Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.01.2006

OVG NRW: verwaltungsgerichtsbarkeit, verwaltungsrecht, probe, beamtenverhältnis, angestelltenverhältnis, lehrer, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 1530/05
Datum:
10.01.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 1530/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 1954/04
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert wird für das beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter
dem Aktenzeichen 2 K 1954/04 geführte Klageverfahren auf bis zu
25.000,-- Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet
G r ü n d e:
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Die Beschwerde ist begründet. In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im
Angestelltenverhältnis beschäftigter Lehrer im öffentlichen Schuldienst sich dagegen
wendet, dass seine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt worden
ist, bemisst sich der Streitwert nach dem 6,5-fachen Monatsbetrag des einschlägigen
Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen (§ 13 Abs. 4 Satz 1b des
Gerichtskostengesetzes - GKG - a.F., § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG n.F.). Das gilt
unabhängig davon, ob Gegenstand der Klage eine Verpflichtung zur Verbeamtung oder
aber lediglich zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist, wenn es - wie es hier der Fall
war - nur um eine Verpflichtung zur Neubescheidung geht, dieser Betrag nicht auf die
Hälfte zu verringern (vgl. auch Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 7/2004, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
2004, 1327). Die Streitwertpraxis, auf die sich das Verwaltungsgericht bezieht, hat der
Senat aufgegeben.
2
Vgl. etwa die Streitwertfestsetzung zu dem Urteil des Senats vom 21. April 2005 - 6 A
138/04 - sowie in den Beschlüssen des Senats vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -, vom
3
10. September 2004 - 6 A 3610/03 -, vom 24. Januar 2005 - 6 A 4616/03 - und vom 22.
Februar 2005 - 6 A 4762/03 -.
Der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG n.F.
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