Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.08.2000

OVG NRW: schulweg, schüler, besondere gefährlichkeit, gefahr, drogenkonsum, stadt, belastung, park, vergleich, verfügung

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 3086/98
Datum:
21.08.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 3086/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 7441/94
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 581,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für
eine Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
2
Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
3
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO entstehen unabhängig von der Länge des Schulwegs
Schülerfahrkosten auch dann notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven
Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler
ungeeignet ist. Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich des Schulwegs der Tochter
des Klägers im Schuljahr 1994/95 vor.
4
In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
ist ein Schulweg nicht nur wegen einer möglichen Gefährdung von Schülern durch den
motorisierten Straßenverkehr, sondern auch wegen sonstiger denkbarer
Schadensereignisse, die mit der Benutzung eines Schulweges verbunden sein können,
z. B. kriminelle Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstiger Gewalttäter, als
besonders gefährlich angesehen worden.
5
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4220/96 -, SPE n.F. 670,
Schülerbeförderungskosten, S. 232 ff.
6
Weiterhin ist geklärt, dass ein Schulweg nach den örtlichen Verhältnissen ungeeignet
ist, wenn seine Benutzung zu erheblichen psychischen oder physischen Belastungen
7
des Schülers führt und diese einen ähnlichen Grad erreichen, wie die "besonderen
Gefahren" im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SchfkVO.
Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 26. September 1996 - 19 A 5093/95 -, und vom 6. Juni
1990 - 16 A 784/88 -, NWVBl. 1991, 120 (121).
8
Es muss sich um außergewöhnliche und unzumutbare Belastungen handeln, die auch -
insofern können besondere Gefährlichkeit und Ungeeignetheit zusammentreffen - mit
besonderen Gefahrenstellen auf dem Schulweg zusammenhängen können.
9
OVG NRW, Urteile vom 16. Mai 1984 - 8 A 1125/82 -, vom 21. November 1978 - VIII A
2153/76 -, vom 9. April 1975 - VIII A 1341/73 -, und vom 28. Januar 1972 - V A 502/71 -.
10
Dabei sind mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Anforderungen an das
Vorliegen derartiger Gefahrenstellen umso geringer, je größer und folgenschwerer die
sich hieraus für den Schüler ergebenden Belastungen sind. Entscheidend ist insoweit
ein Vergleich mit Schulwegen anderer Schüler und nicht ein Vergleich mit (anderen)
Lebenssituationen, denen der jeweilige Schüler außerhalb seines Schulweges
ausgesetzt ist.
11
OVG NRW, Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4220/96 -, a. a. O., (236).
12
Darüber hinaus kommt es für die Beurteilung der Eignung eines Schulweges nicht auf
Besonderheiten in der Person des jeweiligen Schülers an. Abzustellen ist vielmehr auf
einen durchschnittlich entwickelten Schüler in dem Alter, das der Schüler, der die
Bewilligung von Schülerfahrkosten beantragt, zu Beginn des streitigen
Bewilligungszeitraumes - hier das Schuljahr 1994/95 - hat. Individuelle Besonderheiten,
die etwa in der körperlichen Konstitution oder Psyche eines Schülers begründet sind,
können schülerfahrkostenrechtlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie als
gesundheitliche Gründe oder Behinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO zu
werten und nachgewiesen sind.
13
Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 26. September 1996 - 19 A 5093/95 -, m.w.N.
14
Nach Maßgabe dieser Grundsätze war der Schulweg der Tochter des Klägers in dem
maßgeblichen Bewilligungszeitraum ungeeignet im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1
SchfkVO, weil der Schulweg über die B. Straße in K. führte, in der sich im Schuljahr
1994/95 ein Brennpunkt der Drogenszene befand.
