Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.01.2001

OVG NRW: ermessen, namensänderung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2353/00
Datum:
19.01.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 2353/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 11261/98
Tenor:
V e r g l e i c h:
1. Der Beklagte verpflichtet sich, unter Aufhebung seines Bescheides
vom 27. Juli 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Oktober 1998 den Familiennamen
des Beigeladenen in "B. -K. " zu ändern.
2. Der Kläger und die gesetzliche Vertreterin des Beigeladenen stimmen
dieser Namensänderung zu, letztere sowohl aus eigenem Recht als
auch als gesetzliche Vertreterin des Beigeladenen.
3. Über die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich
der außergerichtlichen Kosten aller Beteiligten soll das Gericht im Sinne
von § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes entscheiden.