Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.07.2005

OVG NRW: erwerb, staatsprüfung, lehrer, begriff, rechtsverordnung, gehalt, bekanntmachung, ausbildung, musik, unterrichtsfach

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 900/03
Datum:
13.07.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 900/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 4193/99
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend
gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.
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Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf
Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse
vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342 und vom 20.
Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.
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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
In seinem Urteil ist es zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die für den von
ihm begehrten Laufbahnwechsel erforderliche Befähigung für die Lehrerlaufbahn des
Lehramtes für die Sekundarstufe II (§ 53 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 9 der
Verordnung über die Laufbahn der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen) nicht
erworben hat. Die von ihm im April 0000 abgelegte Erweiterungsprüfung für das Fach
Musik ist hierfür nicht ausreichend, weil es jedenfalls an einer Prüfung in einem weiteren
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Unterrichtsfach fehlt. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf einen Erwerb der
Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II nach § 61 Abs. 5 Satz 3 der
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 23. August 1994,
geändert durch Verordnung vom 14. September 2000 - GV. NRW. 647 - (LPO) berufen.
Zwar dürfte diese Vorschrift für einen Übergangszeitraum die Möglichkeiten für den
Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt - hier für die Sekundarstufe II -
erweitert haben, indem sie von dem Erfordernis, eine auf dieses Lehramt bezogene
Erste Staatsprüfung bestehen zu müssen, befreite. Sie entband aber nicht von dem
Erfordernis, eine derartige Prüfung in zwei Unterrichtsfächern abzulegen. Dies ergibt
sich aus der Systematik der insoweit maßgeblichen Vorschriften.
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Aus dem Wortlaut des § 61 Abs. 5 Satz 3 LPO folgt, dass es sich um eine
Ausnahmeregelung zu § 29 Abs. 1 Satz 1 LPO handelt, der Erweiterungsprüfungen -
ebenso wie seinerzeit § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausbildung für
Lehrämter an öffentlichen Schulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
September 1998 (LABG a.F.), jetzt § 22 Abs. 1 Satz 1 LABG n.F. - nur zu einem Lehramt
zulässt, in dem bereits die Erste Staatsprüfung bestanden wurde. Indem § 61 Abs. 5
Satz 3 LPO abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 LPO Erweiterungsprüfungen
übergangsweise bis zum 31. Dezember 1998 auch dann erlaubte, wenn sie nicht der
abgelegten Lehramtsprüfung oder dem erworbenen Lehramt entsprachen, dürfte für den
Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt auf eine auf dieses Lehramt
bezogene Erste Staatsprüfung verzichtet worden sein. Dieses regelmäßige Erfordernis
ergab sich seinerzeit aus § 10 Abs. 3 Satz 1 LABG a.F..
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Weitergehende Regelungen, insbesondere in Bezug auf die für den Erwerb eines
bestimmten schulstufenbezogenen Lehramtes bestehenden sonstigen
Voraussetzungen, enthält § 61 Abs. 5 Satz 3 LPO nicht. Insoweit galten - auch für den
Kläger - die allgemeinen Regelungen der §§ 12 ff. LABG a.F. weiter fort. Für den Erwerb
der Befähigung zu einem Lehramt für die Sekundarstufe II bedurfte es, wie sich aus §§
14 Abs. 1 Nr. 2, 16 Abs. 3 Satz 1 LABG a.F. ergibt, der Prüfung in zwei
Unterrichtsfächern.
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Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf § 16 Abs. 5 LABG
a.F.. Diese Vorschrift verpflichtete den Verordnungsgeber, die Voraussetzungen und die
Durchführung der Ersten Staatsprüfung im Einzelnen in einer Rechtsverordnung zu
regeln. Eine Verpflichtung, Ausnahmen von den Voraussetzungen für den Erwerb der
Befähigung zu einem Lehramt (§§ 6 ff. LABG a.F.) im Sinne der Klage zuzulassen,
beinhaltete die genannte Vorschrift hingegen nicht.
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Eine abweichende Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vorbringen
des Klägers, die obige Sichtweise belasse der Regelung des § 61 Abs. 5 Satz 3 LPO
"keinen sinnvollen Gehalt". Soweit der Kläger hierzu weiter ausführt:
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"Wenn gemäß § 61 Abs. 5 Satz 3 LPO abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 LPO
übergangsweise Erweiterungsprüfungen auch dann zugelassen werden, wenn sie nicht
der abgelegten Lehramtsprüfung oder dem erworbenen Lehramt entsprechen,
gleichwohl aber eine Erweiterungsprüfung in zwei Unterrichtsfächern vorausgesetzt
wird, so wäre der Sinngehalt des § 61 Abs. 5 Satz 3 LPO bei einem Lehramtswechsel
nur der, dass sich die Erweiterungsprüfung auf mindestens ein Fach bezieht, das
hinsichtlich der Fächerkombination nicht dem bisher erworbenen Lehramt entspricht.
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Daß es dem Verordnungsgeber nur darum gegangen sein soll, Erweiterungsprüfungen
für solche Fächer zuzulassen, hinsichtlich der der betreffenden Lehrer gerade keine
Vorkenntnisse verfügt, kann nicht sinnvollerweise angenommen werden.",
vermag diese Argumentation schon deshalb nicht zu überzeugen, weil er insoweit
verkennt, dass der Begriff "Lehramt" nicht mit der Fächerkombination, in der ein Lehrer
unterrichten darf, gleich zu setzen ist, sondern sich seinerzeit nach § 4 LABG a.F.
bestimmte.
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Besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die
Rechtssache nicht auf.
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Grundsätzliche Bedeutung kommt ihr schon angesichts dessen, dass § 61 Abs. 5 Satz 3
LPO eine Ausnahmeregelung für einen zeitlich begrenzten und bereits
abgeschlossenen Zeitraum trifft, ebenfalls nicht zu.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 15 des
Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§§ 71
Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung).
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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