Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2009

OVG NRW (wahl, leiter, antragsteller, abstimmung, abteilung, ort, gruppe, beschwerde, arbeitnehmer, frist)

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1027/09.PVB
Datum:
30.10.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 1027/09.PVB
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss der
Fachkammer für Bundespersonal-vertretungssachen des
Verwaltungsgerichts Köln vom 13. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
1
I.
2
Der Antragsteller ist Dienststellenleiter des Bundesamtes für Informationsmanagement
und Informationstechnik der Bundeswehr (ITAmtBw) mit Sitz in L. . Teile dieser
Dienststelle befinden sich u. a. in C. , insbesondere ein Großteil der Abteilung F.
3
Laut Protokoll des Abstimmungsvorstands beim ITAmtBw, Abteilung F in C. vom
12. Dezember 2007 hatte die Mehrheit der dort dienstansässigen Beschäftigten der
Abteilung F in C. an diesem Tage beschlossen, dass dieser Teil der Abteilung F eine
selbstständige Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 3 BPersVG sein solle. Von 173 zur
Wahl zugelassenen Beschäftigten hatten 125 ihre Stimme abgegeben; 121 hatten für
die Verselbstständigung gestimmt. Dem (Haupt-) Wahlvorstand beim IT-AmtBw für die
Wahl des Personalrats in L. lag das von allen Mitgliedern des
Abstimmungsvorstands unterzeichnete Protokoll über das Abstimmungsergebnis
spätestens am 16. Januar 2008 vor. Die Zusammensetzung des Wahlvorstands wurde
zwischen dem 30. Januar und 5. Februar 2008 durch Aushang bekannt gemacht.
4
Der Antragsteller hielt den Verselbständigungsbeschluss für unwirksam. Er untersagte
die Wahl eines Personalrats für die Beschäftigten der Abteilung F am Dienstort C. .
Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Köln
gab dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung am 18. März 2008
– 33 L 359/08.PVB – auf, dem Wahlvorstand die Durchführung der Wahl zu
ermöglichen. Der Antragsteller leistete dieser einstweiligen Verfügung Folge.
5
Bei der am 7. und 8. Mai 2008 abgehaltenen Wahl wurde der Beteiligte gewählt. Das
Wahlergebnis wurde am 9. Mai 2008 durch Aushang bekannt gegeben.
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Am 26. Mai 2008 hat der Antragsteller die Wahl des Beteiligten gerichtlich angefochten.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Wahl sei ungültig. Der die
Wahl ermöglichende Verselbstständigungsbeschluss vom 12. Dezember 2007 sei aus
formellen und materiellen Gründen unwirksam. Die gemeinsame Verselbstständigung
der in C. ansässigen einzelnen Abteilungsbereiche F 6 bis F 11 setze voraus, dass sie
vor Ort einen gemeinsamen Leiter hätten. Dies ergebe sich aus einem Beschluss des
OVG Rheinland-Pfalz vom 8. Februar 2000 – 4 B 10148/00 –. Ein solcher gemeinsamer
Leiter fehle, weil jeder Bereich in C. einem eigenen Bereichsleiter unterstehe. Der
Abteilungsleiter F scheide als gemeinsamer Leiter vor Ort aus, weil er seinen Dienstsitz
in L. habe. Er nehme seine Überwachungsaufgaben von L. aus wahr. Der
Abstimmungsvorstand sei zudem unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 WO nicht mit
mindestens drei Wahlberechtigten besetzt gewesen. Der Vorsitzende, Herr S. ,
gehöre zwar der Gruppe der Arbeitnehmer an; er sei aber kein Beschäftigter der
Abteilung F mehr gewesen, weil er aufgrund der zum 10. April 2007 erfolgten Gestellung
der externen Firma "C1. Systeme GmbH" zugewiesen gewesen sei. Hauptmann L1.
und Hauptmann T. hätten als Soldaten dem Abstimmungsvorstand nicht angehören
dürfen. Im Übrigen sei Hauptmann T. bei der ausgegliederten Organisationseinheit
RealOrg SASPF tätig. Im Dezember 2007 seien rund 130 zivile Beschäftigte und ca.