15
Der Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass soziale Brennpunkte in einer
Großstadt wie K. zum Alltagsleben gehören, dass Drogenkonsum und die damit
verbundenen Probleme, z. B. Beschaffungskriminalität, eine gesellschaftliche Realität
sind, dass die Aufklärung der Schüler hierüber vorrangig den Eltern, aber auch der
Schule auf Grund ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags (§ 1 Abs. 1 SchOG) obliegt,
und dass vor diesem Hintergrund allein der Anblick von Drogenabhängigen
grundsätzlich keine außergewöhnliche und unzumutbare Belastung für Schüler darstellt,
die - wie die Tochter des Klägers im Schuljahr 1994/95 - 10 Jahre alt sind. Die Situation
in der B. Straße unterschied sich jedoch im hier maßgeblichen Schuljahr 1994/95 ganz
erheblich von anderen Schulwegen, auf denen Schüler mit Drogenkonsum und sozialen
Brennpunkten konfrontiert werden.
16
Nach der schriftlichen Auskunft des EPHK F. vom 3. November 1997 und seinen
Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatte sich in
der Zeit von 1992 bis 1994 der "rechtsrheinische Brennpunkt der Drogenszene" aus der
K. straße in die B. Straße verlagert. Das Zentrum der Drogenszene habe in dem links
vom Cafe "M. " befindlichen und an die B. Straße angrenzenden Park gelegen. Die
Drogenszene habe sich aber nicht nur auf den Park beschränkt, sondern sich über die
gesamte B. Straße erstreckt. Es hätten sich dort ständig in großer Anzahl
Drogenabhängige und Dealer aufgehalten, denen nicht durch Überwechseln auf die
andere Straßenseite zu entgehen gewesen sei. Dort befände sich die städtische
Drogenberatungsstelle, die die Drogenabhängigen anziehe, weil dort Methadon
ausgegeben werde. Das dortige Milieu werde durch Drogenkranke und Dealer sowie
herumlungernde und "abgerissene" Personen bestimmt.
17
Auf der Grundlage dieser Angaben, denen der Beklagte nicht substantiiert
widersprochen hat, war die B. Straße als Schulweg ungeeignet, weil die Tochter des
Klägers bei Benutzung dieser Straße als Schulweg einer außergewöhnlichen und
unzumutbaren Belastung ausgesetzt gewesen wäre, die sich deutlich von den
Belastungen unterscheidet, denen Schüler üblicherweise auf dem Schulweg ausgesetzt
sind. Die Situation in der B. Straße war im Schuljahr 1994/95 mit anderen sozialen
Brennpunkten einer Großstadt nicht vergleichbar. In der Straße befand sich nicht nur
eine unbedeutende Drogenszene, sondern der Brennpunkt der rechtsrheinischen
Drogenszene. Die Tochter des Klägers wäre dort nicht nur gelegentlich und vereinzelt,
sondern ständig einer großen Zahl von Drogenabhängigen und Dealern sowie
herumlungernden und "abgerissenen" Personen begegnet, die das Bild der B. Straße
prägten. Es liegt bei der hier gebotenen wertenden Betrachtung auf der Hand, dass ein
10-jähriges Kind die ständige Präsenz einer Vielzahl solcher Personen jedenfalls dann
als bedrohlich und beängstigend empfindet, wenn es keine Möglichkeit hat, in sicherer
Entfernung an diesen Personen vorbeizugehen. Eine derartige Möglichkeit bestand für
die Tochter des Klägers nicht. Nach den Angaben des EPHK F. erstreckte sich der
Brennpunkt der rechtsrheinischen Drogenszene auf die gesamte B. Straße, so dass auf
dieser Straße keine Ausweichmöglichkeit bestand. Darüber hinaus stand der Tochter
des Klägers - unstreitig - ein anderer nicht über die B. Straße führender und zumutbarer
Fußweg, der die Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 SchfkVO nicht überschreitet
(Schulersatzweg, § 6 Abs. 2 Satz 3 SchfkVO), nicht zur Verfügung. Zwar mag sich auf
der B. Straße entsprechend dem Vortrag des Beklagten im Schuljahr 1994/95 die
Gefahr, Opfer etwa von Beschaffungskriminalität zu werden, nicht verwirklicht haben
und bei eventuellen Übergriffen eine Hilfeleistung durch Anwohner, Passanten und
Verkehrsteilnehmer auf der B. Straße möglich gewesen sein. Die psychische Belastung
für ein 10-jähriges Kind vermindert sich jedoch nicht dadurch erheblich, dass es an
einem Brennpunkt der Drogenszene in dem Bewusstsein vorbeigeht, möglicherweise
auf fremde Hilfe zurückgreifen zu können, wenn sich eine der von der Drogenszene
ausgehenden ständigen Gefahren realisieren sollte. Dies gilt zumal vor dem
Hintergrund, dass erfahrungsgemäß nicht jeder Erwachsene bereit und willens ist,
anderen in einem "Brennpunkt der Drogenszene" Hilfe zu leisten, weil er sich selbst
dadurch der nahe liegenden Gefahr aussetzt, selbst Opfer etwa eines tätlichen
Übergriffs zu werden.
