Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2009

OVG NRW (antrag, echte rückwirkung, ausreise, aussiedlung, besondere härte, bundesrepublik deutschland, person, zweck, gesetz, rückwirkung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 993/08
Datum:
24.11.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 993/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1683/07
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt – auch unter Berücksichtigung des in der
Zulassungsbegründung erwähnten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 – (DVBl. 2000, 1458 ff.) nicht zu ernstlichen Zweifeln an
der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag
die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe
keinen Anspruch auf Einbeziehung ihres Sohns und ihrer beiden Enkel in den ihr
erteilten Aufnahmebescheid vom 27. Oktober 1993, weil es an einem ausdrücklichen
Antrag auf Einbeziehung ihrer Abkömmlinge zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung
vor der Aussiedlung der Klägerin fehle, nicht zu erschüttern.
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Entgegen der Auffassung in der Zulassungsbegründung reicht der von den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2006 gestellte
Einbeziehungsantrag nicht aus, um die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG i. V. m.
§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zu erfüllen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG werden
Abkömmlinge einer Person i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG (Bezugsperson) zum Zweck
der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson u. a. nur
dann einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt. Das
Verwaltungsgericht ist insofern zutreffend und in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des beschließenden Gerichts davon ausgegangen, dass die begehrte
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Einbeziehung einen Antrag voraussetzt, der vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt
sein muss.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2006 – 12 A 57/06 –;
Beschluss vom 29. August 2008 – 2 A 3406/06 –; Beschluss vom 17. Juni
2009 – 12 A 65/08 –.
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Denn die Einbeziehung kann nur dann (noch) zum Zweck der gemeinsamen
Aussiedlung von Bezugsperson und Ehegatten bzw. Abkömmlingen erfolgen, wenn die
Bezugsperson bei der der Einbeziehung zeitlich vorausgehenden Antragstellung noch
im Aussiedlungsgebiet lebt. Ist sie im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ausgesiedelt,
kann der Zweck des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, die gemeinsame Aussiedlung zu
ermöglichen, nicht mehr erreicht werden.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 –2 A 834/07 –.
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Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung, zu einer Rückwirkung des im Jahr
2006 gestellten Antrags auf den Zeitpunkt der Einreise, sind insbesondere vor diesem
Hintergrund nicht nachvollziehbar. Dass das Gesetz keine Frist für den Antrag nach § 27
Abs. 2 BVFG vorsieht, ist ohne Belang, da sich die Voraussetzung der Antragstellung
vor der Ausreise der Bezugsperson aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ergibt, auf den § 27
Abs. 2 BVFG Bezug nimmt.
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Ebenso wenig nachvollziehbar ist der Vortrag dazu, dass sich die Auffassung des
Verwaltungsgerichts "aus dem Gesetz und auch aus dem Sinn und Zweck des § 27
Abs. 2 BVFG und auch des § 27 Abs. 1 BVFG in Verb. m. § 7 und § 15 BVFG nicht
rechtfertigen" ließe. Hinsichtlich des Zwecks des Erhalts einer Familie eines vom
Vertreibungsschicksal betroffenen Deutschen müsse berücksichtigt werden, dass es
zum damaligen Zeitpunkt objektiv unmöglich gewesen sei, im "großen
Familienverband" auszureisen, denn es habe keine entsprechenden Genehmigungen
gegeben. Dieses Zulassungsvorbringen lässt schon außer Acht, dass – hätten die
Abkömmlinge der Klägerin mit dieser auszureisen beabsichtigt – ein Antrag auf
Einbeziehung vor der Ausreise der Klägerin im Jahr 1994 nach § 27 Abs. 1 Satz 2
BVFG in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur
Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz) vom 21.
Dezember 1992 (BGBl. I, S. 2094 ff.) hätte gestellt werden können.
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Die Klägerin hat im Übrigen entgegen dem Zulassungsvorbringen (und der
Ausführungen im Schriftsatz vom 12. Oktober 2009) in ihrem eigenen Aufnahmeantrag
auch nicht ihren Willen bekundet, ihre Abkömmlinge, für die nun die Einbeziehung
begehrt wird, sollten an ihrer Aussiedlung teilhaben. Woraus sich eine solche
Willensbekundung ergeben könnte, wird in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt.
