Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2008

OVG NRW: approbation, ermessen, verwaltungsgerichtsbarkeit, monatsverdienst, anstellungsverhältnis, widerruf, rechtssicherheit, einzelrichter, entscheidungsbefugnis, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 E 1654/08
Datum:
18.12.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 E 1654/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 6883/08
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. November 2008 wird
zurückgewiesen
G r ü n d e:
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Über die Streitwertbeschwerde des Klägers entscheidet der Senat, weil in der ersten
Instanz eine förmliche Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht erfolgt
ist und deshalb eine Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters des
Beschwerdegerichts gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nicht besteht (vgl.
Hess. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 11 TE 3706/04 -, NVwZ-RR 2005, 583;
OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2008 - 13 E 1588/08 - und vom 29. Mai
2008 - 13 E 592/08 -).
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts
ist nicht begründet.
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Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der
sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach
Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des
Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- Euro
anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
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Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem
Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit
eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen, sich einer weitgehenden
Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu
pauschalieren. Vor diesem Hintergrund nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung in
Hauptsacheverfahren, in denen es um die Erteilung oder den Widerruf einer ärztlichen
Approbation geht, einen Streitwert von 65.000,-- Euro an.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2007 -13 A 3180/06 -, und vom 4. September
2006 - 13 A 1667/05 -.
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Die Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts liegt deutlich unter diesem Wert, ist also
danach jedenfalls nicht zu hoch. Von einer - nach § 63 Abs. 3 GKG grundsätzlich
möglichen - Änderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz sieht der Senat
aber ab.
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Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Orientierung an den mit einer Approbation generell
verbundenen Verdienstmöglichkeiten, bezogen auf den Zeitraum eines Jahres (vgl. Nr.
16.1 im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 2004, 1525), und im
Sinne einer notwendigen pauschalierenden und typisierenden Bewertung gleichartiger
Prozessbegehren ohne Differenzierung nach der konkreten (beabsichtigten) ärztlichen
Tätigkeit. Die Notwendigkeit einer solchen Differenzierung würde unter Umständen
einen unangemessen hohen Ermittlungsaufwand bedingen und erscheint auch
angesichts der mit der Erteilung einer Approbation verbundenen Möglichkeit zur
selbständigen ärztlichen Tätigkeit nicht gerechtfertigt. Im Übrigen lassen auch der vom
Kläger in der Beschwerde genannte Betrag für einen Monatsverdienst aus dem
Anstellungsverhältnis und seine weiteren Erwägungen die Streitwertfestsetzung des
Verwaltungsgerichts nicht als überhöht erscheinen. Die auf einen anderen Betrag
lautende vorläufige Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom
6. Oktober 2008 stand der späteren Festsetzung des höheren Streitwerts nicht
entgegen; jene wird durch die jetzige Streitwertfestsetzung wirkungslos.
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Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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