Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.01.2001

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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 189/00
Datum:
22.01.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 A 189/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 3829/98
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM
festgesetzt.
G r ü n d e:
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Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder der behauptete
Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) noch
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO).
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Ein Verfahrensfehler, der darin begründet liegen soll, dass das Verwaltungsgericht sich
keinen persönlichen Eindruck von den vorgetragenen Belästigungen verschafft hat, die
beim Betrieb des Schornsteins durch die Beigeladenen entstehen, ist nicht ersichtlich.
Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen seine Verpflichtung aus § 86 Abs. 1 VwGO, den
Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, verstoßen. Ein solcher Aufklärungsmangel
setzt nämlich voraus, dass sich dem Gericht eine weitere Ermittlung des Sachverhaltes
oder auch eine Beweiserhebung hätten aufdrängen müssen. Im Falle eines förmlichen
Beweisantrages darf eine Beweiserhebung grundsätzlich nur dann unterbleiben, wenn
das angebotene Beweismittel zum Beweis der bestimmten Tatsache völlig ungeeignet
ist, es auf die unter Beweis gestellt Tatsache nicht ankommt oder aber diese Tatsache
als wahr unterstellt werden kann.
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Zusammenfassend: Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, Baden-Baden, Stand Juli 2000 §
124 Rn 236 m.w.N.
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Der Umfang der Sachverhaltsaufklärung wird dabei begrenzt durch die vom
Verwaltungsgericht als entscheidungserheblich angesehenen materiellrechtlichen
Vorgaben. Der Sachverhalt ist also nur insoweit von Amts wegen zu erforschen, als es
für die Subsumtion unter die vom Verwaltungsgericht als streitentscheidend zugrunde
gelegten Rechtsgrundlagen erforderlich ist.
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Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss v. 24. September 1996 - 1 B 165.96 -, NVwZ 1997, S. 501
(zur Revisionszulassung); Seibert, a.a.O., § 124 Rn 242 m.w.N.
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Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht von einer weiteren Beweisaufnahme
zu Recht abgesehen. Ausgehend von § 43 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW hat es eine
Abwägung der nachbarlichen Interessen vorgenommen und in diesem Rahmen den
Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr über Höhe und
Anordnung der Schornsteine von Feuerungsanlagen vom 6. Juni 1986 (MinBl. 1986, S.
977) herangezogen. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des
Klägers hat es in Kenntnis seines detaillierten Vortrages u.a. mit der Begründung
abgelehnt, es könne unterstellt werden, dass von dem Betrieb des Grills Belästigungen
auf das Grundstück des Klägers ausgehen können. Auf diesen Sachverhalt hat das
Verwaltungsgericht in seinem Urteil ersichtlich auch die Feststellungen gestützt, das
Vorhaben der Beigeladenen entspreche den Anforderungen in Nr. 1. dieses
Runderlasses und Besonderheiten im Sinne des letzten Absatzes in Nr. 1.2. des
Runderlasses lägen nicht vor.
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Die vom Kläger behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lassen
sich aus der Begründung seines Zulassungsantrages nicht ableiten.
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Die Begründung geht nämlich teilweise von der unrichtigen Annahme aus, dass das
Verwaltungsgericht "bei ordnungsgemäßer Aufklärung des entscheidungserheblichen
Sachverhalts zwangsläufig Feststellungen getroffen hätte, die den Vortrag des Klägers
zu Art und Umfang der ihm zugemuteten Beeinträchtigungen bestätigt hätten". Art und
Umfang der Beeinträchtigungen hatte der Kläger schon schriftsätzlich detailliert
vorgetragen, von diesem Sachverhalt ist das Verwaltungsgericht ausgegangen.
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Ernsthafte Zweifel ergeben sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag, dass hier die
Zumutbarkeit der Beeinträchtigung anders zu gewichten sei. Das Verwaltungsgericht
hat die streitbefangene Baugenehmigung dahingehend ausgelegt, dass diese eine nur
verkehrsübliche Nutzung gestatte. Verkehrsüblichkeit werde durch den Rahmen
bestimmt, den die zivilgerichtliche Rechtsprechung für das Grillen im Freien in
Wohngebieten abgesteckt habe. Diese Auslegung der Baugenehmigung hat der Kläger
nicht angegriffen und ist daher hier zu Grunde zu legen. Hieraus ergibt sich, dass
aufgrund der mit jedem Betrieb der Anlage verbundenen Belästigung der Anwohner
eine nur gelegentliche Nutzung des Schornsteins erlaubt ist.
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Vgl. z.B. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss v. 18. März 1999 - 2 Z BR
6/99 -, ZMR 1999, S. 650 ff. (einzelfallbezogene Entscheidung, im dortigen Fall "im Jahr
höchstens fünfmal"); Landgericht Stuttgart, Beschluss v. 14. August 1996 - 10 T 359/96 -,
ZMR 1996, S. 624 ff. (einzelfallbezogene Entscheidung, im dortigen Fall dreimaliges
Grillen im Jahr nicht unzumutbar); Amtsgericht Bonn, Urteil v. 29. April 1997 - 6 C 545/96
-, WuM 1997, S. 325 f. (Abwägungsentscheidung, von April bis September jeweils ein
Mal pro Monat zulässig nach vorheriger In-formation der Nachbarn).
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Es ist dabei von Vornherein ausgeschlossen, dass es jedes Mal zu den vorgetragenen
Beeinträchtigungen kommen muss. Nach dem vom Kläger selbst mit Schriftsatz vom 8.
Oktober 1998 vorgelegten Lageplan über die Örtlichkeit, in welchen er auch die
Bepflanzung auf seinem und dem Grundstück der Beigeladenen eingetragen hat, sowie
unter Berücksichtigung der von ihm selbst geschilderten örtlichen Verhältnisse ist es
ausgeschlossen, dass z.B. bei leichtem Ostwind der aus dem Schornstein austretende
Rauch entgegen der Windrichtung noch in das Haus des Klägers eindringt. Die
verbleibenden wenigen Fälle, in denen die vom Kläger beschriebenen
Beeinträchtigungen tatsächlich eintreten sollten, stellen keine unzumutbare Belästigung
im Sinne von § 43 Abs. 1 BauO NRW dar.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird
das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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