Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.05.2005

OVG NRW: sicherstellung, erfüllung, eak, kontrolle, betreiber, öffentlich, mitteilungspflicht, rechtsgrundlage, entsorgung, umkehrschluss

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2228/03
Datum:
19.05.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 2228/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2460/02
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Minden vom 19. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Das Staatliche Umweltamt Bielefeld erteilte der Klägerin unter dem 17. November 2000
eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer
Anlage zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem
Gestein und Abbruchmaterial auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur , Flurstücke und ,
in Bielefeld. Der Genehmigung waren unter V.C zur Sicherstellung der Erfüllung der in §
6 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genannten Genehmigungsvoraussetzungen
insgesamt 14 abfallrechtliche Nebenbestimmungen beigefügt. So wurde der Klägerin
unter V.C.5 aufgegeben, eine Änderung der Entsorgungsmöglichkeiten für Papier und
Pappe (EAK-Nr. 15 01 01), für Folien (EAK-Nr. 15 01 02), für gemischte Bau- und
Abbruchabfälle (EAK- Nr. 17 07 01) sowie für Eisen und Stahl (EAK-Nr. 17 04 05) der
Bezirksregierung Detmold, Dezernat 52, unter Angabe der Abfallschlüsselnummer und
des aktuellen Entsorgers formlos mitzuteilen. Unter V.C.6 wurde der Klägerin
aufgegeben, jährlich bis zum 31. Januar der Stadt Bielefeld einen Verwertungsbericht
mit näher bezeichneten Informationen vorzulegen.
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Am 8. Dezember 2000 legte die Klägerin unter anderem gegen die abfallrechtlichen
3
Nebenbestimmungen V.C.5 und V.C.6 Widerspruch ein. Hinsichtlich der
Nebenbestimmung V.C.5 führte die Klägerin zur Begründung an: Die künftige Änderung
der Entsorgungsmöglichkeit der in der Nebenbestimmung genannten Abfälle gehöre
nicht zu den aktuellen Genehmigungsvoraussetzungen. Es handele sich vielmehr um
eine Maßnahme der Stoffstromkontrolle, die in einem anlagenbezogenen
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid deplaziert sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2002 hob die Bezirksregierung Detmold einen
Teil der abfallrechtlichen Nebenbestimmungen aus dem Genehmigungsbescheid vom
17. November 2000 ersatzlos auf und änderte einen anderen Teil ab. Unter anderem
erhielt die Nebenbestimmung V.C.5 folgende Fassung:
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"Änderungen der Entsorgungswege für die beim Betrieb der Anlage entstehenden
Abfälle sind dem Staatlichen Umweltamt Bielefeld unter Angabe der Abfallschlüssel und
des zukünftigen Entsorgers formlos mitzuteilen, soweit nicht ohnehin eine Anzeige nach
§ 15 Abs. 1 BImSchG erforderlich ist."
5
Im Übrigen wies die Bezirksregierung Detmold den Widerspruch der Klägerin zurück.
Hinsichtlich der Nebenbestimmung V.C.5 führte sie zur Begründung an: Die
Sicherstellung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes in
Verbindung mit §§ 4 ff. des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergebenden
Anforderungen sei nicht nur einmalig im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
nachzuweisen, sondern obliege der Klägerin auch nach Erteilung der Genehmigung
beim tatsächlichen Betrieb ihrer Anlagen. Erst die mit der angegriffenen
Nebenbestimmung geforderte Darlegung des Verbleibs der beim Betrieb der
Recyclinganlage entstehenden Abfälle ermögliche im Falle einer Änderung der
Entsorgungswege die Prüfung, ob die angestrebte Verwertung ordnungsgemäß und
schadlos erfolge bzw. ob die angestrebte Beseitigung das Wohl der Allgemeinheit
beeinträchtige.
6
Am 29. Juli 2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, die ursprünglich
sowohl gegen die Nebenbestimmung V.C.5 als auch teilweise gegen die
Nebenbestimmung V.C.6 gerichtet war. Mit Bescheid vom 14. Februar 2003 hat das
Staatliche Umweltamt Bielefeld die Nebenbestimmung V.C.6 aufgehoben. Daraufhin
haben die Beteiligten insoweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt.