30 Soldaten in der Abteilung F in C. tätig gewesen. Die Soldaten hätten an der
Abstimmung nicht teilnehmen dürfen.
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Der Antragsteller hat beantragt,
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die vom 6. bis 8. Mai 2008 durchgeführte Wahl des Beteiligten für ungültig
zu erklären.
9
Der Beteiligte hat beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
11
Er ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten und hat auf die Gründe des
Beschlusses des Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des
Verwaltungsgerichts Köln vom 18. März 2008 – 33 L 359/08.PVB – sowie den zum
Bundesnachrichtendienst ergangen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. November 2008 – 6 P 7.08 – verwiesen.
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Mit Beschluss vom 13. März 2009 hat die Fachkammer nach dem
Bundespersonalvertretungsgesetz des Verwaltungsgerichts Köln den Antrag abgelehnt.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Kern ausgeführt: Der
Abstimmungsvorstand sei rechtmäßig besetzt gewesen. Durch die Mitglieder S1. und
E. seien die Gruppe der Beamten bzw. Arbeitnehmer vertreten gewesen. Der
Vorsitzende S. habe der Außenstelle weiter angehört. Die Gestellung zur C1.
Systeme GmbH sei unwirksam gewesen, weil Herr S. seine Stellung als
Vorsitzender des örtlichen Personalrats in C. nicht verloren habe. Die Mitwirkung der
Soldaten im Abstimmungsvorstand und bei der Abstimmung selbst habe wegen des
eindeutigen Votums keine Auswirkungen auf das Abstimmungsergebnis gehabt. Der
Verselbstständigungsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Der Leiter einer
Dienststelle müsse anerkanntermaßen nicht einmal ein Minimum an
13
personalvertretungsrechtlichen Kompetenzen besitzen. Dienststellenleiter sei der
Abteilungsleiter F, der seine Leitungsfunktion von seinem Dienstsitz in L. ausübe.
Dies könne auch durch von ihm Beauftragte vor Ort geschehen. Der vom Antragsteller
herangezogene Beschluss des OVG L. habe einen anderen Sachverhalt zum
Gegenstand gehabt.
Gegen den ihm am 6. April 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 6. Mai
2009 Beschwerde eingelegt. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seinen
erstinstanzlichen Vortrag.
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Der Antragsteller beantragt,
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den aufgrund der Anhörung vom 13. März 2009 ergangenen Beschluss der
Fachkammer für Bundespersonalvertretungsrecht des Verwaltungsgerichts
Köln zu ändern und die am 7. und 8. Mai 2008 durchgeführte Wahl des
Beteiligten für ungültig zu erklären.
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Der Beteiligte beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
18
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Fachkammer hat den Antrag des
Antragstellers zu Recht abgelehnt. Die am 7. und 8. Mai 2008 erfolgte Wahl des
Beteiligten ist gültig.
22
Das vom Antragsteller gestellte Wahlanfechtungsbegehren beurteilt sich nach § 25
BPersVG. Der Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist nach §
1 Satz 1 BPersVG eröffnet, weil das IT-AmtBw zur Bundeswehrverwaltung im Sinne von
Art. 87b GG gehört und keine militärische Dienststelle ist. Nach § 25 BPersVG kann u.a.
der Leiter der Dienststelle binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der
Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht
anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit
oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es
sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst
werden konnte.
