Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2001

OVG NRW: bebauungsplan, befreiung, öffentliche bekanntmachung, rüge, gemeinde, grundstück, bauverbot, härte, eigentümer, baulandqualität

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 407/98
Datum:
11.09.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 407/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 376/95
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als
Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind
nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger zu 1. und die Rechtsvorgängerin des Klägers zu 2. beantragten am 1.
Februar 1993 die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides betreffend die
Errichtung einer landwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle mit einer Grundfläche von
18,0 m x 35,0 m auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 32, Flurstücke 422 und 424
(ehemals Flurstücke 130 und 131). Das keilförmige, rund 2700 m2 große und nach
Nordosten spitz zulaufende Flurstück 422 stößt mit seiner südöstlichen - etwa 110 m
langen - Grenze an die Bundesstraße B und mit seiner südwestlichen Grenze, die etwa
50 m lang ist, an die Straße "S. D. ". Bei dem Flurstück 424 handelt es sich um eine 4 m
breite und etwa 100 m lange Wegeparzelle, die - ausgehend von der Straße "S. D. " -
über ihre gesamte Länge unmittelbar nordwestlich des Flurstücks 422 liegt. Die Halle,
die Gegenstand der Bauvoran-frage ist, soll mit ihrer Längsseite unmittelbar an der
nordwestlichen Grenze des Flurstücks 422 und mit ihrer Schmalseite im Abstand von
etwa 7,0 m zur Straße "S. D. " errichtet werden.
2
Die bisher unbebauten Flurstücke 422 und 424 liegen im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 1c "Gewerbegebiet W. Straße" der Beigeladenen in der Fassung
der 2. Änderung. Der Ursprungsplan war von der Landesbaubehörde R. mit Verfügung
vom 26. November 1975 genehmigt und die Genehmigung am 17. Dezember 1975
3
öffentlich bekannt gemacht worden. Die öffentliche Bekanntmachung der 1. und 2.
Änderung (Satzungsbeschlüsse vom 17. Mai 1984 und vom 9. September 1986) erfolgte
am 5. Oktober 1984 beziehungsweise am 8. Oktober 1986.
Der Bebauungsplan erfasst die von der W. Straße, der B und der Straße "S. D. "
umschlossenen Flächen sowie die innerhalb des durch die Straße "S. D. " und die H.
Straße (frühere B ) gebildeten Winkels liegenden Flurstücke 209, 210, 51, 54, 55 und 53
teilweise. Der im vorliegenden Verfahren in erster Linie interessierende Bereich
zwischen der W. Straße, der B und der Straße "S. D. " ist - abgesehen von einer L-
förmigen Verkehrsfläche zur inneren Erschließung dieses Bereichs - als Gewerbegebiet
mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer maximalen Geschossflächenzahl von 1,6
festgesetzt. Zugelassen ist eine bis zu zweigeschossige Bebauung bei einer auf 10,0 m
begrenzten Firsthöhe. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen
vorgegeben, die im Südosten des Plangebiets in einem Abstand von 40,0 m parallel
zum Fahrbahnrand der B verlaufen. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen in dem
zuletzt genannten Bereich sind in der Planurkunde zudem durch den Schriftzug
"Anbauverbot parallel 40 m vom Fahrbahnrand" gekennzeichnet. Garagen und
Nebenanlagen dürfen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht errichtet
werden. Auf den Flurstücken 422 und 424 ist, bedingt durch den parallelen Verlauf der
Baugrenzen zur Straße "S. D. " (5,0 m Abstand) und zur B (40,0 m Abstand), lediglich
eine etwa 360 m2 große dreieckförmige Fläche als überbaubare Gewerbefläche
festgesetzt.
4
Unter dem 25. Februar 1993 beschied der Beklagte, nachdem die Beigeladene ihr
Einvernehmen betreffend das Bauvorhaben versagt hatte, die Bauvoranfrage vom 1.
Februar 1993 im Hinblick auf die entgegenstehenden Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 1c negativ. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von diesen
Festsetzungen lägen nicht vor.
