Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.03.2010

OVG NRW (rechtliches gehör, bundesrepublik deutschland, treu und glauben, verwaltungsgericht, rechtswidrigkeit, verletzung, aufklärung, interesse, zweifel, vorrang)

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1877/09
Datum:
03.03.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1877/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2372/08
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten
Gesichtspunkte Erfolg.
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Das Zulassungsvorbringen führt namentlich nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Vornehmlich vermag es die entscheidungstragende Auffassung des
Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen bei der – einer
Neubescheidung des Aufnahmeantrags vorgelagerten – Entscheidung über ein
Wiederaufgreifen gem. § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 1 VwVfG
insoweit rechtsfehlerfrei ausgeübt, als sie eine Rücknahme oder einen Widerruf der
Versagungsentscheidung mit der Begründung abgelehnt habe, dass deren
Aufrechterhaltung nicht schlechthin unerträglich sei, nicht zu erschüttern.
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Die Klägerin stellt das vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der ober- und
höchstrichterlichen Rechtsprechung angewandte Kriterium dafür, dass das private
Interesse des Betroffenen an einer erneuten Sachentscheidung höher einzustufen ist als
das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Be-scheides, -
nämlich wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist - als solche nicht
in Frage. Denn nach Seite 7 oben der im Übrigen oft unstrukturierten und deshalb
schwer verständlichen Zulassungsbegründungsschrift vom 14. September 2009 soll das
Gericht zu Recht darauf abheben, dass von der erforderlichen Unerträglichkeit dann
ausgegangen werden könne, wenn die Behörde durch unter-schiedliche Ausübung der
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Rücknahmebefugnis in gleichen oder in ähnlich gelagerten Fällen gegen den
allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoße; dem privaten Interesse an einer erneuten
Entscheidung als solchen sei nicht prinzipiell ein höherer Stellenwert einzuräumen. Mit
der Zulassungsbegründung wird indes lediglich wortreich geltend gemacht, es sei
schon mit der Klagebegründung vom 29. April 2009 ein solcher Fall der ungleichen
Ermessensausübung hinreichend dargetan und bestätige sich in den nunmehr im
einzelnen erläuterten Beispielen aus der Praxis der Beklagten, wonach diese in
vergleichbaren Fällen ausschließlich der materiellen Rechtmäßigkeit der getroffenen
oder zu treffenden Entscheidung den Vorzug vor der Rechtssicherheit in Form der
formellen Rechtskraft einer früheren Bescheidung gegeben und sich somit bei der
Ausübung des Ermessens zugunsten einer größeren Gewichtung der privaten Belange
des Aufnahmebewerbers gebunden habe. Eine von der ständigen Übung abweichende
Handhabung des Ermessens führe als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
nicht nur zu einer schlechthin unerträglichen Situation, sondern verstoße auch gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben und sei wegen behördlicher Willkür sittenwidrig.
Der Klägerin ist es jedoch auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht gelungen,
substantiiert und nachprüfbar darzulegen, dass es der ständigen Rechtspraxis der
Beklagten in Fällen, die mit dem Vorliegenden vergleichbar sind, entspricht,
ausschließlich der materiellen Gerechtigkeit zum Durchbruch zu verhelfen. Vielmehr ist
die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage der Klägerin betreffe andere
Fallkonstellationen, auch insoweit nicht zu beanstanden.
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Das Verwaltungsgericht hat schon in dem rechtskräftigen Urteil 10 K 3693/06 vom 18.
Mai 2007, das die selben Beteiligten hatte und der Klägerin deshalb bekannt ist, nicht
feststellen können, dass das Bundesverwaltungsamt in vergleichbaren Fällen
bestandskräftig abgeschlossene Aufnahmeverfahren wieder aufgenommen und eine
erneute Sachentscheidung getroffen hat. Vielmehr sei dem Gericht aufgrund der
Bearbeitung zahlreicher gleichgelagerter Verfahren bekannt, dass bestandskräftig
abgeschlossene Aufnahmeverfahren grundsätzlich nicht wieder aufgenommen würden.
