Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.01.2010

OVG NRW (antragsteller, beschwerde, umsetzung, beamter, verwaltungsgericht, auswahl, bruder, fehlerhaftigkeit, vater, bescheinigung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1494/09
Datum:
06.01.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1494/09
Schlagworte:
Umsetzung
Leitsätze:
Erfolgloser Eilantrag eines Kriminaloberkommissars gegen seine
Umsetzung unter Hinweis auf Betreuungsbedürftigkeit seines Vaters.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf
deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen
keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
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Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die Ermessenserwägungen des
Dienstherrn bei einer Umsetzung, wie sie hier in Rede steht, im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden
können, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1.07 -, juris, und
Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 235 § 9 BDO Nr.
41.
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Sonach bleibt die gerichtliche Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe
des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur
vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen
Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen
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Gründen willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer
Umsetzung ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, a.a.O., und
Beschluss vom 5. September 1997 - 2 B 40.97 -, juris.
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Das Verwaltungsgericht ist nach Überprüfung der Erwägungen, die der
Umsetzungsentscheidung des Antragsgegners zu Grunde liegen, zu dem Ergebnis
gekommen, dass sich ausgehend von den genannten Vorgaben eine Fehlerhaftigkeit
der Ermessensentscheidung nicht feststellen lasse. Das Beschwerdevorbringen stellt
diese Einschätzung nicht durchgreifend in Frage.
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Mit dem Einwand, der Auswahl gerade des Antragstellers habe es nicht bedurft bzw.
diese sei nicht zwingend erforderlich, weil eine erhebliche Zahl anderer Beamter in
Frage gekommen wäre, verfehlt die Beschwerde den anzulegenden rechtlichen
Maßstab. Die Frage ist nicht, ob die Auswahl des Antragstellers zwingend, sondern, ob
sie ermessensfehlerhaft ist. Letztere Frage ist zu verneinen. Aus den vom
Verwaltungsgericht näher dargelegten Gründen erscheint die Konzeption des
Antragsgegners, derzufolge nunmehr der Antragsteller auszuwählen war, im Sinne der
gleichmäßigen Belastung jüngerer Beamter vielmehr sachgerecht.
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Vergeblich macht die Beschwerde ferner geltend, der Antragsteller gehöre schon nicht
zu dem Kreis derjenigen, die nach den Vorgaben des Antragsgegners für die
Umsetzung in Frage kämen, weil er am 12. Mai 2010 das 50. Lebensjahr vollende. Es
entspricht der insoweit maßgeblichen und nicht zu beanstandenden Ermessenspraxis
des Antragsgegners, auf das Alter zum Umsetzungstermin abzustellen. Dies ist dem
Schreiben des Polizeipräsidiums E. vom 4. August 2009 zu entnehmen, mit dem
ausgeführt ist, ein anderer seitens der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers
genannter Beamter komme für den Dienst auf der Kriminalwache nicht mehr in Betracht,
weil er zum Umsetzungstermin das 50. Lebensjahr vollendet habe.
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Die getroffene Entscheidung ist schließlich nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil - so
die Beschwerde - mit der Umsetzung die ordnungsgemäße Betreuung des Vaters des
Antragstellers nicht mehr gewährleistet sei, so dass der Antragsgegner unter
Fürsorgegesichtspunkten von der Maßnahme hätte absehen müssen. Dabei muss der
Frage nicht nachgegangen werden, ob es zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung führte,
wenn die Betreuung des Vaters des Antragstellers tatsächlich nicht mehr gewährleistet
wäre. Denn es ist auch mit der Beschwerde nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass
dies der Fall ist. Hierfür wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden
Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Mit Blick auf das
Beschwerdevorbringen ist zu ergänzen:
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Eine Betreuungsbedürftigkeit aus medizinischen Gründen im Sinne einer
Pflegebedürftigkeit macht der Antragsteller selbst nicht geltend. Er hält eine Betreuung
zur Sicherstellung des psychischen Wohlbefindens seines Vaters für erforderlich. Es ist
indessen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass insoweit eine Betreuung des Vaters
durch den Antragsteller gerade in den Nachmittags- und Abendstunden erforderlich ist.
Die eingereichte Bescheinigung des Arztes Dr. M. vom 17. Juni 2009 ist dazu ohne
hinreichende Aussagekraft. Darin heißt es, aufgrund seiner Erkrankungen benötige der
Vater des Antragstellers regelmäßig in den Nachmittags- und Abendstunden eine
Betreuung. Ob damit überhaupt eine Aussage zur vom Antragsteller geltend gemachten
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Betreuungsbedürftigkeit aus psychischen Gründen getroffen sein soll und auf welcher
Grundlage der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. M. zur Betreuungsbedürftigkeit aus
psychischen Gründen, die gleichzeitig Pflegebedarf nicht begründet, eine belastbare
Aussage treffen kann, ist unklar. Jedenfalls gibt die vorgelegte Bescheinigung nichts
dafür her, aufgrund welcher Zusammenhänge der Vater des Antragstellers gerade nur
nachmittags und abends betreuungsbedürftig sein soll.
Dass dies der Fall ist und die Betreuung zudem zweitens nur durch den Antragsteller
bei Beibehaltung seiner bislang geltenden Dienstzeiten geleistet werden kann, ist auch
sonst nicht hinreichend dargetan. Die Behauptung, nachmittags stehe ausschließlich
der Antragsteller selbst zur Betreuung seines Vaters zur Verfügung, steht zunächst nicht
im Einklang mit dessen Vorbringen im Übrigen. In seiner Online-Petition vom 13. Juli
2009 hat der Antragsteller ausgeführt, die Betreuung seines Vaters vormittags und in
den frühen Nachmittagsstunden sei unter anderem durch den Bruder seines Vaters
sichergestellt. Es ist nicht erkennbar, warum der Bruder dies nicht jedenfalls über den
überschaubaren Zeitraum von einem Jahr auch später am Tag übernehmen könnte.
Ferner ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Nachbarn des Vaters des Antragstellers, die
wegen des Vorhandenseins betreuungsbedürftiger Kinder nach dessen Vortrag
nachmittags dazu nicht mehr in der Lage sind, vormittags eine Betreuung des Vaters in
einem ins Gewicht fallenden Umfang leisten. Da auch Menschen, die sich nachmittags
um Kinder im betreuungs-bedürftigen Alter kümmern, vormittags regelmäßig anderweitig
beschäftigt sind, bedürfte es zur Glaubhaftmachung einer Betreuung des Vaters des
Antragstellers durch Nachbarn, die über gelegentliche Kontakte hinausgeht, zumindest
einer substantiierten Darlegung, an der es fehlt. Erklärungen der Nachbarn sind nicht
vorgelegt; sie sind nicht einmal namentlich benannt.
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Im Übrigen dürfte der Antragsteller jedenfalls dann, wenn er auf der Wache Nachtdienst
versieht und sein Dienst daher erst um 22 Uhr bzw. 22.15 Uhr beginnt, zur Betreuung
seines Vaters am Nachmittag und Abend ohne Weiteres in der Lage sein.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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