23
Das fristgemäß angebrachte Wahlanfechtungsbegehren ist zulässig. Insbesondere ist
der Antragsteller als Leiter der Gesamtdienstelle anfechtungsbefugt. Unterliegt die
gesamte Nebenstelle oder der gesamte Dienststellenteil der Weisungsbefugnis des
Leiters der Gesamtdienststelle, können beide Leiter die Wahl anfechten. Es ist rechtlich
unerheblich, ob der Leiter der Nebenstelle/Teildienststelle die Wahlanfechtung (auf
Weisung) betreibt oder ob der vorgesetzte Leiter der Gesamtdienststelle die Anfechtung
im Wege des Selbsteintritts an sich zieht.
24
Im Ergebnis ebenso: Schlatmann, in: Lorenzen u.a., BPersVG, Loseblatt
(Stand: August 2009), § 25 Rdnr. 22; a.A. Altvater u.a., BPersVG, 6. Auflage
(2008), § 25 Rdnr. 11.
25
Die Wahlanfechtung ist jedoch nicht begründet. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht
davon ausgegangen, dass Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über die
Vorabstimmung nach § 6 Abs. 3 BPersVG die Anfechtung der sich daran
anschließenden Wahl des Personalrats begründen können.
26
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1980 – 6 P 13.80 –, juris Rdnr. 27 (=
PersV 1981, 501).
27
Weiterhin ist dem Verwaltungsgericht in der Annahme zu folgen, dass der
Verselbstständigungsbeschluss vom 12. Dezember 2007 formell und materiell
rechtmäßig zustande gekommen ist.
28
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers war der Abstimmungsvorstand rechtmäßig
besetzt. An ihm und an der Abstimmung selbst durften auch die Soldaten mitwirken (1).
Die Verselbstständigung nach § 6 Abs. 3 BPersVG setzt einen Dienststellenleiter am Ort
der Nebenstelle bzw. des Dienststellenteils nicht zwingend voraus (2).
29
1. Der Abstimmungsbeschluss ist dem Wahlvorstand innerhalb der von § 4 Abs. 1 der
Wahlordnung für das Bundespersonalvertretungsgesetz (WO) vorgesehenen Frist von
sechs Arbeitstagen nach der Bekanntmachung der Vorstandszusammensetzung
vorgelegt worden. Dass der Beschluss bereits vor der Bekanntmachung in L. vorlag,
schadet nicht, weil er jedenfalls innerhalb der gesetzten Frist dem Wahlvorstand der
Gesamtdienststelle zur Verfügung stand.
30
Vgl. Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Auflage (2004),
31
§ 4 WO Rdn. 12.
32
Durch die Unterzeichnung der Niederschrift über die Abstimmung durch alle Mitglieder
des Abstimmungsvorstands ist zudem glaubhaft gemacht, dass der Beschluss
verfahrensmäßig ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
33
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1980 – 6 P 13.80 –,
34
juris Rdn. 35 (= PersV 1981, 501).
35
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Abstimmungsvorstand nicht fehlerhaft
besetzt gewesen. Für einen Verselbstständigungsbeschluss nach § 6 Abs. 3 BPersVG
verlangt § 4 Abs. 1 WO einen Abstimmungsvorstand, der aus mindestens drei
wahlberechtigten Beschäftigten besteht. Außerdem muss ihm ein Mitglied jeder in der
Nebenstelle bzw. in dem Dienststellenteil vertretenen Gruppe angehören. Die Beamten
und Arbeitnehmer bilden nach § 5 Satz 1 BPersVG jeweils eine Gruppe. Gemäß § 49
Abs. 2 Satz 1 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) bilden die Soldaten eine weitere
Gruppe, wenn sie in der Dienststelle/Einrichtung nach §§ 49 Abs. 1 Satz 1, 50 SBG eine
Personalvertretung wählen.