7
Die Klägerin hat beantragt,
8
die Nebenbestimmung V.C.5 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 17.
November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung
Detmold vom 3. Juli 2002 aufzuheben.
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Das Staatliche Umweltamt Bielefeld hat beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit es
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, eingestellt und der
Klage im Übrigen mit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Für die
selbständig anfechtbare Nebenbestimmung V.C.5 fehle es an einer Rechtsgrundlage.
12
Nach der maßgeblichen Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sei
es zur Sicherstellung der Betreiberpflicht zur ordnungsgemäßen Abfallverwertung und -
beseitigung nicht erforderlich gewesen, der Klägerin aufzugeben, geänderte
Entsorgungswege für beim Betrieb der Anlage entstehende Abfälle formlos mitzuteilen.
Mit dem Hinweis darauf, dass nur die verlangten Mitteilungen eine umfassende
behördliche Kontrolle der Abfallströme ermöglichten, seien die Anforderungen
überspannt worden, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zulässigerweise
hätten gestellt werden dürfen. Zwar dürften auch Überwachungsinstrumente unter
Umständen bereits im Rahmen einer Betriebsgenehmigung festgelegt werden, wenn sie
gleichzeitig sicherstellten, dass die Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten
würden. Dies sei jedoch dann, wenn es ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen für
die Überwachung gäbe, nur unter Beachtung dieser Normen zulässig. Für das
Verlangen, geänderte Entsorgungswege rechtzeitig formlos mitzuteilen, sei eine solche
Rechtsgrundlage aber nicht ersichtlich. Die als Ermächtigungsgrundlage in Betracht
kommende Befugnisnorm des § 52 Abs. 2 bis 6 des Bundesimmissionsschutzgesetzes
erlaube nicht die standardmäßige Aufforderung zu einer solchen Mitteilung. Dies ergebe
sich im Umkehrschluss daraus, dass für den Regelfall nicht einmal die sehr viel
konkreteren Bestimmungen über das Nachweisverfahren im Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz der sachnäheren Kreislaufwirtschaftsbehörde eine Verpflichtung der
Klägerin erlaube, geänderte Entsorgungswege mitzuteilen. So habe sich ein
Nachweisverlangen der Kreislaufwirtschaftsbehörde hinsichtlich
überwachungsbedürftiger Abfälle auf die Anzeige von Art und Menge der angefallenen
Abfälle und die beabsichtigte Verwertung oder den Nachweis der durchgeführten
Verwertung oder den Nachweis ihres Verbleibs zu beschränken. Die Überwachung der
Stoffströme solle auf das an der Überwachungsbedürftigkeit der jeweiligen Abfälle
ausgerichtete Maß des Notwendigen beschränkt werden, damit die Vermeidung und
Verwertung im Wirtschaftskreislauf nicht bürokratisch behindert werde. Wenn deshalb
die Abfallwirtschaftsbehörde nur nach Ermessen und im Regelfall nur mit
eingeschränktem Inhalt Nachweise im Zusammenhang mit der Stoffstromkontrolle
verlangen könne, so bestimme diese gesetzgeberische Entscheidung im Sinne der
Einheit der Rechtsordnung gerade wegen der Verzahnung von Immissionsschutz- und
Abfallrecht auch die Anforderungen, die von der Immissionsschutzbehörde gestellt
werden dürften, um die Einhaltung der Betreiberpflichten sicherzustellen. Da die mit der
angegriffenen Nebenbestimmung geforderte Mitteilung für den Regelfall nicht durch die
Kreislaufwirtschaftsbehörde verlangt werden dürfe, könne dieses Verlangen erst recht
nicht dem Staatlichen Umweltamt ohne konkrete Veranlassung im Rahmen des
Genehmigungsbescheides gestattet sein. Dies werde auch durch § 15 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes bestätigt, in dem eine abschließende Regelung
darüber enthalten sei, unter welchen Umständen Änderungen einer genehmigten
Anlage der Immissionsschutzbehörde anzuzeigen seien. Soweit die Änderung von
Entsorgungswegen danach nicht anzuzeigen sei, weil die Entsorgung außerhalb des
genehmigten Anlagenbetriebs stattfinde, sei eine Anzeige nicht erforderlich.
