Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.04.2007

OVG NRW: bebauungsplan, landwirtschaft, gemeinde, bekanntmachung, ausweisung, freihändiger erwerb, gewinnung, juristische person, bevölkerung, aufforstung

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 D 18/06.NE
Datum:
26.04.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 D 18/06.NE
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Antragstellerin betreibt einen Tagebau u. a. für Quarzkiese in der Gemarkung G. in
der Stadt S. . Sie betreibt die Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes für die
Erweiterung des von ihr betriebenen Quarzkiestagebaus auf Grundstücken, die in dem
streitbefangenem Bebauungsplan C. Bu 18 "Am O. " gelegen sind.
2
Der Bebauungsplan umfasst eine ca. 81 ha große Fläche südlich des Siedlungsrandes
der Ortslage C. . Das Plangebiet wird im Norden von den bebauten Flächen von C. , im
Osten von den Waldflächen des L. , im Süden von der Gemeindegebietsgrenze und im
Westen durch den die Verlängerung der Straße "Am G1. " bildenden Wirtschaftsweg am
Rande des X. begrenzt. Der weitaus größte Teil des Plangebietes ist zeichnerisch als
Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Im nördlichen Teil schiebt sich keilförmig
eine ca. 9700 qm große Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof und danach
nach Süden bis Südsüdwesten verlaufend ein ca. 600 m langes und überwiegend 75 -
70 m, in einem Teilbereich bis zu 150 m breites Waldgebiet, das im Bebauungsplan als
"Waldfläche" festgesetzt ist, in die Fläche für die Landwirtschaft hinein. Der nördliche
und der südliche Teil dieses Waldgebietes sind zusätzlich als Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (SPE-Fläche)
ausgewiesen. An der südlichen Plangebietsgrenze ist eine ca. 50 m breite und 500 m
lange SPE-Fläche festgesetzt. Nachrichtlich dargestellt sind u. a. das wesentliche Teile
des Plangebiets umfassende Landschaftsschutzgebiet, im westlichen Teil des
Plangebiets ein Wasserschutzgebiet sowie eine etwa in der Mitte des Plangebiets von
Norden nach Süden verlaufende römische Wasserleitung. Die textlichen Festsetzungen
3
des Bebauungsplanes verhalten sich nur zu den Belangen von Natur und Landschaft.
Sie regeln Pflanzmaßnahmen für die Friedhofsfläche und für die SPE-Flächen. Letztere
sind entsprechend den Vorgaben des landschaftspflegerischen Fachbeitrages
anzulegen und zu pflegen.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im wesentlichen folgenden
Verlauf: Am 14. Dezember 2000 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den
Flächennutzungsplan zur Darstellung von Konzentrationszonen für Abgrabungsflächen
und Vorrangflächen für ökologische Ausgleichsflächen zu ändern (11. Änderung des
FNP). In seiner Sitzung vom 27. März 2001 beschloss der Rat die Aufstellung des
Bebauungsplans C. BU 18 "Am O. ", "um die vorgesehene Entwicklung im
Außenbereich südlich von C. zu sichern und so die in der 11. Änderung des FNP
vorgesehenen Planungen zu konkretisieren und rechtsverbindlich festzusetzen."
4
Ein Planungsbüro erarbeitete 3 Varianten zum Bebauungsplan. Variante 1 sah keinerlei
Abgrabungsflächen, die Varianten 2 und 3 solche von 6 bzw. 10 ha vor. Entgegen dem
Vorschlag der Verwaltung, die die Variante 3 bevorzugte, beschloss der Planungs- und
Verkehrsausschuss in seiner Sitzung vom 4. Juli 2002, mit den Varianten 1 und 2 die
vorzeitige Bürger- und Trägerbeteiligung durchzuführen. Der Landschaftsschutzverein
L1. sowie zahlreiche Bürger sprachen sich mit zum Teil gleichlautenden
Formularschreiben für die Variante 1 aus. Andere Bürger und die Antragstellerin
wandten sich dagegen, den von den Kieswerken S. projektierten Kiesabbau zu
beschränken oder zu verhindern. Ebenfalls erhoben die Landwirtschaftskammer S2. ,
die IHK C1. /S3. -T2. und andere Träger öffentlicher Belange aus unterschiedlichen
Gründen Bedenken. Andere Träger öffentlicher Belange begrüßten die Planung.
5
Der Planungs- und Verkehrsausschuss beschloss nach Auswertung der
eingegangenen Stellungnahmen am 12. September 2002, im weiteren Verfahren von
der Variante 1 auszugehen. In der Sitzung vom 6. Februar 2003 beschloss der
Ausschuss eine Überarbeitung des vorgelegten Bebauungsplanentwurfs. In seiner
Sitzung vom 4. Juni 2003 beschloss der Planungs- und Verkehrsausschuss weitere
Änderungen des Planentwurfs und der Begründung sowie die Offenlage und die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Nach Bekanntmachung am
20. Juni 2003 fand die Offenlage in der Zeit vom 30. Juni bis 29. Juli 2003 statt. Träger
öffentliche Belange wurden mit Anschreiben vom 16. Juni 2003 beteiligt. Zahlreiche
Bürger und Träger öffentlicher Belange nahmen zum Bebauungsplanentwurf Stellung
und erhoben Einwendungen. Der Rheinische Landwirtschafts-Verband e.V. wandte sich
gegen die Planung, die Waldgebiete X1. und L1. zu vernetzen und zu diesem Zweck
Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als "gehölzbestimmtes"
Vernetzungsbiotop vorzusehen. Die Antragstellerin regte an, das
Bebauungsplanverfahren nicht fortzuführen und bei Fortführung des
Bebauungsplanverfahrens die Festsetzung von SPE-Flächen an der Gemeindegrenze
und im Vernetzungskorridor von L1. und X1. aufzuheben sowie entsprechend einem
beigefügten Lageplan Flächen für die Abgrabung und für die Gewinnung von
hochreinem, weißem Quarzkies festzusetzen. Hochreiner, weißer Quarzkies finde sich
in Nordrhein-Westfalen nur auf dem W. mit der südlichen Begrenzung des Vorkommens
bei X2. . Das Kieswerk habe aus §§ 10 und 11 BBergG einen Rechtsanspruch auf
Erlaubnis; die Erlaubnis sei nur zu versagen, wenn überwiegende öffentliche Interesse
die Aufsuchung ausschlössen. Die Festsetzung des Gebietes für die Gewinnung von
hochreinem, weißem Quarzkies im Bebauungsplan sei im Hinblick auf die Darstellung
von Konzentrationszonen für Abgrabungen im Flächennutzungsplan zulässig. Die
6
Konzentrationszonen erfassten nur vergleichbare Abgrabungen. Der beantragte
bergrechtliche Tagebau sei mit den sonstigen Abgrabungen von Sanden und Kiesen für
den Hoch- und Tiefbau der Gemeinde T. nicht vergleichbar. Diese Betrachtung stimme
mit dem Entwurf des Gebietsentwicklungsplanes überein, der die Abgrabung von
Quarzkiesen nicht regele. Auch mehrere Landwirte regten an, die Verfahren zur 11.
Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplanes C. Bu
18 einzustellen. Hilfsweise regten sie an, weitgehend auf die Festsetzung von Flächen
für die Landwirtschaft sowie Grünflächen mit Regelungen und Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft zu verzichten. Die
Bauleitpläne seien nicht erforderlich im Sinne des Gesetzes. Es gehe offensichtlich nur
darum, die anstehende konkurrierende Nutzung "Kiesausbeute" zu verhindern. Für die
als Ziel genannte Vernetzung der Waldbiotope L1. und X1. wären die Festsetzungen
"Grünfläche" und "Fläche für Ausgleichsmaßnahmen" völlig ausreichend. Die
Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft dürfe nicht als "Etikettenschwindel"
eingesetzt werden, das sei aber der Fall, wenn sie nicht auf die Förderung der
Landwirtschaft, sondern in Wahrheit nur auf die Verhinderung konkreter Bebauung
abziele und ausschließlich eine mit anderen Mitteln zu erreichende ökologische
Zielsetzung verfolge. Insbesondere fehle es auch an einer gerechten Abwägung der
privaten Belange der Landwirte. Die Planung bedeute einen Entzug von hochwertigen
landwirtschaftlichen Böden und eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung und
Ertragfähigkeit der verbleibenden angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen.
Der S1. -T1. -Kreis wies darauf hin, dass die Frage, ob gleichwertige Quarzkiese in
ausreichender Menge auch in weniger sensiblen Bereichen der Region gewonnen
werden könnten, im Rahmen eines GEP-Änderungs- /Ergänzungsverfahrens
abzuarbeiten sein werde.
7
Das Bergamt E. führte zur geplanten Erweiterung des Quarzkiestagebaus nach Norden
und zur Qualität der Lagerstätte südlich von C. aus. In den vier zugelassenen
Quarzkiesbetrieben ergebe sich ein Vorrat für noch 7 Jahre.
