Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.09.1998

OVG NRW (aufenthaltserlaubnis, kläger, bundesrepublik deutschland, örtliche zuständigkeit, verwaltungsgericht, vollendung, bezug, zeitpunkt, antrag, aufnahme)

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 4766/95
Datum:
15.09.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 A 4766/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 5668/94
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger erstrebt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nach Ablehnung seines
Antrags und erfolglosem Vorverfahren hat er Klage erhoben und beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Mai 1993 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 4. November 1994 zu verpflichten, dem Kläger eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf den Bezug
genommen wird, die Klage abgewiesen.
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Der Kläger hat fristgerecht Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, einem in der
Bundesrepublik geborenen und aufgewachsenen Jugendlichen - wie ihm - dürfe wegen
eines Ausweisungsgrundes jedenfalls nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung
eine Aufenthaltserlaubnis versagt werden. Bereits zum Zeitpunkt der
Widerspruchsentscheidung habe er im wesentlichen große Teile seiner jugendlichen
Entwicklung abgeschlossen und damit auch die Phase seiner jugendkriminellen
Entwicklung. Es sei zu erwarten, daß er in Freiheit keine Straftaten mehr begehen
werde. Im übrigen dürfe im Hinblick auf Art. 7 und 9 ARB 1/80 und die sonstigen diesen
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Beschluß tragenden Grundsätze die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis
ermessensfehlerfrei nur unter Anlegung der Kriterien durchzuführen sein, die auch für
EU-Staatsangehörige gelte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und seinem erstinstanzlich gestellten
Antrag zu entsprechen.
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Der Beklagte stellt keinen Antrag.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und
sich mit einer Entscheidung über die Berufung durch den Berichterstatter des Senats
einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid in vollem
Umfang Bezug genommen (§ 130 b Satz 1 VwGO).
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat hat im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (vgl. § 87 a
Abs. 3 iVm Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO)
entschieden.
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Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Die Weigerung des Beklagten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen, und die an ihn gerichtete Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig.
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Der Beklagte war zum Erlaß der hier streitigen Ordnungsverfügung örtlich zuständig.
Daran ändert nichts, daß sich der Kläger bei ihrem Erlaß an einem auswärtigen Haftort
(JVA I. ) zur Verbüßung einer mehrjährigen Jugendstrafe aufhielt. In Abweichung von
der durch das Verwaltungsgericht zutreffend zitierten älteren Senatsrechtsprechung
leitet der Senat seit seinem Beschluß vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, EZAR 601 Nr.
7 = NVwZ-RR 1998, 201, die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden nicht mehr
aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG NW, sondern aus § 4 Abs. 1 OBG ab. Danach können für
Maßnahmen gegenüber einem inhaftierten Ausländer mehrere Behörden, u.a. die des
Haftortes und diejenige des früheren Wohnortes, zuständig sein. Bestehen hinlängliche
Anhaltspunkte dafür, daß der Ausländer an seinen vor der Inhaftierung innegehabten
Wohn- oder Aufenthaltsort zurückkehren wird, so ist regelmäßig neben der
Ausländerbehörde des Haftortes auch die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren
Bezirk der Wohn- oder Aufenthaltsort liegt. So ist es hier. Der Kläger hat während seiner
Haftzeit die familiären Bindungen zu seiner im Bezirk des Beklagten wohnenden
Familie, bei der er bis zu seiner Inhaftierung wohnte, aufrechterhalten und ist
zwischenzeitlich auch dorthin zurückgekehrt.
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Als Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kommt allein § 20
Abs. 2 iVm § 17 AuslG in Betracht, wobei an dem Vorliegen der in § 20 Abs. 2 AuslG
normierten Voraussetzungen keine Zweifel bestehen. Der Kläger hat insbesondere den
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung seines 16. Lebensjahres
und damit rechtzeitig gestellt.
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Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. November 1997 - 1 C 22.96 -, InfAuslR 1998, 161.
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Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert jedoch an dem durch § 20 Abs. 2
AuslG in Bezug genommenen § 17 Abs. 5 Variante 1 AuslG. Danach kann auch bei
Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs die Aufenthaltserlaubnis versagt
werden, wenn gegen den nachziehenden Familienangehörigen ein Ausweisungsgrund
vorliegt. Das ist hier der Fall, wie das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen, auf
die Bezug genommen wird (§ 130 b Satz 2 VwGO), ausgeführt hat. Insofern kann es
dahinstehen, ob in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die Beurteilung eines Anspruchs nach § 20
Abs. 2 AuslG
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- vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1997 - 1 C 22.96 -, a.a.O. -
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auch Ausweisungsgründe zu berücksichtigen sind, die erst nach Vollendung des 16.