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Aus den Praxisfällen, die mit der Zulassungsbegründung geltend gemacht werden,
ergibt sich nichts Gegenteiliges. Den Auszügen aus dem Verfahren RU-508973/3 und
aus dem geschwärzt überreichten Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 31.
Oktober 2006 ist lediglich zu entnehmen, dass die Vertriebenenbehörde der
Einzelfallgerechtigkeit dann zugunsten einer gleichmäßigen Anwendung des Gesetzes
und zur Vermeidung einer unangemessenen Bevorzugung gegenüber denjenigen, die
bei gleichen Voraussetzungen keinen Aufnahmebescheid erhalten haben, Vorrang
einräumt, wenn es um die Frage geht, ob ein rechtswidriger Aufnahmebescheid aufrecht
erhalten oder beseitigt werden soll. Das Bundesverwaltungsamt hat danach der
materiellen Gerechtigkeit immer nur dann den Vorrang vor der Aufrechterhaltung eines
bestandskräftigen Bescheides aus Gründen der Rechtssicherheit eingeräumt, wenn
durch die Gewährung einer unberechtigten Vergünstigung an einen Einzelnen Belange
der Rechtsgemeinschaft berührt wurden. Eine solche Handhabung ist für den hier
vorliegenden Fall, dass dem Einzelnen etwas verweigert worden ist und die
nachträgliche Gewährung lediglich in seinem persönlichen Einzelinteresse liegt,
hingegen auch nicht ansatzweise nachgewiesen. Bedenken gegen eine
Unterscheidung zwischen der Rückabwicklung einer ungerechtfertigten Begünstigung
im Gemeininteresse und der nachträglichen Gewährung einer nur dem Einzelnen
zugute kommenden Vergünstigung sind von der Klägerin ebensowenig substantiiert
dargelegt worden oder sonst wie ersichtlich. Mit dem Argument, dass "dem Bürger
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gegenüber dem Staat ein gleiches Recht auf Widerruf zusteht, wie es dem Staat selbst
gewährt wird", wird eine Vergleichbarkeit der Situationen vielmehr von vornherein
einfach unterstellt, ohne sich zunächst mit den unterschiedlichen Ausgangslagen
auseinander zu setzen. Auch aus Sinn und Zweck des BVFG lässt sich hier nicht
ableiten, dass – abweichend vom Vollzug sonstiger Gesetze – die materielle
Einzelfallgerechtigkeit mit der Gleichbehandlung innerhalb der Rechtsgemeinschaft
grundsätzlich gleichzusetzen ist. Für eine bevorzugte Behandlung der Vertriebenen im
Einzelfall gibt das Gesetz in Abgrenzung zur Anspruchsgewährung in der
Rechtsordnung im Übrigen nichts her.
Ist das Verwaltungsgericht nach alledem zu Recht davon ausgegangen, dass das
Festhalten an dem früheren Ablehnungsbescheid hier nicht wegen einer
unterschiedlichen Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich
gelagerten Fällen schlechthin unerträglich ist, und ergab sich eine solche
Unerträglichkeit auch nicht unabhängig davon aus den sonst in Betracht gezogenen
Gründen, brauchte auf die zurücktretenden Belange der Klägerin nicht in allen
Einzelheiten eingegangen werden. Dass "die Klägerin selbst noch als deutsche
Volkszugehörige unter Kommandantur gestellt worden ist und ihre Eltern aus ihrer
Heimat deportiert wurden" ist insoweit als typisches Vertriebenenschicksal von
vornherein gar nicht geeignet, den Aufenthalt der Klägerin in der Bundesrepublik
Deutschland ohne Innehabung eines Aufnahmebescheides als schlichtweg unerträglich
erscheinen zu lassen.
