundfläche, über der es eine Höhe von
mindestens 2,30 m hat, weniger als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden
4. Geschosses beträgt, § 2 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW. Damit überschreitet es nicht die
im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der zulässigen Vollgeschosse. Dass es -
entsprechend der festgesetzten geschlossenen Bauweise bzw. der Baulinie - an den
seitlichen Grundstücksgrenzen nicht zurückgesetzt ist, sondern an sie heranreicht, ist
unschädlich.
43
Vgl. Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW - Kommentar, 10. Aufl. 2003, § 2 Randnr. 201.
44
Da mithin alle Geschosse einschließlich des Staffelgeschosses an die Baulinie
heranzuführen sind, liegen insoweit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 17 BauO NRW
vor. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist nicht erforderlich, dass hinsichtlich
sämtlicher das Abstandsmaß bestimmender Elemente des Bauvorhabens kein
Spielraum besteht. Die Vorschrift des § 6 Abs. 17 BauO NRW erfasst nämlich auch
Fälle, in denen die zwingenden Festsetzungen eines Bebauungsplans (hier der
Baulinie) erst dann zu einer Überschreitung der regulären Abstandsmaße führen, wenn
der Bauherr von einer ihm im übrigen durch den Bebauungsplan eingeräumten
fakultativen Bebauungsmöglichkeit Gebrauch macht. Mit der Festsetzung beispielweise
einer Obergrenze für die Höhe eines Gebäudes eröffnet der Bebauungsplan dem
Bauherrn die Möglichkeit, sein Vorhaben auch unter voller Ausschöpfung dieses
Rahmens zu errichten. Wäre der Bauherr hinsichtlich des Standorts seines Vorhabens
frei, müsste er die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandflächen einhalten. Da
ihn aber der Bebauungsplan durch die zwingende Festlegung des Standorts des
Vorhabens daran hindert, ist diese Folge im Sinne des § 6 Abs. 17 BauO NRW "durch"
die zwingenden Festsetzungen des Bebauungsplans ausgelöst. Das hat der Senat für
den Fall einer Kombination aus einer Baulinie und der Festsetzung der maximal
zulässigen Gebäudehöhe entschieden.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 1993 - 7 B 588/93 - zu der insoweit
gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 15 BauO NRW 1984.
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Nachdem hier der Plangeber mit der Festsetzung der Baulinie und der zulässigen
Geschosszahl den vorhandenen Baubestand aufgegriffen und nachgezeichnet hat, ist
davon auszugehen, dass er künftigen Bauherrn auch bei Einhaltung der Baulinie
ermöglichen wollte, die zulässige Geschosszahl auszuschöpfen. Danach sind hier die
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7722-14 im Bereich der Grundstücksgrenze zu
den Antragstellern zwingend i.S. des § 6 Abs. 17 BauO NRW.
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Ist die Baugenehmigung objektiv rechtmäßig, stellt sich die Frage nicht, ob sich die
Antragsteller wegen der Abstandflächenverstöße auf ihrem Grundstück überhaupt auf
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die Verletzung der abstandflächenrechtlichen Vorschriften durch die Beigeladene
berufen können.
Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften liegt auch nicht bezüglich der vor
der rückwärtigen Wand des Grenzanbaus gelegenen Abstandfläche t1 vor, die wegen
des Knicks in der gemeinsamen Grundstücksgrenze keilförmig teilweise auf dem
Grundstück der Antragsteller liegt. Die vom Verwaltungsgericht in seinem zwischen
denselben Beteiligten ergangenen Beschluss vom 28. Dezember 2001 (Az. 8 L
1563/01) geäußerte Bewertung, dass bezüglich dieser Abstandfläche die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung gemäß § 73 BauO NRW
vorliegen, wird vom Senat geteilt.