8
Die Bezirksregierung B. - Abteilung 8 Bergbau und Energie - wies darauf hin, dass die
Bebauungsplanfläche vollständig die Erweiterungsfläche des Quarzsandtagebaus G. in
Größe von 30 ha erfasse. Die im Entwurf des Bebauungsplans vorgesehenen
Festsetzungen seien mit den Zielen des Rahmenbetriebsplanes, dessen Zulassung im
März 2003 beantragt worden sei, nicht vereinbar.
9
Am 25. September 2003 beschlossen der Planungs- und Verkehrsausschuss und am
16. Oktober 2003 der Rat über die Anregungen und Bedenken. Beide Gremien hielten
aus landwirtschaftlicher und ökologischer Sicht die Maßnahmen zur Vernetzung durch
ökologisch wirksame Ausgleichsflächen für erforderlich. Waldbiotope wie X1. und L1.
könnten nur durch "gehölzbestimmte" Biotope vernetzt werden. Die Gemeinde habe
gravierende Bedenken gegen die Gewinnung von Quarz, Kies und Quarzsand im
Tagebau S. /G. im Abbaugebiet in der Gemarkung C. . Hier handele es sich um einen
besonders wertvollen Landschaftsbereich. Durch den beantragten Quarzkiesabbau
würde die Landschaft nicht nur für nächsten 20 Jahren, sondern dauerhaft zerstört. Das
Abbauvorhaben würde zugleich die ökologische Lücke zwischen dem L1.
(Naturschutzgebiet und künftiges FFH-Gebiet) und dem X1. (teilweise
Naturschutzgebiet und künftiges FFH-Gebiet) zerschneiden. Der beabsichtigte
Quarzkiesabbau hätte schwerwiegende Folgen für die Bewohner der Ortslage C. . Mit
dem beantragten Abbau würden 30 ha landwirtschaftliche Nutzfläche verloren gehen.
10
Gleichwertige Quarzkiese könnten in ausreichender Menge in weniger sensiblen
Bereichen der Region gewonnen werden. Darüber hinaus beschloss der Planungs- und
Verkehrsausschuss, den Anregungen und Bedenken aus den Bereichen der
Landwirtschaft dahingehend zu entsprechen, dass durch den Bebauungsplan als
zusätzliches Vernetzungselement zwischen L1. und X1. neben dem bestehenden
Wäldchen O. nur ein Gehölzstreifen vom L1. aus entlang der Gemarkungsgrenze bis
zum Abknicken der Gemarkungsgrenze nach Süden festgelegt werde. Der Ausschuss
beschloss eine erneute Offenlage sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.
Nach Bekanntmachung vom 9. April 2004 fand die erneute Offenlage in der Zeit vom 19.
April bis 3. Mai 2004 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom
15. April 2004 erneut beteiligt. In der von einem neuen Planungsbüro bearbeiteten
Begründung heißt es u.a.: Nach GEP und Flächennutzungsplan sei keine weitere
Bebauung südöstlich des bestehenden Ortsrandes C. vorgesehen. Da die wesentlichen
Gebiete des Planbereiches als Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung festgesetzt
seien, seien hier allerdings die entsprechend privilegierten Vorhaben gemäß § 35
BauGB zulässig. Zu den geänderten Ausweisungen zu den Belangen von Natur und
Landschaft wird darauf verwiesen, das Entwicklungsziel sei geändert worden.
Abweichend von der bisherigen Festsetzung eines weitgehend geschlossenen
Waldbandes zwischen L1. und X1. solle nunmehr eine sowohl landschaftsökologische
als auch landschaftsästhetische Aufwertung durch Einbringung gliedernder und
belebender Landschaftselemente erreicht werden, ohne grundsätzlich den
Offenlandcharakter zu verändern. Schutz- und Entwicklungsziel des
Landschaftsschutzgebietes seien der Übergang von der W1. zur Bördelandschaft als
offene Struktur des T3. mit weiten Sichtbeziehungen bis an den nördlichen Eifelrand.
Entsprechend wurde auch der landschaftspflegerische Begleitplan geändert.
11
Die Antragstellerin bezweifelte die Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne des §
1 Abs. 3 BauGB, da die Gemeinde auf die Verwirklichung der Planung verzichtet habe,
wie sich aus der Begründung der 11. Änderung des FNP ergebe. Die Abwägung sei
fehlerhaft; den Interessen der Landwirtschaft und der Grundstückseigentümer ständen
Belange Dritter, insbesondere der C2. Bürger, nicht entgegen. Der
Prozessbevollmächtigte des Antragstellers regte wiederum die Einstellung des
Bebauungsplanverfahrens an. Nach einer Mitteilung eines Mitgliedes im Regionalrat
hatte dieser am 14. Mai 2004 seine Beschlüsse hinsichtlich der Ausweisung von
Abgrabungsbereichen bekräftigt und die Einleitung eines GEP-Änderungsverfahrens
zur Ausweisung zusätzlicher Abgrabungsbereiche abgelehnt.
12
Über die erneuten Einwendungen und Anregungen beschloss der Rat der
Antragsgegnerin, den Vorschlägen des Planungs- und Verkehrsausschusses folgend,
am 22. Juni 2004. Sodann beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan
als Satzung. Dem Rat lagen Begründung und landschaftspflegerischer Fachbeitrag vor.
Der Bebauungsplan wurde am 16. Juli 2004 erstmalig bekannt gemacht. Nach Hinweis
des Gerichts, dass die Ausfertigung erst am 18. April 2005 erfolgt sei, wurde der
Bebauungsplan erneut am 2. März 2007 bekannt gemacht.
13
Die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin zur Darstellung von
Konzentrationszonen für Abgrabungsflächen und von Vorrangflächen für ökologische
Ausgleichsflächen weist im Gebiet des Bebauungsplanes keine Abgrabungsflächen
aus. Als Vorrangfläche für ökologische Ausgleichsflächen ist die Vernetzungsachse 6 -
14
Vernetzung des Waldes südwestlich C. mit dem L1. , Erhalt der offenen Feldflur -
dargestellt.
Im derzeit gültigen Gebietsentwicklungsplan - GEP - (nunmehr als Regionalplan
bezeichnet) für den Regierungsbezirk L2. , Teilabschnitt Region C1. /S1. -T1. , Stand
2003, der durch den am 6. Februar 2004 bekannt gemachten Erlass des Ministers für
Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7.
November 2003 (GV NRW 2004, 78) genehmigt worden ist, ist das Plangebiet
größtenteils als "allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich" mit der Funktion des
Schutzes der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung dargestellt. Im
nordöstlichen Drittel des Plangebiets ist ein "regionaler Grünzug" verzeichnet. Die
Erweiterungsfläche liegt außerhalb des nördlich von G. zeichnerisch ausgewiesenen
"Bereichs für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nichtenergetischer
Bodenschätze".
15
Das Bebauungsplangebiet wurde schließlich zum ganz überwiegenden Teil von der
ordnungsbehördlichen Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im S1. - T1. -
Kreis vom 4. Juli 1986 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk L2. 1986, Sonderbeilage Nr.
28) erfasst. Diese Verordnung trat mit Inkrafttreten des Landschaftsplanes Nr. 4 "N. -S. -
T. " am 5. Juli 2005 außer Kraft, der u. a. Regelungen zum das gesamte Plangebiet
erfassenden Landschaftsschutzgebiet "T4. /X3. /L1. " trifft.
16
Bereits am 3. Juli 2002 hatten der S1. -T1. -Kreis, die Kreisstelle S1. - T1. der
Landwirtschaftskammer C1. und die Kreisbauernschaften C1. und T5. eine
"Kooperationsvereinbarung" getroffen, wonach die Umsetzung von
Biotopentwicklungsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen im Einvernehmen
mit den Bewirtschaftern und Eigentümern der betroffenen Flächen auf der Grundlage
von vertraglichen Regelungen wie Erwerb oder Tausch, langfristige Pacht usw. erfolge.
17
Am 13. Februar 2006 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag
gestellt. Sie sei antragsbefugt, weil ihr Anspruch auf sachgerechte Abwägung ihrer
Belange verletzt sei. Die Antragsgegnerin habe es abgelehnt, die hochreinen und
weißen, tertiären Quarzkiese, die unter Bergrecht ständen, von den quartären, braunen
Sanden und Kiesen zu unterscheiden, die in anderen Gemarkungen abgebaut würden.
Damit habe die Antragsgegnerin die Gewinnung dieses besonderen Rohstoffes und
Seltenheit dieses Vorkommens überhaupt nicht in das zu prüfende Abwägungsmaterial
eingestellt.
