Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.11.2002

OVG NRW: einstellung des verfahrens, hehlerei, disziplinarverfahren, nebentätigkeit, verfügung, strafverfahren, firma, wiederaufnahme des verfahrens, fahrzeug, aussetzung

Oberverwaltungsgericht NRW, 6d A 756/01.O
Datum:
06.11.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Landesdisziplinarsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6d A 756/01.O
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 35 K 87/99.O
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen.
Gründe:
1
I.
2
1. Der am 15. März 19 geborene Beamte wechselte nach sechsjähriger Volksschulzeit
im Frühjahr 19 zur Realschule, die er 19 mit dem Abschluss der Mittleren Reife verließ.
Im Anschluss daran absolvierte er bis 19 erfolgreich eine Lehre als Radio- und
Fernsehtechniker. Als Vorbereitung auf ein geplantes Ingenieurstudium arbeitete er von
November 19 bis März 19 als Praktikant bei den S. I. . Anschließend begann er ein
Ingenieurstudium an der Staatlichen Ingenieurschule für Maschinenwesen in H. -C. .
3
Mit Wirkung vom 1. Juli 19 trat er in den Polizeidienst des Landes Nordrhein- Westfalen
ein. Am 15. März 19 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit
verliehen. Er wurde mehrfach befördert, zuletzt am 24. Juli 1975 zum
Kriminalobermeister.
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Nachdem der Beamte ab November 19 seinen Dienst beim Polizeipräsidenten F.
zunächst als Ermittlungsbeamter auf der Kriminalwache verrichtet hatte, wurde er im
Dezember 1974 zum damaligen 5. Kommissariat umgesetzt, wo er Kraftfahrzeugdelikte
bearbeitete. Im Mai 1975 wurde er in die Einsatzgruppe „Straßen-kriminalität"
umgesetzt. Für die Zeit von Januar 1976 bis Juni 1976 erfolgte seine Umsetzung zum
damaligen 4. Kommissariat in die dort eingerichtete Ermittlungskommission „S. ".
Anschließend versah er wieder Dienst als Ermittlungsbeamter beim damaligen 5.
Kommissariat. Im April 1978 wurde der Beamte zum seinerzeit neu eingerichteten
Mobilen Einsatzkommando (MEK) F. umgesetzt, wo er bis Februar 1979 seinen Dienst
verrichtete.
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Seit Februar 1979 ist der Beamte nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens
gemäß § 91 DO NRW vorläufig des Dienstes enthoben worden. Ein Teil seiner
Dienstbezüge wurde seitdem einbehalten.
6
Während seiner aktiven Polizeidiensttätigkeit waren die Leistungen und Fähigkeiten
des Beamten in den dienstlichen Beurteilungen und zusätzlich gefertigten
Eignungsberichten als gut durchschnittlich und überdurchschnittlich eingestuft worden.
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Der Beamte ist seit 1986 zum zweiten Mal verheiratet. Die erste im Jahre 1971
geschlossene Ehe wurde im Jahre 1983 geschieden. Das Sorgerecht für die am 8. Mai
1977 geborene Tochter wurde dem Beamten übertragen. Diese studiert inzwischen und
ist vom Vater nicht mehr finanziell abhängig. Neben der Tochter aus erster Ehe hat der
Beamte einen am 8. September 1968 geborenen nicht ehelichen Sohn. Das monatliche
Nettogehalt des Beamten beträgt unter Berücksichtigung einer Gehaltskürzung von 30
% 2.021,75 DM (Stand März 2001). Seine Ehefrau ist als Großhandelskauffrau tätig mit
einem monatlichen Nettoverdienst von 1.600,00 Euro.
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Der Beamte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:
9
Mit Urteil des Amtsgerichts Essen vom 5. März 1982 (35 Ls - 60 Js 275/81 - 190/81)
wurde er wegen Bestechlichkeit und Strafvereitelung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der
ebenfalls angeklagte Vorwurf der Unterschlagung blieb in dem Urteil des Amtsgerichts
Essen zunächst unberücksichtigt, da er gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt wurde.
Auf seine Berufung wurde der Beamte mit Urteil des Landgerichts Essen vom 29.
September 1982 (21 (24/82) - 60 Js 275/81 -) freigesprochen. Das Verfahren wegen
Unterschlagung wurde wieder aufgenommen, jedoch im Hinblick auf weitere inzwischen
gegen den Beamten anhängige Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
10
Ein weiteres Strafverfahren wegen eines Vergehens gegen das
Fernmeldeanlagengesetz (60 Js 644/81 StA Essen) wurde durch Beschluss des
Amtsgerichts Marl vom 18. Oktober 1984 gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung
eines Geldbetrages von 1800,00 DM zunächst vorläufig und nach Zahlung am 7.
November 1984 endgültig eingestellt.
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Ein Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung, Eingriff in den Straßenverkehr,
Körperverletzung und Nötigung (21 Js 647/82 StA Essen) wurde durch Beschluss des
Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 31. Januar 1983 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
12
Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Steuervergehens (60 Js
53/83) wurde durch die Staatsanwaltschaft Essen am 6. Juli 1983 im Hinblick auf die
seinerzeit noch anhängigen Verfahren 60 Js 644/81 und 60 Js 275/81 gemäß § 154
StPO vorläufig eingestellt. Eine mögliche Wiederaufnahme nach Einstellung dieser
Verfahren erfolgte nach dem Inhalt der Strafakten nicht.
13
Mit Urteil des Amtsgerichts Marl vom 17. Januar 1984 (10 Ds - 21 Js 69/83 - 81/83)
wurde der Beamte wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen eingelegte
Berufung des Beamten wurde durch Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Oktober
1984 (28 (62/84) - 21 Js 69/83-) ebenso verworfen wie die nachfolgend von dem
Beamten eingelegte Revision durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.
Mai 1985 (2 Ss 257/85). Ein im Oktober 1987 gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens wurde vom Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 29. Dezember 1988
(14 XII 0 12/88) als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Beamten
14
gegen diesen Beschluss hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 19.
Dezember 1991 verworfen (2 Ws 68/89).
Nachdem der Polizeipräsident F. bereits mit Verfügung vom 12. Februar 1979
disziplinare Vorermittlungen angeordnet hatte, und zwar wegen der Vorwürfe, die
Gegenstand des Strafverfahrens 60 Js 275/81 waren (Bestechlichkeit, Strafvereitelung
im Amt und Unterschlagung), leitete er mit Verfügung vom 14. Februar 1979, die dem
Beamten am selben Tag zuging, das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn ein.
Dieses Verfahren wurde gemäß § 17 Abs. 1 DO NRW im Hinblick auf das anhängige
Strafverfahren ausgesetzt. Gleichzeitig wurde der Beamte gemäß § 91 DO NRW
vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge
angeordnet. Dabei variierte der Kürzungsbetrag in der Zeit bis Dezember 1985
zwischen 15 und 50 vom Hundert; in der Zeit danach wurden fortlaufend 30 vom
Hundert seiner Bezüge einbehalten.
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Nachdem der Beamte in den Verdacht geraten war, ohne Genehmigung eine
Nebentätigkeit als Privatdetektiv auszuüben, wurde dieser Vorwurf mit
Erweiterungsverfügung vom 15. Februar 1980, dem Beamten zugestellt am 16. Februar
1980, in das förmliche Verfahren eingebracht. Mit weiterer Verfügung vom 22.
September 1997, dem Beamten am 25. September 1997 zugestellt, wurde dieser
Vorwurf konkretisiert und erweitert.
16
Mit der dem Beamten am 10. Februar 1981 zugestellten Verfügung vom 6. Februar 1981
wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe erstreckt, unter anderem auf den
Verdacht, beim Straßenverkehrsamt N. unter Angabe wahrheitswidriger Motive eine
Kennzeichensperrung beantragt zu haben.
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Nach Bekanntwerden des Sachverhalts, der dem Strafverfahren 60 Js 644/81 zu Grunde
lag (Verstoß gegen das Fernmeldeanlagengesetz), wurde das förmliche
Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 16. Februar 1982 um diesen Vorwurf erweitert,
die Untersuchung im Hinblick auf das Strafverfahren jedoch gemäß § 17 Abs. 1 DO
NRW zunächst ausgesetzt. In gleicher Weise wurde mit den Vorwürfen verfahren, die
Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 21 Js 647/81 (Freiheitsberaubung,
Eingriff in den Straßenverkehr, Körperverletzung und Nötigung) und 60 Js 53/83 (Betrug
zum Nachteil der Finanzverwaltung) waren.
18
Durch Verfügung vom 28. Oktober 1982, dem Beamten zugestellt am 31. Oktober 1982,
wurde das Disziplinarverfahren erneut erweitert, und zwar um den Vorwurf der Hehlerei
an dreizehn Videorecordern. Mit Blick auf das wegen dieses Vorwurfs seinerzeit noch
anhängige Strafverfahren erfolgte ebenfalls eine vorläufige Aussetzung nach § 17 Abs.
1 DO NRW. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in dieser Sache wurde unter dem
31. Juli 1985 die Aufhebung der bestehenden Aussetzung verfügt, das Verfahren jedoch
im Oktober 1988 wegen des inzwischen gestellten Antrags des Beamten auf
Wiederaufnahme des Strafverfahrens erneut ausgesetzt. Diese Aussetzung wurde unter
dem 10. August 1992 aufgehoben, nachdem das Wiederaufnahmeverfahren
rechtskräftig abgeschlossen war.