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Ernstliche Zweifel erzeugt das Zulassungsvorbringen auch nicht insoweit, als nach dem
verwaltungsgerichtlichen Urteil bei der Frage, ob die Nichtwiederaufnahme des
Verfahrens eine nicht zumutbare Härte darstellt und somit schlichtweg unerträglich ist,
auch zu berücksichtigen sein soll, dass hinreichende Anhaltspunkte für die
Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides vom 12. April 1999 nicht ersichtlich seien.
Anders als die Klägerin meint, ist das Verwaltungsgericht insoweit nicht in eine
materiell-rechtliche Vollprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 6 Abs. 2
und 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG eingetreten, sondern hat lediglich geprüft, ob mehr als
"einfache Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen
Ablehnungsbescheides bestehen. Dass die im Protokoll der Anhörung vom 10.
November 1997 vermerkte Angabe der Klägerin, die deutsche Sprache "nur wenig"
erlernt zu haben, ungeachtet einer weiteren Aufklärung die Annahme der Beklagten im
Bescheid vom 12. April 1999, ihre deutschen Sprachkenntnisse reichten zur Führung
eines einfachen Gespräches in deutscher Sprache nicht aus, zu stützen in der Lage ist,
wird aber mit der Zulassungsbegründung nicht substantiiert in Frage gestellt. Die
Einlassung der Klägerin anlässlich ihrer Anhörung als ein objektiver Anhaltspunkt
spricht mithin nicht für die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides, sondern für
seine Rechtmäßigkeit. Welche nachträglichen Darlegungen sie im Laufe späterer
Verfahren unter Beweis gestellt hat, spielt – da eine Beweisaufnahme, deren Ergebnis
weitere objektive Anhaltspunkte liefern könnte, nicht stattgefunden hat – keine Rolle. Es
ist daher auch unerheblich, ob eine solche weitere Aufklärung des Sachverhaltes – über
eventuelle "einfache Zweifel" hinaus – zu "weiteren Zweifeln" an der Rechtmäßigkeit
der Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides führen würde und schon dies
ein Festhalten an dem Bescheid "schlechthin unerträglich" macht.
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Die Rechtssache besitzt auch nicht die grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO, die ihr die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen beimisst. Die als
grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
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"ob die Beklagte, die in allen Fällen, in denen Ver-waltungsakte nach § 27
Abs. 1 BVFG durch Ertei-lung eines Aufnahmebescheides erlassen worden
sind, bei Gesetzesänderungen oder Änderungen in der Rechtsprechung
unter Ausübung ihres Ermessens gem. §§ 48, 49 VwVfG diese
Verwaltungsakte mit der Begründung zurückgenommen oder widerrufen hat,
sie seien materiell-rechtlich rechtswidrig, bzw. rechtswidrig geworden, es
dann, wenn bei feststehender materieller Rechtswidrigkeit eines
Ablehnungsbescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG ablehnen kann, das
Verfahren wieder aufzugreifen und die rechtswidrigen
Ablehnungsbescheide zurückzunehmen und erneut zu entscheiden, ohne
das dabei die im umgekehrten Fall festgelegten
Ermessensanwendungskriterien berücksichtigt werden müssen",
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ist zum einen in ihrer Komplexität und Abhängigkeit von verschiedensten – nicht
durchweg bereits feststehenden – Voraussetzungen einer generalisierenden
Beantwortung von vornherein nicht zugänglich und stellt sich unter anderem schon
deshalb so nicht, weil sie die "feststehende materielle Rechtswidrigkeit eines
Ablehnungsbescheides" voraussetzt, auf die es nach dem insoweit nicht erfolgreich mit
dem Zulassungsantrag angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts gar nicht ankommt.
