Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.10.2010

OVG NRW (kläger, sitzung, universität, amt, wiederholungsgefahr, feststellungsklage, klagebefugnis, wiederholung, begründung, ausscheiden)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2399/08
Datum:
26.10.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 2399/08
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Kläger zu 1. und 2. waren von April 2005 bzw. April 2006 bis März 2007 als
Vertreter der Studierenden Mitglieder des Beklagten (Senatoren), die Kläger zu 4. und 5.
sind ihnen nachgefolgt und amtieren zur Zeit als Senatoren. Die Klägerin zu 3. war von
Mitte Juni 2005 bis Mitte April 2007 als Vorsitzende des Allgemeinen
Studierendenausschusses der Universität zu L. (AStA-Vorsitzende) Mitglied des
Beklagten mit beratender Stimme. Sodann folgten ihr die Kläger zu 6. und 7. nach, die
aber mittlerweile ebenfalls aus dem Amt geschieden sind. Aktuell übt die Klägerin zu 8.
das Amt der AStA-Vorsitzenden aus und gehört damit gegenwärtig qua Amt dem
Beklagten an. Die Kläger zu 7. und 8. sind mit Schriftsätzen vom 30. Juni 2009 und 23.
Juli 2010 dem Verfahren beigetreten.
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Sämtliche Kläger machen im Rahmen der vorliegende Feststellungsklage geltend,
durch die Beschlussfassung über die Studienbeitragssatzung der Universität zu L.
sowie durch einen näher bestimmten Wahlakt in nichtöffentlicher, im
Kernforschungszentrum in K. am 24. Mai 2006 abgehaltener Sitzung des Beklagten
in ihren organschaftlichen Rechten verletzt zu sein. Hintergrund der nichtöffentlichen,
auswärtigen Durchführung der Sitzung des Beklagten war die auf entsprechende
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Äußerungen der Polizei gestützte Annahme, Letztere könne die Sitzung des Beklagten
am vorgenannten Datum am Standort der Universität zu L. nicht hinreichend schützen.
Dabei wurde den Senatsmitgliedern der Sitzungsort im Vorfeld nicht mitgeteilt; ihre
Anreise wurde seitens der Universität organisiert. Im Nachgang zu seiner
nichtöffentlichen Sitzung vom 24. Mai 2006 stellte der Beklagte in seiner Sitzung vom 5.
Juli 2006 fest, dass erstens der Ausschluss der Öffentlichkeit in der erstgenannten
Sitzung nicht aus Gründen der Vertraulichkeit erfolgt sei und zweitens der Inhalt der
Beratungen im ersten Teil dieser Sitzung nicht der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 6
Abs. 11 der Grundordnung der Universität unterliege. Demgemäß wurde per Beschluss
des Beklagten vom 5. Juli 2006 auch angeordnet, die zunächst als vertraulich
behandelte Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung vom 24. Mai 2006 öffentlich
bekannt zu machen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen
wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Mit Letzterem hat das Verwaltungsgericht die Klage der Kläger zu 1. bis 6. als
unzulässig abgewiesen und zur Begründung im Kern ausgeführt: Den Klägern zu 1. bis
3. fehle das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse, da weder
eine konkrete Wiederholungsgefahr noch ein Rehabilitationsinteresse erkennbar sei.
Auch unter dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffes lasse sich ein
Feststellungsinteresse nicht begründen. Die Kläger machten organschaftliche und damit
apersonale Rechte und keine Grundrechte geltend. Auch ein vom
Bundesverfassungsgericht zur Begründung einer fortbestehenden Zulässigkeit von
eigentlich erledigten verfassungsgerichtlichen Organstreitverfahren grundsätzlich
anerkanntes objektives Klarstellungsinteresse könne der vorliegende Klage ihre
Unzulässigkeit nicht nehmen. Dem grundsätzlich subjektiv ausgerichteten
verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz sei ein solches Klarstellungsinteresse fremd.
Die Kläger zu 4. bis. 6. seien nicht klagebefugt, da sie nicht geltend machen könnten, in
den ihnen zugewiesenen Rechtspositionen verletzt zu sein.
