Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.08.2007

OVG NRW: dienstalter, vergleich, beförderung, amt, qualifikation, beschwerdeschrift, form, bewährung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 680/07
Datum:
20.08.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 680/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 103/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht
die beantragte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen.
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Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem
Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht.
Sie zeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem An-tragsteller
zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein
Beförderungsbegehren hindeuten könnten.
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1. Das Beschwerdevorbringen, der Antragsgegner habe zu Unrecht die
Vorbeurteilungen außer Betracht gelassen, bezeichnet keinen Fehler der
Auswahlentscheidung. Für Beförderungsentscheidungen sind in erster Linie die
aktuellen Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand
wiedergeben. Ältere dienstliche Beurteilungen können daneben als zusätzliche
Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Sie können Aufschluss über Eignung,
Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten geben und sind deswegen
gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen. In aller Regel muss der Dienstherr
vorangegangene dienstliche Beurteilungen bei der Auswahl mit Blick auf Art. 33 Abs. 2
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GG berücksichtigen, wenn eine Stichentscheidung zwischen aktuell im Wesentlichen
gleich beurteilten Beamten zu treffen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 - (Juris) mit
Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
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Auf die Frage, ob und inwieweit aus früheren dienstlichen Beurteilungen aktuell gleich
beurteilter Konkurrenten zusätzliche Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich
gewonnen werden können, kann es allerdings in aller Regel keine allein richtige
Antwort geben. Dem Dienstherrn steht diesbezüglich ein Einschätzungsspielraum zu.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2003 (a.a.O.) und vom 29. Juli 2004 - 6
B 1212/04 -, DÖD 2006, 15 mit weiteren Nachweisen.
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Eine Überschreitung der Grenzen dieses Spielraums trägt der Antragsteller nicht vor.
Der Antragsgegner musste die überwiegend vorhandenen älteren Beurteilungen nicht
berücksichtigen, weil sie bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen für die künftige
Bewährung der Konkurrenten in dem Beförderungsamt und damit für den
Qualifikationsvergleich nicht zuließen. Die Gesamturteile in den Vorbeurteilungen
sämtlicher vorbeurteilter Bewerber um diejenigen Stellen, die nicht aufgrund eines
Qualifikationsvorsprungs in der aktuellen Beurteilung, sondern aufgrund von
Hilfskriterien vergeben werden sollten, lauteten auf 3 Punkte. Sie konnten also zur
Differenzierung nach Qualifikation nicht beitragen. Die inhaltliche Ausschöpfung der
Vorbeurteilungen im Hinblick auf die Bewertung der Hauptmerkmale musste sich dem
Antragsgegner auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags bei dem zu
vergebenden Amt nicht aufdrängen.
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Eine genauere Reihung nach Leistungsgesichtspunkten kann somit weder innerhalb
der Gruppe der Vorbeurteilten noch bei einem Vergleich der Vorbeurteilten mit den
Bewerbern ohne ältere Beurteilung vorgenommen werden. Der Antragsgegner war
daher nicht gehalten, der Vorbeurteilung bei der Auswahlentscheidung Bedeutung
beizumessen.
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2. Aus der Beschwerde ergibt sich weiterhin nicht, dass der Antragsgegner das
Hilfskriterium der Frauenförderung fehlerhaft angewandt hat. Der Senat geht in ständiger
Rechtsprechung davon aus, dass eine an § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW
ausgerichtete Frauenförderung nicht zu beanstanden ist, solange nicht die sonst
herangezogenen Hilfskriterien zugunsten des männlichen Mitbewerbers deutlich
überwiegen und ihrerseits keine diskriminierende Wirkung gegenüber der
konkurrierenden Mitbewerberin haben.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 1999 - 6 B 439/98 -, OVGE 47, 127, und
vom 24. Juli 2006 - 6 B 807/06 - .
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Soll bei Qualifikationsgleichstand grundsätzlich das Hilfskriterium des Dienstalters den
Ausschlag geben, darf der Dienstherr gleichwohl dem gesetzlichen Auftrag zur
Frauenförderung entsprechen, indem er eine eigentlich nachrangige dienstjüngere
Bewerberin einem dienstälteren männlichen Bewerber vorzieht. Um wieviel
dienstjünger die Bewerberin höchstens sein darf, bis die Öffnungsklausel des § 25 Abs.
6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW eingreift, hat der Senat bislang nicht entschieden.
Anerkannt ist lediglich, dass ein um fünf Jahre höheres Dienstalter des männlichen
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Mitbewerbers als Anhaltspunkt für eine Anwendung der Öffnungsklausel genügt,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2006 (a.a.O.) mit weiteren Nachweisen,
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ein Vorsprung von etwa zweieinhalb Jahren im Dienst- und Beförderungsdienstalter
aber noch nicht,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 6 A 1407/04 - (Juris).
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Liegt das Dienstalter des männlichen Bewerbers - wie hier - lediglich sechs Monate und
damit nur geringfügig über dem der Bewerberin, kann sie aufgrund des Hilfskriteriums
der Frauenförderung bevorzugt werden. Da die konkrete Auswahl der Beigeladenen
insofern keinen Bedenken unterliegt, kommt es entgegen der Beschwerde nicht darauf
an, ob der Antragsgegner allgemeine Regelungen dazu getroffen hat, ab welchem
Vorsprung an Dienstalter eine Beförderung ausschließlich aufgrund von
Gesichtspunkten der Frauenförderung ausscheidet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streit-
wertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich
daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten
Entscheidung zu halbieren ist.
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