19
Mit Beschluss der Disziplinarkammer vom 21. Januar 1993 (35 K 10721/92.O) wurde
der bis dahin bestellte Untersuchungsführer, Kriminaldirektor X. , wegen seiner neuen
Aufgabe als Polizeipräsident in S. -Q. von seinem Amt als Untersuchungsführer
abberufen. Mit Verfügung des Polizeipräsidenten F. vom 23. April 1993 wurde
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Regierungsrätin K. zur Nachfolgerin bestellt. Diese wurde mit Verfügung vom 26. Januar
1994 durch die Einleitungsbehörde wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit vom
Amt der Untersuchungsführerin abberufen; am 7. November 1994 wurde Regierungsrat
z. A. L. zum neuen Untersuchungsführer bestellt. Mit Schreiben vom 20. September
1995 stellte der Polizeipräsident F. gegenüber der früheren Untersuchungsführerin die
Nichtigkeit ihrer Abberufung fest, und zwar mit der Begründung, dass die
Voraussetzungen für eine Abberufung nicht vorgelegen hätten. Den Antrag des
Polizeipräsidenten F. vom 21. März 1996, die Untersuchungsführerin wegen
vorausgegangener Dienstunfähigkeit und einer inzwischen aufgenommenen Tätigkeit in
der Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums NRW von ihrem Amt
abzuberufen, lehnte die Disziplinarkammer mit Beschluss vom 4. September 1996 ab
(35 K 3377/96.O). Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Untersuchungsführerin
wurde durch Beschluss des Senats vom 3. Februar 1997 verworfen (6d A 5108/96.0).
Mit Schreiben vom 18. Februar 1997 wurde die Untersuchungsführerin durch die
Einleitungsbehörde aufgefordert, das Verfahren nunmehr schnellstmöglich zum
Abschluss zu bringen. Die Untersuchungsführerin erweiterte den Vorwurf der
ungenehmigten Nebentätigkeit mit Verfügung vom 22. September 1997. Ein von ihr auf
den 27. November 1997 anberaumter Beweistermin fand nicht statt, nachdem der
Beamte mit Schriftsatz vom 24. November 1997 angekündigt hatte, dass er dem Termin
fernbleiben werde. Den auf den 23. April 1998 anberaumten Termin zur Gewährung des
Schlussgehörs nahm der Beamte ebenfalls nicht wahr.
21
Die am 6. Januar 1999 bei der Disziplinarkammer eingegangene Anschuldigungsschrift
legt dem Beamten zur Last, ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem er
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(1) durch Täuschung des Straßenverkehrsamtes in N. über seine Amtsstellung und über
eine dienstliche Notwendigkeit am 20. Oktober 1979 eine Kennzeichensperrung für
einen auf den Namen seiner Ehefrau zugelassenen PKW beantragt habe,
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(2) in der Zeit vom l. August 1979 bis 28. Mai 1982 eine umfangreiche Nebentätigkeit als
Privatdetektiv ausgeübt habe, ohne vor Ausübung der Nebentätigkeit eine
Genehmigung seines Dienstvorgesetzten einzuholen,
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(3) sich wegen Hehlerei strafbar gemacht habe.
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2. Die Disziplinarkammer hat den Beamten durch das angefochtene Urteil wegen eines
Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt.
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a) Zur Begründung hat die Kammer zunächst ausgeführt, dass schwere
Verfahrensfehler, die gemäß §§ 75 Abs. 3, 63 Abs. 1 Nr. 1 DO NRW eine Einstellung
bedingt hätten, nicht vorliegen würden. Insbesondere sei das Verfahren nicht wegen
seiner erheblichen Dauer unzulässig geworden. Allerdings weise insbesondere das
Verfahren zwischen Einleitungsverfügung und dem Eingang der Anschuldigungsschrift
bei Gericht mit fast zwanzig Jahren eine Dauer auf, die auch in der Praxis der Kammer
bislang einmalig sei und für die nur zum Teil sachliche Gründe angeführt werden
könnten, so für die Zeit bis zur Rechtskraft der Verurteilung des Beamten wegen
Hehlerei im Mai 1985, in der das Verfahren immer wieder - auch wegen verschiedener
anderer strafgerichtlicher Verfahren - gemäß § 17 Abs. 1 DO NRW ausgesetzt gewesen
sei. Ob die im Oktober 1988 erfolgte - erneute - Aussetzung des Verfahrens zu
Anschuldigungspunkt 3 (Hehlerei) nach Antrag des Beamten auf Wiederaufnahme des
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Strafverfahrens nach § 17 Abs. 1 DO NRW geboten gewesen sei, könne dahinstehen.
Angesichts des mit dieser Regelung beabsichtigten Zwecks, voneinander abweichende
straf- und disziplinargerichtliche Entscheidungen zu vermeiden, habe für diese
Aussetzung auch mit Blick auf 17 Abs. 2 DO NRW jedenfalls ein sachlicher Grund
bestanden, zumal auch ein Antrag auf Fortsetzung (§ 17 Abs. 4 DO NRW) zu keiner Zeit
gestellt worden sei. Keine plausiblen Gründe ließen sich demgegenüber dafür finden,
dass nach Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens im Dezember 1991 bis zur
Vorlage der Anschuldigungsschrift erneut mehr als sieben Jahre vergangen seien, in
denen es nur in ganz geringem Umfang zu weiteren Untersuchungshandlungen
gekommen sei, während das Verfahren in diesem Zeitraum in erster Linie durch
Zuständigkeitsstreitigkeiten verschiedener Untersuchungsführer geprägt gewesen sei.
Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Verfahrens habe diese ungewöhnlich lange und
nur zum Teil durch sachliche Gründe gerechtfertigte Verfahrensdauer jedoch nicht. Eine
übermäßige Verzögerung des Verfahrens könne zwar zur Folge haben, dass vorläufige
Maßnahmen im Disziplinarverfahren wie die Einbehaltung von Dienstbezügen mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar seien und deshalb nicht aufrecht
erhalten werden könnten. Eine solche Verzögerung könne auch im Bereich mittlerer
Disziplinarmaßnahmen mildernd berücksichtigt werden. Zu einer Einstellung des
Verfahrens könne eine überlange Verfahrensdauer hingegen jedenfalls in den Fällen, in
denen der Beamte für seinen Dienstherrn untragbar geworden sei und deshalb aus dem
Dienst entfernt werden müsse, nicht führen. Dem liege die Überlegung zugrunde, dass
die Entfernung aus dem Dienst als disziplinarische Höchstmaßnahme nicht der
Pflichtenmahnung diene, sondern ausschließlich der Wahrung der Integrität des
Berufsbeamtentums und der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen
Dienstes. In Fällen der endgültigen und restlosen Zerstörung des Vertrauens in die
Zuverlässigkeit des Beamten als Grundlage für das Beamtenverhältnis könne dessen
Fortsetzung daher auch nicht allein mit Rücksicht auf die Dauer des Verfahrens
gerechtfertigt werden. Das sei mit den Geboten der Logik und mit den Denkgesetzen
nicht in Einklang zu bringen und könne daher nicht rechtens sein. Auch die Wertung des
§ 4 DO NRW, der für schwere Dienstvergehen ein Verfolgungsverbot nicht anordne,
zeige, dass eine Entfernung aus dem Dienst auch dann zu erfolgen habe, wenn seit
Begehung der Tat ein langer Zeitraum verstrichen ist. Andererseits könne der
betroffenen Beamte auf die Beachtung des im Disziplinarrecht seit jeher geltenden
Beschleunigungsgebots, das heute ausdrücklich in § 15 a DO NRW geregelt sei,
gegebenenfalls selber Einfluss nehmen, indem er gemäß § 65 Abs. 1 DO NRW die
Entscheidung der Disziplinarkammer beantrage, die im Falle einer unangemessenen
Verzögerung eine Frist bestimme, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen
oder das Verfahren einzustellen sei.
b) Die Disziplinarkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
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Zu Anschuldigungspunkt 1.):
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„Mit Schreiben vom 20. Oktober 1979 beantragte der Beamte - nach vorausgegangener
fernmündlicher Anfrage - beim Straßenverkehrsamt N. unter Hinweis auf seinen Beruf
als Polizeibeamter, seine Zugehörigkeit zur Polizeibehörde F. und auf einen bereits
bestehenden - dienstlich veranlassten - Sperrvermerk für das eigene Fahrzeug eine
Kennzeichensperrung für das Fahrzeug seiner damaligen Ehefrau mit dem amtliches
Kennzeichen - Zur Begründung führte er aus, es bestehe ein nicht geringes Risiko für
Leib und Leben seiner Familie. Hinzu komme ein aktuelles Ereignis. Ein zur Zeit noch
unbekannter Mann habe sich auf unerklärliche Weise Daten des PKW seiner Ehefrau
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besorgt und über seine Familie Erkenntnisse sammeln wollen, wie
Lebensgewohnheiten, Abwesenheitszeiten der Familienmitglieder von der Wohnung
und das Vorhandensein von Sicherungsanlagen. Zu der beantragten
Kennzeichensperrung kam es jedoch nicht."
Dieser Sachverhalt stehe fest aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen
Schreibens des Beamten vom 20. Oktober 1979 sowie der Aussage des Mitarbeiters der
Stadt N. , des Kreisamtsrats T. , vom 17. Februar 1982. Auch der Beamte bestreite den
objektiven Geschehensablauf nicht, vertrete jedoch die Auffassung, dass er seinerzeit
keineswegs die Absicht gehabt habe, sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen
Stellung einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Insbesondere habe er sich nicht
als aktiven Kriminalbeamten bezeichnet und auch nicht behauptet, aktiv Dienst zu
verrichten.