Letzteres gilt auch insoweit, als die Klägerin sowohl obergerichtlich als auch
höchstrichterlich als klärungsbedürftig ansieht, ob in Fällen der Einreise von nach § 8
BVFG Einbezogenen in die Bundesrepublik Deutschland,
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in denen "sich die Betroffenen auf die Rechtswidrigkeit eines
Ablehnungsbescheides berufen, die Beklagte, die in vielen Fällen unter
Anwendung der allgemeinen Kriterien entschieden hat, sich alleine auf die
formelle Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides berufen kann,
obwohl feststeht, dass dieser Bescheid rechtswidrig ist, bzw. obwohl in
einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren die
Spätaussiedlereigenschaft nachgewiesen werden kann."
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Ob der angesprochene Nachweis geführt werden kann, ist eine ungeklärte
Tatsachenfrage, an die eine Rechtsfrage im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht
angeknüpft werden darf und auf die es nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des
Verwaltungsgerichtes, die insoweit nicht durch den Berufungszulassungsantrag in
Frage gestellt worden ist, nicht entscheidungserheblich ankommt.
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Aus dem oben Dargelegten ergibt sich, dass die Berufung auch nicht nach § 124 Abs.
Nr. 5 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten Verletzung des
Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) bzw. des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zugelassen werden kann. Für die Frage des Vorliegens
einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist – wie auch die Klägerin
einräumt - von der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts
auszugehen.
15
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2009 – 5 B 87.08 –, juris.
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Danach kam es zur Feststellung von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des
bestandskräftigen Ablehnungsbescheides aber nur auf bereits vorliegende objektive
Anhaltspunkte und nicht auf das Ergebnis einer weiteren Aufklärung an. Eine
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Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO liegt allenfalls vor, wenn sich
dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere
Sachaufklärung zumindest hätte aufdrängen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 – 8 B 253.97 –, Buchholz
401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 25.
Februar 1997 – 5 S 352/97 –, NVwZ 1998, 865; OVG NRW, Beschluss vom
29. Januar 2008 – 12 A 2942/07 – und vom 30. Oktober 2009 – 12 A 770/08
–, jew.
18
m. w. N.
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Insoweit ist – ebenso wie bezüglich der Gehörsrüge – zudem ein Rügeverlust
eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes setzt
nämlich u. a. die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem
Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 – 8 B 165.97 –, OVG NRW,
Beschlüsse vom 13. Dezember 2007 – 12 A 2268/06 – und vom 14.
Dezember 2009 – 12 A 560/08 –.
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Dieser Anforderung genügt die Darlegung in der Zulassungsbegründungsschrift schon
deshalb nicht, weil aus ihr nicht ersichtlich ist, dass die Klägerseite die nach ihrer
Ansicht unterlassene Aufklärung überhaupt gegenüber dem Verwaltungsgericht
angesprochen und gerügt hat. Nach dem Sitzungsprotokoll vom 10. Juli 2009 ist für die
Klägerin bei ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen, so dass die Gelegenheit,
sich zur Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung zu äußern, gar nicht erst
wahrgenommen worden ist.
22
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann ein Rechtssuchender nur
dann mit Erfolg rügen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen
prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu
verschaffen.
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Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. August 2003 – 1 B 359.02 –,
Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 273, m. w. N.
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Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt
erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen
Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung
eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gem. § 86 Abs.
2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden
kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrages ermöglicht es, dem Antragsteller
zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen
muss.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 – 8 B 2.97 –, Buchholz 310, §
102 VwGO Nr. 21, m. w. N.; Urteil vom 22. April 1986 – 9 C 318.85 u. a. –,
NVwZ 1986, 928; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2007 – 12 A
2268/06 –, vom 25. Februar 2009
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– 12 A 3169/08 – und vom 22. Oktober 2009 – 12 A 1494/07 –.
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Auch insoweit ist der Klägerseite vorzuhalten, dass der Termin zur mündlichen
Verhandlung am 10. Juli 2009 gar nicht erst wahrgenommen worden ist und die
Zulassungsbegründung auch sonst keine Ausführungen dazu enthält, die Klägerseite
habe von sich aus alles Gebotene unternommen, um rechtliches Gehör zu erhalten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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