Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.06.2001
OVG NRW: richterliche rechtsfortbildung, analogie, ausbildung, ausschluss, abgrenzung, bundesrat, asylbewerber, ergänzung, fachhochschule, nothilfe
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 795/00
15.06.2001
Oberverwaltungsgericht NRW
12. Senat
Beschluss
12 B 795/00
Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 389/00
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Die im Hinblick auf die unsichere Prognose der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels gemäß §
146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene Beschwerde erweist sich nach
näherer Prüfung als unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner zu Recht
im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. bis
zum 30. April 2000 Grundleistungen in Höhe von 360,-- DM und Zusatzleistungen in Höhe
von 80,-- DM zu gewähren.
Dieser in § 3 AsylbLG geregelte Anspruch war entgegen der Auffassung des
Antragsgegners nicht wegen des dem Grunde nach gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 13
BAföG förderungsfähigen Studiums des Antragstellers an der Fachhochschule A.
ausgeschlossen. Auf die - wie der Antragsteller im entscheidungserheblichen Zeitraum -
nicht zum Personenkreis des § 2 AsylbLG gehörenden Leistungsberechtigten nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz findet § 26 Satz 1 BSHG keine Anwendung. Die
Voraussetzungen für eine Analogie, die allein zur Anwendung des § 26 Satz 1 BSHG im
Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes führen könnte, sind nicht gegeben. Das
Unterlassen einer ausdrücklichen Regelung im Asylbewerberleistungsgesetz zu dem hier
interessierenden Sachbereich - die leistungsrechtliche Behandlung von Hilfe Suchenden,
die eine im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach
förderungsfähige Ausbildung betreiben - begründet keine dem gesetzgeberischen Plan
zuwider laufende Lücke.
Nach der auch unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen zu würdigenden
Systematik des Asylbewerberleistungsgesetzes hat der Gesetzgeber sich des Bereichs ?
Einschränkung oder Ausschluss von Ansprüchen? angenommen. Insoweit gilt anderes als
für den vom Antragsgegner zum Vergleich herangezogenen Sachbereich ?Nothilfe durch
einen privaten Dritten?. Dieser einer Regelung bedürftige Sachbereich ist im
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Asylbewerberleistungsgesetz nicht andeutungsweise erfasst, so dass insoweit die
Feststellung einer planwidrigen, durch § 121 BSHG zu füllenden Unvollständigkeit des
Asylbewerberleistungsgesetzes naheliegt.
Vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 -.
Der Bereich ?Einschränkung oder Ausschluss des Anspruchs auf
Asylbewerberleistungen? ist hingegen in einer die richterliche Rechtsfortbildung durch
Analogie zu § 26 BSHG ausschließenden Weise erfasst.
Vgl. Hohm, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz (VG-Nr. 6),
Stand: September 2000, Band 1, III, § 2 Rdnr. 137; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.
Februar 2000 - 7 G 533/2000 (3) -, abgedruckt in GK- AsylbLG, Band 2, VII, zu § 2 Abs. 1
(VG-Nr. 6).
Anknüpfend an die zuvor vom Gesetzgeber angelegte Systematik, bei grundsätzlicher
Abgrenzung zum Bezug von Sozialhilfeleistungen (9 Abs. 1 AsylbLG) für bestimmte
Bereiche auf Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zu verweisen (s. §§ 2, 7 Abs. 3
und 9 Abs. 4 AsylbLG), sind mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes vom 25. August 1998 - BGBl. I S. 2505 - im Hinblick auf
Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes Einschränkungs- oder Ausschlusstatbestände
geschaffen worden. Der in § 1 a Nr. 1 AsylbLG geregelte Tatbestand für eine
Anspruchseinschränkung entspricht zu einem wesentlichen Teil dem in § 120 Abs. 3
BSHG normierten. § 5 Abs. 4 AsylbLG lehnt sich an § 25 Abs. 1 BSHG an. Mit § 7 Abs. 1
Satz 2 AsylbLG ist § 122 BSHG für entsprechend anwendbar erklärt worden. Damit hat der
Gesetzgeber den Weg eingeschlagen, Anspruchsausschlüsse oder -einschränkungen, die
er für notwendig hält, jeweils gesondert innerhalb des Asylbewerberleistungsgesetzes zu
regeln. Das kommt auch in der Begründung zu dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf
eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 20. März
1998 (Bundestags- Drs. 13/10155) zum Ausdruck. Hinsichtlich aller genannten, später
Gesetz gewordenen Regelungen wird nicht etwa davon ausgegangen, dass nunmehr eine
- zuvor im Wege der Analogie ohnehin schon bestehende - Norm klargestellt werde.
Vielmehr wird im Einzelfall begründet, weswegen die Übernahme einer Regelung aus dem
Bundessozialhilfegesetz oder die Anlehnung an eine solche gerechtfertigt sei. Aufgrund
dieser Vorgehensweise des Gesetzgebers kann aus dem Zweck des
Asylbewerberleistungsgesetzes, durch deutlich geringere Asylbewerber- als
Sozialhilfeleistungen den Anreiz zur wirtschaftlich motivierten Zuwanderung zu verringern,
vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - 22 A 4408/99 -,
nicht der Schluss gezogen werden, das Fehlen einer die Schlechterstellung
verwirklichenden bzw. einer die partielle Besserstellung vermeidenden Regelung zur
Unterstützung während einer Ausbildung sei eine planwidrige Lücke im
Asylbewerberleistungsgesetz. Da der Gesetzgeber sich, wie dargelegt, die Ergänzung des
Asylbewerberleistungsgesetzes um Normen, mit denen Ansprüche eingeschränkt oder
ausgeschlossen werden, vorbehalten hat, muss die Rechtsprechung insoweit - eventuell
rechtspolitisch zu beklagende - Wertungswidersprüche zwischen dem
Bundessozialhilfegesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. innerhalb des
Asylbewerberleistungsgesetzes hinnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.