Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.07.2005

OVG NRW: ermessen, beendigung, verfahrenskosten, datum, hauptsache

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1406/03
Datum:
27.07.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1406/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 9725/97
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Januar 2003 - 3 K
9725/97 - ist unwirksam.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, ist dieses gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären.
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Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier
entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Verfahrenskosten beider
Rechtszüge aufzuerlegen, weil er bei einer Fortführung des Verfahrens voraussichtlich
unterlegen gewesen wäre. Die Berufung des Klägers hätte voraussichtlich Erfolg
gehabt, weil die hier streitgegenständliche dienstliche Beurteilung fehlerhaft zustande
gekommen ist. Dies folgt daraus, dass der damalige Beurteiler des Klägers, LRSD M. ,
die von dem Kläger geleitete Bildungsgangkonferenz Kfz-Technik/ Versorgungstechnik
am 00.00.0000 vorzeitig, etwa zehn Minuten vor deren Ende, verlassen hat. Insoweit
fehlt es der dem Kläger unter dem 00.00.0000 erteilten dienstlichen Beurteilung an einer
ausreichenden Grundlage in tatsächlicher Hinsicht. Die Tatsachengrundlage einer
dienstlichen Beurteilung muss aber vollständig sein. In verfahrensmäßiger Hinsicht
erfordert dies, dass ein Beurteiler einer Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten, die -
wie die hier in Rede stehende Konferenzleitung - der Beurteilung zugrunde gelegt wird,
und die der Beurteiler selbst zu bewerten hat, in vollem zeitlichen Umfang beiwohnen
muss. Dies gilt auch dann, wenn der Beurteiler vor deren Beendigung zu der Auffassung
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gelangt ist, die Leistung aufgrund seiner bisherigen Wahrnehmungen bewerten zu
können. Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen,
dass der mit dem Kläger vereinbarte Zeitrahmen bereits überschritten gewesen sei, als
der Beurteiler die Konferenz verlassen habe. Denn auch dies erlaubt es dem Beurteiler
nicht, vorzeitig zu gehen. Einen derartigen Umstand kann er vielmehr nur in seiner
Beurteilung berücksichtigen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1,13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum
30. Juni 2004 geltenden Fassung (§§ 71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG in der ab dem 1.
Juli 2004 geltenden Fassung).
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