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Zu Anschuldigungspunkt 2.):
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„Unter dem 1. August 1979 schloss die frühere Ehefrau des Beamten mit der Firma
Detektive B. N. J. E. E. w. M. & D. - nachfolgend B. N. genannt - einen
Subunternehmervertrag, nach dem sie im Rahmen eines eigenen Gewerbebetriebs für
diese Firma als Detektiv tätig sein sollte. Dabei war bereits bei Vertragsschluss
beabsichtigt und w. der Leitung der Firma B. N. auch erwünscht, dass ein großer Teil
der detektivischen Arbeiten w. dem seinerzeit bereits suspendierten Beamten
wahrgenommen werden sollte. Demgemäß wurden die Eheleute P. ausweislich der auf
Grund Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 25. Mai 1982 - mit
Einverständnis des Firmeninhabers - sichergestellten Auftragsabrechnungskartei in der
Zeit zwischen August 1979 und Mai 1982 für insgesamt 292 Auftraggeber mit einem
Gesamtzeitaufwand w. mehr als 3.640 Stunden tätig. Hierfür wurde w. der Firma B. N. lt.
Aufstellung insgesamt ein Betrag w. mehr als 110.000,- DM ausbezahlt. Dabei betrug
die Vergütung bis Dezember 1980 10,- DM, ab Januar 1981 12,- DM pro Stunde; hinzu
kamen Entfernungszuschläge, Kilometergeld und sonstige Spesen. Während in 26
Monaten mehr als jeweils 60 Stunden abgerechnet wurden - davon in 19 Monaten mehr
als 100 Stunden und in drei mehr als 200 Stunden, betrug die für die Detektivarbeit
vergütete Stundenzahl lediglich in sechs Monaten weniger als 60 Stunden, davon in vier
Monaten weniger als 40 Stunden und in zwei Monaten weniger als 20 Stunden. Bei den
übernommenen Aufträgen handelte es sich weitgehend um die Observierung w.
Objekten und Personen. Die Mehrzahl dieser Aufträge wurde durch die B. N. telefonisch
erteilt, die, jedenfalls soweit sie über Autotelefon erteilt wurden, ausschließlich durch
den Beamten entgegengenommen wurden. Erforderliche Einsatzbesprechungen mit der
B. N. wurden ebenso zum größten Teil durch den Beamten wahrgenommen wie die
anschließende detektivische Ermittlungstätigkeit. Neben gelegentlichen Einsätzen im
Außendienst bestand die Aufgabe der früheren Ehefrau des Beamten, die im fraglichen
Zeitraum zusätzlich als Propagandistin für die Firmen Q. und N. G. tätig war, im
Wesentlichen in der Abwicklung der mit dem Betrieb der Detektei anfallenden
kaufmännischen und buchhalterischen Arbeiten."
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Der Beamte bestreite nicht, im fraglichen Zeitraum Detektivarbeiten für die Firma B. N.
allein oder gemeinsam mit seiner Frau durchgeführt zu haben. Nach seinen Angaben
habe seine Mitarbeit aber bei weitem nicht den Umfang gehabt, wie ihm vorgeworfen
werde. Aufgrund dessen sei er der Auffassung, dass seine Tätigkeit nicht den
Tatbestand einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit erfüllt habe; vielmehr habe es
sich um reine Familienhilfe gehandelt. Insbesondere habe er w. seiner Ehefrau, die
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allein Vertragspartnerin der Firma B. Merkur gewesen sei, für seine Tätigkeit keinerlei
Entgelt erhalten.
Diese Einlassung sei aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme als widerlegt
anzusehen. Insbesondere aufgrund der durch Verlesung in das Verfahren eingeführten
Aussagen der ehemaligen Ehefrau des Beamten und des Firmeninhabers der B. N. ,
Herrn E. w. M. , sei die Kammer davon überzeugt, dass der Beamte in erheblich
größerem Umfang für die Firma B. N. als Detektiv tätig geworden sei, als w. ihm
zugegeben werde, während die Mitarbeit seiner früheren Ehefrau nur w.
vergleichsweise untergeordneter Bedeutung gewesen sei. So habe die frühere Ehefrau
bei ihrer Vernehmung vom 15. Juni 1982 im Untersuchungsverfahren erklärt, das
Vertragsverhältnis mit der B. N. sei im Wesentlichen zwischen dem Zeugen E. w. M. und
ihrem Mann abgewickelt worden; sie habe dafür nur ihren Namen gegeben. Zwar habe
auch sie gelegentlich einzelne Tätigkeiten übernommen; überwiegend habe jedoch ihr
Mann die Aufträge ausführen sollen. Diese Aussage werde durch die Bekundung des
Zeugen E. w. M. sowie durch weitere Umstände bekräftigt. So habe dieser Zeuge bei
seiner Vernehmung vom 28. Mai 1982 erklärt, er habe das Vertragsverhältnis mit der
früheren Ehefrau des Beamten geschlossen, weil er davon ausgegangen sei, dass auch
ihr Mann als Kapazität zur Vertragserfüllung zur Verfügung stehe; er hätte das
Vertragsverhältnis beendet, wenn der Beamte wieder im Polizeidienst tätig geworden
wäre. Indiz für eine intensive Ermittlungstätigkeit des Beamten für die Firma B. Merkur
sei zudem die Anschaffung eines zweiten PKW gewesen, und war zu einem Zeitpunkt,
zu dem der Beamte bereits suspendiert gewesen sei und damit eher weniger auf ein
Fahrzeug angewiesen gewesen sei. Letztlich widerspreche es auch jeder
Lebenserfahrung, dass der Beamte seiner ehemaligen Ehefrau aufgebürdet haben
solle, neben ihren Tätigkeiten für die Firmen Q. und N. G. auch noch einen erheblichen
Teil ihrer Zeit für die eigentliche Detektivarbeit aufzuwenden.
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Zu Anschuldigungspunkt 3.:
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Zu diesem Anschuldigungspunkt hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dass sie
aufgrund der Bindungswirkung des § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW entsprechend dem
rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Essen vom 29. Oktober 1984 folgenden
Sachverhalt festgestellt habe:
37
„Die frühere Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Jutta P. , ist gelernte Drogistin. Bis zu
der Zeit, zu der der Angeklagte seinem Beruf als Kriminalbeamter nachging, war die
frühere Ehefrau des Angeklagten nicht berufstätig. Da der Angeklagte seit seiner
Suspendierung sich in der Regel zu Hause aufhielt und sich als „Hausmann" betätigte,
konnte die Zeugin P. seit 1979 wieder einer Berufstätigkeit nachgehen. Sie arbeitete als
freie Handelsvertreterin, und zwar als Propagandistin für die Firma Q. . Ende 1979
schloss die Zeugin P. einen Vertrag mit einer Detektei, für die sie seitdem als
Mitarbeiterin tätig war. Das Familieneinkommen belief sich dadurch auf monatlich etwa
5.000,00 DM netto.
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Während ihrer Berufstätigkeit hat die Zeugin P. ihren jetzigen Lebensgefährten kennen
gelernt, mit dem der Angeklagte die Zeugin Anfang Dezember 1979 in einer Gaststätte
überrascht hatte, obwohl die Zeugin ihm gesagt hatte, sie sei zu einer Geburtstagsfeier
eingeladen. Nachdem der Angeklagte seine frühere Frau zur Rede gestellt hatte,
versprach sie, die Verbindung zu ihrem Freund zu lösen, was sie jedoch nicht tat. Zu
Beginn des Jahres 1980 kam es zwischen dem Angeklagten und seiner damaligen Frau
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zu einer Aussprache. Der Angeklagte wollte wegen der Tochter die Familie
aufrechterhalten. Seine Ehefrau war damit zunächst einverstanden, wollte aber ihren
Freund weiterbehalten.
Die Spannungen zwischen den Eheleuten gingen weiter bis 1982. Dann wollte die
Zeugin Jutta P. frei sein und mit ihrem Freund zusammenleben. Sie zog aus der
gemeinsamen Wohnung aus, hat zunächst eine Woche bei ihrer Mutter gelebt und ist
sodann nicht auffindbar gewesen. Im Spätsommer 1982 erschien die Zeugin wieder
beim Angeklagten. Es kam zu Auseinandersetzungen. Die Zeugin wollte das
Sorgerecht für die gemeinsame Tochter. Das vorläufige Sorgerecht wurde dem
Angeklagten zugesprochen. Die Zeugin musste Unterhalt für die Tochter zahlen. Auf
Grund w. Strafanzeigen der Zeugin P. wurden Strafverfahren gegen den Angeklagten
eingeleitet. Ein Verfahren wegen Freiheitsberaubung und gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr wurde eingestellt. Den Vorwurf der Urkundenfälschung konnte der
Angeklagte widerlegen.
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Der Angeklagte erstattete gegen die Zeugin Jutta P. Strafanzeige wegen
Prozessbetruges. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
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Die Ehe des Angeklagten ist zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden.
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Bereits Ende 1979/Anfang 1980 hatten sich der Angeklagte und der Zeuge E. , dessen
Schwester früher mit dem Bruder des Angeklagten, dem Zeugen Axel P. , verheiratet
war, über Videorecorder unterhalten. Der Angeklagte zeigte sich dem Zeugen E.
gegenüber an dem Ankauf eines Videorecorders interessiert. Der Zeuge E. erklärte, er
könne an gebrauchte Geräte herankommen. In der Folgezeit tat sich zunächst nichts.
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Etwa im April/Mai 1981 lernte der Zeuge E. den Zeugen N. in einer Diskothek kennen.
N. bot dem E. ein Videogerät zum Kauf an. E. , der wusste, dass der Angeklagte immer
noch interessiert an Videogeräten war, ließ sich w. N. das Gerät, ein schwarzes
Panasonic-Gerät geben. Dies brachte er dem Angeklagten, der es für seinen Bruder,
den Zeugen Axel P. , für etwa 1.000,- DM kaufte und diese kurz darauf auch
weiterleitete. Bei dieser Gelegenheit gab der Angeklagte dem Zeugen E. auch zu
verstehen, dass er öfter Videogeräte gebrauchen könne.