18
Der Antrag sei auch begründet. Bei dem Bebauungsplan Bu 18 handele es sich um eine
Verhinderungsplanung, für die die städtebauliche Begründung fehle; ein
Sachzusammenhang mit einer planmäßigen Entwicklung und Ordnung der Gemeinde
sei nicht vorhanden. Mit Ausnahme der Festsetzung Friedhofsfläche verfolge der
Bebauungsplan keine Ziele, die mit den Instrumenten des Baugesetzbuches zu
realisieren seien. Insbesondere sei der Bebauungsplan auf Aufgaben des
Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgerichtet, die der Gesetzgeber im
Bundesnaturschutzgesetz unter den Aspekten der Landschaftsentwicklung und der
naturnahen Erholung beschreibe. Die früher tätigen Planer hätten durch eine
funktionelle Verzahnung des Außenbereichs mit dem benachbarten Wohngebiet den
Versuch gemacht, eine den Bebauungsplan rechtfertigende städtebauliche Konzeption
zu entwickeln. Von den damaligen Vorschlägen sei der Rat schrittweise
zurückgewichen.
19
Wie der Begründung des Bebauungsplanes zu entnehmen sei, werde mit der
Festsetzung "Landwirtschaft" eine ausschließlich ökologische Zielsetzung verfolgt. Die
Festsetzung habe für die landwirtschaftliche Entwicklung dieser Grundstücke nur
negative Folgen. Die Festsetzung der SPE-Fläche für Natur und Landschaft an der
Gemeindegrenze solle dem Ausgleich für städtebauliche Eingriffe an anderer Stelle
dienen; der Standort dieser Ausgleichsfläche habe keine städtebauliche Begründung.
Auf die zuvor geplante Bedeutung als Teil einer Vernetzungsachse habe die
Antragsgegnerin zur Zeit des Satzungsbeschlusses verzichtet.
20
Mit der Aufforstung entsprechend den im Jahre 1999 erteilten Genehmigungen habe der
Bebauungsplan seine Vollzugsfähigkeit verloren. Bei diesen Grundstücken handele es
sich um Wald, deren Umnutzung für landwirtschaftliche Zwecke nicht das Ziel der
Antragsgegnerin sei. Bei diesem Sachverhalt habe die landwirtschaftliche Nutzung nicht
rechtmäßig festgesetzt werden können. Dass die gesamte Flur 7 für die Sanierung des
durch Landwirtschaft und Wohngebiete zurückgedrängten L3. bestimmt sei, habe die
Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis genommen.
21
Die Antragsgegnerin habe auch das Gebot der gerechten Abwägung der öffentlichen
und privaten Belange missachtet. Die Belange Naherholung und Landschaftsraum,
Natur und Landschaft hätten nur ein geringes Gewicht, soweit sie eine
Nutzungsänderung zu ihren, der Antragstellerin, Gunsten verhindern sollten. Der
Landschaftsraum werde in seiner optischen Wahrnehmung nicht verändert; befristet
wäre allerdings der Betrieb eines Tagebaus vorhanden. Der Standort der SPE- Fläche
habe beliebig in der Gemeinde T. gewählt werden können, zumal nach Wegfall der
Vernetzungsfunktion diese Fläche nicht mehr ein Glied einer Vernetzungsachse sei. Die
Fläche besitze an diesem Standort nur einen eingeschränkten ökologischen Wert, weil
sie in der Örtlichkeit dem unmittelbar benachbarten ca. 70 ha großen Naturschutzgebiet
angegliedert sei. Wichtige ökologische und private Belange habe die Antragsgegnerin
überhaupt nicht wahrgenommen oder Belange in unvertretbarer Weise und außerhalb
jeder Verhältnismäßigkeit zurückgesetzt. Sie habe mehrfach das grundgesetzlich
geschützte Eigentumsrecht betroffener Eigentümer und Betriebsinhaber verletzt.
Eingriffe in das Eigentum Dritter seien von Planungsträgern primär zu vermeiden.
Zunächst seien Alternativen zu prüfen. Wegen der Beliebigkeit des Standorts der SPE-
Flächen habe diese Festsetzung vermieden werden müssen, Alternativen seien nicht
geprüft worden. Die Folge der Festsetzung von SPE-Flächen sei, dass andere
Nutzungen, die im Rahmen des § 35 BauGB zulässig seien, ausgeschlossen würden.
Dasselbe gelte für die Flächen, für die landwirtschaftliche Nutzung festgesetzt sei. Das
Privatinteresse an der Nutzung des in den Grundstücken lagernden Bodenschatzes sei
in die Abwägung einzustellen gewesen.
22
Auch ihr, der Antragstellerin, Unternehmen sei durch die Eigentumsgarantie geschützt.
Daher habe sie Anspruch darauf, dass ihre Interessen in das Aufstellungsverfahren mit
allen erforderlichen Informationen einer sachgerechten Abwägung unterzogen würden.
Zu diesen Informationen gehöre notwendigerweise die Unterscheidung der dem
Abgrabungsrecht zuzuordnenden Kiese und Sande von den unter Bergrecht fallenden
Kiesen, die einen einmaligen Bodenschatz in der Bundesrepublik Deutschland
darstellten. Das informative Schreiben des Bergamtes vom 22. Dezember 2003 habe
zwar der Antragsgegnerin, nicht aber ihrem Rat vorgelegen. Den privaten Belangen
korrespondierten öffentliche Belange der Landwirtschaft und auch der Baustoffindustrie,
soweit es um die Rohstoffsicherung gehe. Die Antragsgegnerin hätte das Interesse der
23
Wirtschaft an der Rohstoffsicherung in das Abwägungsmaterial einstellen müssen. Die
Bezirksplanungsbehörde habe mehrfach gebeten, das Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Bu 18 ruhen zu lassen, weil der Regionalrat über die Darstellung von
Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nichtenergetischer
Bodenschätze (BASB) für Quarzkiese und Quarzsande bei der Bearbeitung des
Gebietsentwicklungsplans berate. Es sei bekannt gewesen, dass die noch im Betrieb
befindlichen Quarzkiestagebaue wenige Jahre vor der Betriebseinstellung wegen
Erschöpfung des jeweiligen Vorkommens ständen. Bei mehreren potentiellen
Standorten für neue Tagebaue bzw. Erweiterungen sei mit einer Zulassung nicht zu
rechnen, weil die Vorhaben mit bestehenden ökologischen Schutzausweisungen nicht
vereinbar seien. Ein die Interessen der Ortschaft C. berücksichtigender Tagebau sei
kurzfristig realisierbar und gewährleiste die Rohstoffsicherheit etwa für 15 Jahre.
Mit der Wertigkeit des Quarzkieses, der Sicherung dieses Rohstoffes und der
landesplanerisch zu gewährleistenden Rohstoffsicherheit habe sich die
Antragsgegnerin überhaupt nicht beschäftigt. Ohne jede sachliche Begründung habe sie
behauptet, dass es andere, weniger sensible Standorte gäbe. Das Ergebnis einer
gerechten Abwägung weise hier der heute vorliegende Regionalplan für den
Regierungsbezirk L2. , Teilabschnitt Region C1. /S1. -T1. , Stand: August 2006, auf.
Danach sei der Standort C. einer von zwei Standorten, die nach dem Ergebnis der
Suchraumanalyse im Jahre 2005 für die Gewinnung von Quarzkies in der Region W1.
geeignet seien. Die Bezirksplanung gehe von einem Abstand des Tagebaus zum
Ortsrand C. von 500 bis 600 m aus. Allerdings werde festgestellt, dass die geplante
Rekultivierung zu einem landschaftsfremden Element führe und auch, dass der
Erholungsraum der C2. Bevölkerung eingeengt werde. Um diesen Belangen Rechnung
zu tragen, sei es Sache der Parteien gewesen, sich auf eine andere Art der
Rekultivierung zu verständigen.
24
Der Regionalrat habe die in der Prüfung befindlichen Abgrabungsbereiche für
Quarzkies in den Gemeinden B1. , C3. und T. abgelehnt, weil auch die Gemeinderäte
entsprechend entschieden hätten. Weil die Gemeinde X4. der Erweiterung eines
Tagebaus im L1. zugestimmt habe, habe der Regionalrat im Juni 2006 die Einleitung
des GEP-Änderungsverfahrens beschlossen, obwohl gegen das Vorhaben wegen der
damit verbundenen Schädigung des L3. größte umweltpolitische Bedenken - auch der
Bezirksplanungsbehörde - beständen.
25
Als öffentlicher Belang sei ohne ersichtlichen Grund auch die seit 1999 eingeleitete
Rekultivierung des L3. in der Gemarkung C. Flur 7 durch die Quarzwerke X2. außer
Betracht geblieben.
26
Diese Aufforstung betreffe die Stärkung des L3. in seinem schmalsten Bereich auf
Flächen, die in der Vergangenheit Waldflächen gewesen seien. Die auf diesem Wege
erreichte Sanierung des L3. in einem Teilbereich habe die Antragsgegnerin als den
Schutzgütern Natur und Landschaft zuzuordnenden öffentlichen Belang in ihren
Abwägungsprozess einbeziehen müssen.