5
Der Kläger zu 1. und die Rechtsvorgängerin des Klägers zu 2. legten am 25. März 1993
Widerspruch gegen den negativen Vorbescheid ein und beantragten zugleich bei der
Beigeladenen, den Bebauungsplan Nr. 1c dahingehend zu ändern, dass die
überbaubare Grundstücksfläche in Richtung der Umgehungs-straße B um 20,0 m
erweitert wird. Einen entsprechenden Änderungsantrag hatte der Vater der Kläger
bereits im November 1992 zur Niederschrift bei der Beigeladenen gestellt und damals
ausgeführt, die Vorgaben des in den 70er-Jahren aufgestellten Bebauungsplans
schlössen jegliche sinnvolle gewerbliche Nutzung seiner Grundflächen aus.
6
Der Rat der Beigeladenen beschloss am 29. Juni 1993, dem Antrag auf Änderung des
Bebauungsplans Nr. 1c nicht zu entsprechen. Ein im Rahmen des
Widerspruchsverfahrens gestellter Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 1c wurde dem Rat von der Verwaltung nicht zur Entscheidung
vorgelegt.
7
Unter dem 11. November 1993 begründeten die Prozessbevollmächtigten der Kläger
den Widerspruch. Sie führten aus, der Bebauungsplan Nr. 1 c der Beigeladenen habe
für die Flurstücke 422 und 424 einen völlig unsinnigen Inhalt. Bevor der Plan in Kraft
getreten sei, hätten die Flächen vollständig landwirtschaftlich genutzt werden können.
Mit Ausnahme des 20,0 m breiten Anbauverbotstreifens nach dem Bundesfern-
straßengesetz sei auch die Errichtung von im Außenbereich privilegiert zulässigen
Gebäuden möglich gewesen. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans sei
8
jegliche bauliche Nutzung der Flurstücke 422 und 424 unmöglich gemacht worden.
Soweit der Bebauungsplan dort bebaubare Gewerbegebietsfläche festsetze, sei diese
Fläche wegen ihres Zuschnitts faktisch nicht bebaubar. Der Ausschluss einer im
Außenbereich privilegiert zulässigen Bebauung stelle einen entschädigungspflichtigen
Tatbestand im Sinne von § 42 Abs. 1 BauGB dar. Die vollständige Einbeziehung der
Flurstücke 422 und 424 in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1c und ihre
Festsetzung als Gewerbegebiet habe dazu geführt, dass der Eigentümer zu
Erschließungsbeiträgen für den Ausbau der Straße "S. D. " herangezogen worden sei,
obwohl die Flurstücke unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entsprechend der
Festsetzung als Gewerbeflächen genutzt werden könnten. Dies alles mache deutlich,
dass die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 1c den Eigentümer der Flurstücke 422
und 424 unangemessen belaste und für ihn zu einer vom Plangeber offenbar nicht
beabsichtigten Härte führe. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren
Grundstücksfläche vor. Eine solche Befreiung vermeide zudem ein gegen den
Bebauungsplan Nr. 1c gerichtetes Normenkontrollverfahren und das damit für die
Beigeladene verbundene Risiko, dass der Bebauungsplan in einem solchen Verfahren
insgesamt für nichtig erklärt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1994 wies die Bezirksregierung den
gegen den negativen Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 1993 eingelegten
Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück und führte ergänzend
aus, dass die Beigeladene als Trägerin der Planungshoheit das für eine Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderliche Einvernehmen versagt habe.
