Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2004

OVG NRW: eigentümer, extensive auslegung, familie, erbengemeinschaft, mieter, angehöriger, wohngebäude, neubau, tod, schwiegertochter

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 4715/02
Datum:
13.02.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 A 4715/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 110/02
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts
Arnsberg vom 26. November 2002 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 7.500,-
EUR festgesetzt.
Gründe:
1
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache
erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3
VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2002 für
wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO analog). Das Gericht hat
ferner gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist zugunsten des
Klägers zu berücksichtigen, dass der Kläger auf die Möglichkeit verzichtet, das für ihn
günstige erstinstanzliche Urteil nach Überprüfung im Rahmen eines
Revisionsverfahrens wieder herstellen zu lassen. Zu seinen Lasten ist zu
berücksichtigen, dass diese Entscheidung nach Auffassung des Senats im
Berufungsverfahren keinen Bestand gehabt hätte.
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Dabei kann offen bleiben, ob die Erleichterungstatbestände des § 35 Abs. 4 BauGB -
etwa im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, den Außenbereich von Bebauung
tendenziell freizuhalten - grundsätzlich eng auszulegen sind oder ob die Zielsetzungen
der einzelnen Tatbestände zu einer differenzierteren Auslegung Anlass bieten.
Jedenfalls neigt der Senat zu der Annahme, dass sich § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) über
seinen klaren Wortlaut hinaus nicht dahin auslegen lässt, dass auch eine Nutzung des
Altgebäudes durch Familienangehörige des Eigentümers anstelle des Eigentümers
selbst die Voraussetzungen für eine erleichterte Zulassung des Ersatzbaus erfüllt.
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Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sollen durch die erleichterte Ersetzung baulich
unzulänglicher Wohngebäude im Außenbereich der Strukturwandel in der
Landwirtschaft unterstützt und den Bedürfnissen der seit längerem im Außenbereich
ansässigen Wohnbevölkerung entsprochen werden; zugleich soll der
Generationenwechsel in der ländlichen Bevölkerung erleichtert werden. Nicht dagegen
beabsichtigt § 35 BauGB, zulässig errichtete Gebäude im Außenbereich durch
Zeitablauf "wegzusanieren". Verhindert werden soll lediglich, dass sich kapitalkräftige
Investoren in den Außenbereich "einkaufen", indem sie ältere Gebäude in schlechtem
Bauzustand aufkaufen und durch Neubauten für Nutzer ersetzen, die nicht schon selbst
seit längerem im Außenbereich ansässig sind, sondern den Außenbereich als neue
Wohnumgebung für sich erst erschließen wollen.
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Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rz 131; Schmaltz, in: Schrödter,
BauGB, 6. Aufl., § 35 Rz 117.
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Diesen Zielen dient auch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c BauGB. Nur der Eigentümer, der
selbst in dem zu ersetzenden Außenbereichsgebäude seit längerem gewohnt und die
mit dem schlechten Bauzustand des von ihm genutzten Gebäudes verbundenen
Unzulänglichkeiten hingenommen hat, soll bei der Schaffung von Ersatzwohnraum
bevorzugt werden, den er für sich oder seine Familie schafft.
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Dass der Gesetzgeber die Eigennutzung des Altgebäudes auf den Eigentümer selbst
beschränkt und nicht auf seine Familienmitglieder - soweit sie nicht zusammen mit ihm
das Gebäude genutzt haben - erstreckt hat, kann auch nicht als eine durch erweiternde
Auslegung zu füllende Regelungslücke angesehen werden. Denn wie sich
beispielsweise aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d und § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 c BauGB
ergibt, ist bei der Schaffung der Erleichterungstatbestände zwischen dem Eigentümer
als Eigennutzer und dem Eigenbedarf des Eigentümers und seiner Familie durchaus
unterschieden worden. Eine erweiternde Auslegung des Tatbestandsmerkmals
"Eigentümer" in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c BauGB verbietet sich im übrigen auch
deshalb, weil der Gesetzgeber mit den Tatbeständen der privilegierten Nutzung und der
Zulassung von sonstigen Vorhaben eine abschließende Regelung der Inhalts- und
Schrankenbestimmung des Eigentums in diesem Zusammenhang getroffen hat.