In ihrem Aufnahmeantrag ist jedenfalls – ungeachtet etwaiger rechtlicher Konsequenzen
einer solchen Erwähnung – zu Kindern ab 16 Jahre (S. 51 des Formularantrags)
lediglich T. Q. , geboren am 1958, eingetragen. Die Abkömmlinge, für die nun die
Einbeziehung begehrt wird, nämlich der am 1961 geborene X. Q. und seine
Kinder, werden in dem Aufnahmeantrag nicht erwähnt. Dieser Sohn hat im Übrigen
selbst erst am 19. April 2000 und damit lange nach der im Jahr 1994 erfolgten
Aussiedlung der Klägerin seine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenen-gesetz
beantragt.
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Das Zulassungsvorbringen, es habe vor dem 1. Januar 2005 keine einzige Vorschrift
gegeben, die sowohl von den Einzubeziehenden als auch von der Bezugsperson
verlangt habe, dass diese vor Beantragung eines Aufnahmebescheids gemäß § 27 Abs.
2 BVFG unter Einbeziehung der Abkömmlinge einen Antrag im Herkunftsgebiet gestellt
haben müssen, kann schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung begründen, weil es an den Ausführungen des
Verwaltungsgerichts vorbei geht. Das Verwaltungsgericht hat weder einen Antrag der
Einzubeziehenden und der Bezugsperson als Voraussetzung für die begehrte
Einbeziehung verlangt noch hat die Klägerin als Bezugsperson einen Antrag auf
Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 2 BVFG gestellt.
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Die in der Zulassungsbegründung vertretene Auffassung, entgegen der Annahme des
Verwaltungsgerichts gehöre die "Antragstellung zur gemeinsamen Aussiedlung vor der
Aussiedlung" nicht zu den "sonstigen Voraussetzungen" nach § 27 Abs. 2 BVFG, trifft
nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermöglicht die
Härtevorschrift des § 27 Abs. 2 BVFG nicht, von dem Antragserfordernis des § 27 Abs. 1
Satz 2 BVFG im Ausnahmewege abzusehen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2009 – 5 B 41.08, 5 PKH 15.08 –,
Juris, m. w. N.
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Dass davon nicht abgesehen werden kann, impliziert zugleich, dass das
Antragserfordernis zu den sonstigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG zählt.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch
nicht aus dem Vortrag, es sei schlichtweg nicht möglich, dass eine Person, die sich
ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet befinde und sich auf einen Härtefall berufen
könne, vor der Ausreise und vor der gesetzlichen Normierung eines Antrags einen
entsprechenden Antrag habe stellen können. Abgesehen davon, dass sich die Klägerin
nicht ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet befindet, geht dieser Vortrag von der
Annahme aus, es müsse eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid auch dann noch
erfolgen können, wenn vor der Ausreise der Bezugsperson kein Einbeziehungsantrag
gestellt worden ist. Diese Annahme steht aber nicht im Einklang mit § 27 Abs. 2 BVFG i.
V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG und der dazu bereits dargestellten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2009 – 5 B 41.08, 5 PKH 15.08 –,
a. a. O.
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Vor diesem Hintergrund führt auch der Vortrag, in diesem Verfahren gehe es anders als
in dem im Urteil des Verwaltungsgerichts zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 2005 und dem Beschluss vom 11.
Januar 2007 sowie anders als in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. Oktober 2006 (wohl: 5 B 55.06, Juris) nicht um die Möglichkeit, den Antrag des
Einzubeziehenden durch subjektive Klageänderung weiterzuführen, sondern um einen
von der Bezugsperson erstmalig nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1. Januar
2005 gestellten Antrag, nicht weiter. Es fehlt jedenfalls an einem Antrag auf
Einbeziehung vor Ausreise der Klägerin als sonstige Voraussetzung i. S. v. § 27 Abs. 2
Satz 1 BVFG.