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Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung
der Kläger. Diese tragen zur Begründung im Wesentlichen vor:
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Die Zulässigkeit der Klage scheitere nicht an der Klagebefugnis. Es sei schon
zweifelhaft, ob im Rahmen einer Feststellungsklage eine entsprechende Anwendung
von § 42 Abs. 2 VwGO überhaupt in Betracht komme. Jedenfalls seien sie alle
klagebefugt.
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Hinsichtlich der aus dem Beklagten ausgeschiedenen Kläger gelte dies deshalb, weil
andernfalls mit Blick auf die regelmäßig kurzen Amtszeiten studentischer
Funktionsträger im universitären Senat und unter Berücksichtigung der Dauer
verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren unerträgliche Rechtsschutzlücken
entstünden. Diese könnten auch nicht durch einen zu gewährenden Eilrechtsschutz
geschlossen werden, da dieser nur vorläufig sei und den Rechtsschutz im
Hauptsacheverfahren nicht zu substituieren vermöge. Auch die nachgerückten Kläger
seien klagebefugt. Dem Verwaltungsprozess sei der Gedanke vorbeugenden
Rechtsschutzes nicht fremd und hier lasse sich für die Kläger zu 4. bis 8. die konkrete
Möglichkeit, zukünftig in einer ähnlichen Situation wie der vom 24. Mai 2006
vergleichbare Rechtsverletzungen hinnehmen zu müssen, wie sie Kläger zu 1. bis 3.
erlitten hätten, nicht bestreiten.
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Namentlich könne hinsichtlich der Nachfolger der Klägerin zu 3. - die Kläger zu 6. bis 8.
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– das Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO analog nicht verneint
werden. Der AStA-Vorsitzende sei qua Gesetz beratendes Mitglied des Beklagten.
Daher gehe es rechtlich nicht um die Person, die gerade dieses Amt inne habe, sondern
um das Amt in seiner senatsbezogenen Funktion. Die mögliche Rechtsverletzung
betreffe daher nicht den Amtsträger selbst, sondern den AStA-Vorsitzenden als
geborenen Funktionsträger im universitären Senat. Insoweit bestehe unabhängig von
den jeweiligen Amtsinhabern eine Funktionskontinuität. Daher könnten die Kläger zu 3.
sowie 6. bis 8., die eine ununterbrochene personale Kette im Amt des AStA-
Vorsitzenden bildeten, geltend machen, dass der AStA-Vorsitzende durch die
nichtöffentliche Sitzung des Beklagten am 24. Mai 2006 in seinen organschaftlichen
Rechten verletzt worden sei.
Auch das erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger sei zu bejahen. Es bestünde
nämlich eine evidente Wiederholungsgefahr, da der Beklagte erkennen lassen habe,
sich in einer vergleichbaren Situation genauso wie im Zusammenhang mit seiner
Sitzung am 24. Mai 2006 zu verhalten. Die Wiederholungsgefahr bestehe namentlich für
die nachgerückten, gegenwärtig dem Beklagten noch angehörenden Kläger. Auch
könne eine Grundrechtsbezogenheit durch die nichtöffentliche Abhaltung der fraglichen
Senatssitzung nicht verneint werden.
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Schließlich bestehe ein im Verfassungsprozessrecht anerkanntes, auch für die
vorliegende Fallkonstellation zu bejahendes objektives Klarstellungsinteresse, welches
die Zulässigkeit der Klage auf jeden Fall zu begründen vermöge.
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Darüber hinaus sei die Klage auch begründet. Insbesondere habe der Beklagte in
seiner in Rede stehenden Sitzung zu Unrecht nichtöffentlich beraten und entschieden.
Die Voraussetzungen, unter denen dies zulässig sei, hätten nicht vorgelegen. Auch die
Geheimhaltung und Wahl des Sitzungsortes außerhalb der Universität seien
rechtswidrig gewesen und hätten zu einer Verletzung ihrer Organrechte geführt.