27
Die Unterlassung dieser Abwägung habe dazu geführt, dass eine realistische
Gewichtung der betroffenen Festsetzungsfläche für die Landwirtschaft und SPE-
Flächen nicht möglich gewesen sei. Die Landwirtschaft in T. habe in den vergangenen
Jahren erhebliche Verluste von Wirtschaftsflächen und große Erschwernisse der
Bewirtschaftung hinnehmen müssen. Die SPE-Festsetzung stehe im Widerspruch zum
28
vereinbarten Kooperationsverfahren.
Der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Dieser
sehe eine Vernetzung des L3. mit dem X1. durch die Vernetzungsachse 6 vor. Mit dieser
Vernetzungsachse sei auch die Vernetzungsfunktion der festgesetzten SPE-Fläche
entfallen.
29
Die Antragstellerin beantragt,
30
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin C. Bu 18 "Am O. " für unwirksam zu erklären.
31
Die Antragsgegnerin beantragt,
32
den Antrag abzulehnen.
33
Sie weist auf die unterschiedlichen und gegensätzlichen privaten Interessen und
öffentlichen Belange hin. Ihr, der Antragsgegnerin, sei es gelungen, ihre planerischen
Vorstellungen positiv zu entwickeln. Ziel der Planung sei es, das Plangebiet
entsprechend dem Landschaftsplan des S1. -T1. -Kreises für eine landschaftsbezogene
Erholung zu sichern. Sie sei nach umfassender Abwägung zu der Entscheidung
gekommen, die von den Kieswerken gewünschte Kiesausbeute entspreche nicht ihrer
bevorzugten planerischen Konzeption und solle daher verhindert werden. Die
Verhinderung der drohenden Ausweitung der Auskiesungsflächen sei aber nicht der
alleinige Zweck der Planung. Natürlich solle auf festgesetzten Flächen für die
Landwirtschaft die Landwirtschaft gefördert werden. Gleiches gelte im Hinblick auf die
Grünfestsetzungen, jedoch auch für die Belange der Natur. Gegenstand der Planung sei
ein Gesamtkonzept, in dem die Belange der Landwirtschaft, der Natur und der
Friedhofsvorsorge zwar auch ein eigenständiges Gewicht besäßen, sich nach dem
Willen der Antragsgegnerin jedoch zusätzlich zu einem harmonischen Ganzen
zusammenfinden sollten.
34
Die Festsetzung der SPE-Flächen sei gerechtfertigt. Sie, die Antragsgegnerin, wolle
diese Flächen hier, so und jetzt. Sie wolle in diesem Bereich zusätzlich zum
Landschaftsplan eine Gestaltung in eigener Verantwortung. Es möge sein, dass der
Antragsteller oder andere Grundstückseigentümer zur Zeit nicht bereit seien, die
festgesetzten Grünmaßnahmen im Einvernehmen und in Abstimmung mit ihr zu
verwirklichen. Meinungen könnten sich aber ändern. Die Verwirklichung der streitigen
Festsetzung werde deshalb nicht zwangsläufig scheitern. Entsprechendes gelte im
Hinblick auf die Kollision mit den Interessen der Wasser- und Bodenverbände. Die im
südlichen Planbereich gelegene SPE-Fläche grenze an Flächen, die auf S4.
Stadtgebiet im genehmigten Rahmenbetriebsplan als Abgrabungsfläche festgesetzt
seien und in denen dementsprechend Drainleitungen nicht erforderlich würden. Die
sonstigen SPE-Flächen würden als Grünland genutzt. Sollten Drainleitungen vorhanden
sein, könnten sie vor einer Bepflanzung so abgedeckt werden, dass eine Zerstörung
durch Wurzelwerk ausgeschlossen wäre. Ein planfestgestellter Rahmenbetriebsplan mit
Regelungen zu Ausgleichsflächen bestehe im Plangebiet nicht; Entsprechendes gelte
für einen bestandskräftigen Hauptbetriebsplan. Ein vorhandener Sonderbetriebsplan
treffe keine abschließenden Regelungen, sondern überlasse es den Quarzwerken X2. ,
an welchem der vorgeprüften Stellen die Ausgleichsflächen anzulegen seien.
Schließlich seien die angesprochenen Ausgleichsflächen nicht mit ihr, der
Antragsgegnerin, abgestimmt.
35
Durch die geringen Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans
sei dessen Grundkonzeption nicht berührt. Die SPE-Flächen seien nicht ausschließlich
mit dem Ziel der Schaffung von Ausgleichsflächen festgesetzt worden. In erster Linie sei
die Festsetzung erfolgt, weil gerade für diesen Bereich eine Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft beabsichtigt sei. Die Belange der Grundstückseigentümer und
Landwirte im Plangebiet hätten hinter die Belange von Natur und Landschaft
zurückgestellt werden müssen.
36
Die Belange der Antragstellerin seien in die Abwägung einbezogen worden. Zwei der
ursprünglich zur Entscheidung stehenden Planvarianten hätten Abgrabungsflächen
vorgesehen. Es sei nicht ungerechtfertigt, wenn den Belangen von mehr als 240
Haushalten des Ortsteils C. ein hohes Gewicht beigemessen werde. Ferner sei nicht
ungerechtfertigt, wenn den betroffenen Landwirten keine weiteren Flächenverluste
auferlegt würden. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn sie, die Antragsgegnerin,
neben den bereits vorhandenen Kiesgruben und geplanten Konzentrationsflächen für
Abgrabungen keine weiteren Abgrabungsflächen zulassen möchte, damit das
Landschaftsbild nicht in Schräglage komme. Sie wolle keine Vergrößerung der
"Kraterlandschaften". Sie wolle keine eingezäunten Flächen, innerhalb derer sich nach
Rekultivierung der Kiesgrube allenfalls Mitglieder eines Angelvereins aufhalten können.
Sie wolle ferner keine Zerstörung der Wegeverbindungen, die für die Erholung
suchende Bevölkerung von außerordentlicher Wichtigkeit seien. Nach einer Expertise
der Bezirksplanungsbehörde befänden sich gleichwertige Quarzkiese nahezu im
gesamten Raum der südöstlichen W1. zwischen G2. und X2. . Weitere Lagerstätten
desselben Ursprungs und desselben Materials - allerdings in geringerer Mächtigkeit und
Ausdehnung - befänden sich weiter südlich im Rheintal und in der Eifel, möglicherweise
auch im Erftbecken. Ihre Einschätzung, dass der Abbau in weniger sensiblen Bereichen
möglich sei, werde von der Bezirksregierung geteilt. Diese lehne im Südrevier aus
naturschutzfachlicher Sicht die Erweiterung des Tagebaus der Quarzwerke X2. nicht nur
wegen des Eingriffs in die naturgeschützte Umgebung, sondern auch wegen der nach
Auskiesung verbleibenden, die Waldlandschaft verfremdende Wasserfläche ab. Die
geplante Erweiterung des Tagebaus für "G. " des Kieswerks S. werde kaum minder
kritisch beurteilt. Sie würde allenfalls dann als hinnehmbar beurteilt, wenn in
angemessener Zeit eine vollständige Verfüllung und Wiederherstellung des
ursprünglichen Landschaftscharakters möglich wäre; dies sei jedoch unrealistisch.
37
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den
Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 7 D 31/05.NE sowie
dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin; hierauf wird Bezug genommen.
38
Entscheidungsgründe:
39
Der Antrag ist zulässig.
40
Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder
juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren
Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden.
Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren
Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der
Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich
erscheinen erlassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht
41
verletzt wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.
42
Die Antragstellerin beabsichtigt innerhalb des Plangebiets Quarzkies abzubauen und
sieht sich daran durch Festsetzungen des Bebauungsplans gehindert. Das Interesse der
Antragstellerin war in die Abwägung einzubeziehen. Bedenken gegen Antragsbefugnis
und Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin werden auch von der Antragsgegnerin
nicht - mehr - geltend gemacht.
43
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
44
Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen Form- oder Verfahrensfehler auf. Der
Bebauungsplan ist aufgrund der nach dem Hinweis des Senats vorgenommenen
erneuten Bekanntmachung nunmehr ordnungsgemäß ausgefertigt; der Zeitpunkt der
Ausfertigung liegt jetzt vor der Bekanntmachung des Planes.
45
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 63 Nr. 29.
46
Die Antragsgegnerin musste vor der erneuten Bekanntmachung nicht die nach dem
Europarechtsanpassungsgesetz - EAG Bau - ab dem 20. Juli 2004 geltenden Vorgaben,
insbesondere das Erfordernis einer Umweltprüfung einschließlich der Erstellung eines
Umweltberichts, berücksichtigen.