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In der Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der nunmehr geltenden Fassung ist
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entgegen der in der Zulassungsbegründung vertretenen Auffassung auch in Verfahren
wie dem vorliegenden keine verfassungswidrige echte Rückwirkung des Gesetzes zu
sehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2009, a. a. O.; Urteil vom 16.
Februar 2005 – 2 A 4295/02 –; Beschluss vom 15. Januar 2008 – 12 A
698/05 –.
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Zum einen kann eine echte Rückwirkung nicht angenommen werden, weil das neue
Recht auf Verfahren, mit denen die Einbeziehung begehrt wurde und die vor dem
1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, nicht anwendbar ist. Zum anderen ist nicht
ersichtlich, woraus sich ein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin
darauf ergeben könnte, dass ihre Abkömmlinge in ihren Aufnahmebescheid noch nach
ihrer Ausreise einbezogen werden. Denn auch nach der das alte Recht betreffenden
Rechtsprechung kam nach der Ausreise der Bezugsperson eine nachträgliche
Einbeziehung ohne vorherige Antragstellung – auch im Härteweg – grundsätzlich nicht
in Betracht.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 – 5 B 174.07 –, Juris, m. w. N.;
zur Ablehnung einer echten Rückwirkung auch: BVerwG, Beschluss vom
30. Januar 2009 – 5 B 41.08, 5 PKH 15.08 –, a. a. O.
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Warum nun von einer echten Rückwirkung deswegen auszugehen sein könnte, weil "für
die Betroffenen ... kein anderer Weg gegeben (war), dieses Gesetz zu antizipieren bzw.
sich so zu verhalten, dass sie vom Gesetz erfasst werden, denn vor diesem Zeitpunkt
gab es keine einzige Vorschrift, die von einem Spätaussiedler verlangte, Antrag auf
Einbeziehung des gesamten Familienverbandes vor der Ausreise zu stellen", erschließt
sich nicht.
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Auch der weitere Vortrag, die Klägerin müsse, "stünde ihr kein Härtefall zugrunde", ihren
Wohnsitz in die Vertreibungsgebiete verlegen und könne dann, zumindest in analoger
Anwendung des § 27 Abs. 1 letzter Satz BVFG die Einbeziehung ihrer Abkömmlinge
noch weiter verfolgen, geht fehl. Bezugsperson für eine die Einbeziehung erstrebende
Person kann sie auch nach Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet nicht (mehr) sein, da §
27 Abs. 1 Satz 2 BVFG die Einbeziehung in den Bescheid einer Person vorsieht, die
erst nach der Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet und Wohnsitznahme in der
Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt.
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Vgl. zu § 27 Abs. 1 Satz 5 BVFG: OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober
2005 – 2 A 4647/04 –.
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Hier ist die Klägerin als Bezugsperson aber schon Spätaussiedlerin.
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Die Berufung ist des Weiteren nicht deshalb zuzulassen, weil die Rechtssache
besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Es ist –
insbesondere unter Berücksichtigung der bereits zu § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der ab
1. Januar 2005 geltenden Fassung ergangenen Rechtsprechung – nicht hinreichend
dargelegt, warum die Rechtssache rechtlich besonders schwierig sein könnte. Dazu
genügt der Vortrag, es seien durch die sukzessiven Gesetzesänderungen Situationen
entstanden, die unter Berücksichtigung der Grundprinzipien des Rechtsstaats sowie
unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Lehre systematisch aufgearbeitet und
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differenziert betrachtet werden müssten, nicht. Soweit vorgetragen wird, es sei
verfassungsrechtlich kaum haltbar, dass die Antragstellung jetzt in der Hand der
Bezugsperson liege und Diskriminierungen innerhalb der Familie entstehen könnten,
die auf dem willkürlichen Verhalten der Bezugsperson beruhten, sind die
verfassungsrechtlichen Bedenken und der Bezug zum vorliegenden Verfahren nicht
hinreichend dargelegt.