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In der Nacht zum 13. Juni 1981 (Nacht w. Freitag zu Samstag) wurde w. bisher
unbekannten Tätern ein Einbruch in das Radio- und Fernsehgeschäft „S & W" in G -I. ,
Q. Straße 76 - 78, dessen Filialleiter der Zeuge F. war, ausgeführt. Die Täter drückten
mit einem Wagenheber vom Hofraum aus zunächst die vor einem zum
Kundendienstraum führenden Fenster befindlichen Gitterstäbe auf einen Abstand w. ca.
17 cm auseinander, drückten sodann das Fenster nach innen auf und gelangten so in
den Innenraum des Geschäfts. Ein daneben liegendes Fenster wurde anschließend w.
innen mit einem an einem Schreibtisch gefundenen Schlüssel geöffnet. Sodann wurde
w. innen das auch vor diesem Fenster befindliche Eisengitter geöffnet. Anschließend
wurden aus dem Ausstellungsraum des Geschäftes mindestens 12 Videorecorder der
Systeme Video 2000, Betamax und VHS, ein Telespiel und 20 Videocassetten
entwendet und in eine Garage des Zeugen N. in G -I. gebracht. Der Zeuge N. nahm
sofort Kontakt zum Zeugen E. wegen der Verwertung der Geräte auf.
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In den frühen Morgenstunden des 13. Juni 1981 gegen 7.00 Uhr meldete sich der Zeuge
E. telefonisch beim Angeklagten, w. dem er aus dem früheren Geschäft wusste, dass er
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an dem Ankauf w. Videogeräten interessiert war. Der Zeuge E. sprach mit dem
Angeklagten und erklärte ihm, dass jetzt Videorecorder zu haben seien. Der Angeklagte
fragte nach dem Preis, den der Zeuge E. jedoch noch nicht nennen konnte. E.
erkundigte sich telefonisch bei N. , der einen Stückpreis w. etwa 1.100,- DM nannte. E.
nannte bei einem sofort anschließend geführten Telefongespräch dem Angeklagten
diesen Preis, der dem Angeklagten jedoch zu hoch erschien. Er wollte selbst mit dem
Verkäufer verhandeln. E. solle Videogeräte und den Verkäufer zu ihm bringen.
Der Angeklagte berichtete seiner Ehefrau nach dem ersten Telefonat w. dem Inhalt des
Gesprächs. Er sagte ihr, E. habe ihm Videogeräte aus einem Diebstahl angeboten und
ihn gefragt, ob er Geräte zum Weiterverkauf haben wolle. Es handele sich um „heiße
Ware aus einem Bruch vor ganz kurzer Zeit".
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E. begab sich nach dem zweiten Telefonat zu N. an dessen Garage. Gemeinsam luden
sie sechs Geräte in den Kofferraum des Wagens des Zeugen N. , einen grünen Opel-
Rekord. In dem Kofferraum des gelben BMW des Zeugen E. konnten keine Geräte
untergebracht werden, weil der Kofferraum voller Gerümpel war. Mit beiden Fahrzeugen
fuhren die Zeugen N. und E. sodann zur Wohnung des Angeklagten nach M -Q. . Auf
dem Weg dorthin blieb der Wagen des Zeugen E. noch liegen, weil das Benzin
ausgegangen war. Der Zeuge N. half mit Benzin aus einem w. ihm mitgeführten 5-Liter-
Reservekanister aus.
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An der Wohnung des Angeklagten gegen 10.00 Uhr angelangt, schellte der Zeuge E. .
Der Angeklagte kam heraus. Der Angeklagte und E. transportierten die Geräte in die
Wohnung des Angeklagten. N. und der Angeklagte handelten sodann den Preis aus,
der vom Angeklagten noch gedrückt wurde, weil bei der Sendung zwei Geräte des
Systems Video 2000 waren, auf die der Angeklagte keinen großen Wert legte. Bei
dieser Lieferung gab der Angeklagte den Zeugen 5.000,- DM bis 6.000,- DM, wobei er
2.150,- DM kurz zuvor w. seinem Bruder Axel P. bekommen hatte. Diesen hatte er
nämlich unmittelbar nach dem ersten Telefongespräch mit E. angerufen und um Bargeld
gebeten. Der Zeuge Axel P. hatte daraufhin am Autoschalter der Stadtsparkasse H.
2.000,- DM w. seinem Konto abgehoben. Diese 2.000,- DM und einen weiteren Betrag
w. 150,- DM hatte der Zeuge Axel P. seinem Bruder gegeben.
49
Da der Angeklagte sich auch an dem Erwerb der übrigen Geräte interessiert zeigte, fuhr
der Zeuge E. am gleichen Tag noch einmal zur Wohnung des Angeklagten und brachte
die restlichen 6 Geräte. Auf dieser Fahrt wurde er vom Zeugen Schubert begleitet, den
der Zeuge E. darüber informiert hatte, dass es sich bei dem Abnehmer der Geräte um
einen ehemaligen Kripobeamten handeln sollte. Diese Fahrt wurde mit dem grünen
BMW des Zeugen Schubert durchgeführt. Da N. vor Abgabe der Geräte möglichst viel
Bargeld sehen wollte, hatte E. den T. gebeten, ihm mit Bargeld auszuhelfen. T. lieh dem
E. 2.000,- DM, die E. dem N. vor Übergabe der zweiten Lieferung auszahlte. Als E. die
zweite Lieferung in die Wohnung des Angeklagten brachte, war der Angeklagte
möglicherweise nicht zu Hause, sondern nur dessen Ehefrau. Da beim Angeklagten
nicht genügend Bargeld war, wurde die zweite Lieferung dem E. auch nicht sofort
bezahlt. Einen Betrag w. ca. 6000,- DM bis 7.000,- DM für die zweite Lieferung bekam
der Zeuge E. vom Angeklagten am nächsten Tag.
50
Unter dem 16. Juni 1981 stellte der Angeklagte einen Scheck über 2.150,- DM, bezogen
auf sein Konto bei der Stadtsparkasse G , Konto-Nr. 250008394, mit der Scheck-Nr.
84715167 aus. Den Scheck gab er seinem Bruder Axel 1. .
51
Am 19. Juni 1981 löste der Zeuge B. P. den Scheck ein. Auf dem Kontoauszug vom 24.
Juni 1981, auf dem dem Angeklagten die Abbuchung des oben angegebenen
Scheckbetrages mitgeteilt wurde, vermerkte der Angeklagte: „Firma N. , Video-Kamera".
52
Etwa eine Woche nach dem 13. Juni 1981 forderte der Angeklagte den Zeugen E. auf,
die zwei Videogeräte System Video 2000 wieder abzuholen, da er - der Angeklagte - mit
diesen Geräten nichts anfangen könne. Der Zeuge E. kam dieser Aufforderung nach
und erstattete für diese Geräte einen Betrag.
53
Die übrigen Geräte setzte der Angeklagte ab. Einen Teil bekam der Zeuge C. aus X. ,
den der Angeklagte 1980 während eines Urlaubs kennen gelernt hatte.
54
Bei dem gesamten Geschäft war dem Angeklagten klar, dass die Geräte durch eine
gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt worden sind. Die
Machenschaften des Angeklagten dienten dazu - was dem Angeklagten auch klar war -
den Tätern und sich selbst einen finanziellen Gewinn aus der Diebesbeute zu
verschaffen."
55
Des Weiteren hat die Disziplinarkammer die umfangreiche Beweiswürdigung des
vorgenannten Strafurteils wiedergegeben. Insoweit wird Bezug genommen auf Seite 17
vorletzter Absatz bis einschließlich Seite 23 des angefochtenen Urteils.
56
Sodann hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dass sie gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 DO
NRW an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils gebunden sei und eine
Lösung w. diesen Feststellungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NRW nicht in Betracht
komme. Das landgerichtliche Strafurteil treffe Feststellungen, die bezüglich der
Täterschaft des Beamten in sich folgerichtig und frei w. Verstößen gegen die
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze seien. Sie beruhten auf einer
ausführlichen Beweisaufnahme und seien in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Dies
werde nicht zuletzt durch den Umstand bestätigt, dass auch die Revisionsinstanz
Rechtsfehler ebenso wenig festgestellt habe wie anschließend zwei Instanzen im
Wiederaufnahmeverfahren. Angesichts einer solchen Kontrolldichte habe die Kammer
auch keine Bedenken, die Bindungswirkung anzunehmen, obwohl nur noch
Ausfertigungen der einzelnen Entscheidungen, dagegen nicht mehr die vollständigen
Strafakten zur Verfügung gestanden hätten, zumal die auf der strafgerichtlichen
Hauptverhandlung beruhende tatrichterliche Überzeugungsbildung anhand des
sonstigen Akteninhalts ohnehin nur sehr eingeschränkt bewertet werden könne und in
der Regel in erster Linie aufgrund der schriftlichen Ausführungen im Urteil zu beurteilen
sei.
57
c) In Würdigung des so festgestellten Sachverhalts hat die Disziplinarkammer
ausgeführt, dass der Beamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und damit
ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NRW begangen habe.