Lebensjahres entstanden sind. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits
mehrfach einen Ausweisungsgrund verwirklicht.
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Waren demnach die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Versagung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Variante 1 AuslG erfüllt, so hatte der
Beklagte nach Ermessen darüber zu entscheiden, ob er die Aufenthaltserlaubnis
versagen wollte. Bei dieser Ermessensentscheidung hat die Behörde die familiären
Belange, namentlich das Wohl des nachzugswilligen Kindes, sachgerecht abzuwägen,
mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen, insbesondere den einwanderungs- und
integrationspolitischen Belangen der Bundesrepublik Deutschland. Diesen
Anforderungen werden die Ermessenserwägungen der Widerspruchsbehörde gerecht.
Hierauf hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen hingewiesen, auf die mit
der Maßgabe Bezug genommen wird, daß es der Senat offen läßt, ob die Versagung der
Aufenthaltserlaubnis sich als zwingend gebotenes Ergebnis der
Ermessensentscheidung darstellt. Des weiteren ist die Ermessensentscheidung nicht
deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Widerspruchsbehörde in ihre Erwägungen auch
Verhaltensauffälligkeiten des Klägers aus der Zeit nach Vollendung seines 16.
Lebensjahres einbezogen hat. Selbst wenn auch insoweit nur die Lebensverhältnisse
bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres berücksichtigungsfähig sein sollten,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1997 - 1 C 22.96 -, a.a.O. -,
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erweisen sich die Ermessenserwägungen noch als sachgerecht. Die
Widerspruchsbehörde hat nämlich maßgeblich auf die bis zur Vollendung des 16.
Lebensjahres ergangenen Verurteilungen des Klägers abgestellt und in dessen
späteren Verhaltensauffälligkeiten lediglich eine Bestätigung für die im wesentlichen
aus den Strafurteilen gewonnenen Erkenntnisse gesehen. Dagegen ist nichts
einzuwenden.
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Die Berufungsbegründung führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Sie zeigt in
keiner Weise die Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung auf und erschöpft sich in
nicht näher begründeten bzw. nachvollziehbaren günstigen Zukunftsprognosen.
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Entgegen der Auffassung des Klägers führen die Bestimmungen des
Assoziationsratsbeschlusses 1/80 (ARB 1/80) zu keinem anderen Ergebnis. Auf dessen
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Bestimmungen kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er zum hier
maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres bereits inhaftiert war (seit
dem 24. September 1992) und damit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand.
Darauf kann jedoch wegen der Zielsetzung des ARB 1/80, die Freizügigkeit türkischer
Arbeitnehmer an diejenige der Gemeinschaftsangehörigen heranzuführen,
vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - Rs C-98/967 (Ertanir) -, InfAuslR 1997, 434,
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nicht verzichtet werden. Insbesondere Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, der hier allein in Betracht
kommt, gibt seinem eindeutigen Wortlaut nach nichts für die Auffassung her, daß für
Familienangehörige ab einer Aufenthaltsdauer von 3 bzw. 5 Jahren ein Aufenthaltsrecht
allein zur Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft besteht, für das die
Aufnahme einer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder zumindest das Bemühen um eine
solche nicht vorausgesetzt wird. Durch Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sollen zwar günstige
Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat
geschaffen werden. Dem Familienangehörigen wird zunächst nach nationalem Recht
Einreise und Aufenthalt gestattet. Seine Stellung wird später durch die Verleihung des
Rechts gestärkt, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen.
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Vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 1997 - Rs C- 351/95 (Kadiman) -, InfAuslR 1997, 281.
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Die Privilegierung des Familienangehörigen liegt aber allein darin, ungeachtet der
Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 unter vereinfachten Bedingungen für eine
Erwerbstätigkeit ein Aufenthaltsrecht beanspruchen zu können. Dagegen vermittelt Art.
7 Satz 1 ARB 1/80 kein Aufenthaltsrecht, wenn keine Erwerbstätigkeit angestrebt wird
oder ihre Aufnahme ausgeschlossen ist.
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Die Abschiebungsandrohung entspricht ebenfalls den rechtlichen Anforderungen. Auch
dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Ausführungen festgestellt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO) liegt nicht
vor.
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