18
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch auf die erhebliche Gefahr hingewiesen,
dass der Tochter des Klägers möglicherweise bei Benutzung der B. Straße als
Schulweg Drogenbonbons oder mit Drogen präparierte Körperaufkleber geschenkt
worden wären, um sie drogenabhängig und gegebenenfalls zum Opfer von Erpressung
19
zu machen. Dieser Gefahr hat der Beklagte nicht substantiiert widersprochen. Soweit er
mit Schriftsatz vom 23. Juni 1998 vorträgt, die Gefahr, dass Kinder Drogenbonbons oder
mit Drogen präparierte Körperaufkleber geschenkt bekämen, sei heutzutage überall
gegeben, verkennt er, dass sich im Schuljahr 1994/95 in der B. Straße das Zentrum der
rechtsrheinischen Drogenszene befand und damit die Gefahr, zum Drogenkonsum
verleitet oder gar drogenabhängig gemacht zu werden, bedeutend größer war als auf
anderen Schulwegen, auf denen Schüler gelegentlich und vereinzelt Drogenabhängige
oder Dealer antreffen. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. August 1998 geltend
macht, ihm seien keine Erkenntnisse bekannt, aus denen für die Tochter des Klägers
die Gefahr hervorginge, Drogenbonbons oder mit Drogen präparierte Aufkleber
geschenkt zu bekommen, genügt sein Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen des
§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der Beklagte hat auch nicht ansatzweise dargelegt, aus
welchen Gründen sein früherer Vortrag im Schriftsatz vom 23. Juni 1998, die Gefahr,
dass Drogenbonbons und mit Drogen präparierte Körperaufkleber an Kinder verschenkt
würden, sei überall gegeben, unzutreffend sein sollte.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). In der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist -
wie ausgeführt - geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Schulweg im Sinne des §
6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO besonders gefährlich oder ungeeignet ist. Ob die vom
Beklagten angeführte Notwendigkeit, auf einem konkreten Schulweg möglicherweise
soziale Brennpunkte passieren zu müssen, einen Schulweg als besonders gefährlich
oder ungeeignet erscheinen lässt, ist dagegen eine Frage des Einzelfalls, die einer
grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.
20
Die Rechtssache weist entgegen der Auffassung des Beklagten keine besonderen
rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Fehl geht seine Auffassung,
die Auslegung des Begriffs "Ungeeignetheit" sei eine ungeklärte Rechtsfrage. Die Frage
ist - wie dargelegt - in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen geklärt. Rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben sich
auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten, die Entscheidung des Rechtsstreits habe
über den Einzelfall hinausgehende Folgewirkungen, es müssten gegebenenfalls
sämtliche Schulwege in K. überprüft werden mit einer für die Stadt K. nicht
abzusehenden Kostenfolge. Die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung für künftiges
Verwaltungshandeln einer Behörde begründen keine rechtlichen Schwierigkeiten der
konkret zu entscheidenden Rechtssache. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin,
dass sich die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO an
der Sicherheit der Schüler und nicht (auch) an den entstehenden Kosten orientiert. Das
folgt schon daraus, dass die Schülerfahrkostenverordnung an anderen Stellen
ausdrücklich Höchstbetragsregelungen, z. B. in § 2 Abs. 1 und § 16, trifft.
21
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4220/96 -, a.a.O.
22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 13 Abs. 2, 14 GKG.
23
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
24