Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.07.1998

OVG NRW (ex nunc, wirkung ex nunc, ermessen, genehmigung, beitragspflicht, 1995, gkg, umstand, entstehen, wirkung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 3798/95
Datum:
13.07.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 3798/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 4020/92
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das angefochtene Urteil ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.376,25 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Nachdem die Hauptbeteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1
ZPO einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären sowie gemäß
§ 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem
Ermessen, die Kosten beider Rechtszüge dem Beklagten aufzuerlegen. Erst mit der
während des Berufungsverfahrens erteilten schriftlichen Genehmigung des Anschlusses
(vgl. §§ 19 Abs. 2, 9 Abs. 9 der Entwässerungssatzung der Stadt C. I. )ist die
Beitragspflicht entstanden und die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit
Wirkung ex nunc beseitigt worden.
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Vgl. zur Möglichkeit einer Ex-nunc- Heilung OVG NW, Beschluß vom 22. Dezember
1994 - 15 B 1648/94 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluß vom 23. Februar 1995
- 15 B 1241/94 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; zur Bedeutung der Genehmigung eines
tatsächlichen Anschlusses für das Entstehen der Beitragspflicht OVG NW, Beschluß
vom 12. Januar 1996 - 15 B 1702/95 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 18.
Mai 1992 - 2 A 2024/89 -, NVwZ-RR 1993, 48 (50).
3
Der Umstand dieser nachträglichen Heilung und die Teilaufhebung des angefochtenen
4
Bescheides hinsichtlich des Zahlungsgebotes für einen bestimmten Zeitraum
rechtfertigen die Kostenlast des Beklagten.
Vgl. zur kostenrechtlichen Bedeutung einer nachträglichen Heilung BVerwG, Urteil vom
22. Januar 1993 - 8 C 40.91 -, NVwZ 1993, 979.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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