Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2007

OVG NRW: wiederaufnahme des verfahrens, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 311/07
Datum:
22.03.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 311/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 128/07
Schlagworte:
Wiederaufnahme des Verfahrens Unzulässigkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123; VwGO § 153 Abs. 1
Leitsätze:
Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5
VwGO oder § 123 VwGO ist unzulässig.
Tenor:
Der nach § 153 Abs. 1 VwGO gestellte Antrag des Antragstellers auf
Wiederaufnahme des durch Senatsbeschluss vom 23. Februar 2007 –
18 B 311/07 – abgeschlossenen, auf Gewährung von
Abschiebungsschutz im Wege des Erlasses einer einstweiligen
Anordnung gerichteten Verfahrens wird abgelehnt, weil ein solcher
Wiederaufnahmeantrag gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf
eine einstweilige Anordnung nicht zulässig ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 1983 – 2 WBW 1/83 -,
BVerwGE 76, 127.
Für einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 80 Abs.
5 VwGO oder nach § 123 VwGO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil
das Begehren im Falle veränderter Umstände im Abänderungsverfahren
in direkter oder analoger Anwendung von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO
verfolgt werden kann.
Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des
Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.