47
§ 244 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass Verfahren, die nach dem 20. Juli 2006
abgeschlossen werden, nach den "Vorschriften dieses Gesetzes", also nach den neuen
Vorschriften, zu Ende zu führen sind. Das bedeutet, dass die noch ausstehenden
Verfahrensschritte nach dem neuen Recht abgewickelt werden müssen. Hier konnte die
Antragsgegnerin zur Behebung des Ausfertigungsmangels das Verfahren im Stadium
"nach Satzungsbeschluss und Ausfertigung" aufgreifen und durch eine erneute
Bekanntmachung zu Ende führen. Für diesen Schritt sieht das BauGB n. F. keine
Umweltprüfung mit Umweltbericht vor. Diese ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der
Abwägung, mithin beim Satzungsbeschluss zu berücksichtigen. § 244 Abs. 1 BauGB
hindert die Gemeinde nicht daran, das Verfahren nach einem Satzungsbeschluss, der
vor dem 20. Juli 2006 ohne Umweltprüfung gefasst worden war, wieder aufzugreifen
und nach den seit dem 20. Juli 2004 geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu
führen. Soweit die Neuregelung des § 10 Abs. 4 BauGB vorsieht, dass dem
Bebauungsplan eine "zusammenfassende Erklärung" beizufügen ist, kann dahinstehen,
ob es einer solchen zusammenfassenden Erklärung überhaupt bedarf, wenn der
Bebauungsplan - wie hier - ohne Umweltprüfung und Umweltbericht als Satzung
beschlossen werden konnte, denn das Fehlen einer solchen zusammenfassenden
Erklärung gehört nicht zu den nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtlichen Verfahrens- und
Formmängeln und hat damit keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Plans.
48
Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn man für den "Abschluss des Verfahrens" gemäß §
244 Abs. 1 BauGB eine Bekanntmachung spätestens am 20. Juli 2006 fordert. Eine
derartige Bekanntmachung lag hier vor, fehlerhaft war nur die Ausfertigung.
Entscheidend ist, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom
Bebauungsplan hatte. So hat der Senat für die Frage des Fristablaufs gemäß § 47 Abs.
2 Satz 1 VwGO entschieden, es genüge, dass der Bebauungsplan als Rechtsnorm mit
formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden sei. Eine erneute Bekanntmachung
49
zur Behebung eines Ausfertigungsmangels setze die Frist bei unverändertem
Satzungsinhalt nicht erneut in Gang.
Vgl. Senatsurteil vom 20. März 2007
50
- 7 D 53.06.NE -.
51
Auch für die Frist für die Geltendmachung der in § 215 Abs. 1 BauGB benannten
Verfahrens-, Form- und materiellen Abwägungsmängel eines Bebauungsplans ist
bereits entschieden, dass die Frist nicht erneut in Lauf gesetzt wird, wenn ein
Bebauungsplan ein zweites Mal bekannt gemacht wird.
52
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 -, BRS 59 Nr. 31.
53
Es besteht kein Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber eine Wiederholung des
Abwägungsvorganges und einen erneuten Satzungsbeschluss wollte, wenn lediglich
ein nach dem Satzungsbeschluss aufgetretener Ausfertigungsfehler zu beseitigen war.
54
Ob der Bebauungsplan den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt, weil er
in Teilen der 11. Änderung des FNP insoweit widerspreche, als die darin dargestellte
Vernetzungsachse 6 nicht in den Bebauungsplan übernommen worden sei, kann offen
bleiben. Denn selbst wenn der Bebauungsplan insoweit mit dem Entwicklungsgebot
nicht vereinbar sein sollte, wäre ein solcher Verstoß gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
unbeachtlich, da nicht erkennbar ist, dass ein solcher (kleinräumiger) Verstoß die sich
aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung im
Gemeindegebiet der Antragsgegnerin oder auch nur im weiteren Umfeld des
Bebauungsplans beeinträchtigt hat.
55
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.
56
Dass der Bebauungsplan Zielen des Gebietsentwicklungsplans widerspricht, behauptet
die Antragstellerin selbst nicht. Wenn der mit der Bekanntmachung seiner Genehmigung
am 6. Februar 2004 wirksam gewordene Regionalplan der Festsetzung von
Abgrabungsflächen entgegenstehende wirksame Ziele enthält, stimmt der
Bebauungsplan mit ihm überein. Enthält der Regionalplan keine wirksamen Ziele
57
vgl. VG Köln, Urteil vom 15. März 2007
58
- 1 K 1469/05 -
59
oder ist er unwirksam, kann ein Widerspruch nicht vorliegen.
60
Der Bebauungsplan ist städtebaulich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt.
61
Der Bebauungsplan ist nicht auf eine so genannte Negativplanung gerichtet. Von einer
Negativ- oder Verhinderungsplanung ist erst dann auszugehen, wenn die Planung nicht
dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um
eine andere Nutzung zu verhindern.
62
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29.
63
Die Antragstellerin meint, der Bebauungsplan schiebe nur eine planerische positive
Aussage über die zukünftige Funktion im städtebaulichen Gesamtkonzept vor, er solle
nur eine andere Nutzung verhindern. Der Zweck der Festsetzung einer Fläche für die
Landwirtschaft liegt jedoch nicht nur in der Verhinderung bestimmter städtebaulich
relevanter Nutzungen. Allerdings hat die Antragsgegnerin nie ein Hehl daraus gemacht,
dass sie als Folge der vorzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung keine
Abgrabungsflächen im Plangebiet wollte, die Nutzung für den Quarzabbau also
verhindern wollte. Im vorliegenden gerichtlichen Verfahren hat sie dies plastisch
dadurch ausgedrückt, sie wolle keine Kraterlandschaft. Die Antragsgegnerin verfolgt mit
der Bebauungsplanung aber nicht allein den Ausschluss des Quarzabbaus und auch
nicht ausschließlich eine - mit anderen Mitteln zu verwirklichende - ökologische
Zielsetzung.
64
Vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1992
65
- III ZR 25/91 -, BRS 53 Nr. 24 unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 - IV B
8.70 -, BRS 25 Nr. 12.
66
Die Planung dient neben der zwischen den Beteiligten nicht streitigen Absicherung der
Friedhofsplanung ausweislich der Begründung (A.2.) der Vernetzung der im Raum
südlich C. vorhandenen Freiraumstrukturen im Sinne von Biotopvernetzungen (§ 1 Abs.
6 Nr. 7 BauGB), der Verbesserung des Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), der
Sicherung der Erholungsfunktion (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) und dem Erhalt
landwirtschaftlicher Nutzflächen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 b BauGB). Ferner dürfen
landschaftspflegerische Zwecke wie der "Freiraumschutz" mit den Mitteln der
Bauleitplanung verfolgt werden. So kann die Festsetzung einer Fläche für die
Landwirtschaft der Unterstützung landschaftspflegerischer Zwecke dienen, wenn sie der
Bewahrung einer vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung und dadurch zugleich der
Vernetzung vorhandener Landschaftsschutzgebiete dient.
67
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9.
68
Auch auf derartige Gegebenheiten durfte die Antragsgegnerin abheben. Das Plangebiet
ist wegen seiner landschaftsschutzwürdigen Gegebenheiten durch die
ordnungsbehördliche Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im S1. -T1. -Kreis
vom 4. Juli 1986 geschützt, worauf die Begründung ebenso hinweist wie darauf, dass
das Plangebiet des Bebauungsplanes Bestandteil des - zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses allerdings noch nicht bekannt gemachten - Landschaftsplanes Nr.
4 "N. /S. /T. " des S1. -T1. -Kreises ist.
69
Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die
Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nicht schon dann unzulässig sein muss,
wenn die Erhaltung dieser bestehenden Nutzung gewollt, aktueller Anlass der Planung
aber der Wunsch ist, bestimmte andere Nutzungen zu verhindern. Der Inhalt eines
Bebauungsplanes könne sich darin erschöpfen, Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft auszuweisen. Denn die Aufstellung eines
Bebauungsplans mit dem Ziel der Ausweisung von Flächen für die in § 9 Abs. 1 Nr. 20
BauGB genannten Maßnahmen habe, auch wenn ein solcher Plan letztlich auf die
Erhaltung des Bestehenden gerichtet sein möge, insoweit eine positive planerische
Aussage über die zukünftige Funktion der betreffenden Fläche im städtebaulichen
Gesamtkonzept der Gemeinde zum Inhalt und beschränke sich nicht auf die bloße
70
Abwehr jeglicher Veränderung durch Aufnahme bestimmter Nutzungen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9.
71
Dass bei der Festsetzung der Flächen für die Landwirtschaft andere im Außenbereich
privilegierte Vorhaben nicht mehr verwirklicht werden können, ist gewollt und entspricht
den Bestimmungen sowohl der ordnungsbehördlichen Verordnung vom 4. Juli 1986
(aaO) - für den weitaus größten Teil des Plangebiets - als auch des damals im Entwurf
vorliegenden Landschaftsplans Nr. 4. Die Festsetzung dient der Bewahrung des
landwirtschaftlich geprägten Charakters der überplanten Flächen.
