Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.11.1998

OVG NRW (stellungnahme, verwaltungsgericht, antragsteller, orthopädie, antrag, zweifel, anordnung, anlage, einstellung, material)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 2200/98
Datum:
10.11.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 2200/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 3940/98
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist nicht zuzulassen. Die von dem Antragsteller geltend gemachten
Zulassungsgründe des § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §
124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO greifen nicht durch.
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Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der
Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, den auf vorläufige
Freihaltung einer Ausbildungsstelle für den gehobenen Polizeivollzugsdienst
gerichteten Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mangels
der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abzulehnen. Für derartige Zweifel
bieten die von dem Antragsteller in dem Zulassungsantrag angesprochenen
Gesichtspunkte,
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 9. Juli
1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342,
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keinen hinreichenden Ansatzpunkt.
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Der Antragsteller macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe bezüglich seiner - vom
Antragsgegner verneinten - Polizeidiensttauglichkeit (der gesundheitlichen Eignung für
die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst) rechtsfehlerhaft lediglich auf die PDV 300
"Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit" und
nicht auf die in seinem Falle vorliegenden Besonderheiten abgestellt. Diese ergäben
sich aus der von ihm, dem Antragsteller, eingeholten und im erstinstanzlichen Verfahren
zu den Akten gereichten "Gutachterlichen Stellungnahme zur Vorlage bei der Direktion
für Ausbildung bei der Polizei NRW" des Leitenden Oberarztes Dr. W, Klinik für
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Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Krankenhaus Y, vom 00.00.00. Danach habe
er in Abweichung von der Stellungnahme des Polizeiarztes Prof. Dr. X (vom 00.00.00)
im Jahre 19.. gerade keine Knorpelabscherfraktur erlitten, die damals bei ihm operativ
im Bereich des rechten Hüftkopfes angebrachten beiden Osteosyntheseschrauben
befänden sich völlig reizlos im subchondralen Knochen, ohne in die Knorpelschicht zu
ragen, weder am Hüftkopf selbst noch an der Hüftgelenkspfanne seien Unebenheiten
oder Hinweise auf eine Schädigung der Gelenkfläche bzw. des Gelenkknorpels
nachweisbar, der Gelenkspalt stelle sich als normal weit dar, und die Verletzung sei "in
idealer Weise operativ versorgt" worden. Nach dieser gutachterlichen Stellungnahme
könne es zu einer Berührung des Hüftgelenks mit den Schrauben überhaupt nicht
kommen, und demzufolge handele es sich nicht um "liegendes" Material im Sinne der
Nr. 4.14 der Anlage 1 der PDV 300. Unter diesen Umständen hätte das
Verwaltungsgericht vor seiner Entscheidung eine nochmalige Stellungnahme des
Polizeiarztes unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. W einholen müssen.
Hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, daß das Verwaltungsgericht den
Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat. Die PDV 300
faßt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aufgrund besonderer
Sachkunde gewonnene, die spezifischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes
berücksichtigende ärztliche Erfahrungssätze zusammen. Nach diesen Maßstäben hat
das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht
unter Hinweis eine mangelnde Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers abgelehnt.
Unter Nr. 4.14 der Anlage 1 der PDV 300 ist unter "Fehler, die eine Einstellung
ausschließen", aufgeführt: "liegendes Osteosynthesematerial". Daß die im Bereich des
rechten Hüftkopfes des Antragstellers befindlichen beiden Metallschrauben
"Osteosynthesematerial" sind, stellt der Antragsteller selbst nicht in Abrede, und aus der
von Dr. W betonten völlig reizlosen Lage der Schrauben im subchondralen Knochen,
ohne in die Knorpelschicht zu ragen, läßt sich entgegen der Auffassung des
Antragstellers nicht herleiten, somit handele es sich nicht um "liegendes" Material.
Diesen Ausdruck verwendet im übrigen auch der Facharzt für Orthopädie Dr. Y in seiner
mit der Antragsschrift vom 00.00.00 vom Antragsteller zu den Akten gereichten
undatierten ärztlichen Bescheinigung. Dr. Y verweist darin auf "2 liegende
Osteosyntheseschrauben im Bereich des Hüftkopfes" des Antragstellers. Im übrigen läßt
sich den Ausführungen des Polizeiarztes Prof. Dr. Z nicht entnehmen, daß dieser davon
ausgegangen sei, die Schrauben ragten über den Knochen hinaus und in die
Knorpelschicht hinein. Der Polizeiarzt führt in seiner Stellungnahme vom 00.00.00 wie
auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 00.00.00 lediglich aus, es sei
langfristig damit zu rechnen, daß es über den Schraubenköpfen zu einem
Knorpelabschliff und damit zu erheblichen Defekten im Gelenkknorpel komme, einer
vorzeitigen Arthrose des rechten Hüftgelenks des Antragstellers werde dadurch, daß die
Schrauben nicht entfernt worden seien, Vorschub geleistet. Daß Dr. Z dem widerspricht
- es sei trotz des Umstandes, daß die beiden Schrauben noch "eingebracht" seien, nicht
mit einem vorzeitigen Verschleiß zu rechnen -, hat wegen der dargelegten Bedeutung
der Anforderungen der PDV 300 an eine Polizeidiensttauglichkeit, die der Antragsteller
nach der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht
erfüllt, keine entscheidende Bedeutung. Letzteres gilt auch für den Umstand, daß der
Polizeiarzt - in Übereinstimmung mit der erwähnten ärztlichen Bescheinigung des
Facharztes für Orthopädie Dr. W - von einer im Jahre 19.. erlittenen
"Knorpelabscherfraktur", Dr. W hingegen von einer "Hüftpfannenpfeilerfraktur" spricht.
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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2
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Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor. Auch bezeichnet das Vorbringen des Antragstellers, das
Verwaltungsgericht habe vor seiner Entscheidung eine nochmalige Stellungnahme des
Polizeiarztes einholen müssen, keinen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung
des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das
Verwaltungsgericht war nicht gehalten, eine erneute polizeiärztliche Stellungnahme
unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. W anzufordern. Wie
ausgeführt worden ist, waren für die Beantwortung der Frage der
Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers in erster Linie die Maßgaben der PDV 300
entscheidend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
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