9
Der Kläger zu 1. und die Rechtsvorgängerin des Klägers zu 2. haben am 7. Januar 1995
Klage erhoben und vorgetragen, die Verweigerung des Einvernehmens der
Beigeladenen im Hinblick auf die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 1c sei ermessensfehlerhaft. Der Rat der Beigeladenen habe nicht
erkannt, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans die Flurstücke 422 und
424 von jeglicher Bebauung ausgeschlossen würden. Auf diesen Umstand, den der
Plangeber nicht gewollt habe, sei von der Verwaltung im Planaufstellungsverfahren zu
keiner Zeit hingewiesen worden. Der Ratsbeschluss vom 29. Juni 1993, mit dem einem
Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 1c zu Gunsten des Eigentümers der
Flurstücke 422 und 424 nicht entsprochen worden sei, sei in Unkenntnis der in der
Widerspruchsbegründung angeführten Argumente erfolgt. Der Bebauungsplan Nr. 1c
der Beigeladenen weise angesichts der im Hinblick auf die Flurstücke 422 und 424
unverhältnismäßigen Festsetzungen ein krasses Abwägungsdefizit auf. Die
Festsetzungen seien nicht nur unwirtschaftlich, sondern erwiesen sich als faktisches
Bauverbot.
10
Die Rechtsvorgängerin des Klägers zu 2. ist im Februar 1996 verstorben. Der Kläger zu
2. führt den Rechtsstreit als Erbe fort.
11
Die Kläger haben beantragt,
12
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Februar 1993 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 20. Oktober 1994 zu
verpflichten, ihnen einen Bauvorbescheid nach Maßgabe des Antrages vom 25. Januar
1993 für das Grundstück S. , S. D. 21, Gemarkung S. , Flur 32, Flurstück 422, zu erteilen,
13
hilfsweise,
14
den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über ihren Antrag erneut zu entscheiden.
15
Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Der Beklagte hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
18
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt,
dem Bauvorhaben der Kläger stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1c
der Beigeladenen entgegen, da es zum überwiegenden Teil außerhalb der durch
Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden solle. Der
Bebauungsplan sei rechtsverbindlich. Abwägungsmängel seien innerhalb der dafür
vorgesehenen Frist nicht gerügt worden. Der auf Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag
sei ebenfalls unbegründet, da den Klägern kein Anspruch auf eine Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1c zustehe. Die Voraussetzungen des allein in
Betracht zu ziehenden Befreiungsgrundes des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB seien nicht
gegeben. Es fehle bereits am Tatbestandsmerkmal der "nicht beabsichtigten Härte",
denn die Entscheidung des Plangebers, die Baugrenze auch im Bereich der Flurstücke
422 und 424 in einem Abstand von 40,0 m zum Fahrbahnrand der B 221 festzusetzen,
sei eine bewusste Entscheidung gewesen.
19
Das Urteil ist den Klägern am 24. Dezember 1997 zugestellt worden. Auf ihren Antrag
vom 9. Januar 1998 - bei Gericht eingegangen am 17. Januar 1998 - hat der Senat mit
Beschluss vom 21. April 1998 die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde den
Klägern am 27. April 1998 zugestellt. Daraufhin haben sie mit Schriftsatz vom 18. Mai
1998 - bei Gericht eingegangen am 20. Mai 1998 - einen Berufungsantrag gestellt und
die Berufung begründet.
20
Sie tragen ergänzend vor, der Bebauungsplan Nr. 1c der Beigeladenen enthalte im
Ergebnis ein unzumutbares Bauverbot zu ihren Lasten und sei deshalb unabhängig von
etwaigen Abwägungsrügen nichtig. Darüber hinaus seien Abwägungsfehler rechtzeitig
gegenüber der Beigeladenen gerügt worden. Bereits am 3. November 1992 habe der
Vater der Kläger eine entsprechende Rüge einem Bediensteten der Beigeladenen
gegenüber zu Protokoll erklärt. Der im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen
Verfahren angesprochene Abwägungsmangel sei auch mit der
Widerspruchsbegründung vom 11. November 1993 schriftlich gegenüber der
Beigeladenen geltend gemacht worden. Die Kläger beantragen,
21
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Schlussantrag erster Instanz zu
entscheiden.
22
Der Beklagte beantragt,
23
die Berufung zurückzuweisen.