36
§ 4 Abs. 1 WO nimmt den Begriff des Wahlberechtigten aus § 6 Abs. 3 Satz 1 BPersVO
37
auf. Das Recht zur Abstimmung fußt auf dem Recht zur Wahl des Personalrats. Zum
Zeitpunkt der Abstimmung kann jedoch noch keine personalvertretungsrechtlich
verselbstständigte Nebenstelle bzw. Teildienststelle existieren, bei der es
Wahlberechtigte geben könnte. Die konstitutiv wirkende Abstimmung soll die Wahl
eines eigenen Personalrats erst ermöglichen. Sie geht dem Wahlrecht der dortigen
Beschäftigten zwingend voraus. Wahlberechtigt im Sinne von § 4 Abs. 1 WO und damit
abstimmungsberechtigt sind deswegen alle Beschäftigten, die den Personalrat der
Nebenstelle/Teildienststelle wählen dürfen, wenn es zur Verselbstständigung kommt.
An diesen Maßstäben gemessen war der Abstimmungsvorstand rechtmäßig besetzt.
Von dem fünfköpfigen Gremium waren mindestens drei Mitglieder wahlberechtigt.
Außerdem gehörten ihm alle drei in der Außenstelle C. vertretenen Gruppen an: Herr
S1. für die Beamten, Herr E. für die Arbeitnehmer und Herr L1. für die
Soldaten. Die Gruppe der Soldaten hat Herrn L1. zu Recht als Vertreter in den
Abstimmungsvorstand entsandt. Denn die Soldaten waren wie die Beamten und
Arbeitnehmer wahlberechtigt im Sinne von § 4 Abs. 1 WO. Die Ansicht des
Antragstellers, die Soldaten erhielten ihre Wahlberechtigung nach §§ 49 Abs. 1 Satz 1,
50 SBG erst, wenn der Verselbstständigungsbeschluss gefasst sei, wird den
Umständen bei einer Abstimmung über die personalvertretungsrechtliche
Verselbstständigung nicht gerecht. Der rechtliche Standpunkt des Antragstellers findet
in den genannten Vorschriften keine Stütze. Er liefe überdies dem gesetzlichen Ziel
zuwider, in nichtmilitärischen Dienststellen Soldaten und Zivilbeschäftigte
personalvertretungsrechtlich möglichst gleich zu behandeln (vgl. § 48 SBG). Aus der
vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
ergibt sich nichts anderes. Dort ist lediglich der "Akzessorietätsgrundsatz"
hervorgehoben. Er besagt, dass Soldaten sich nur dann an der Wahl einer
Personalvertretung beteiligen können, wenn allein die Zahl der Zivilbeschäftigten einer
militärischen Einrichtung die Wahl einer Personalvertretung ermöglicht (vgl. § 12
BPersVG). Letzteres ist hier ohne Weiteres der Fall.
38
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2003 – 6 P 7.02 –, juris Rdn. 17 ff. (=
PersR 2003, 153).
39
Der Abstimmungsvorstand war folglich mindestens mit drei Personen besetzt, deren
Wahlrecht außer Zweifel steht. Deswegen ist unerheblich, ob auch das vierte und das
fünfte Mitglied des Wahlvorstands, Herr S. und Herr T. , das Wahlrecht noch
besaßen. Da das Gesetz lediglich eine Mindestanzahl von drei Mitgliedern vorgibt, ist
jedenfalls ein mit fünf Personen besetzter Abstimmungs-vorstand nicht rechtswidrig.
Diese maßvolle Aufstockung ist ohne Weiteres durch die vielfältigen Aufgaben
gerechtfertigt, die der Abstimmungsvorstand in kurzer Frist erledigen muss.
40
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1980 – 6 P 13.80 –, juris Rdnr. 30 (=
PersV 1981, 501).
41
2. Der Verselbstständigungsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig. Die in der
Außenstelle C. untergebrachten Teile der Abteilung F des IT-AmtBw erfüllen die
Voraussetzungen, die § 6 Abs. 3 Satz 1 BPersVG an eine personalvertretungsrechtliche
Verselbstständigung stellt. Nach ihm gelten Nebenstellen und Teile einer Dienststelle,
die räumlich weit von dieser entfernt liegen, als selbstständige Dienststellen, wenn die
Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt.