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Die Kläger beantragen,
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1. unter Abänderung des angegriffenen Urteils festzustellen, dass sie durch die
Beschlussfassung über die Satzung der Universität zu L. über die Erhebung von
Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitragssatzung) in der Sitzung
des Beklagten vom 24. Mai 2006 in ihren organschaftlichen Rechten verletzt sind
sowie
2. festzustellen, dass sie durch die Beschlussfassung über die Wahl Herrn Professor
X. zum stellvertretenden Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und
Professoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät in die ständige
Senatskommission für Planung und Finanzen in der Sitzung des Beklagten vom
24. Mai 2006 in ihren organschaftlichen Rechten verletzt sind.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angegriffene Urteil. Zur Begründung schließt er sich diesem unter
Vertiefung und Ergänzung der dortigen Ausführungen im vollen Umfang an.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen
Unterlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen. Die Feststellungsklagen aller Kläger sind nämlich unzulässig.
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I. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2.
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1. Diesen fehlt nach ihrem Ausscheiden als Senatoren aus dem Beklagten sowie dem
damit einhergehenden Verlust ihrer organschaftlichen Stellung und ihrer
körperschaftsinternen Mitwirkungsbefugnisse die in entsprechender Anwendung des §
42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1991 – 15 A 1046/90 -, NWVBl.
1992, 163,
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die vom Bundesverwaltungsgericht auch im Rahmen einer Feststellungsklage als
Zulässigkeitsvoraussetzung seit langem anerkannt ist.
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Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 – 4 C 11/03 -, NVwZ 2004,
1229 ff. m. w. N.
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Dies gilt zunächst hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten Rechtswidrigkeit der
Senatsbeschlüsse wegen unstatthafter Geheimhaltung und Auswahl des Sitzungsortes
außerhalb der Universität. Hinsichtlich des von ihnen als unzulässig gerügten
Ausschlusses der Öffentlichkeit von der Sitzung am 24. Mai 2006 fehlt ihnen aus dem
gleichen Grund die Klagebefugnis soweit ihnen damit die Möglichkeit genommen
worden ist, ihre Ansichten in öffentlicher Sitzung äußern zu können.
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Als einzige wehrfähige Verletzung ihrer Organrechte kommt hier vom Ansatz her nur in
Betracht, dass sie durch die von ihnen als rechtswidrig charakterisierte nichtöffentliche
Abhaltung der fraglichen Senatssitzung mit Blick auf § 17 Abs. 2 HS 2 HG in
Verbindung mit § 6 Abs. 11 der Grundordnung der Universität zu L. u. U. zur
Verschwiegenheit verpflichtet sind, was sie nur hinnehmen müssten, wenn die
Öffentlichkeit nach den genannten Vorschriften zu Recht ausgeschlossen worden wäre.
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Vgl. zur entsprechenden Situation bei Ratsmitgliedern OVG NRW, Urteil
vom 24. April 2001 – 15 A 3021/97 -.
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Aber auch diese Erwägung vermag die Klagebefugnis nicht zu begründen. Denn hier
besteht für die Kläger keine Verschwiegenheitspflicht. Dies ergibt sich aus folgenden
Erwägungen:
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Als Rechtsgrundlage für den aus Gründen der Störungsabwehr erfolgten Ausschluss
der Öffentlichkeit von der hier fraglichen Sitzung des Beklagten kommen vom Ansatz her
nur das Hausrecht oder § 17 Abs. 1 Satz 2 HG a. F. in Betracht. In dem einen wie in dem
anderen Fall hat aber eine Verschwiegenheitspflicht nicht bestanden. Hinsichtlich einer
auf ein etwaiges Hausrecht gestützten Maßnahme liegt dies offensichtlich auf der Hand.