72
Die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans steht nicht deshalb in Frage,
weil die Antragsgegnerin das vorausgesetzte Ziel durch den Bebauungsplan gar nicht
erreichen könnte. Die Antragstellerin verweist insoweit darauf, dass nach dem erklärten
Willen der Antragsgegnerin alle die SPE-Flächen betreffenden Maßnahmen
ausschließlich im Einvernehmen mit den Bewirtschaftern und Eigentümern der
betroffenen Flächen sowie nach vorheriger Abstimmung mit dem jeweiligen Wasser-
und Bodenverband umgesetzt würden. Sämtliche betroffene Landwirte hätten im
Planaufstellungsverfahren unmissverständlich erklärt, sie seien nicht bereit, Teile ihrer
landwirtschaftlichen Flächen zwecks Realisierung der auf den SPE-Flächen
vorgesehenen Maßnahmen abzutreten oder mit der Antragsgegnerin Vereinbarungen
hierüber zu treffen. Seitens des Wasser- und Bodenverbandes seien von diesem
erforderliche Erlaubnisse für die nach den Festsetzungen vorzunehmenden
Anpflanzungsmaßnahmen nicht in Aussicht gestellt worden.
73
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Planung
mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht vereinbar ist, wenn sie sich als nicht vollzugsfähig erweist,
weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindliche rechtliche oder tatsächliche Hindernisse
im Wege stehen. Denn dann kann sie ihre Aufgabe, die bauliche und sonstige Nutzung
der Grundstücke in der Gemeinde zu leiten, nicht erfüllen; sie verfehlt ihren gestaltenden
Auftrag.
74
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 -, BRS 66 Nr. 2.
75
Der Senat kann unterstellen, dass die konkret betroffenen Landwirte gegenwärtig nicht
die Absicht haben, die behauptete Haltung zu ändern. Inwieweit ein freihändiger Erwerb
in der Zukunft realisierbar sein wird, ist zwar ungewiss, aber er ist nicht von vornherein
auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Eine gegenwärtig fehlende Verkaufsbereitschaft
von Grundeigentümern ist nicht ausreichend, um die Geltung bauplanerischer
Festsetzungen in Zweifel zu ziehen.
76
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 4 BN 8.02 -, BRS 66 Nr. 54.
77
Maßgebend für den Widerstand der Landwirte gegen den Bebauungsplan dürfte sein,
dass der Bebauungsplan dem künftigen Verkauf ihrer landwirtschaftlichen Flächen an
die Antragstellerin entgegensteht. Bei Bestätigung des Bebauungsplans liegt insoweit
eine ganz andere Situation vor. Wenn die betroffenen Landwirte nicht mehr darauf
hoffen können, ihre Nutzflächen lukrativ an die Antragstellerin zu veräußern, wird ihre
Bereitschaft, die betroffenen Flächen für die mit landwirtschaftlicher Nutzung nicht
generell unvereinbaren Nutzungen der SPE- Flächen zur Verfügung zu stellen, nicht
von vornherein zu verneinen sein.
78
Ebenso ist nicht ersichtlich, dass eine Einigung mit dem Wasser- und Bodenverband
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist.
79
Dem Bebauungsplan fehlt die planungsrechtliche Rechtfertigung auch nicht hinsichtlich
der Festsetzung der SPE-Flächen, weil es insofern nicht um bereits heute
schützenswerte Flächen gehe, die fortentwickelt werden sollten, sondern um die
erstmalige Anlegung solcher Flächen zum Ausgleich von Eingriffen von Natur und
Landschaft an anderer Stelle des Gemeindegebietes, zumal die jetzt vorgesehenen
Maßnahmen ohne weiteres auch aufgrund des Landschaftsplanes umgesetzt werden
könnten. Der Landschaftsplan war zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht
in Kraft getreten. Die ordnungsbehördliche Verordnung vom 4. Juli 1986 verbietet zwar
Abgrabungen, enthält aber keine Regelungen zur Anlegung von SPE- Flächen. Zum
andern verlangt § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in der hier maßgeblichen Fassung anders als
in der bis zum Inkrafttreten des BauROG noch maßgeblichen Fassung nicht mehr, dass
solche Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können.
80
Dass tatsächlich ein - geringer - Teil des Plangebiets aufgeforstet worden ist, steht der
Festsetzung als Fläche für die Landwirtschaft rechtlich nicht zwingend entgegen. Eine
Umsetzung dieser Festsetzung ist durch die Aufforstung nicht auf Dauer
ausgeschlossen. Dass Umwandlungsgenehmigungen für Wald erteilt werden, ist nichts
Ungewöhnliches. Auch die von der Antragstellerin beantragte Tagebau- Erweiterung
sieht ausweislich der von ihr eingereichten Karte die Inanspruchnahme von gerade erst
aufgeforsteten Flächen vor. Dass die Antragsgegnerin konkret noch keine
Verwirklichung der Festsetzung "Fläche für die Landwirtschaft" verlangt, macht den Plan
nicht vollzugsunfähig.
81
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 -, BRS 66 Nr. 2.
82
Der Landschaftsplan Nr. 4 stand der Ausweisung der Flächen für die Landwirtschaft
auch in der Flur 7 der Gemarkung C. schon deshalb nicht entgegen, weil er zum
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht in Kraft getreten war. Ob ein
rechtswirksamer Sonderbetriebsplan, der die Aufforstung konkret bestimmter Flächen
als Ausgleichsmaßnahmen festsetzt, die Festsetzung als Fläche für die Landwirtschaft
ausschließt, kann offen bleiben. Die Zulassung des Sonderbetriebsplans über die
Erweiterung des Quarzkiestagebaus X2. durch den Bescheid des Bergamtes E. vom 11.
Juni 1999 macht keine zwingenden Vorgaben für die Lage der Kompensationsflächen
im Plangebiet. Es heißt dort lediglich "falls möglich, sind die unmittelbar angrenzend an
den Waldbestand an der schmalsten Stelle westlich des L. aufzuforsten."
83
Ein zugelassener Rahmenbetriebsplan, der die Voraussetzungen des § 38 BauGB
erfüllt, liegt für das Plangebiet nicht vor; die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans ist
erst beantragt. Ein zugelassener Hauptbetriebsplan hindert die Gemeinde rechtlich nicht
daran, durch Bebauungsplan Festsetzungen zu treffen, die den Abbau von
Bodenschätzen beschränken.
84
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2001 - 4 BN 15.01 -, BRS 64 Nr. 2.
85
Der Bebauungsplan genügt den Anforderungen des Abwägungsgebots.
86
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen
87
und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das
Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht
stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt
wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der
betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung
berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit
einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist
dem Abwägungserfordernis auch dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene
Gemeinde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen
und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
Der hier angegriffene Bebauungsplan hält nach diesen Grundsätzen der gerichtlichen
Überprüfung stand.
88
Zunächst besteht kein Zweifel, dass die Antragsgegnerin eine Abwägung der
unterschiedlichen Interessen vorgenommen hat. Zwar trifft es zu, dass die Planung nach
dem Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung mit der städtebaulich gewünschten
Zielrichtung betrieben wurde, den Kiesabbau im Plangebiet zu verhindern und den
Raum südlich C4. für die bisherige landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten und in einem
Teilbereich eine ökologische Verbesserung vorzusehen. Das bedeutet jedoch nicht,
dass das letztlich festgesetzte Ergebnis damit (gleichsam von Anfang an) verbindlich
vorgegeben war und sich der Rat der Antragsgegnerin einer abwägenden Wertung der
hier getroffenen Belange von vornherein verschlossen hätte. Hiergegen spricht der
langjährige und umfassende Planungsprozess, der zu nicht unerheblichen Änderungen
gegenüber dem ursprünglichen Konzept führte, auch wenn hinsichtlich der Abwehr des
Tagebaus schon frühzeitig weitgehend Konsens herrschte. Dass die Antragsgegnerin
nicht strikt gegen jegliche Abgrabungen auf ihrem Gemeindegebiet ist, zeigt die
Ausweisung mehrerer Abgrabungsflächen durch die 11. Änderung des
Flächennutzungsplans, in der sogar eine Abgrenzungsfläche südlich von C. dargestellt
ist, die die Bezirksregierung wegen Unvereinbarkeit mit der Regionalplanung von der
Genehmigung ausgenommen hat.
89
Der Rat der Antragsgegnerin hat die abwägungserheblichen Belange auch zutreffend
ermittelt und bewertet. Die vier besonders wesentlichen divergierenden Ansprüche an
den Raum südlich C4. sind in der Planbegründung ausdrücklich angeführt, nämlich die
Belange
90
- der Bevölkerung: Schutz der Wohnbereiche und des Naherholungsraumes
91
- der Landwirtschaft: Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzflächen und Vermeidung
weiterer Beeinträchtigungen
92
- der Natur und Landschaft: Landschaftsschutz, ökologische Vernetzung der
Waldbiotope L1. und X1.
93
- der Sicherung nichtenergetischer Bodenschätze: Quarzkiesvorkommen und Antrag auf
Erweiterung des Kiestagebaus S. -G. zum Abbau der Quarzkiesvorkommen im Raum
südlich C. .