58
Indem der Beamte unter Hinweis auf seinen Beruf als Polizeibeamter, seine
Zugehörigkeit zur Polizeibehörde F. und auf einen bereits bestehenden - dienstlich
veranlassten - Sperrvermerk für das eigene Fahrzeug versucht habe, eine
Kennzeichensperrung für das Fahrzeug seiner damaligen Ehefrau zu erreichen, habe er
gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit und zu achtungs- und vertrauensgerechtem
Verhalten (§ 57 LBG NRW) verstoßen. Auch wenn er sich weder wahrheitswidrig als
59
aktiver Kriminalbeamter ausgegeben noch ausdrücklich erklärt habe, dass er den
Sperrvermerk in dienstlicher Eigenschaft beantrage, sei nach den Umständen des
Falles, insbesondere nach dem Inhalt des Anschreibens vom 20. Oktober 1979 davon
auszugehen, dass seinem Antrag private Motive zugrunde gelegen hätten und es ihm
zur Vermeidung etwaiger Schwierigkeiten bei der Antragstellung darauf angekommen
sei, den Eindruck zu erwecken, auch der Sperrvermerk für das Fahrzeug seiner Frau sei
aus Gründen erforderlich, die im Zusammenhang mit seinem Beruf als Polizeibeamter
stünden.
Indem der Beamte zwischen August 1979 und Mai 1982 als Privatdetektiv für die Firma
B. N. tätig gewesen sei, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Genehmigung zu sein,
habe er gegen § 68 LBG NRW und die Vorschriften der Nebentätigkeitsverordnung -
NtV - und damit gegen seine beamtenrechtliche Gehorsamspflicht (§ 58 LBG NRW)
verstoßen. In diesem Zeitraum sei w. monatlichen durchschnittlichen Einnahmen w.
2.722,00 DM auszugehen. Da die Ermittlungen für die Firma B. N. in erster Linie w. dem
Beamten vorgenommen worden seien, sei ihm auch der Großteil dieser Einkünfte
zuzurechnen. Dabei könne dahinstehen, ob die Vergütung unmittelbar an ihn oder an
seine formal als Subunternehmerin fungierende Ehefrau ausgezahlt worden sei, da dem
Beamten auch auf diesem Wege der Verdienst als Familieneinkommen zugute
gekommen sei. Die Tätigkeit des Beamten erfülle gleichzeitig den Tatbestand der
Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 3. Alt. LBG NRW.
Dass die Nebentätigkeit des Beamten gemäß § 7 NtV als genehmigt gegolten habe,
könne nicht angenommen werden. Die langjährige Nebentätigkeit stelle darüber hinaus
auch einen Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht dar (§ 57 Satz 2 LBG
NRW).
60
Durch die strafgerichtlich rechtskräftig festgestellte Hehlerei habe der Beamte im
außerdienstlichen Bereich ein Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des
Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für sein
Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu
beeinträchtigen (§§ 57 Satz 3, § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW).
61
d) Unter Berücksichtigung aller Umstände müsse der Beamte aus dem Dienst entfernt
werden. Habe ein Beamter im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt
und deshalb sein Ansehen und das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren, so sei
das Beamtenverhältnis zu lösen. So liege der Fall hier. Insbesondere aufgrund der
begangenen Straftat sei das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten als
unwiederbringlich zerstört anzusehen. Mit der Hehlerei habe er gezeigt, dass er „die
Seite gewechselt" habe. Obwohl nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens könne bei
der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten und für die Frage seiner
Wiederverwendbarkeit im Polizeidienst auch nicht völlig unberücksichtigt bleiben, dass
zwei weitere gegen ihn anhängige Strafverfahren (60 Js 275/81 wegen des Verdachts
der Unterschlagung eines Polizeihandfunksprechgeräts und 60 Js 53/83 wegen des
Verdachts eines Steuervergehens) allein im Hinblick auf die in anderen gegen ihn
anhängigen Strafverfahren zu erwartenden Strafen gemäß § 154 StPO eingestellt
worden seien. Zudem sei das Verfahren 60 Js 644/81 wegen des Verdachts des
Verstoßes gegen das Fernmeldeanlagengesetz und Betruges gemäß § 153 a StPO
gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt worden, nachdem der Beamte
ausdrücklich eingeräumt habe, entgegen den Vorschriften des
Fernmeldeanlagengesetzes ein Funkgerät sowie ein Autotelefon ohne die erforderliche
Genehmigung installiert und das Autotelefon genutzt zu haben, ohne die hierfür
62
anfallenden Gebühren entrichtet zu haben. Durchgreifende Milderungsgründe seien
auch unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer, der positiven dienstlichen
Beurteilungen und der w. dem Beamten ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht
gegeben.
3. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beamten, mit der er das Ziel der
Einstellung des Disziplinarverfahrens, hilfsweise der Verhängung einer milderen
Disziplinarmaßnahme verfolgt.
63
Er vertritt die Auffassung, dass die lange Dauer des Verfahrens ein Verfahrenshindernis
darstelle. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 1993 - 2
BvR 1517/92 - sei zu entnehmen, dass zwar eine ungewöhnliche Dauer des Verfahrens
allein nicht genüge, um zu einer Einstellung des Verfahrens wegen einer
Unverhältnismäßigkeit zu gelangen, bei Hinzutreten weiterer Umstände aber ein
Verfahrenshindernis auch dann gegeben sein könne, wenn es um die Entfernung eines
Beamten aus dem Dienst gehe. Mit der Frage nach solchen Umständen habe sich die
Disziplinarkammer nicht hinreichend auseinandergesetzt. Sie seien hier wegen einer
offenkundigen Verschleppung des Verfahrens gegeben. Das Verfahren habe nicht nur
20 Jahre gedauert, sondern es sei nach Rechtskraft des Strafverfahrens im Mai 1985
mehr oder weniger nicht mehr betrieben worden sei. Durch das
Wiederaufnahmeverfahren sei das Disziplinarverfahren nicht unterbrochen worden; eine
Aussetzung des Disziplinarverfahren hätte nicht erfolgen dürfen. Angesichts der
ungewöhnlichen Dauer des Verfahrens liege nicht nur eine offenkundige
Verschleppung vor, sondern es komme hinzu, dass sich die Untersuchungsführer selbst
eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hätten, indem sie sich über das
rechtsstaatliche Gebot der Gewährung effektiven Gerichtsschutzes hinweg gesetzt
hätten. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach Beendigung des
Wiederaufnahmeverfahrens wiederum sieben Jahre verstrichen seien, in denen das
Verfahren nicht fortgesetzt worden sei, während die Untersuchungsführer ihre Energie in
Verfahren zur Frage ihrer Zuständigkeit gesteckt hätten. Die Disziplinarkammer habe
zudem in unzulässiger Weise mitgewertet, dass der Beamte nicht selbst w. der
Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, bei der Disziplinarkammer die Setzung einer Frist
zu beantragen, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das
Verfahren einzustellen sei. Die Kammer widerspreche sich, wenn sie einerseits den
Grundsatz aufstelle, dass eine Einstellung bei überlanger Verfahrensdauer im Falle
einer Entfernung aus dem Dienst schlichtweg nicht in Betracht komme, jedoch dann
selbst Möglichkeiten aufzähle, bei denen dies der Fall sein könne. Vergleiche man die
Dauer des vorliegenden Verfahrens mit der Verjährung w. Straftaten, so ergebe sich aus
dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, dass irgendwann einmal „Schluss sein" müsse.
64
Erhebliche Bedenken gegen die Rechtsstaatlichkeit lägen auch darin, dass die
Strafakten hinsichtlich der Verurteilung wegen Hehlerei nicht mehr zur Verfügung
stünden. Ohne die Akten sei eine Prüfung, inwieweit eine Lösung w. den
strafgerichtlichen Feststellungen geboten sei, nicht denkbar. Nicht nachvollziehbar sei
zudem, weshalb überhaupt noch ein Teil der Strafakten vorhanden sein solle, da diese
nach den Ausführungen der Disziplinarkammer „nicht vollständig" vorgelegen haben
sollen. Auch hinsichtlich der Strafurteile hätten nur Abschriften oder Ablichtungen
vorgelegen, hingegen keine Originale und Ausfertigungen. Von unzutreffenden
Voraussetzungen gehe die Kammer aus, wenn sie ausführe, dass das
Lösungsbegehren nicht gestützt werden könne auf „erstmals im Disziplinarverfahren
vorgelegte Beweismittel", weil diese „bereits während des vorausgegangenen
65
Strafverfahrens im Besitz des Angeschuldigten gewesen seien und deshalb dort ohne
weiteres hätten berücksichtigt werden können". Die w. ihm, dem Beamten, vorgelegten
Unterlagen, die seine Unschuld im Hinblick auf die Hehlerei beweisen sollen, hätten
gerade nicht bereits während des Strafverfahrens vorgelegen; vielmehr wurden sie -
sollte die Kammer damit die Aufzeichnungen der Telefongespräche meinen - erstmals
im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens und gleichzeitig in das Disziplinarverfahren
eingebracht.
Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte beruft sich der Beamte bezüglich des Vorwurfs
der unzulässigen Veranlassung der Kennzeichensperrung auf fehlendes Verschulden.
Insbesondere sei die Wertung der Disziplinarkammer, dass ihm die Pflichtwidrigkeit
seines Handelns bewusst gewesen sei, „jedenfalls aber hätte bewusst sein müssen",
nicht ausreichend.
66
Hinsichtlich des Vorwurfs der Nebentätigkeit sei der Schuldnachweis ebenfalls nicht
erbracht worden. Der Vorwurf, Nebentätigkeiten in erheblichem Umfange ausgeführt zu
haben, sei nicht näher begründet und aufgeklärt worden. Es handele sich lediglich um
Schätzungen, mit denen man nicht zu einer Verurteilung gelangen könne. Zu keinem
Zeitpunkt sei ihm konkret vorgeworfen worden, an welchem Tag er welche
Nebentätigkeiten ausgeübt haben solle und welche Einkünfte er daraus bezogen haben
solle.