42
Die Dienstorte in L. und in C. liegen rund 90 Straßenkilometer auseinander, sind
also weit entfernt im Sinne der Vorschrift.
43
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1991 – 6 P 12.89 -,
44
PersR 1991, 334 bejahend für mehr als 20 km.
45
Die materiellen Mindestvoraussetzungen für eine Verselbstständigung der Außenstelle
C. sind damit erfüllt.
46
Der Verselbstständigung der Außenstelle steht nicht entgegen, dass sie keinen eigenen
Dienststellenleiter in C. besitzt, der für alle Wahlberechtigten zuständig ist. Die
Beschwerde geht zu Unrecht davon aus, dass eine Nebenstelle bzw. ein
Dienststellenteil nur einen Verselbstständigungsbeschluss fassen kann, wenn die dort
dienstansässigen Bediensteten einen gemeinsamen Leiter an ihrem Dienstort haben.
Der Antragsteller überdehnt die Anforderungen, die § 6 Abs. 3 Satz 1 BPersVG an eine
Verselbstständigung stellt. Es genügt, dass die Dienststelle überhaupt einen
verantwortlichen Leiter hat. Je nach organisatorischer Einrichtung kann es sich hierbei
sogar um den Leiter der Hauptdienststelle handeln.
47
Die Dienststelleneigenschaft nach § 6 Abs. 1 und 2 BPersVG verlangt grundsätzlich,
dass der Leiter der Einrichtung – in den Grenzen der für die öffentliche Verwaltung
allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit – bei den für eine Beteiligung der
Personalvertretung in Betracht kommenden personellen, sozialen, organisatorischen
und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und
Handlungsspielraum hat. Nur dann kann er dem Personalrat als verantwortlicher Partner
gegenübertreten und dieser eigenständig Gespräche und Verhandlungen mit ihm
führen.
48
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2001 – 6 P 7.00 –,
49
juris Rdn. 22 ff. (= PersR 2001, 298).
50
Dagegen setzt die Verselbstständigung nach § 6 Abs. 3 BPersVG nur voraus, dass die
Nebenstelle oder der Dienststellenteil von der Hauptdienststelle räumlich weit entfernt
liegt und dass die Beschäftigten einen Verselbstständigungsbeschluss fassen. In
diesem Fall "gelten" die Nebenstellen bzw. Dienststellenteile als Dienststellen, ohne
dass die strengen organisatorischen Maßstäbe angelegt werden, die sonst gemäß § 6
Abs. 1 und 2 BPersVG für die Personalratsfähigkeit von Dienststellen zu beachten sind.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei räumlich weit entfernt liegenden
Nebenstellen und Dienststellenteilen die Kommunikation der Beschäftigten
untereinander und der Kontakt zur Hauptdienststelle sowie zum dortigen Personalrat
erheblich erschwert ist. Mit der Verselbstständigung auf Wunsch der Beschäftigten
sollen diese Mängel verringert werden. Durch die danach geschaffene räumliche Nähe
zwischen Personalrat und Beschäftigten soll nicht nur der Kontakt untereinander
verbessert, sondern auch eine gute und ausreichende Betreuung der Beschäftigten
gewährleistet werden.
51
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2008 – 6 P 7.08 –,
52
juris Rdn. 33 (= PersR 2009, 267) mit weiteren Nachweisen seiner
53
früheren Rspr.
54
Die organisatorische Verselbstständigung einer Nebenstelle bzw. eines
Dienststellenteils wird personalvertretungsrechtlich nicht durch ihre begrifflichen
Unterschiede zur Hauptdienststelle, sondern durch das weitere in § 6 Abs. 3 BPersVG
verlangte Merkmal der räumlich weiten Entfernung gesteuert. Für § 6 Abs. 3 BPersVG ist
der Grundsatz ortsnaher personalvertretungsrechtlicher Betreuung bestimmend. Die Art
der Einordnung in die Dienststellenhierarchie tritt demgegenüber zurück. In atypischen
Fällen setzt sich der Grundsatz ortsnaher Betreuung durch.