94
Die Belange der Bevölkerung hat der Rat fehlerfrei dahingehend bewertet, dass der
Tagebau zu einer zusätzlichen Belastung des Wohnstandortes C. durch Lärm- und
95
Staubimmissionen führen würde. Er musste insoweit nicht auf einen Mindestabstand
von 300 m von der Ortslage abstellen, sondern war berechtigt, durch die Bauleitplanung
einen erweiterten Immissionsschutz für die Bevölkerung zu gewährleisten.
Zutreffend bewertet hat er auch die Funktion des Plangebiets als Naherholungsraum für
die Bevölkerung. Hierbei kam es ihm maßgeblich darauf an, den Landschaftsraum
unmittelbar südlich der Ortslage von C. auch landschaftsästhetisch aufzuwerten, ohne
den Offenlandcharakter zu verändern. Letzterer ist geprägt durch den Übergang von der
W1. zur Bördelandschaft als offene Struktur des T6. mit weiten Sichtbeziehungen bis an
den nördlichen Eifelrand und ist in dieser auch und gerade der Erholung der
Bevölkerung dienenden Funktion Schutz- und Entwicklungsziel des
Landschaftsschutzes.
96
Hinsichtlich der Belange der Landwirtschaft waren in erster Linie der Erhalt
landwirtschaftlicher Nutzungen und die Vermeidung weiterer Beeinträchtigungen zu
berücksichtigen. Insoweit hat sich der Rat der Antragsgegnerin an dem von zahlreichen
Landwirten im Aufstellungsverfahren geäußerten Interesse am ungeschmälerten Erhalt
landwirtschaftlicher Flächen orientiert, die für die Existenz der landwirtschaftlichen
Betriebe benötigt würden. Die hohe Einschätzung dieses Interesses hat im Laufe des
Planverfahrens zu einer deutlichen Reduzierung der zunächst vorgesehenen SPE-
Flächen geführt. Soweit es um die noch verbliebene Ausweisung der SPE-Flächen
geht, hat der Rat gesehen, dass die Maßnahme zu einer Reduzierung bzw.
Einschränkung der verfügbaren landwirtschaftlichen Flächen führt. Die
Inanspruchnahme der einzelnen Landwirte ist jedoch als relativ gering anzusehen. Die
SPE-Flächen sind auch nicht zwangsläufig völlig einer landwirtschaftlichen Nutzung
entzogen. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.7.5 sind diese Flächen entsprechend
den Vorgaben des landschaftspflegerischen Fachbeitrages anzulegen und pflegen.
Dieser bestimmt, dass die Fläche zu 20 v. H. in drei Gruppen mit Gehölzen/Gebüschen
zu bepflanzen sind.
97
Die dazwischen verbleibenden Offenlandbereiche können auch als extensives
Wirtschaftsgrünland entwickelt werden. Darauf hat der Rat die betroffenen Landwirte
ausdrücklich hingewiesen. Die Antragsgegnerin hat auch den Aspekt der Einwirkung
vom Problemunkräutern auf benachbarte Flächen gesehen, wenn die
Offenlandbereiche als wildkrautreiche Säume und Ruderalflächen entwickelt werden.
Für diesen Fall sieht der landschaftspflegerische Begleitplan eine Verlegung des
sommerlichen Schnittzeitpunktes auf den Beginn der Vollblüte vor. Die ursprünglich
behauptete Schattenwirkung, die von dem zunächst vorgesehenen Wald ausgehen
würde, ist im weiteren Verfahren nicht wieder vorgetragen worden. Eine wesentliche
Beeinträchtigung der benachbarten Flächen ist angesichts der geringen Anpflanzung
von Gehölzen und der Südlage auch nicht zu befürchten.
98
Im Übrigen bedeutet die Ausweisung der SPE-Flächen lediglich eine Belastung mit
einem Recht der Gemeinde, jedoch noch keinen Entzug des Eigentums. Wenn die
Gemeinde diese Flächen in Anspruch nehmen will, muss sie sich mit den Landwirten
einigen oder entsprechende gesetzlich vorgesehene Verfahren wie das
Umlegungsverfahren einleiten, in denen die Rechte der Grundstückseigentümer auch
gewahrt werden. Bis dahin ist der Landwirt in der bisherigen Nutzung durch die SPE-
Festsetzung nicht beeinträchtigt.
99
Demgegenüber konnte das Interesse an einer möglichst gewinnbringenden
100
Veräußerung landwirtschaftlicher Nutzflächen deutlich geringer bewertet werden, zumal
es dem Interesse, die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten, zuwider läuft. Ein
Bewertungsfehler ist insoweit auch deshalb nicht ersichtlich, weil die Chance, ein
Grundstück besonders günstig zu verkaufen, verfassungsrechtlich durch Art. 14 GG
nicht geschützt ist. Geschützt wird allein der konkret vorhandene Bestand. Das Interesse
an einer einträglichen Verwertung des Grundstücks durfte die Antragsgegnerin geringer
bewerten als das Interesse am Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzung.
Auch ein etwaiges Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Situation als
unbeplanter Außenbereich hatte hier kein besonderes Gewicht.
Nutzungseinschränkungen, die nicht bereits durch die Ausweisung als
Landschaftsschutzgebiet gegeben waren, sind durch die Festsetzung als "Fläche für die
Landwirtschaft" nicht erfolgt.
101
In nicht zu beanstandender Weise hoch bewertet hat die Antragsgegnerin die Belange
von Natur und Landschaft. Fast das gesamte Plangebiet gehörte im Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses zu dem durch Verordnung festgesetzten
Landschaftsschutzgebiet. Der bereits beschlossene Landschaftsplan 4 erfasste sogar
das gesamte Plangebiet. Dessen Entwicklungsziel 1 lautet "Erhaltung und Entwicklung
einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen
reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" und macht damit den hohen Rang
dieses Aspekts deutlich.
102
Hinsichtlich der SPE-Flächen beabsichtigte die Antragsgegnerin zunächst eine
großflächige Aufforstung mit dem Ziel einer Biotopvernetzung von L1. und X1. . Dieses
Ziel hat die Antragsgegnerin zwar mit Blick auf die Widerstände der betroffenen
Landwirte, aber auch im Hinblick auf die Erhaltung des bereits angesprochenen
Offenlandcharakters der hier betroffenen Landschaft modifiziert. Nach wie vor für
erforderlich hält sie eine landschaftsökologische Aufwertung des Landschaftsraumes.
Das ist nicht zu beanstanden. So wirken gerade die am Südrand des Gemeindegebiets
vorgesehenen SPE-Flächen als Verbindung der aus naturschutzfachlicher Sicht
hochwertigen Bereiche des X5. und des L4. einer dauerhaften Trennung und
Zerschneidung des als FFH-Gebiet vorgesehenen Bereichs der X3. entgegen. Sie
stellen entsprechend den Ausführungen im landschaftspflegerischen Fachbeitrag
jedenfalls in gewissem Umfang sicher, dass der betroffene Raum seine Funktion als
Element des regionalen Grünzugs und als Pufferraum für die angrenzenden
Naturschutzgebiete übernehmen kann.
103
Zu bewerten hatte die Antragsgegnerin schließlich auch die Belange der Sicherung
nichtenergetischer Bodenschätze.
104
Der Belang der Sicherung von Rohstoffvorkommen ist nicht identisch mit dem Interesse,
vorhandene Vorkommen auch zeitnah abbauen zu können. Der Belang "Sicherung der
Rohstoffvorkommen" hat auch Bedeutung als vorausschauende Sicherung insoweit, als
der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, die die spätere Gewinnung von
Bodenschätzen z. B. durch Bebauung verhindern oder erschweren.
105
Vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rdnr. 166.
106
Dieser Belang ist durch die Festsetzung "Fläche für die Landwirtschaft" gewahrt.
107
Dazu, ob irgendwann in der Zukunft doch einmal Quarzkies im Plangebiet abgebaut
werden kann, verhält sich der Bebauungsplan nicht. In den Erläuterungen zur 11.
Änderung des Flächennutzungsplans ist darauf hingewiesen, dass der langfristige
Zeithorizont durch die örtliche Bauleitplanung nicht erfasst ist, da der
Flächennutzungsplan für einen Zeithorizont von 15 bis 20 Jahren vorgesehen sei.
108
Das Interesse der Antragstellerin an der Erweiterung des Kiestagebaus im Raum
südlich C. hat der Rat gesehen. Bei diesem Interesse geht es, wie in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat angesprochen wurde, letztlich jedoch nur darum, ob die
Abbautätigkeit bereits in einigen Jahren beendet werden muss oder ob der Betrieb noch
eine gewisse Zeit von allenfalls weiteren 10 oder 15 Jahren fortgeführt werden kann.
