Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.05.2000

OVG NRW: teilerlass, ausbildung, abschlussprüfung, datum, darlehen

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 249/00
Datum:
08.05.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 E 249/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 220/00
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird für das erstinstanzliche
Verfahren auf 3.676,50 DM festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfreien.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde der Klägerin, mit der diese die Heraufsetzung des vom
Verwaltungsgericht auf 600,- DM festgesetzten Gegenstandswerts auf den Betrag des
Gesamtdarlehens in Höhe von 3.676,50 DM begehrt, ist begründet.
2
Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach §§ 8
Abs. 1 Satz 1, 10 BRAGO iVm § 13 Abs. 1 GKG. Nach dessen Satz 1 ist maßgebend die
sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache. Vorliegend
war mit der Klageschrift die Aufhebung des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids
des Bundesverwaltungsamts vom 16. Oktober 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 1999 begehrt worden. Im
Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, dass der Widerspruch sich gegen die Festsetzung
des Ablaufs der Förderungshöchstdauer auf den 31. März 1995 gerichtet habe, diese
Festsetzung aber zutreffend sei, so dass das Darlehen entsprechend dem Tilgungsplan
zurückzuzahlen sei. Auch wenn man wesentlich auf die von der Klägerin gewünschte
Korrektur des Endes der Förderungshöchstdauer abstellt, rechtfertigt dies nicht die
Festsetzung des Gegenstandswerts nur auf einen Betrag von 600,- DM.
3
Die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer ist immer von Bedeutung für
die Festsetzung des Rückzahlungsbeginns, der sich in entsprechender Weise
verschiebt, so dass insofern nach der Senatsrechtsprechung der Gegenstandswert der
Hälfte der Summe der im Verschiebungszeitraum zu zahlenden Raten entspricht (vgl.
4
den Senatsbeschluss vom 9. Januar 1995 - 16 E 1256/94 -). Die Festsetzung des Endes
der Förderungshöchstdauer gewinnt aber gelegentlich auch Bedeutung für den
studiendauerbedingten Teilerlass gemäß § 18b Abs. 3 BAföG; denn dieser ist davon
abhängig, dass der Auszubildende vier bzw. zwei Monate vor dem Ende der
Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung usw. die Ausbildung
beendet. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass mit dem
Hinausschieben des Endes der Förderungshöchstdauer die Voraussetzungen für den
studiendauerbedingten Teilerlass gegeben waren mit der weiteren Folge, dass die
Klägerin letztlich nichts zurückzuzahlen hat, weil ihre Darlehensschuld in Höhe von
3.676,50 DM geringer war als der gemäß § 18b Abs. 3 BAföG mögliche Teilerlass in
Höhe von 5.000,- DM. Die Klägerin erstrebte mit ihrer Klage also gar nicht die
Hinausschiebung des Rückzahlungsbeginns, sondern den völligen Erlass ihrer
Darlehensschuld. Auch wenn es hierzu noch eines fristgerechten Antrags auf
Gewährung des Teilerlasses bedurfte, so erstreckte sich die Bedeutung der Klage für
die Klägerin bereits auf den Erlass ihrer Darlehensschuld in Höhe von 3.676,50 DM.
Dies kommt auch in der Begründung der Klageschrift bereits eindeutig zum Ausdruck.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
5
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
6