Gegenteiliges folge auch nicht aus § 4 c Nrn. 2 und 4 der Neunten Verordnung zum
Bundesimmissionsschutzgesetz. Die dort begründete Verpflichtung zur Angabe
vorgesehener Maßnahmen zur Abfallverwertung und vorgesehener Entsorgungswege
erfasse sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Anwendungsbereich der Norm
nicht Angaben über Änderungen, die nach Erteilung der Genehmigung eintreten
würden.
Gegen das am 20. März 2003 zugestellte Urteil hat das Staatliche Umweltamt Bielefeld
am 3. April 2003 die Zulassung der Berufung beantragt.
13
Im Verlauf des Zulassungsverfahrens sind auf der Grundlage des Gesetzes zum
Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz OWL)
vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 134) die vom Staatlichem Umweltamt Bielefeld
wahrgenommenen Aufgaben auf den Beklagten übergegangen.
14
Mit Beschluss vom 26. August 2004 ist die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
zugelassen worden.
15
Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte im Wesentlichen an: Auch nach
Feststellung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen und nach Erteilung
der Genehmigung oblägen der Klägerin beim tatsächlichen Betrieb ihrer Anlagen
dauerhaft die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes
ergebenden Betreiberpflichten. Die von der Klägerin mit der streitgegenständlichen
Nebenbestimmung im Falle einer Änderung der Entsorgungswege geforderte
Darlegung des Verbleibs der bei dem Betrieb der Brechanlage entstehenden Abfälle
eröffne die Möglichkeit der Prüfung, ob und inwieweit beim Betrieb der Anlage den an
diesen Betrieb zu stellenden Anforderungen Rechnung getragen werde. Im Unterschied
zu stichprobenartigen behördlichen Kontrollen werde der Überwachungsbehörde durch
die geforderte Mitteilung über Änderungen der Entsorgungswege die Möglichkeit einer
präventiven oder zumindest zeitnahen Überprüfung der Erfüllung der Betreiberpflichten
eröffnet. Der vom Verwaltungsgericht aus den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes gezogene Umkehrschluss erscheine fragwürdig, da die abfallrechtliche
Stoffstromkontrolle mit den konkreten Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes allenfalls mittelbar zusammenhänge. Auch der
Verweis des Verwaltungsgerichts auf § 15 Abs. 1 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes vermöge nicht zu überzeugen. Im Falle einer
Änderung der Entsorgungswege habe die Klägerin jeweils eigenverantwortlich zu
prüfen, ob eine Anzeige nach dieser Bestimmung erforderlich sei. Im Übrigen
unterscheide sich die durch die streitgegenständliche Nebenbestimmung geforderte
formlose Mitteilung von der nach dieser Vorschrift erforderlichen Anzeige. Durch die
danach notwendige Vorlage detaillierter Unterlagen werde der Anlagenbetreiber
ungleich stärker belastet als durch die formlose Mitteilung einer Änderung der
Entsorgungswege. Zudem diene eine solche Mitteilung gerade auch dem Schutz des
Anlagenbetreibers vor etwaigen Fehleinschätzungen über das Bestehen einer
Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes.