24
Er trägt vor, weder die Protokollerklärung vom 3. November 1992 noch der zum Zwecke
der Widerspruchsbegründung eingereichte Schriftsatz vom 11. November 1993 seien
25
als Rüge von Abwägungsmängeln anzusehen. Der für eine solche Rüge darzulegende
Sachverhalt sei nicht dargetan. Die besagte Protokollerklärung habe sich vielmehr
ausschließlich auf einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 1c der
Beigeladenen bezogen. Anliegen der Widerspruchsbegründung sei es gewesen, eine
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf eine offenbar
nicht beabsichtigte Härte zu erreichen.
Die Beigeladene stellt keinen Sachantrag.
26
Zur Begründung führt sie aus, der Rat habe bei der im Rahmen des Verfahrens zur
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1c erfolgten Abwägung dem städtebaulichen
Erscheinungsbild, bezogen auf den festgesetzten Abstand zur B 221, eine besondere
Bedeutung beigemessen. Aus diesem Grunde habe er davon abgesehen, für die
Bebauung lediglich den im Bundesfernstraßengesetz vorgeschriebenen
Mindestabstand festzusetzen, und sich für einen größeren Abstand der Bebauung zum
Fahrbahnrand von 40,0 m entschieden. Zugleich habe er damit die Forderung des
Staatlichen Forstamtes gebilligt, den Gelände-streifen als Ausgleich für die durch den
Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft von jeglicher
27
Bebauung freizuhalten und dort die Anpflanzung von großkronigen Bäumen und
Sträuchern vorzugeben.
28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Verwaltungsvor-gänge des Beklagten (Beiakte Heft 2) und der
Bezirksregierung (Beiakte Heft 1) sowie der Aufstellungsvorgänge der Beigeladenen
betreffend den Bebauungsplan Nr. 1c "Gewerbegebiet W. Straße" (Beiakten Hefte 3 bis
6) Bezug genommen.
29
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
30
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
31
Die Klage ist - was Haupt- und Hilfsantrag angeht - zulässig, aber unbegründet.
32
Der negative Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 1993 und der
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 20. Dezember 1994 sind rechtmäßig
und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger
haben keinen Rechtsanspruch auf eine positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage,
betreffend die Errichtung einer landwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle auf dem
Grundstück Gemarkung S. , Flur 32, Flurstück 422, denn dem Vorhaben stehen
öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO
NRW).
33
Das planungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist
unzulässig, da es den im Bebauungsplan Nr. 1c "Gewerbegebiet W. Straße" der
Beigeladenen getroffenen Festsetzungen hinsichtlich der überbaubaren
Grundstücksfläche widerspricht und die Kläger keine Befreiung von diesen
Festsetzungen gemäß § 31 BauGB beanspruchen können.
34
Die überbaubare Grundstücksfläche auf dem Flurstück 422 ist im Bebauungsplan durch
Baugrenzen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 der hier anwendbaren BauNVO 1968) vorgegeben.
35
Danach ist das Flurstück lediglich auf einer dreieckförmigen Fläche von 225 m2, die mit
ihrer nordwestlichen Seite unmittelbar an das Flurstück 424 grenzt, bebaubar. Die etwa
15,0 m lange südwestliche Seite dieser bebaubaren dreieckigen Fläche wird durch eine
im Abstand von 6,0 m bis 7,0 m zur Straße "S. D. " verlaufende Baugrenze gebildet, die
südöstliche, ungefähr 33,0 m lange Seite durch eine Baugrenze, die im Abstand von
40,0 m parallel zum Fahrbahnrand der B 221 verläuft.
Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht
überschreiten, wobei allerdings ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem
Ausmaß zugelassen werden kann (§ 23 Abs. 3 der hier anwendbaren BauNVO 1968).