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Die Zulassung einer Abweichung von den Vorschriften über Abstandflächen setzt
voraus, dass eine atypische Grundstücksituation vorliegt, die von dem Normalfall, der
der gesetzlichen Regelung der Abstandflächen zugrunde liegt, so deutlich abweicht,
dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der
Norm nicht entsprechen. Unter diesen Umständen kann angenommen werden, dass bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen "unter Berücksichtigung des Zwecks der
jeweiligen Anforderungen" eine Abweichung zugelassen werden kann. § 73 BauO
NRW verlangt ferner, dass ein Vorhaben "unter Würdigung nachbarlicher Interessen"
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Ist ein Verstoß gegen materielle
nachbarschützende Vorschriften des Abstandsrechts und damit ein dadurch bedingter
Eingriff in die materiell-rechtlich geschützte Rechtsposition des Nachbarn gegeben, ist
die Zulassung einer Abweichung davon abhängig, ob die Nichtanwendung der Norm im
Einzelfall unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen des
Gesetzes mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
50
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 7 B 2608/96 -, BRS 59 Nr. 162,
Beschluss vom 28. August 1995 - 7 B 2117/95 -, BRS 57 Nr. 141.
51
Das ist hier der Fall. Im Rahmen einer Gesamtbewertung ist hier ein Verzicht auf die
Einhaltung des an sich erforderlichen Abstands gerechtfertigt, da die
Grundstückssituation bezogen auf die hier in Rede stehende Anwendung der
Abstandsnormen atypisch ist. Der Bebauungsplan setzt geschlossene Bauweise fest, so
dass die Beigeladene ihr Vorhaben an der Grenze errichten muss. Die gemeinsame
(seitliche) Grenze mit dem Grundstück der Antragsteller verläuft nur im vorderen Bereich
im rechten Winkel zur vorderen Grundstücksgrenze und knickt dann in südöstlicher
Richtung ab, so dass sich das Grundstück der Beigeladenen im hinteren Bereich
verjüngt. Die Beigeladene hat entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze die nach
dem Bebauungsplan mögliche Bautiefe nicht ganz ausgeschöpft, sondern den
grenzständigen Gebäudeteil vor dem Knick enden lassen, um innerhalb dieses
Gebäudes rechtwinklige Räume zu erreichen und die rückwärtige Gebäudewand
parallel zur rückwärtigen Gebäudewand des "Hauptbaus" führen zu können. Dadurch
schneiden die von der rückwärtigen Wand des grenzständigen Gebäudeteil ausgelösten
Abstandflächen die Grundstücksgrenze nach dem Knick.
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Die strikte Anwendung des Gesetzes würde dazu führen, dass die Beigeladene die
rückwärtige Gebäudewand - um zu erreichen, dass die von dieser ausgelösten
Abstandflächen vollständig auf ihrem Grundstück liegen - in einem rechten Winkel zum
Verlauf der Grundstücksgrenze nach dem Knick anordnen müsste, mit der Folge, dass
diese Wand eine andere Flucht hätte als die übrige Gebäuderückwand und innerhalb
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des Gebäudes nicht- rechtwinklige Raumecken entstehen würden. Diese
Grundstückssituation weicht in dem genannten Sinne von dem vom Gesetz
vorausgesetzten Normalfall ab. Öffentliche Belange werden durch die Abweichung nicht
berührt. Die Abweichung ist auch mit den nachbarlichen Interessen der Antragsteller
vereinbar. Auf deren Grundstück steht auf der Grenze eine fensterlose
Gebäudeabschlusswand, die die Grenzbebauung auf dem Grundstück der
Beigeladenen um etwa 18 m in der Tiefe und damit auch dort noch überragt, wo die
Abstandflächen der rückwärtigen Außenwand des Vorhabens der Beigeladenen
geringfügig auf das Grundstück der Antragsteller fallen. Eine Beeinträchtigung der durch
die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange (Brandschutz, Belichtung,
Belüftung, Sozialfrieden) ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 S. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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