109
Die Antragstellerin rügt weiter, dem Rat der Antragsgegnerin sei die Qualität des
Quarzkieses im Plangebiet nicht bekannt gewesen. Dieser weise einen Quarzgehalt
von mindestens 96 % auf und sei als hochreiner, weißer Quarzkies zu bezeichnen. Auf
diese Qualität habe auch das Bergamt E. , dessen Schreiben vom 22. Dezember 2003
nur der Verwaltung, nicht aber dem Rat vorgelegen habe, hingewiesen, sowie darauf,
dass derartige abbauwürdige Vorkommen nur in der südöstlichen W1. zwischen G2.
und X2. vorhanden seien. Eine fehlerhafte Bewertung der Qualität des Quarzkieses und
der Belange des Kieswerkes S. sind jedoch nicht ersichtlich. Dass dem Rat in einem
derart brisanten Planverfahren die Art des Bodenschatzes nicht bekannt ist, ist von
vornherein nicht anzunehmen, zumal die Antragstellerin im Beteiligungsverfahren
ausdrücklich darauf hingewiesen hatte. Darüber hinaus war dem Planungs- und
Verkehrsausschuss in seiner Beratung der Anregungen und Bedenken durch
Informationen des Ausschussvorsitzenden und den Brief eines Mitgliedes des
Regionalrates bekannt, dass im Planbereich hochreiner, weißer Quarzkies lagert,
sowie, dass im Regionalrat über die wirtschaftliche Bedeutung dieses Kieses beraten
worden ist. Die Antragstellerin rügt die Annahme des Rates der Antragsgegnerin,
gleichwertige Quarzkiese könnten in ausreichender Menge in weniger sensiblen
Bereichen der Region gewonnen werden. Die Antragstellerin trägt aber selbst vor, dass
gleichwertige Quarzkiese in der südöstlichen W1. zwischen G2. und X2. zu finden sind.
Nach dem Entwurf des Regionalplans für den Regierungsbezirk L2. , Städte C3. , S. ,
Gemeinden B1. , T. und X6. , sachlicher Teilabschnitt weißer Quarzkies im Raum L1.
/W1. (Stand: August 2006) befinden sich in dem genannten Bereich mehrere
Vorkommen des in NRW ansonsten nur selten vorkommenden hochreinen weißen
Quarzkieses tertiären Ursprungs. Von den untersuchten Standorten schlägt inzwischen
die Bezirksregierung L2. nicht die Erweiterung G. , sondern entgegen ursprünglichen
naturschutzrechtlichen Bedenken den Standort X6. -Nord vor, nachdem der zunächst
vorgesehene Abgrabungsbereich um die FFH-Fläche deutlich reduziert worden ist. Von
daher kann im Ergebnis die Bewertung des Rates der Antragsgegnerin nicht
beanstandet werden.
110
Erhebliche Mängel im weiteren Abwägungsvorgang bei der Gewichtung und dem
Ausgleich der Belange sind gleichfalls nicht erkennbar.
111
Der Rat hat das Interessengeflecht mit teilweise widerstreitenden Interessen
abgewogen. Ihm war bewusst, dass die hier betroffenen vielfältigen, in verschiedensten
Konstellationen gegenläufigen Interessen nicht ohne Zurücksetzung einzelner Belange
miteinander in Einklang zu bringen waren. Er hat sich für den Erhalt und die
Entwicklung der Landschaft, für den Schutz der Wohnbevölkerung und für die
landwirtschaftliche Nutzung des Plangebiets und damit gegen den Quarzkiesabbau und
112
die Interessen der hieran interessierten Grundeigentümer entschieden. Dass der Rat der
Antragsgegnerin insoweit auch eine andere Entscheidung gerade hinsichtlich des
Kiesabbaus hätte treffen können, macht die getroffene Entscheidung nicht fehlerhaft.
Maßgebend für seine Abwägung zugunsten von Natur und Landschaft war, dass der Rat
keine Zerstörung des in naturschutzfachlicher Sicht wie auch im Hinblick auf die
Belange der Erholung der Bevölkerung bedeutsamen Raumes südlich von C. wollte.
Dass ein Abbau von Kies und Sand im Tagebauverfahren zu einer Veränderung der
betroffenen Landschaft führen wird, liegt auf der Hand und wird von der Antragstellerin
auch nicht bestritten. Das ursprüngliche Relief der Landschaft wird auf Dauer zerstört,
durch die Rekultivierung wird zumeist ein nicht typisches Landschaftselement
eingeführt. Mit seiner Entscheidung sah sich der Rat zu Recht insoweit in
Übereinstimmung mit den Schutzbestimmungen für das Landschaftsschutzgebiet, in
dem Abgrabungen grundsätzlich verboten sind.
113
Nicht zu beanstanden ist auch die Erwägung, die Erholungseignung des Gebietes
während der langen Betriebsdauer werde bei einer Abgrabung einschneidend
beeinträchtigt. Zu Lasten des Kiesabbaus und damit der Antragstellerin durfte der Rat
auch auf die Belastung der Wohnbevölkerung von C. durch Lärm und Staub und auf den
Verlust von großen landwirtschaftlichen Flächen abstellen. Bei der Ermöglichung der
Abgrabung waren als Konsequenz erhebliche Beeinträchtigungen landwirtschaftlicher
Betriebe zu erwarten. Etliche Landwirte haben bereits eine Gefährdung ihrer
landwirtschaftlichen Betriebe durch die um vielfach geringere Fläche von Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
behauptet.
114
Gegenüber diesen vielfältigen gewichtigen Belangen durfte der Rat das hoch zu
bewertende Interesse an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen
zurückstellen. Der Plangeber muss dem Aufsuchungs- oder Gewinnungsinteresse nicht
stets den Vorrang einräumen; er muss auch nicht in den einem bestimmten Zweck
gewidmeten oder unter Schutz gestellten Gebieten stets Grundstücke bezeichnen, auf
denen zumindest ausnahmsweise Bodenschätze aufgesucht oder gewonnen werden
dürfen.
115
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1995 - 4 B 191.95 -, BauR 1995, 833 und
Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 5.
116
Dass mangels einer weiteren abbaufähigen Lagerstätte die Antragstellerin den Betrieb
nach Ausbeutung der Lagerstätte G. einstellen muss, wenn sie nicht an anderer Stelle
Zugriff auf Lagerstätten erhält, ist zwangsläufige Folge der Standortgebundenheit des
Unternehmens. Ein Kiesabbau hätte andererseits mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen
des Verlustes an landwirtschaftlichen Flächen das Ende mehrerer landwirtschaftlicher
Betriebe - wenn auch mit Willen des Betriebsinhabers - bedeutet.
117
Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Rat dem Interesse an der Gewinnung von
Bodenschätzen ein höheres Gewicht hätte beimessen müssen, wenn der Bodenschatz
nur im Plangebiet gewonnen werden könnte. Erstreckt sich wie hier ein Bodenschatz
über das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist es zunächst Sache der überörtlichen Planung,
im dafür vorgesehenen Verfahren zu bestimmen, ob und wo abgebaut werden soll,
wenn die betreffenden Gemeinden mit Hilfe der Bauleitplanung den Abbau verhindern.
118
Auch die Gewichtung hinsichtlich der Festsetzung der SPE-Flächen ist nicht zu
beanstanden. Der Senat verkennt nicht, dass wesentliches Motiv der Ausweisung der
südlichen SPE-Fläche die Verhinderung des Kiesabbaus ist. Darüber hinaus will die
Antragsgegnerin - wie dargelegt - aber auch eine dem Offenlandcharakter und seiner
gerade auch durch die weiträumigen Sichtbeziehungen geprägten Erholungsfunktion
des betroffenen Raums Rechnung tragende Biotopverletzung zwischen L1. und X1. .
Die südliche SPE-Fläche weist zwar zur - von niemandem beanstandeten - SPE-Fläche
im Anschluss an das Wäldchen "Am O. " eine Lücke von ca. 160 m auf; die
letztgenannte Fläche liegt wiederum auch vom X1. entfernt. Damit ist aber die intensiv
genutzte landwirtschaftliche Fläche südlich von C. jedenfalls unterbrochen. Die
ökologischen Funktionen von Natur und Landschaft werden verbessert. Diesem Gewinn
gegenüber ist die Belastung der betroffenen Landwirte relativ gering, zumal ohne
Ausgleich und über ihren Kopf hinweg ihre Flächen - wovon der Rat ausgehen konnte -
kaum in Anspruch genommen werden dürften.
119
Einen vorrangigen Einsatz eigener Flächen brauchte die Antragsgegnerin für dieses
Planziel nicht zu erwägen, weil sie in diesem Bereich keine eigenen Flächen besitzt,
wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt hat.
120
Schließlich liegt kein Abwägungsmangel darin, dass die Antragsgegnerin in der Flur 7
Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt hat, die bereits aufgeforstet sind bzw. für die
Aufforstung vorgesehen sind. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde dem
Erhalt landwirtschaftlicher Flächen den Vorrang gegenüber Aufforstungsabsichten
einräumt und durch Festsetzungen erreichen will, das Flächen gar nicht erst aufgeforstet
werden bzw. planerisch wieder für die Landwirtschaft zur Verfügung stehen können.
Dass bestehende Nutzungen bei einer Überplanung zunächst unverändert bleiben
können, entspricht der Normalität.
121
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
122
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§
708 Nr. 11, 713 ZPO.
123
124