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Aber auch ein auf § 17 Abs. 1 Satz 2 HG a. F. gestützter Öffentlichkeitsausschluss zöge
mit Blick auf die besonderen Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls keine
Verschwiegenheitspflicht über die Sitzung vom 24. Mai 2006 nach sich: Ungeachtet
aller weiteren Zweifelsfragen fällt insoweit entscheidend ins Gewicht, dass der Beklagte
selbst mit Beschluss vom 5. Juli 2006 die Verschwiegenheitspflicht über die Sitzung
vom 24. Mai 2006 auch hinsichtlich der sich aus den Berufungsanträgen ergebenden
Tagesordnungspunkte aufgehoben und die Niederschrift über diese Sitzung öffentlich
bekannt machen lassen hat. Selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit der nachträglichen
Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht durch den Beklagten bliebe hier für eine
nachwirkende Verpflichtung zur Vertraulichkeit kein Raum mehr. Denn eine solche wäre
wegen fehlender Geeignetheit greifbar unverhältnismäßig. Sie würde offensichtlich
leerlaufen.
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2. Die Kläger zu 1. und 2. können darüber hinaus auch das für die Zulässigkeit der
Feststellungklage erforderliche baldige Feststellungsinteresse nicht für sich reklamieren
(§ 43 Abs. 1 VwGO). Dabei ist anders als in § 256 ZPO kein rechtliches Interesse
erforderlich. Ausreichend ist vielmehr jedes nach der Sachlage anzuerkennende
schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, das hinreichend
gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003 – 6 A 4134/02 -, NWVBl. 2004,
320 ff.
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Ein solches Feststellungsinteresse kann sich hier unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass im vorliegenden Verfahren ersichtlich kein Grundrechtseingriff,
sondern die Verletzung von Organrechten zur Debatte steht und die Kläger durch ihr
Ausscheiden aus dem Senat ihre organschaftlichen Rechte verloren haben, nur unter
dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ergeben.
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Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juni 1991 – 1 S 780/90 -,
NVwZ-RR 1992, 204.
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Eine solche kann indes nur dann bejaht werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass
sich der Beklagte zukünftig vergleichbar verhält. Dabei genügt weder die bloß
theoretische Möglichkeit einer Wiederholung, noch muss umgekehrt feststehen, dass
eine vergleichbare Situation tatsächlich wieder eintritt. Für das Feststellunginteresse
wegen Wiederholungsgefahr müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt
eines vergleichbaren Verhaltens des Beklagten bei einem vergleichbaren und
abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden.
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Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 3.Auflage, Baden-Baden 2010,
§ 113 Rn. 271 m. w. N.
37
Dafür ist indes aus den in dem angegriffenen Urteil genannten Gründen nichts
ersichtlich (vgl. Urteilsabdruck, Seite 14 f.) und auch sonst nichts Belastbares
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vorgetragen. Zwar hat der Beklagte angekündigt, sich in einer vergleichbaren Situation
entsprechend wie im Mai 2006 zu verhalten. Für die Annahme einer
Wiederholungsgefahr reicht dies indessen nicht. Nicht ausreichend ist nämlich die vage
oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Februar 1990 – 1 S 1646/89 –
NVwZ-RR 1990, 602 f.; Wolff, a. a. O.
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Allein eine solche ergibt sich aber nur aus der in Rede stehenden Ankündigung des
Beklagten. Dies wird darüber hinaus auch dadurch belegt, dass sich seit Mai 2006 bis
heute eine entsprechende Situation nicht wiederholt hat. Belastbare Anzeichen dafür,
dass in näherer Zukunft eine Wiederholung des Vorgehens des Beklagten wie im Mai
2006 zu gewärtigen ist, sind nicht erkennbar und konnten weder von den Klägern noch
von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung benannt werden.
Dabei ist mit Blick auf die aktuelle politische Situation im Land Nordrhein-Westfalen
zudem zu berücksichtigen, dass zur Zeit wieder die Abschaffung der Studiengebühren
auf der politischen Agenda steht und schon von daher eine Wiederholung des streitigen
Geschehens aus Mai 2006 aus jetziger Perspektive nicht zu erwarten ist.
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Hinsichtlich der vorliegend zudem streitigen Wahl eines stellvertretenden Mitglieds aus
der Gruppe der Professorinnen und Professoren der rechtswissenschaftlichen Fakultät
in die ständige Senatskommission für Planung und Finanzen gilt dies letztlich ebenso.
