Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.03.2006

OVG NRW: empfang, befreiung, besitzer, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 3253/04
Datum:
01.03.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 3253/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 4371/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 355,30 EUR
festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die sinngemäß geltend
gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
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Es kann dahinstehen, ob die Klage auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für
das streitgegenständliche Fernsehgerät in der Zeit von Januar 2002 bis Oktober 2003
bereits unzulässig ist. Dafür spricht, dass auf der Grundlage des Vortrags des Klägers
im Zulassungsverfahren, das Fernsehgerät sei (auch) in dem genannten Zeitraum nicht
zum Empfang bereitgehalten worden, für den Kläger keine Rundfunkgebührenpflicht
bestand und deshalb für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kein Raum ist.
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Der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren greift jedenfalls in der Sache nicht
durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das
Fernsehgerät in der Zeit von Januar 2002 bis Oktober 2003 im Sinne des § 1 Abs. 2
RGebStV in der vom Verwaltungsgericht zitierten Fassung zum Empfang bereitgehalten
worden ist. Das Bereithalten zum Empfang setzt entgegen der Auffassung des Klägers
kein „subjektives Moment" in dem Sinne voraus, dass der Besitzer des Fernsehgerätes
dieses auch tatsächlich zum Empfang von Rundfunkdarbietungen bereithalten will. In
der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Rundfunkgebührenpflicht besteht, wenn das
Rundfunkempfangsgerät objektiv zum Empfang von Rundfunkdarbietungen geeignet ist.
Auf einen entsprechenden Nutzungswillen des Rundfunkgebührenpflichtigen kommt es
nicht an.
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OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 1986 - 4 A 2692/83 -, m. w. N.; VG Saarlouis, Urteil
vom 22. Dezember 2004 - 6 K 191/04 -, jurisweb, Rdn. 17; Grupp, Grundfragen des
Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 116 f.; vgl. ferner dazu, dass es auf die
Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkgebührenpflichtigen nicht ankommt: BVerfG,
Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, 649, Urteil vom 22.
Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 (91), und Beschluss vom 6. Oktober 1992
- 1 BvR 1586/89 und 487/92 -, BVerfGE 87, 181 (201), sowie BVerwG, Urteil vom 9.
Dezember 1998 - 6 C 13.97 -, DVBl 1999, 620.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli
2004 geltenden Fassung und entspricht der zutreffenden Wertfestsetzung des
Verwaltungsgerichts.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1
Satz 4 GKG).
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