Nach den mit der Bauvoranfrage vorgelegten Bauzeichnungen soll das Vorhaben der
Kläger mit seiner nordwestlichen, 35,0 m langen Außenwand unmittelbar an der Grenze
zum Flurstück 424 errichtet werden und mit seiner südwestlichen, 18,0 m langen
Außenwand einen Abstand von mindestens 7,0 m zur Straße "S. D. " einhalten. Damit
würde das Gebäude die südöstliche, parallel zur B verlaufende Baugrenze
unzulässigerweise mit etwa zwei Dritteln des Baukörpers, das heißt mehr als nur
geringfügig, überschreiten.
36
Die festgesetzte Baugrenze ist auch verbindlich, denn der zu Grunde liegende
Bebauungsplan Nr. 1 c der Beigeladenen ist insoweit wirksam.
37
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im Zusammenhang mit der
Aufstellung des Bebauungsplans gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, die ohne
Rüge beachtlich wäre, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Sofern der
Bebauungsplan mit rügepflichtigen Verfahrens- oder Form-mängeln gemäß § 214 Abs.
1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB behaftet sein sollte, wären solche Rechtsfehler mangels
Rüge gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich.
38
Dass der Bebauungsplan gegen zwingendes Recht verstößt - ihm etwa die
städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des insoweit noch
maßgeblichen BBauG 1960 fehlt oder er den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung nicht angepasst ist (§ 1 Abs. 4 BBauG 1960) - vermag der Senat nicht
festzustellen. Ebenso wenig ist ein gemäß § 214 Abs. 2 BauGB beachtlicher Verstoß
gegen § 8 Abs. 2 BBauG 1960 erkennbar, wonach Bebauungspläne aus dem
Flächennutzungsplan zu ent-wickeln sind. Auch ist nicht ersichtlich, dass der
Bebauungsplan insgesamt oder die Festsetzung der hier in Frage stehenden
Baugrenzen unwirksam sind, weil es einzelnen Planfestsetzungen an der erforderlichen
Rechtsgrundlage oder hinreichenden Bestimmtheit fehlt.
39
Was die mögliche Verletzung des in § 1 Abs. 7 BBauG 1960 verankerten
Abwägungsgebots angeht, ist der Prüfungsumfang beschränkt. Mängel der Abwägung
bei Bebauungsplänen, die wie der Bebauungsplan Nr. 1c der Beigeladenen vor dem 1.
Juni 1987 bekannt gemacht worden sind, sind Gegenstand der inzwischen außer Kraft
getretenen Sonderregelung des § 244 Abs. 2 BauGB 1986. Sie sind danach
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juni 1987
schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Diese Rechtsfolge
tritt kraft Gesetzes ein und zwar unabhängig davon, ob in der betroffenen Gemeinde –
wie in § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1986 vorgeschrieben – innerhalb von sechs Monaten
nach dem 1. Juni 1987 auf diese Änderung der Rechtslage durch ortsübliche
Bekanntmachung hingewiesen worden ist. Die Bekanntmachung hat lediglich
deklaratorischen Charakter.
40
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 1995 – 4 NB 16.95 -, BRS 57 Nr. 51, und vom 25.
Februar 1997 – 4 NB 40.96 -, BRS 59 Nr. 31, S. 114.
41
Bei einer in diesem Sinne eingeschränkten Prüfung des Bebauungsplans Nr. 1c der
Beigeladenen lassen sich keine Mängel im Abwägungsvorgang oder im
Abwägungsergebnis feststellen, die zu seiner teilweisen oder vollständigen
Unwirksamkeit führen.
42
Ausdrücklich sind keine schriftlichen Abwägungsrügen innerhalb der von § 244 Abs. 2
Satz 1 BauGB 1986 bestimmten Frist gegenüber der Beigeladenen erhoben worden.
Die Kläger meinen jedoch, es sei mit einer von ihrem Vater am 3. November 1992 zu
Protokoll gegebenen Erklärung und einem von ihren Prozessbevollmächtigten im
Widerspruchsverfahren verfassten Schriftsatz vom 11. November 1993 ein konkreter
Abwägungsmangel im Zusammenhang mit den im Bebauungsplan Nr. 1c für die
Flurstücke 422 und 424 getroffenen Festsetzungen noch vor Ablauf der gesetzlichen
Rügefrist gegenüber der Beigeladenen schriftlich geltend gemacht worden. Der Senat
teilt diese Auffassung.
