Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.10.2003

OVG NRW: befristung, kontrolle, vervielfältigung, höchstdauer, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 37/03
Datum:
01.10.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 37/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 9/03
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur
hinsichtlich der dargelegten Gründe prüft, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss
des Verwaltungsgerichts unterliegt vor dem Hintergrund der Angriffe des Antragstellers
keinen Bedenken.
2
Die Behauptung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die Lehrdeputate der
Wissenschaftlichen Angestellten nicht konkret überprüft, trifft nicht zu. Das
Verwaltungsgericht hat, wie seinen Ausführungen auf Blatt 4/5 des angefochtenen
Beschlusses bei verständiger Würdigung erkennen lassen, die beigezogenen
Arbeitsverträge der nach der Kapazitätsberechnung als "befristete" Wissenschaftliche
Angestellte geführten Lehrkräfte jeweils auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses,
deren Dauer und Begründung überprüft und dabei festgestellt, dass sämtliche
Vertragsinhalte eine Befristung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der gesetzlichen
Höchstdauer und - soweit noch unter altem Recht abgeschlossen - sachliche
Befristungsgründe sowie keine vier Deputatstunden bei Vollbeschäftigung
überschreitende Lehrverpflichtungen ausweisen. Allein das ist entscheidend, mithin
eine dahingehende Überprüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
ausreichend. Was in dieser Hinsicht weiter zu überprüfen wäre, hat der Antragsteller
auch selbst nicht dargelegt.
3
Soweit der Antragsteller eine ihm nicht mögliche differenzierte Stellungnahme zum
Lehrdeputat für die befristeten Wissenschaftlichen Angestellten mit der trotz Antrags
seines Prozessbevollmächtigten unterbliebenen Übersendung der Arbeitsverträge
4
dieser Lehrkräfte in dessen Kanzlei begründet und deswegen Gehörsrüge erhebt, greift
das nicht durch. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ist mit erstinstanzlicher
Eingangsverfügung darauf hingewiesen worden, dass die Unterlagen zur
Kapazitätsberechnung, soweit sie vorgelegt worden sind, auf der Geschäftsstelle
eingesehen werden können. Einen Anspruch auf Übersendung dieser Unterlagen in die
Kanzlei des Prozessbevollmächtigten besteht nicht. Bei der Vielzahl der - mitunter auch
ohne anwaltlichen Beistand geführten - Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf
Studienzulassung, der Verschiedenheit der streitgegenständlichen Studiengänge sowie
der Vielzahl der für die Studienbewerber handelnden Prozessbevollmächtigten ließe die
Übersendung aller Kapazitätsberechnungsunterlagen für die verschiedenen
Studiengänge in die Kanzleien der jeweiligen Prozessbevollmächtigten eine
Entscheidung des Verwaltungsgerichts in angemessener Zeit nicht zu; zudem kommt
eine zeit- und kostenaufwendige Vervielfältigung der Kapazitätsberechnungsunterlagen
nicht in Betracht. Es ist daher dem Studienbewerber bzw. seinem
Prozessbevollmächtigten zumutbar, in die auf der Geschäftsstelle bereit gehaltenen
Kapazitätsberechnungsunterlagen - soweit sie nicht vom Spruchkörper benötigt werden
- einzusehen oder durch einen Mittler einsehen zu lassen und ggf. zu fotokopieren.
Die bereits den Darlegungsanforderungen nicht genügende Beanstandung der
Nichtberücksichtigung von Zweitstudiumsstudenten greift nicht durch. Die
Nichtberücksichtigung entspricht der Rechtsprechung des Senats und ist keine Frage
der Kontrolle "zahlenförmiger Normen".
5
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20
Abs. 3 GKG.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
7
8