16
Der Beklagte beantragt,
17
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
18
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
20
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Nach § 12 Abs. 1 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes könne eine immissionsschutzrechtliche
Genehmigung nur insoweit mit Auflagen verbunden werden, wie es erforderlich sei, um
die Erfüllung der in § 6 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genannten
Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Bei den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes genannten sich aus anderen öffentlich-rechtlichen
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Vorschriften außerhalb des Immissionsschutzrechts ergebenden
Genehmigungsvoraussetzungen handele es sich ausschließlich um solche, die
anlagenbezogener Art seien. Grundsätzlich könnten zwar auch
kreislaufwirtschaftsrechtliche Vorschriften anlagenbezogen sein. Davon sei aber nur
dann auszugehen, wenn diese Vorschriften Anforderungen an die Anlage enthielten, die
zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt seien. Anlagenbezogen sei aber
nur die Forderung, die Möglichkeit einer schadlosen Entsorgung der entstehenden
Abfälle aufzuzeigen. Die Frage, ob diese Möglichkeit auch pflichtgemäß genutzt werde
oder ob ein anderer schadloser Entsorgungsweg gewählt werde, stelle sich aber nicht
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Die streitgegenständliche
Nebenbestimmung gehe deshalb über die Anforderungen abfallrechtlicher Art im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens weit hinaus. Ihrem Inhalt nach sei sie dem
Bereich der Anlagenüberwachung zuzuordnen und diene damit nicht der Sicherung der
Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen. Hinzu komme, dass die
Nebenbestimmung im Widerspruch zu den spezialgesetzlichen
Überwachungsregelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes stehe. Selbst
nach den strengen abfallrechtlichen Vorschriften sei für die aus der Anlage stammenden
überwachungsbedürftigen Abfälle eine derartig weitgehende Nachweisführung, wie sie
in der streitgegenständlichen Nebenbestimmung vorgesehen sei, nicht zulässig. Wenn
der Gesetzgeber im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bewusst zur Vermeidung von
unnötigem bürokratischen Aufwand einen aufwendigen Nachweis für lediglich
überwachungsbedürftige Abfälle ausgeschlossen habe, müsse diese gesetzgeberische
Wertung auch die immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten entsprechend
konkretisieren. Im Übrigen sei die streitgegenständliche Nebenbestimmung auch bereits
deshalb rechtswidrig, weil sie nicht mehr anlagenbezogen sei. Denn die Entsorgung der
anfallenden Abfälle erfolge außerhalb der genehmigten Anlage, sodass der
Entsorgungsvorgang nicht mehr vom Anlagenbetrieb, der allein Gegenstand des
Genehmigungsverfahrens sei, umfasst werde. Eine Ermächtigungsgrundlage für die
streitgegenständliche Nebenbestimmung lasse sich auch nicht mit Rückgriff auf die
Vorschriften der Neunten Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz finden.
Offensichtlicher Hintergrund für die Nebenbestimmung sei eine geplante Vereinfachung
der behördlichen Überwachungstätigkeit. Dafür fehle es aber an der erforderlichen
gesetzlichen Grundlage.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne
mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (drei
Bände) Bezug genommen.
23
Entscheidungsgründe:
24
Der Berichterstatter kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten
dazu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 87 a Abs.
2 und 3 sowie § 101 Abs. 2 VwGO).
25
Die Berufung hat keinen Erfolg.
26
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die abfallrechtliche Nebenbestimmung V.C.5 aus
dem Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes Bielefeld vom 17.
27
November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung
Detmold vom 3. Juli 2002 aufgehoben.
Die auf die Aufhebung der Nebenbestimmung gerichtete Klage ist zulässig.
28
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Begehren der Klägerin als Anfechtungsklage
im Sinne von § 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO angesehen. Denn die Klägerin beruft sich
darauf, dass es sich bei der in der Nebenbestimmung enthaltenen Regelung um eine
"echte" Auflage handele, mit der ihr als Anlagenbetreiberin eine vom
Genehmigungsgegenstand unabhängige zusätzliche Verhaltenspflicht auferlegt werde.
Die Klägerin macht damit geltend, die Genehmigung hätte rechtmäßig ohne die
Nebenbestimmung erlassen werden müssen, ohne dass dies von vornherein
auszuschließen ist.
29
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221 = NVwZ
2001, 429 = UPR 2001, 148; OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 21 A 1022/97 -,
NWVBl. 2002, 229, m.w.N.
30
Die Klage ist auch begründet, da die streitgegenständliche Nebenbestimmung
rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung
ist derjenige der letzten Behördenentscheidung, hier also des Erlasses des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Detmold vom 3. Juli 2002. Gemäß dem
insofern maßgeblichen materiellen Recht richtet sich die Beurteilung einer gegen eine
Nebenbestimmung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid
gerichtete Anfechtungsklage regelmäßig nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der
letzten Behördenentscheidung. Von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall
abzuweichen, besteht kein Anlass.
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Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 21 A
1022/97 -, a.a.O.
33
Als Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmung V.C.5 kommt danach § 12 Abs. 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) in der Fassung
der Änderung durch Art. 49 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) -
BImSchG F. 2001 -, in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann eine
immissionsschutzrechtliche Genehmigung u.a. mit Auflagen verbunden werden, soweit
dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten
Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Als speziellere Bestimmung enthält §
12 Abs. 1 BImSchG F. 2001 gegenüber der allgemeinen Regelung in § 36 VwVfG NRW
eine für das Immissionsschutzrecht abschließende Regelung über die Zulässigkeit von
Nebenbestimmungen.