67
Hinsichtlich des Vorwurfs der Hehlerei bezieht sich der Beamte auf die Stellungnahme
seines Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Dezember 1987 und beruft sich darauf, dass
die in diesem Schriftsatz genannten Beweisanträge im Disziplinarverfahren gestellt
worden seien. Es handele sich gerade nicht um Beweismittel, die bereits im
vorangegangenen Strafverfahren vorgelegen hätten.
68
Letztlich sei auch zu prüfen, ob er, der Beamte, sich angesichts seines zwischenzeitlich
tadellosen Lebens und seiner umfangreichen ehrenamtlichen Tätigkeiten rehabilitiert
habe.
69
Der Beamte beantragt,
70
das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen;
71
hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
72
Die Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,
73
die Berufung zu verwerfen.
74
II.
75
Die zulässige Berufung des Beamten hat weder mit dem Haupt- noch mit dem
Hilfsantrag Erfolg. Die Disziplinarkammer hat zu Recht auf seine Entfernung aus dem
Dienst erkannt.
76
1. Mit der Berufung wird in erster Linie die Zulässigkeit des Disziplinarverfahrens in
Frage gestellt.
77
Das Disziplinarverfahren ist jedoch nicht unzulässig geworden. Wie die
Disziplinarkammer im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, ist das Verfahren nicht wegen
überlanger Verfahrensdauer einzustellen (§§ 85 Abs. 1 Nr. 2, 75 Abs. 3 Satz 2, 63 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 DO NRW).
78
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein langer Zeitablauf seit
Begehung eines Dienstvergehens trotz des disziplinarrechtlichen
Beschleunigungsgebots (§ 15 a DO NRW) unerheblich, soweit es um die Maßnahme
der Dienstentfernung geht.
79
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1989 - 1 D 69/88 -, DÖD 1990, 268.
80
Auch ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK auf Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht
anwendbar.
81
BVerwG, Urteil vom 15. März 1982 - 1 DB 2/82 -, ZBR 1983, 207; Senat, Urteil vom 15.
September 1998 - 6d A 3422/97.O - DÖD 1999, 280.
82
Allerdings fordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das
Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes eine angemessene Beschleunigung nicht nur
des Strafverfahrens, sondern auch des Disziplinarverfahrens. Eine w. den zuständigen
Staatsorganen zu verantwortende erhebliche Verfahrensverzögerung kann den
Betroffenen in seinem Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die lange Dauer eines Disziplinarverfahrens kann
insbesondere gegen den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verstoßen.
83
Vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW
1984, 967; Beschluss vom 8. September 1993 - 2 BvR 1517/92 - , ZBR 1993, 369.
84
Eine solche Unverhältnismäßigkeit ist jedoch regelmäßig nicht gegeben, wenn es
geboten ist, den Beamten vom Dienst fernzuhalten. Dementsprechend hat das
Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass - anders als bei einer Einbehaltung w.
Dienstbezügen - die Rücksicht auf das gemeine Wohl die Suspendierung eines
Beamten auch bei einer längeren Dauer des Disziplinarverfahrens regelmäßig nicht als
einen Eingriff erscheinen lasse, der w. einem bestimmten Zeitpunkt an mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar werde.
85
BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 -, BVerfGE 46, 17 = NJW 1978,
152.
86
Unbeschadet dieser Ausgangspunkte kann nach der Rechtsprechung des Senats
87
- vgl. Senat, Urteil vom 7. Juni 2000 - 6d A 110/99.O -
88
auch dann, wenn es um die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst geht, in
besonders gelagerten Ausnahmefällen die Fortführung eines Disziplinarverfahrens das
Rechtsstaatsgebot verletzen. Ob dies der Fall ist, hängt w. den konkreten
Fallumständen ab. In den Blick zu nehmen sind dabei insbesondere Mängel bei der
Durchführung des Verfahrens, der Zeitraum der dadurch verursachten
Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere der
89
angeschuldigten Handlungen, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes
sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastung des
Betroffenen.
Die danach zu treffende Gesamtwürdigung ergibt hier, dass eine Einstellung des
Verfahrens nicht in Betracht kommt.
90
Allerdings ist die Gesamtdauer des Verfahrens nach den Erfahrungen des Senats
einmalig
91
- vgl. aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2001 - D 17 S 2/01 -, ESVGH
51, 229 (Aberkennung des Ruhegehalts, obwohl zwischen Tat und Einreichung der
Anschuldigungsschrift zwanzig Jahre lagen) -
92
und nur zum Teil sachlich gerechtfertigt. Andererseits weist das Verfahren
Besonderheiten auf, die einer schnellen Erledigung entgegen standen. Dies gilt
zunächst für den Umstand, dass nach der Einleitung des förmlichen
Disziplinarverfahrens mehrfach Strafverfahren gegen den Beamten eingeleitet wurden.
Der Verfahrensstoff wurde im Laufe der Zeit immer umfangreicher und war durch die
Verknüpfung mit mehreren Strafverfahren, deren aktueller Stand jeweils nachgehalten
werden musste, nicht einfach zu bewältigen. Des Weiteren handelte es sich bei dem
Vorwurf der ungenehmigten Nebentätigkeit um einen Komplex, der insbesondere im
Hinblick auf die schwierige Ermittlung zum Umfang dieser Tätigkeit besondere
Anforderungen an den Untersuchungsführer stellte. Dass die Strafverfahren zum Anlass
genommen wurden, das Disziplinarverfahren zu erweitern und jeweils nach § 17 Abs. 1
DO NRW vorläufig auszusetzen, war zulässig und sachgerecht. Aus diesem Grunde war
die Aussetzung des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Verurteilung des Beamten
wegen Hehlerei im Mai 1985 nicht zu beanstanden. Zwar war es nicht erforderlich, das
Disziplinarverfahren im Hinblick auf das strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren bis zu
dessen Rechtskraft im Dezember 1991 erneut auszusetzen. Ob dies nach § 17 Abs. 2
DO NRW überhaupt zulässig war, kann dahinstehen. Denn auf eine dadurch bedingte
Verzögerung kann sich der Beamte nicht mit Erfolg berufen. Der Senat hat keinen
Zweifel daran, dass der Beamte - insbesondere im Hinblick auf seine rechtskräftige
Verurteilung wegen Hehlerei - auf der Grundlage des damaligen Verfahrensstandes -
aus dem Dienst entfernt worden wäre, wenn der Ausgang des
Wiederaufnahmeverfahrens nicht abgewartet worden wäre. Die Aussetzung des
Disziplinarverfahrens bis zur Rechtskraft des Wiederaufnahmeverfahrens lag demnach -
nicht nur im Hinblick auf die Fortzahlung der Dienstbezüge - allein in seinem Interesse.
Dass der Beamte keinen Anlass gesehen hat, einen Antrag auf Fortsetzung des
Verfahrens nach § 17 Abs. 4 Satz 2 DO NRW zu stellen, zeigt, dass ihm die mit der
Aussetzung verbundenen Vorteile durchaus willkommen waren. Allerdings ist der
folgende Zeitraum w. sieben Jahren zwischen Rechtskraft des
Wiederaufnahmeverfahrens und Einreichung der Anschuldigungsschrift bei der
Disziplinarkammer w. grob unangemessener Dauer, zumal er weitgehend w.
Auseinandersetzungen über die Zuständigkeit verschiedener Untersuchungsführer
geprägt war. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände ist jedoch auch das Interesse
des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu gewichten, einen Polizeibeamten, dessen
Verbleiben im aktiven Dienst unzumutbar ist, aus dem Dienst zu entfernen. Dieser
Gesichtspunkt kommt hier insbesondere deshalb zum Tragen, weil die
Dienstpflichtwidrigkeit des Beamten - wie unten dargelegt wird - ungewöhnlich schwer
ist. Hinzu tritt der bereits aufgezeigte Umstand, dass die Dauer des
93
Disziplinarverfahrens bis zur Beendigung des Wiederaufnahmeverfahrens bei objektiver
Betrachtung eher w. Vorteil für den Beamten war, wobei der Senat nicht verkennt, dass
das Verfahren insgesamt, insbesondere im Hinblick auf seine Gesamtdauer, den
Beamten belastet hat. Bei Gesamtabwägung aller Umstände kommt der Senat zu dem
Ergebnis, dass das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der
Dienstentfernung des - wie noch dargelegt wird - untragbaren Beamten nicht soweit
zurück tritt, dass eine Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt ist.
2. Da die Berufung mit ihrem Hilfsantrag nicht allein auf die Überprüfung der
Angemessenheit der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme beschränkt ist, hat der
Senat den Sachverhalt selbst zu ermitteln und insgesamt disziplinarrechtlich zu
würdigen.
94
Verfahrensgegenstand können dabei nur Anschuldigungspunkte sein, die wirksam in
das Disziplinarverfahren einbezogen worden sind. Dies trifft für die gegen den Beamten
erhobenen Anschuldigungspunkte im Ergebnis zu. Der Vorwurf der unerlaubten
Nebentätigkeit ist durch Erweiterungsverfügung der Untersuchungsführerin vom 22.
September 1997 wirksam in das Disziplinarverfahren eingeführt worden. Anders als
diese Verfügung sind die Erweiterungsverfügungen vom 6. Februar 1981
(Kennzeichensperrung) und vom 28. Oktober 1982 (Hehlerei) nicht vom
Untersuchungsführer, sondern w. der Einleitungsbehörde erlassen worden. Dieses
Vorgehen entsprach nicht der in § 61 Abs. 2 DO NRW vorgesehenen Verfahrensweise.
Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 DO NRW hat die Einleitungsbehörde im Hinblick auf
Erweiterungen lediglich ein Antragsrecht, während die Erweiterung als solche vom
Untersuchungsführer vorzunehmen ist (§ 61 Abs. 2 Satz 2 DO NRW). Indessen steht die
davon abweichende Vorgehensweise im vorliegenden Fall einer wirksamen
Einbeziehung der erweiterten Vorwürfe nicht entgegen. Abgesehen davon, dass der
Untersuchungsführer einem Erweiterungsantrag der Einleitungsbehörde nachkommen
muss (§ 62 Abs. 2 Satz 2 DO NRW), ihm insoweit also grundsätzlich kein Ermessen
zusteht, ist hier aus Verfahrenshandlungen des Untersuchungsführers zu entnehmen,
dass er die erweiterten Vorwürfe in seiner Eigenschaft als Untersuchungsführer in das
Verfahren einbezogen hat. Der Untersuchungsführer Kriminaldirektor X. hat am 22. Juli
1987 in einem Vermerk u.a. die Strafakten aufgeführt, die Gegenstand des
Disziplinarverfahrens waren. Das hier maßgebliche Verfahren wegen Hehlerei ist dort
ausdrücklich genannt worden. Dem Verteidiger des Beamten ist dieser Vermerk mit
einem Schreiben des Untersuchungsführers vom selben Tage zugeleitet worden.
Zudem hat der Untersuchungsführer anlässlich einer Anhörung des Beamten vom 5.
Oktober 1987 die Vorwürfe des Disziplinarverfahrens zusammengefasst und dabei auch
den Vorwurf der Hehlerei angeführt. Die Einbeziehung des Vorgangs der
Kennzeichensperrung durch den Untersuchungsführer ergibt sich zweifelsfrei daraus,
dass er zu diesem Komplex am 1. Februar 1982 einen Beweisbeschluss gefasst und
eine Zeugenvernehmung zu dieser Frage angeordnet hat.
95
a) Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes zu 1) - Kennzeichensperrung - kommt der
Senat zu denselben Tatsachenfeststellungen wie die Disziplinarkammer. Der
Sachverhalt steht fest, zumal das Schreiben des Beamten vom 20. Oktober 1979 vorliegt
und er den objektiven Geschehensablauf nicht bestreitet.
96
b) Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes zu 2) - ungenehmigte Nebentätigkeit - trifft
der Senat ebenfalls dieselben Tatsachenfeststellungen wie die Disziplinarkammer. Der
umfassenden und in keiner Weise zu beanstandenden Beweiswürdigung der
97
Disziplinarkammer schließt sich der Senat aufgrund eigener Überzeugungsbildung in
vollem Umfang an. Zur Vermeidung w. Wiederholungen wird darauf Bezug genommen.
Hervorzuheben ist, dass die Einlassung des Beamten, bei seiner Detektivtätigkeit habe
es sich lediglich um Familienhilfe für seine damalige Ehefrau gehandelt, in eklatanter
Weise unglaubwürdig ist. Der Inhalt dieser Einlassung ist unter Berücksichtigung der
dagegen sprechenden Aussagen der Zeugin Jutta P. und des Zeugen E. w. M. sowie
der Ausbildung des Beamten als Polizeibeamter, seiner freien Zeit aufgrund seiner
Suspendierung und der nicht mit einer Tätigkeit als Detektiv zusammenhängenden
sonstigen Berufstätigkeit seiner damaligen Ehefrau, so fernliegend, dass keine
restlichen Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen verbleiben. Die
Feststellungen über Bezahlung und abgerechneten Stunden beruhen auf den
Unterlagen der Firma B. N. . Erneut bestätigt wird der Sachverhalt durch die in der
Hauptverhandlung vor dem Senat w. dem Beamten vorgelegten Regieberichte, in denen
die zahlreichen Einsätze des Beamten als Detektiv - wenn auch nur für einen gewissen,
zugleich aber repräsentativen Zeitraum - im Einzelnen festgehalten sind.
Die Annahme des Beamten, der Umfang seiner Tätigkeit beruhe lediglich auf
Schätzungen und sei nicht hinreichend geklärt, trifft nicht zu. Angesichts des
erheblichen Umfanges der Gesamttätigkeit reicht die Feststellung, dass er die
erforderlichen Einsatzbesprechungen und die anschließende detektivische
Ermittlungstätigkeit „zum größten Teil" wahrgenommen hat, aus, um den
disziplinarrechtlichen Vorwurf einer genehmigungsbedürftigen, ungenehmigten
Nebentätigkeit zu begründen. Der Beamte überspannt die Anforderungen an die
gebotene Konkretisierung disziplinarischer Vorwürfe, wenn er meint, dass für jeden
einzelnen der 292 Einzelaufträgen seine konkrete Beteiligung nachzuweisen wäre.
98
c) Zu Anschuldigungspunkt 3) - Hehlerei - folgt der Senat aufgrund der Bindungswirkung
des § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW den rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts
Essen in dem zweitinstanzlichen Strafurteil vom 29. Oktober 1984 ( 28 - 62/84 - 21 Js
69/83 -).
99
Ebenso wie die Disziplinarkammer sieht der Senat keine Veranlassung, einen
Lösungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 DO NRW herbeizuführen. Die
Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben.
100
Eine Lösung w. den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden
Senats nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich.
Die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile, die -
insbesondere für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen - in einem mit
den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Verfahren ergangen sind.
101
Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1980 - 1 D 65.79 -, BVerwGE 73, 31; Urteil vom 16.
März 1993 - 1 D 69.91 -, Dok.Ber.B 1993, 177; Urteil vom 14. September 1999 - 1 D
27.98 -, Dok.Ber.B 2000, 38, 39; Senat, Urteil vom 10. März 1999 - 6d A 255/98.O -.
102
Eine Lösungsbeschluss ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Disziplinargericht
sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als
unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im
Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus
sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Ein Lösung w. den strafgerichtlichen
103
Feststellungen kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt
werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, und nach denen die
strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche
Zweifel stoßen.
BVerwG, Urteil vom 29. November 2000 - 1 D 13.99 -, Dok.Ber.B 2001, 123, 124 m.w.N.;
Senat, Urteil vom 6. Juni 2001 - 6d A 2423/99.O - .
104
Derartige Zweifel hat der Senat nicht. Die Feststellungen in dem Strafurteil des
Landgerichts Essen vom 29. Oktober 1984 sind in sich folgerichtig, frei w. Verstößen
gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Sie sind gedanklich
nachvollziehbar und für den erkennenden Senat überzeugend. Auch wenn man davon
ausgeht, dass die im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 4. De-zember
1987 benannten Beweismittel neu sind, vermögen sie es nicht, erhebliche Zweifel an
den strafgerichtlichen Feststellungen zu begründen. Die Beweismittel des Beamten
laufen im Wesentlichen darauf hinaus auszuschließen, dass er am 13. Juni 1981 - dem
festgestellten Datum der Entgegennahme der gestohlenen Videorecorder durch ihn - zu
Hause gewesen sei. Der Senat hat jedoch keinerlei ernsthafte Zweifel daran, dass
selbst bei einem solchen Nachweis eine Verurteilung wegen Hehlerei erfolgt wäre,
wofür auch spricht, dass sich bereits das Amtsgericht Marl in seinem erstinstanzlichen
Strafurteil hinsichtlich des Tages der Übernahme der Geräte durch den Angeklagten
nicht auf einen bestimmten Tag festgelegt hat. In diesem Zusammenhang weist der
Senat darauf hin, dass er bei seiner detaillierten Überprüfung der strafgerichtlichen
Feststellungen auch das vom Beamten in der mündlichen Verhandlung überreichte Heft
mit Regieberichten (beginnend am 23. März 1981 und endend am 7. Juli 1981)
berücksichtigt hat.
105
Dass die Strafakten nicht mehr zur Verfügung stehen, führt zu keiner anderen
Entscheidung. Zum einen befinden sich Ablichtungen des Ermittlungsverfahrens bis zur
Erhebung der Anklage bei den Akten (Unterordner Band I Heft 2). Zudem liegen
Ablichtungen der Urteile des Strafverfahrens und der Beschlüsse des
Wiederaufnahmeverfahrens vor, wobei die Entscheidungen aus dem
Wiederaufnahmeverfahren teils in beglaubigter Form, teils als Ausfertigung vorhanden
sind (Unterordner Band II Heft 5 Blatt 102 ff.). Hinsichtlich des rechtskräftigen Urteils des
Landgerichts Essen handelt es sich um eine w. der Staatsanwaltschaft Essen an den
Polizeipräsidenten F. übersandte vollständige Kopie der mit einem Rechtskraftvermerk
versehenen Originalfassung des Urteils. Zweifel an dem Inhalt der vorhandenen
Ablichtungen bestehen nicht. Hervorzuheben ist im Übrigen, dass das Strafurteil des
Landgerichts eine sehr ausführliche und detaillierte Beweiswürdigung enthält und auch
die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren umfassend und detailliert sind.
Angesichts des Umstandes, dass danach der wesentliche Inhalt des Strafverfahrens
ersichtlich ist, trifft es nicht zu, dass keine oder keine ausreichende Möglichkeit der
Überprüfung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NRW besteht.
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3. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beamte die ihm obliegenden Pflichten
schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NRW
begangen.
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a) Indem er unter Hinweis auf seinen Beruf als Polizeibeamter und auf einen bereits
bestehenden dienstlich veranlassten Sperrvermerk für das eigene Fahrzeug versuchte,
eine Kennzeichensperrung für das Fahrzeug seiner damaligen Ehefrau zu erreichen,
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hat er gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit und zu achtungs- und
vertrauensgerechtem Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW verstoßen).
Auch der Senat ist davon überzeugt, dass der Antragstellung private Motive zu Grunde
lagen und es dem Beamten zur Vermeidung etwaiger Schwierigkeiten bei der
Antragstellung darauf ankam, den Eindruck zu erwecken, dass der erstrebte
Sperrvermerk für das Fahrzeug seiner Frau aus Gründen erforderlich war, die im
Zusammenhang mit seinem Beruf als Polizeibeamter standen. Insoweit nimmt der Senat
auf die zutreffende Beweiswürdigung der Disziplinarkammer Bezug (Seiten 26, 27 erster
Absatz).