55
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2008, a.a.O.,
56
juris Rdn. 37 ff.
57
Nach diesen Grundsätzen setzt § 6 Abs. 3 BPersVG nicht zwingend voraus, dass eine
Nebenstelle bzw. ein Dienststellenteil von einem Dienststellenleiter vor Ort geleitet wird,
um sich personalvertretungsrechtlich verselbstständigen zu können. Ein solcher Leiter
vor Ort ist entbehrlich, weil er nicht einmal ein Mindestmaß an
personalvertretungsrechtlichen Kompetenzen besitzen muss.
58
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1991 – 6 P 12.89 –,
59
juris Rdn. 15 f. (= PersR 1991, 334).
60
Kann ein Bediensteter ohne irgendwelche personalvertretungsrechtlich relevanten
Kompetenzen eine Neben- bzw. einen Dienststellenteil leiten, fällt er als Gespräch- und
Verhandlungspartner des Personalrats mangels Entscheidungsbefugnis in sämtlichen
Angelegenheiten aus. Ihm kommt allenfalls die Funktion zu, die Erklärungen des für die
Dienststelle Entscheidungsbefugten (Dienststellenleiter im materiellen Sinne)
weiterzuleiten bzw. an diesen gerichtete Erklärungen des Personalrats entgegen zu
nehmen. Die von § 6 Abs. 3 BPersVG verfolgten Ziele lassen es aber nicht zu, dass
lediglich das Fehlen eines solchen Erklärungsboten die Verselbstständigung verhindert.
61
Demzufolge ist es mit Blick auf § 6 Abs. 3 BPersVG unerheblich, ob der Dienstherr eine
räumlich weit entfernte Außenstelle inhaltlich (materiell) von der Hauptdienststelle aus
leitet. Eine solche Organisationsstruktur nimmt der Außenstelle nicht die Fähigkeit zur
Verselbstständigung. Die besondere Bedeutung, die das Gesetz der räumlichen Nähe
zwischen Personalrat und Beschäftigten zuspricht, steht dem entgegen. Die von § 6
Abs. 3 BPersVG lediglich herbeigeführte Fiktion einer Dienststelle erlaubt es, bezüglich
des Leiters hinter den für eine Dienststelle im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 BPersVG
geltenden Anforderungen zurück zu bleiben.
62
Führt der Dienstherr eine Außenstelle ohne eigenen örtlichen Leiter, muss er seine
personalvertretungsrechtlichen Pflichten unter Berücksichtigung dieser
gesetzgeberischen Grundentscheidung erfüllen. Er ist gehalten, dem Personalrat der
Außenstelle bei Angelegenheiten, die in dessen Zuständigkeit fallen, durch den für die
Außenstelle entscheidungszuständigen Bediensteten (§ 7 BPersVG analog) gegenüber
zu treten. Nach dem Sinn von § 7 BPersVG spricht alles dafür, dass vorliegend
regelmäßig der Antragsteller, der Abteilungsleiter F oder dessen ständiger Vertreter dem
örtlichen Personalrat der Außenstelle C. als Vertreter der Dienststelle zur Verfügung
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stehen muss.
Soweit das vom Antragsteller angeführte Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit
Beschluss vom 8. Februar 2000 (– 4 B 10148/00 –, juris Rdn. 14 = PersR 2000, 171)
abweichend angenommen hat, dass ein gemeinsamer Dienststellenleiter vor Ort
vorhanden sein muss, folgt der Senat dem nicht. Der Ausgangspunkt der Entscheidung
ist durch die bereits dargelegte jüngste Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts überholt (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2008,
a.a.O.).
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
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