34
Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7. Januar 2002 - 2 TZ 3262/01 -, NVwZ-RR 2002, 340,
m.w.N; Sellner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, BImSchG § 12 Rn. 7.
35
Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BImSchG F. 2001 sind aber nicht erfüllt, da die
Nebenbestimmung V.C.5 nicht zur Sicherstellung der Erfüllung der in § 6 BImSchG F.
2001 genannten Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist.
36
Nach § 6 Abs. 1 BImSchG F. 2001 ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu
erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7
erlassenen Rechtsverordnung ergebenen Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere
öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und
dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Zur Sicherstellung keiner dieser
Voraussetzungen bedarf es der streitgegenständlichen Nebenbestimmung.
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Der Beklagte hält die Nebenbestimmung V.C.5 zur Sicherstellung der sich aus § 5 Abs.
1 Nr. 3 BImSchG F. 2001 ergebenden Pflichten für erforderlich. Dem ist nicht zu folgen.
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Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG F. 2001 sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu
errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die
Umwelt insgesamt Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht
zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt
werden; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen hat nach den Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden
Vorschriften zu erfolgen. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG F. 2001 regelt im Zusammenwirken
mit § 9 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S.
2705) in der vorliegend maßgeblichen Fassung der Änderung durch Art. 57 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) - KrW-/AbfG - die abfallrechtlichen
Pflichten des Betreibers einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen
Anlage. Aus dem Zusammenspiel und der Verzahnung dieser beiden Vorschriften ist zu
schließen, dass die Frage, "ob" bei den betroffenen Anlagen Abfälle vermieden,
verwertet oder beseitigt werden müssen, vom Immissionsschutzrecht beantwortet wird
und die Frage der Art und Weise, also das "Wie" der Verwertung oder Beseitigung, sich
nach den abfallrechtlichen Vorschriften bestimmt.
39
Vgl. BR-Drucks. 674/00, S. 118; BT-Drucks. 14/4599, S. 147; Dietlein, in:
Landmann/Rohmer, a.a.O., BImSchG § 5 Rn. 177; Rebentisch, in:
Jarass/Ruchay/Weidemann, B 100, § 9 KrW-/AbfG, Rn. 19; jeweils m.w.N.
40
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sind die abfallrechtlichen Betreiberpflichten
auf die Anlage beschränkt. Für Abfälle, die die Anlage verlassen und außerhalb der
Anlage verwertet oder beseitigt werden sollen, hat der Anlagenbetreiber alle
erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass diese nach den
einschlägigen Vorschriften ordnungsgemäß verwertet bzw. ohne Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden können. Soweit Dritte die Verwertung oder
Beseitigung durchführen sollen, hat der Betreiber geeignete Verträge zu schließen, bei
denen die Bonität des Vertragspartners gesichert ist, und die vertraglichen Rechte zu
nutzen.
41
Vgl. BR-Drucks. 674/00, S. 118; BT-Drucks. 14/4599, S. 127.
42
Dem entsprechend bestimmen § 4 c Nrn. 2 und 4 der Verordnung über das
Genehmigungsverfahren vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001) in der hier maßgeblichen
Fassung der Änderung durch die Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) - 9.
BImSchV -, dass in den Antragsunterlagen insbesondere Angaben zu machen sind zu
den "vorgesehenen" Maßnahmen zur ordnungsgemäßen und schadlosen stofflichen
oder thermischen Verwertung der anfallenden Abfälle und zu den "vorgesehenen"
Maßnahmen zur Beseitigung nicht zu vermeidender oder zu verwertender Abfälle
einschließlich der rechtlichen und tatsächlichen Durchführbarkeit der Maßnahmen und
43
der "vorgesehenen" Entsorgungswege.
Zur Sicherstellung der abfallrechtlichen Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG
F. 2001 ist es aber nicht erforderlich, dass ein Anlagenbetreiber - über die nach § 15
Abs. 1 BImSchG F. 2001 bestehende Anzeigepflicht hinaus - jede Änderungen der
Entsorgungswege für die beim Betrieb seiner Anlage entstehenden Abfälle der
Genehmigungsbehörde mitteilt. Der Regelungsbereich einer Auflage, die eine solche
Mitteilungspflicht begründet, hat nicht mehr die Sicherstellung der
Genehmigungsvoraussetzungen zum Gegenstand, sondern soll den für die Ausführung
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zuständigen Behörden ein gesetzlich nicht
vorgesehenes Überwachungsinstrument zur Verfügung stellen und so deren
Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben erleichtern.