Denn die Kläger selbst haben sinngemäß ausgeführt, dass sich insoweit die seitens des
Beklagten zur Begründung der nichtöffentlichen Abhaltung seiner Sitzung am 24. Mai
2006 herangezogenen massiven Studentenproteste nicht wiederholen würden, weil sie
sich gar nicht gegen die in Rede stehende Wahl gerichtet hätten.
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3. Schließlich ist auch kein Raum für die Fortführung der Feststellungsklage unter dem
Gesichtspunkt eines "objektiven Klarstellungsinteresses". Ein solches ist namentlich der
dem subjektiven Rechtsschutz dienenden Feststellungsklage fremd (vgl. § 43 Abs. 1
VwGO und § 42 Abs. 2 VwGO analog). Soweit die Kläger einer Übertragung der vom
Bundesverfassungsgericht für dortige Organstreitigkeiten zwischen
Verfassungsorganen entwickelten Grundsätze das Wort reden, kann dem nicht gefolgt
werden. Die Besonderheiten des bundesverfassungsgerichtlichen Organstreitverfahrens
sind aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen (Urteilsabdruck, Seiten 16
bis 18), denen sich der Senat anschließt, auf verwaltungsgerichtliche
Organstreitverfahren der vorliegenden Art nicht übertragbar.
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4. Durch die Qualifizierung der Klagen der Kläger zu 1. und 2. als unzulässig, entstehen
auch keine unzumutbaren Rechtsschutzlücken. Verfahren, in denen die Verletzung von
Organrechten von universitären Senatoren etwa wegen unzulässiger Auswahl des
Sitzungsortes oder wegen unzulässigen Ausschlusses der Öffentlichkeit von einer
Senatssitzung geltend gemacht wird, sind ggf. in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren
"durchzuprüfen", in denen sich unter Berücksichtigung des in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 3 GG wurzelnden Justizgewährleistungsanspruchs eine lediglich summarische
Prüfung mit Blick auf die zu berücksichtigenden Rechtspositionen und das besondere
Zeitmoment in derartigen Fallkonstellationen verbieten kann.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 -, DVBl.
2002, 1633 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2006 – 1 B 2103/05 -,
juris.
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Sofern es um den Ausschluss der Öffentlichkeit durch Beschluss über die
Nichtöffentlichkeit einer Sitzung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 HG a. F. bzw. § 12 Abs. 2 HG
n. F. und dadurch ggf. verletzte Organrechte der Senatoren geht, entsteht im Übrigen
grundsätzlich keine Rechtsschutzlücke im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren. Denn
in einem solchen Fall ist – abgesehen von Ausnahmen, wie hier eine vorliegt – auch mit
dem Ausscheiden der Senatoren aus dem Senat mit Blick auf deren
Verschwiegenheitspflicht über den Inhalt der nichtöffentlichen Sitzung regelmäßig
sowohl das Vorliegen der Klagebefugnis als auch ein Feststellungsinteresse
anzunehmen.
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II. Die Klagen der Kläger zu 4. und 5. haben ebenfalls keinen Erfolg. Dabei kann die in
der subjektiven Klagehäufung liegende Änderung der Klage gemäß § 91 VwGO als
sachdienlich unterstellt werden, so dass es auf ein Einverständnis des Beklagten nicht
ankommt. Aber auch die geänderte Klage muss zulässig sein. Dies ist indes nicht der
Fall.
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Auch die Kläger zu 4. und 5. sind nicht klagebefugt. Sie sind durch die in Rede
stehenden Beschlussfassungen ganz offensichtlich nicht in ihren organschaftlichen
Rechten verletzt worden. Denn sie gehörten als Nachfolger der Kläger zu 1. und 2. im
Mai 2006 noch nicht dem Beklagten an. Dessen ungeachtet würde ihnen aus denselben
Gründen wie sie für Klägern zu 1. und 2. gelten auch das erforderliche
Feststellungsinteresse fehlen.
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Soweit sich die Kläger zu 4. und 5. im Übrigen auf die im Verwaltungsprozessrecht
grundsätzlich vorhandene Möglichkeit vorbeugenden Rechtsschutzes berufen, sei
darauf hingewiesen, dass eine auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichtete
(Feststellungs-)Klage von ihnen nicht erhoben worden ist. Dessen ungeachtet hätte eine
solche Klage im Übrigen auch keine Aussicht auf Erfolg.