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Hinsichtlich des Verschuldens geht der Senat davon aus, dass der Beamte vorsätzlich
handelte und ihm seine Pflichtwidrigkeit bewusst war. Dies entnimmt der Senat daraus,
dass durch den Bezug auf die bereits vorhandene, dienstlich veranlasste
Kennzeichensperrung offensichtlich war, dass nach außen ein dienstlicher Charakter
des Antrags entstehen musste, obwohl es sich um eine private Angelegenheit handelte.
Der Beamte hätte deshalb - was ihm zur Überzeugung des Senats bewusst war -
klarstellen müssen, dass er nicht aus dienstlicher Veranlassung handelte.
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Die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens hinsichtlich des Anschuldigungspunktes
1) verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot. Zwar lässt die Formulierung der
Disziplinarkammer, dem Beamten sei „die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst"
gewesen, „jedenfalls aber hätte bewusst sein müssen", im Ergebnis nur die Annahme
eines fahrlässigen Verhaltens zu. Jedoch steht das Schlechterstellungsverbot, das sich
nur auf die Rechtsfolgen einer Dienstpflichtverletzung bezieht, bei einer unbeschränkten
Berufung der Verschärfung der Schuldform nicht entgegen.
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Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 331 Rdnr. 8.
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b) Weiter steht fest, dass der Beamte durch die in der Zeit zwischen August 1979 und
Mai 1982 ausgeübte Tätigkeit als Privatdetektiv für die Firma B. N. - ohne im Besitz der
hierfür nach den Vorschriften der Nebentätigkeitsverordnung erforderlichen
Genehmigung zu sein - eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt und damit sowohl
gegen § 68 Abs. 1 Nr. 3 1. und 3. Alt. LBG NRW als auch zugleich gegen die Pflicht
verstoßen hat, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 57 Satz 3 LBG
NRW).
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Mit der Beweiswürdigung der Disziplinarkammer, der sich der Senat anschließt (Seiten
27, 28 des angefochtenen Urteils), betrugen die monatlichen Einnahmen der Eheleute
P. aus dieser Tätigkeit zumindest 2.722,00 DM, wovon der überwiegende Teil dem
Beamten zuzurechnen ist. Maßgeblich ist nicht der tatsächlich erzielte Gewinn, sondern
die Höhe der Vergütung. Dahinstehen kann, ob die Vergütung nicht an den Beamten,
sondern an seine formal als Subunternehmerin fungierende damalige Ehefrau
ausgezahlt wurde, da auch auf diesem Wege der Verdienst als Familieneinkommen
auch dem Beamten zugute gekommen ist. Dass die Nebentätigkeit des Beamten gemäß
§ 7 NtV als genehmigt galt, ist nicht anzunehmen.
114
Der Beamte handelte auch insoweit schuldhaft, und zwar vorsätzlich. Aufgrund des
erheblichen Umfangs der Nebentätigkeit ist der Senat davon überzeugt, dass dem
Beamten das Erfordernis einer Genehmigung für diese Tätigkeit und die Pflichtwidrigkeit
seines Handelns bewusst war. Der Beamte hat eine Genehmigung allein deshalb nicht
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beantragt, weil er befürchtete, diese nicht zu erhalten und nicht bereit war, auf die
Einnahmen aus dieser Tätigkeit zu verzichten. Dass der Senat damit über die
Schuldform der Disziplinarkammer hinausgeht, die auch insoweit im Ergebnis nur
fahrlässiges Handeln annehmen will, verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot
(siehe oben II.3.a ).
c) Durch die strafgerichtlich rechtskräftig und für den Senat bindend festgestellte
Hehlerei hat der Beamte im außerdienstlichen Bereich ein Verhalten gezeigt, das nach
den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, die Achtung und
das Vertrauen zu beeinträchtigen, auf die er zur Ausübung des Dienstes angewiesen ist
(§ 57 Satz 3 LBG NRW, § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW).
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4. Das festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer und führt zur Entfernung des Beamten
aus dem Dienst.
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Bei der Wahl der Auswahl der Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des
Disziplinarverfahrens auszugehen. Es dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und
des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Hat ein Beamter durch das Dienstvergehen im
Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt, ist damit regelmäßig ein
endgültiger Ansehens- und Vertrauensverlust verbunden. In einem solchen Fall ist der
Beamte für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar geworden und sein Verbleib für
den Dienstherrn nicht länger zumutbar. Der Beamte ist aus dem Dienst zu entfernen. Ist
er für den öffentlichen Dienst noch tragbar und hat er aus objektiver Sicht das Vertrauen
des Dienstherrn nicht endgültig verloren, kommen lediglich erzieherische Maßnahmen
in Betracht, die Ansehen und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes
wiederherstellen und den Beamten zur zukünftigen korrekten Pflichterfüllung anhalten
sollen.
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Hiervon ausgehend zeigt bereits die Vorgehensweise des Beamten bei der
Kennzeichensperrung ein Fehlverhalten w. nicht unerheblichem Gewicht. Dieses
Verhalten verdeutlicht die Bereitschaft des Beamten, dienstliche Motive vorzuschieben,
um persönliche Vorteile zu erlangen. Insbesondere die ungenehmigte Nebentätigkeit
zeigt, dass er über geraume Zeit seine persönlichen Interessen über die Belange des
Dienstherrn gestellt hat. Das disziplinarrechtlich erhebliche Gewicht der unerlaubten
Nebentätigkeit erhält diese unter anderem durch ihre lange Dauer und Intensität.
Erschwerend tritt hinzu, dass aufgrund der Art und Dauer der Betätigung nach außen
objektiv der Eindruck hervorgerufen wurde, dass sich der Beamte w. seinem Dienstherrn
lösen wollte. Ein verheerendes Bild für das Ansehen des öffentlichen Dienstes musste
zudem dadurch entstehen, dass der Beamte mit seiner Beschäftigung als Detektiv eine
Tätigkeit gewählt hatte, die - zumal vor dem Hintergrund seiner Suspendierung wegen
des Verdachts der Bestechlichkeit und der Strafvereitelung - zu der Befürchtung Anlass
geben musste, dass es zu Kollisionen mit dienstlichen Interessen kommen konnte.
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Jedenfalls durch das Hinzutreten der außerdienstlich begangenen Hehlerei, deren
disziplinarechtliche Beurteilung sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 D 65/99 -
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ist das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Beamten unwiederbringlich
zerstört. Insoweit hat der Beamte im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Ein
Polizeibeamter, der selbst kriminell handelt, beeinträchtigt das für die Ausübung seines
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Berufes erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit
in besonderem Maße. Die Öffentlichkeit, auf deren Mitarbeit die Polizei bei der Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben angewiesen ist, reagiert auf Straftaten w. Polizeibeamten
mit Recht empfindlich. Da es zu den wichtigsten Aufgaben der Polizei gehört, das
Eigentum Dritter zu schützen und die Täter krimineller Handlungen zu ermitteln, wird es
in der Öffentlichkeit und ebenso vom Dienstherrn zu Recht als besonders
verantwortungsloses Verhalten angesehen, wenn ein Polizeibeamter - wie hier durch
die Hehlerei - ein Delikt begeht, durch die eine durch strafbare Handlung geschaffene
rechtswidrige Vermögenslage aufrechterhalten und vertieft wird, indem die Beute
verschoben wird.
Bei der w. dem Beamten begangene Hehlerei handelt es sich um einen besonders
schweren Pflichtenverstoß. Da es um eine größere Anzahl hochwertiger technischer
Geräte ging, die verschoben werden sollten, hat das Delikt einen Umfang, durch den -
wie die Disziplinarkammer zu Recht ausgeführt hat - das Bild eines Polizeibeamten
vermittelt wird, der „die Seite gewechselt" hat. Die Tat setzte Kontakte zu einem Milieu
voraus, dessen Bekämpfung zu den Aufgaben der Polizei gehört. Nachdem sich der
Beamte auf ein solches „Geschäft" eingelassen hat, ist ein Vertrauen in die Redlichkeit
seiner Amtsführung vollständig zerstört.
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Besonders gegen den Beamten spricht zudem, dass alle angeschuldigten Verfehlungen
begangen wurden, obwohl gegen ihn bereits das förmliche Disziplinarverfahren
eingeleitet und er vom Dienst suspendiert war. Dies musste ihm besondere
Veranlassung geben, sich pflichtgemäß zu verhalten. Stattdessen handelte er gleich
mehrfach pflichtwidrig und dokumentierte damit in deutlicher Weise das erhebliche
Ausmaß seiner Pflichtvergessenheit.
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Ebenso wie die Disziplinarkammer sieht der Senat keine durchgreifenden
Milderungsgründe, die ein Verbleiben des Beamten im Polizeidienst rechtfertigen. Auch
im Rahmen der Gesamtabwägung hat sich der Senat die Frage vorgelegt, ob unter
Berücksichtigung der ungewöhnlich langen Dauer des Disziplinarverfahrens eine
Maßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt. Dies ist jedoch
nicht der Fall. Aufgrund der Art und des Ausmaßes der Pflichtwidrigkeiten -
insbesondere im Hinblick auf die Hehlerei trotz laufenden Disziplinarverfahrens - ist
vielmehr objektiv w. einem unwiederbringlichen Vertrauensverlust des Dienstherrn zu
dem Beamten auszugehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der dienstlichen
Beurteilungen des Beamten, seines Verhaltens und Lebensweges nach den Taten
sowie seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW.
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6. Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).
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