44
Denn zum Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die
Einhaltung der abfallrechtlichen Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG F.
2001 schon dann gewährleistet, wenn der Anlagenbetreiber für diejenigen Abfälle, die
außerhalb der Anlage verwertet oder beseitigt werden sollen, einen zugelassenen
Entsorger, der die Abnahme der Abfälle verbindlich zusagt, benennt und nachweist.
Während des Betriebs der Anlage hat deren Betreiber aufgrund der sich aus § 5 Abs. 1
Nr. 3 BImSchG F. 2001 ergebenden Pflichten sicherzustellen, dass die anfallenden
Abfälle einem zugelassenen Entsorger übergeben werden. Damit endet aber der auf
den Bereich der Anlage beschränkte Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers.
Die Kontrolle, ob der Entsorger tatsächlich in Übereinstimmung mit den maßgeblichen
Vorschriften die Verwertung oder Beseitigung vornimmt, unterfällt nicht mehr der
abfallrechtlichen Betreiberpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG F. 2001. Diese Kontrolle
obliegt vielmehr den für die Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
zuständigen Behörden als Überwachungsaufgabe.
45
Vgl. BR-Drucks. 674/00, S. 118; BT-Drucks. 14/4599, S. 127.
46
Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es sich bei der
Entscheidung eines Anlagenbetreibers für einen bestimmten Entsorger um eine
Obliegenheit handelt, die Teil des Anlagenbetriebs ist und den
immissionsschutzrechtlichen Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG F. 2001
genügen muss. Denn mit diesem Einwand wird nicht in Frage gestellt, dass die der
Klägerin mit der streitgegenständlichen Nebenbestimmung auferlegte Mitteilungspflicht
gerade nicht die Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen zum Gegenstand
hat, sondern vielmehr allein einer Erleichterung der Überwachung des Anlagenbetriebs
dient.
47
Die streitgegenständliche Nebenbestimmung ist auch nicht zur Sicherstellung anderer
öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG F. 2001
erforderlich. Insbesondere im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz findet sich keine
Grundlage für die der Klägerin mit der Nebenbestimmung auferlegte Mitteilungspflicht.
48
Den Abfallwirtschaftsbehörden steht für die Wahrnehmung ihrer
Überwachungsaufgaben das im Siebenten Teil des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz bestimmte Instrumentarium von Maßnahmen zur Verfügung. Das in §§ 40
ff. KrW-/AbfG im Einzelnen geregelte Nachweisverfahren stellt ein abgestuftes
Überwachungssystem dar, das den Abfallwirtschaftsbehörden ermöglicht, die
Kontrolldichte an der Überwachungsbedürftigkeit des jeweiligen
49
Überwachungstatbestandes auszurichten und - noch weitergehend - auf einzelne
Sachverhalte durch Einzelanordnung flexibel zu reagieren.
Vgl. BT-Drucks. 12/5672, S. 51.
50
Die einzelnen Regelungen zum Nachweisverfahren sind von dem Gedanken getragen,
die Vermeidung und Verwertung von Abfällen im Wirtschaftskreislauf nicht
"bürokratisch" zu behindern und mit geringstmöglichem Verwaltungsaufwand die
höchstmögliche Effizienz der Überwachung zu erzielen.
51
Vgl. BT-Drucks. 12/5672, S. 51.
52
Angesichts dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die im Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz zum Nachweisverfahren getroffenen Regelungen ein
abgeschlossenes Überwachungssystem darstellen. Daneben verbleibt kein Raum, dem
Betreiber einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage
weitergehende Mitteilungspflichten über den Verbleib von Abfällen aufzuerlegen.
Insbesondere die Begründung einer Verpflichtung wie der vorliegend in Rede
stehenden, nach der jede Änderung der Entsorgungswege für die beim Betrieb der
Anlage entstehenden Abfälle der Genehmigungsbehörde mitzuteilen ist, widerspricht
dem gesetzgeberischen Ziel der Entbürokratisierung.
53
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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