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Ihr würde es an dem dafür erforderlichen, gerade auf die Inanspruchnahme
vorbeugenden Rechtschutzes gerichteten Rechtsschutzinteresse fehlen. Dieses ist
nämlich nicht gegeben, wenn es an einer begründeten Besorgnis der Gefährdung der
Rechtsstellung der Kläger fehlt; die lediglich gedachte Möglichkeit einer
Rechtsbeeinträchtigung reicht hierfür nicht aus.
49
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1975 – IV C 46.72 -, ZMR 1975, 283.
50
Geht man hiervon aus, muss ein auf vorbeugenden Rechtschutz gerichtetes
Feststellungsinteresse der Kläger aus denselben Gründen verneint werden, die bereits
oben für das Fehlen einer Wiederholungsgefahr angeführt worden sind (vgl. I. 2.).
51
III. Schließlich sind auch die Klagen der Klägerin zu 3. sowie der Kläger zu 6. bis 8.
abzuweisen. Dabei kann hinsichtlich der zuletzt genannten Kläger die mit ihrem Beitritt
zum Verfahren verbundene Klageänderung ebenfalls als sachdienlich unterstellt
werden. Dies würde kein anderes Ergebnis zeitigen. Denn ebenso wie die Klage der
Klägerin zu 3. sind auch ihre Klagen unzulässig.
52
Hinsichtlich der Kläger zu 3. gilt dies mit Blick auf ihr zwischenzeitliches Ausscheiden
aus dem Amt aus denselben Gründen wie bei den Klägern zu 1. und 2., während die
Klage der Kläger zu 6. bis 8. aus den auch für die Kläger zu 4. und 5. geltenden
53
Gründen unzulässig ist.
Eine andere Beurteilung wäre im Ergebnis auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man auf
den von den Klägern geltend gemachten Gedanken der Funktionskontinuität hinsichtlich
des Amtes des AStA-Vorsitzenden abstellen würde. Dann wären allerdings – träfe die
Auffassung der Kläger zu – nicht die Kläger zu 3. und 6. bis 8. die richtigen Kläger,
sondern der AStA-Vorsitzende der Universität zu L. , dessen Rechte gegenwärtig
durch die Klägerin zu 8. wahrgenommen werden. Der AStA-Vorsitzende hat hier aber
keine Klage erhoben.
54
Aber auch dessen Klage wäre unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob dem AStA-
Vorsitzenden die erforderliche Klagebefugnis zustünde. Denn jedenfalls würde ihm das
erforderliche alsbaldige Feststellungsinteresse fehlen. Das festzustellende
Rechtsverhältnis kann zwar auch in der Vergangenheit oder in der Zukunft liegen. Dann
ist aber im Hinblick auf das Feststellungsinteresse erforderlich, dass das
Rechtsverhältnis "noch immer" oder "schon jetzt" Auswirkungen auf die Rechte des
Klägers hat.
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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, München 2009, § 43 Rn. 18 und
25.
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Für beides ist vorliegend nichts ersichtlich. Andauernde Auswirkungen für den AStA-
Vorsitzenden sind mit Blick darauf, dass es sich bei der Sitzung des Beklagten am 24.
Mai 2006 und bei deren Vorbereitung um einen bereits lange abgeschlossenen
Lebenssachverhalt handelt, nicht feststellbar. Dafür, dass der AStA-Vorsitzende schon
jetzt in seinen Rechten durch eine zukünftige Wiederholung des Verhaltens des
Beklagten betroffen ist, lässt sich ebenfalls nichts erkennen. Zwar hat der Beklagte
angekündigt, sich für den Fall des Eintritts einer der Situation aus Mai 2006
entsprechenden Sachlage vergleichbar zu verhalten. Allerdings sind konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass sich die damalige Situation in absehbarer Zeit wiederholt,
nicht erkennbar (vgl. bereits oben I. 2.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Anordnung hinsichtlich
ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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