Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2009

OVG NRW (begründung, verwaltungsgericht, vermietung, betrieb, richtigkeit, kläger, zweifel, zulassung, antrag, verwaltungsgerichtsbarkeit)

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 3421/07
Datum:
30.11.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 3421/07
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren
auf 408,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Der Beklagte hat Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2
VwGO nicht dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder
solche liegen nicht vor.
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Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung, den umstrittenen
auf § 25 Abs. 1 Satz 1 WoBindG gestützten Geldleistungsbescheid vom 2. Februar 2007
und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 22. Mai 2007
aufzuheben, auf den Standpunkt gestellt, der Kläger habe nicht schuldhaft gehandelt.
Der Verfügungsberechtigte trage zwar grundsätzlich das sich aus einer zweifelhaften
Rechtslage ergebende Risiko. Habe die zuständige Stelle ihm ihre Auffassung zu einer
höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage mitgeteilt, so dürfe der
Verfügungsberechtigte sich nicht ohne weiteres auf einen abweichenden
rechtskundigen Rat verlassen, sondern müsse die Möglichkeit in Rechnung stellen,
dass die höchstrichterliche Rechtsprechung der Rechtsauffassung der Behörde
zustimmen werde. Er begehe jedoch keinen Sorgfaltsverstoß, wenn er sich eine
Rechtsansicht zu eigen mache, die der im Schrifttum und in der Rechtsprechung
vertretenen Auffassung entspreche. Überdies finde der im Schadensersatzrecht zur
Amtshaftung entwickelte Grundsatz, "Rechtsunkenntnis" dann als entschuldigt
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anzusehen, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht das der
Schadensersatzforderung zugrunde gelegte Verhalten als objektiv rechtmäßig beurteilt
habe, auch hier Anwendung. Nach diesen Grundsätzen sei der Rechtsirrtum des
Klägers, wenn er überhaupt vorgelegen habe, jedenfalls unverschuldet.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten zur Begründung des
Zulassungsantrages ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts.
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Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der bei einer Mietpreisberechnung zu
berücksichtigenden Frage, ob Einnahmen eines Vermieters aus der Vermietung von
Dachflächen zum Betrieb einer Mobilfunkantenne Erträge im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz
1 II. BV darstellten und bei einer Wirtschaftlichkeitsberechnung im preisgebundenen
Wohnraum zu berücksichtigen seien, lag vor. Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof
dahingehend und damit im Sinne der Auffassung des Klägers entschieden, dass dies
nicht der Fall sei,
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vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2005
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- VIII ZR 310/04 -, in: Juris.
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Entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil
existierte eine von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs abweichende
Rechtsprechung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht, so dass sich der Kläger auf die
einzig bestehende und zudem seinerzeit aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zu
dieser Thematik verlassen durfte,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1989 - 8 C 92/86 -, in: Juris, m.w.N.
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Eine der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs widersprechende
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat der Beklagte weder im Verlauf des
Verwaltungsverfahrens noch im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrages
benennen können.
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Angesichts der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich aus
entgegenstehenden Meinungen in der Literatur, insbesondere soweit sie aus Zeiten vor
der Entscheidung des Bundesgerichtshofs stammen, nichts Gegenteiliges herleiten.
Gleiches gilt hinsichtlich des Erlasses des Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport des Landes NRW vom 5. November 2002 und hinsichtlich der Weisung
vom 5. September 2006, die lediglich verwaltungsinterne Bedeutung gehabt haben.
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Ist somit mit dem Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon auszugehen, dass
das für die Erhebung der Geldleistungen erforderliche Verschulden nicht vorliegt, kommt
es auf die weiterhin geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen rechtlichen
Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und der grundsätzlichen
Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht mehr an. Die Ausführungen des
Beklagten zu diesen Zulassungsgründen betreffen nicht die Frage des Verschuldens,
sondern die Berücksichtigungsfähigkeit von Einnahmen aus der Vermietung von
Dachflächen zum Betrieb einer Mobilfunkanlage im Rahmen einer
Wirtschaftlichkeitsberechnung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §
52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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