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BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, BRS 60, Nr. 98 (S. 383f. m.w.N.).
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Eine teleologisch begründete extensive Auslegung ist nur dort gerechtfertigt, wo ein
langjähriger Nutzer des Gebäudes erst zu einem späten Zeitpunkt Eigentümer wird, bis
dahin aber das Gebäude als Mieter oder als Angehöriger des Eigentümers genutzt hat.
Denn wie der Gesetzgeber durch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d, 2. Halbsatz BauGB zum
Ausdruck gebracht hat, soll dieser Fall des langjährigen Nutzers demjenigen des das
Gebäude langjährig als Eigentümer Nutzenden gleichgestellt sein. Der Grund dafür liegt
darin, dass auch in diesem Fall dieselbe Person, die sich über längere Zeit mit den
Erschwernissen eines unzulänglichen Gebäudes abgefunden und unter diesen
Bedingungen im Außenbereich gelebt hat, als Nutzer auch des Ersatzbaus - ggf. unter
Einschluss von Familienmitgliedern - auftritt.
9
BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 82.77 -, BVerwGE 61, 285; zustimmend
Schmaltz, a.a.O., Rz 131; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 8. Aufl. § 35
Rz 98.
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Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung ausgeführt hat, für die Anwendung des
§ 35 ABs. 5 Satz 1 Nr. 1 BBauG genüge es, dass das durch einen Neubau zu
ersetzende Wohngebäude seit längerer Zeit von der Familie des Eigentümers
eigengenutzt worden sei
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- Urteil vom 6. Juni 1977 - X A 1878/76 -, BauR 1977, 327 -,
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betraf diese Entscheidung den Fall einer Erbengemeinschaft, deren Mitglieder nach
dem Ableben des früheren Eigentümers nicht sämtlich das Altgebäude bewohnt hatten.
Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu vergleichen,
weil einige Mitglieder der Erbengemeinschaft das Gebäude sowohl vor als auch nach
dem Tod des Alteigentümers bewohnten; im übrigen hatte der Alteigentümer und
Erblasser das Gebäude bis zu seinem Tode selbst genutzt. Im vorliegenden Fall
hingegen hat der Kläger und Eigentümer das Gebäude zu keiner Zeit selbst genutzt,
während seine Schwiegertochter und ihre Familie das Gebäude zwar seit 1996
bewohnen, aber zu keiner Zeit Eigentümer waren.
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Auch soweit einzelne Stimmen in der Literatur ausführen, der Ersatzbau sei schon dann
zulässig, wenn sowohl Alt- als auch Ersatzbau vom Eigentümer oder seiner Familie
selbst genutzt würden
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- etwa Dürr, in: Brügelmann, BauGB § 35 Rz 137; Söfker, a.a.O. Rz 150 -,
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überzeugt dies den Senat nicht. Denn die zum Beleg jener Ansicht herangezogenen
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
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- BVerwG, Beschluss vom 10. März 1988 - 4 B 41.88 -, BRS 48 Nr. 71; Beschluss vom
31. Mai 1988 - 4 B 88.88 -, BRS 48, Nr. 77 -
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enthalten wiederum nur Ausführungen, in denen die erleichterte Zulassung eines
Ersatzbaus für Eigentümer angenommen wurde, die das Gebäude selbst über längere
Zeit genutzt hatten, wenn auch zunächst als Mieter oder als Angehöriger des früheren
Eigentümers. Anhaltspunkte für eine andere Auslegung - insbesondere eine andere als
die vom Senat für richtig gehaltene Bewertung der gegenläufigen Interessen an einer
Freihaltung des Außenbereichs von Wohnnutzung durch neu in den Außenbereich
zuziehende Eigentümer bzw. an einer erleichterten Zulassung von Ersatzbauten für
langjährige eigennutzende Eigentümer - ergeben sich aus ihnen nicht.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und entspricht der Praxis
der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts NRW (BauR 2003, 1883).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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