Der Rechtsache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO zu. Die – kaum verständlich formulierte – Frage,
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"ob von einer Person, die sich im Bundesgebiet befindet und vor ihrer
Ausreise vor dem 01.01.2005 keinen Antrag auf Einbeziehung der
Abkömmlinge gestellt hatte, weil dieser nicht vorgesehen war, ein
Antragsrecht gem. § 27 Abs. 2 BVFG nur noch auf Einbeziehung der sich im
Aussiedlungsgebiet noch befindenden Abkömmlinge und Ehegatten
unabhängig davon, ob ein Härtefall vorliegt oder sie bereits einen
Aufnahmebescheid und eine Spätaussiedlerbescheinigung hatte oder nicht,
keinen Antrag auf Einbeziehung ihrer Abkömmlinge aus dem Bundesgebiet
mehr stellen kann",
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lässt sich nach dem Gesetzeswortlaut ohne weiteres dahingehend beantworten, dass
der Bezugsperson ein Antragsrecht zusteht. Zu der sinngemäß gestellten Frage, ob
aufgrund eines erstmals nach der Ausreise gestellten Antrags auf Einbeziehung in den
Aufnahmebescheid einer Bezugsperson nach § 27 Abs. 2 BVFG eine solche
Einbeziehung noch möglich ist, ist in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass die Härtevorschrift des § 27 Abs. 2
BVFG es nicht ermöglicht, von dem Erfordernis eines Antrags nach § 27 Abs. 1 Satz 2
BVFG im Ausnahmewege abzusehen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2009, a. a. O., m. w. N.
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Eine Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts wird in der Zulassungsbegründung lediglich behauptet aber
im einzelnen (unter Nennung der konkreten Entscheidung, von der das Urteil abweicht,
und der voneinander abweichenden abstrakten Rechtsätze) nicht den Anforderungen
des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, so dass die Berufung auch
nicht wegen Vorliegens des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
zuzulassen ist.
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Das Vorbringen im Schriftsatz vom 12. Oktober 2009 ist, soweit es sich nicht nur um
eine nähere Erläuterung des fristgemäß Vorgetragenen handelt, schon deshalb nicht zu
berücksichtigen, weil es nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4
VwGO eingegangen ist. Im Übrigen ist nicht dargelegt, welche Folgerungen sich aus der
in dem Schriftsatz mitgeteilten Bezugnahme auf den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2009 (5 B 87.08, Juris) im vorliegenden
Verfahren ergeben könnten. In dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob die Versagung eines
Aufnahmebescheids für die Klägerin eine besondere Härte i. S. v. § 27 Abs. 2 Satz 1
BVFG bedeuten würde. Die Klägerin im vorliegenden Verfahren begehrt jedoch die
Erteilung eines Einbeziehungsbescheids nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG i. V. m. § 27
Abs. 1 Satz 2 BVFG. Zudem lässt sich aus der im Schriftsatz vom 12. Oktober 2009
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genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 22.
September 2009 – 1 BvR 3501/08 –, Juris) auch mit Blick auf die (wohl einer
Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht entnommenen) als wörtliches Zitat
des Bundesverwaltungsgerichts in dem Schriftsatz wiedergegebenen Ausführungen
nicht erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr klargestellt habe, die
Frage, ob an der "verfahrensbedingten Härte" aufgrund der geänderten Rechtslage
festzuhalten sei, sei noch nicht explizit beantwortet worden. Es ist auch nicht dargelegt,
welche Relevanz eine verfahrensbedingte Härte – selbst wenn diese heute noch
anzuerkennen wäre – im vorliegenden Verfahren, in dem diese mangels Antrags der
einzubeziehenden Personen vor Ausreise der Bezugsperson ohnehin nicht vorläge,
überhaupt haben könnte. Es ist vor dem Hintergrund der bereits zitierten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass in Anwendung des § 27
Abs. 2 BVFG vom Antragserfordernis nicht abgesehen werden kann,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2009, a. a. O., m. w. N.,
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auch nicht " zur Klärung der in diesem Verfahren ebenfalls aufgeworfenen Frage eines
anderen ‚gesetzesbedingten‘ oder eines anders gestalteten verfahrensbedingten
Härtefalls die Berufung zuzulassen".
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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