Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.12.2000

OVG NRW: besondere härte, eltern, ausreise, familie, verzicht, aussiedler, rechtsirrtum, unterlassen, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 5269/98
Datum:
05.12.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 5269/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 8286/95
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger zu 1) und 3) tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu
je der Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das
Verwaltungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass eine
Einbeziehung der Kläger zu 1) und 3) in den Aufnahmebescheid der Eltern der Klägerin
zu 1) vom 19. Mai 1994 aus Rechtsgründen nicht möglich ist. Es ist in der
Rechtsprechung geklärt, dass die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27
Abs. 1 Satz 2 BVFG nur in Betracht kommt, wenn die volksdeutsche Bezugsperson, in
deren Aufnahmebescheid ein Abkömmling einbezogen werden will, bei Einbeziehung
des Abkömmlings in den Aufnahmebescheid noch ihren Wohnsitz in den
Aussiedlungsgebieten hat, diese also noch nicht unter Aufgabe ihres Wohnsitzes
verlassen haben darf.
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Vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -, sowie Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -.
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Die Zulassungsschrift enthält keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden
rechtlichen Beurteilung Anlass geben könnten. Danach scheitert ein Anspruch der
Kläger zu 1) und 3) auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2
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BVFG daran, dass die Eltern der Klägerin zu 1) unbestritten das Aussiedlungsgebiet
bereits im Oktober 1994 unter Aufgabe ihres dortigen Wohnsitzes endgültig verlassen
haben.
Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass auch die
Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG
vorliegend nicht in Betracht kommt. Es ist in der Rechtsprechung durch die genannten
Entscheidungen weiterhin geklärt, dass die Kläger, wenn sie das Aussiedlungsgebiet im
Familienverband zusammen mit den Eltern der Klägerin zu 1) hätten verlassen wollen,
das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen hierfür vor der Ausreise der Eltern
hätten geltend machen können und müssen. Die Unterlassung einer den Klägern
möglichen Antragstellung auf Einbeziehung vor der Ausreise der Eltern der Klägerin zu
1) begründet noch keine besondere Härte im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG. Die Kläger
haben keine erheblichen Gesichtspunkte dafür vorgetragen, aus denen sich ergeben
könnte, dass sie einen Aufnahmeantrag nicht frühzeitig hätten stellen können. Soweit für
dieses Unterlassen die Vorstellung maßgeblich gewesen sein sollte, eine Aufnahme in
der Bundesrepublik Deutschland auch zu einem späteren Zeitpunkt nach Übersiedlung
der Eltern der Klägerin zu 1) noch erreichen zu können, begründet ein solcher
Rechtsirrtum mangels Vertrauenstatbestand kein Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2
BVFG.
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Der Umstand, dass die Kläger bereits 1991 einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler
gestellt hatten, ändert daran nichts. Denn dieses Verfahren war mit dem
Ablehnungsbescheid vom 25. Juni 1992 beendet, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die
Möglichkeit der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson als
Ehegatte bzw. Abkömmling im Bundesvertriebenengesetz noch nicht enthalten war. Die
Kläger und die Eltern der Klägerin zu 1), denen die Ablehnung des von ihrer Tochter
und deren Familie gestellten Aufnahmeantrages bekannt war, konnten deshalb nicht
mehr davon ausgehen, dass eine Ausreise im Familienverband, wie sie ursprünglich
geplant gewesen sein mag, noch hätte realisiert werden können. Die tatsächliche
Ausreise der Eltern der Klägerin zu 1) im Jahr 1994 erfolgte in Kenntnis dieser
Umstände und kann deshalb nur als bewusster Verzicht auf eine Ausreise im gesamten
Familienverband angesehen werden. Sonstige Gesichtspunkte, die eine Härte
begründen könnten, haben die Kläger nicht vorgetragen.
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Aus dem Vorstehenden folgt, dass dem Rechtsstreit auch nicht die ebenfalls geltend
gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukommt. Inwieweit die
Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
aufweisen könnte, ist in der Zulassungsschrift nicht weiter dargelegt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100
Abs. 1 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das
Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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