43
Beide Äußerungen genügen der Schriftform. Dies gilt auch für die vom Vater der Kläger
am 3. November 1992 gegenüber einem Bediensteten der Beigeladenen zu Protokoll
abgegebene Erklärung, mit der er seinen Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr.
1c begründet hat. Die vorgeschriebene Schriftform dient in erster Linie dem Nachweis,
dass eine Rüge erhoben worden ist und welchen Inhalt sie hat. Diese Aufgabe erfüllt ein
von einem Bediensteten der Gemeinde aufgenommenes Protokoll ebenso gut wie ein
bei der Gemeinde eingereichter entsprechender Schriftsatz.
44
Auch sind die in der Widerspruchsbegründung vom 11. November 1993 enthaltenen
Äußerungen, die die Kläger als Rüge eines Abwägungsmangels verstanden wissen
wollen, gegenüber der Beigeladenen abgegeben worden. Diese war zwar im
Widerspruchsverfahren nicht förmlich beteiligt,
45
vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1982 – 4 N 6.79 -, DVBl. 1982, S. 1095 (1096),
46
doch ist sie vom Beklagten um Stellungnahme zur Widerspruchsbegründung gebeten
und mithin über die gegen die Rechtmäßigkeit der Abwägung erhobenen Bedenken in
Kenntnis gesetzt worden.
47
Schließlich sind die von den Klägern angeführten Äußerungen inhaltlich als Rüge eines
Abwägungsmangels im Sinne von § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 zu verstehen. Bei
der Geltendmachung eines Abwägungsmangels ist der Sachverhalt, der den Mangel
begründen soll, darzulegen. Der Sinn dieses Darlegungsgebotes besteht darin, der
Gemeinde eine Prüfung und gegebenenfalls eine Entscheidung über ihr weiteres
Vorgehen – etwa eine Fehlerbehebung – zu ermöglichen.
48
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2001 – 4 BN 13.00 -, ZfBR 2001, S. 418.
49
Bei der Darlegung, aus der sich der konkrete Abwägungsmangel hinreichend deutlich
ergeben muss, sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus,
dass ein bestimmter, für die Gültigkeit der Satzung erheblicher Sachverhalt als "wunder
Punkt" in seinem Kern angesprochen ist.
50
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 1998 – 3 S 2784/96 -, BRS 60 Nr. 56,
S. 213.
51
Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der vermeintliche Fehler des
Bebauungsplans mit dem Begriff "Abwägungs-mangel" bezeichnet wird.
52
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1997 – 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47, S.
180.
53
Nach allem bezeichnet bereits die in der vom Vater der Kläger am 3. November 1992
abgegebenen Erklärung enthaltene Formulierung, "Die Vorgaben des in den 70er-
Jahren aufgestellten Bebauungsplanes schließen jegliche sinnvolle gewerbliche
Nutzung meiner Flächen aus", hinreichend deutlich einen Abwägungsmangel des
Bebauungsplans Nr. 1c der Beigeladenen. Auch aus den Ausführungen in der
Widerspruchsbegründung vom 11. November 1993 ergibt sich mit der notwendigen
Deutlichkeit, dass nach Auffassung der Kläger das private Interesse der früheren
Eigentümerin des Flurstücks 422, diese Fläche in größerem Umfang baulich nutzen zu
können, im Rahmen des Aufstellungsverfahrens nicht genügend berücksichtigt worden
ist. Damit ist ein Abwägungsmangel in einer § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986
entsprechenden Weise dargetan. Dass ein im Aufstellungsverfahren bei der Abwägung
zu berücksichtigender Nachteil auch dann vorliegt, wenn ein zuvor im Außenbereich
gelegenes Grundstück durch die Festsetzungen im Bebauungsplan zwar eine
wertsteigernde Baulandqualität erlangt, der Plan jedoch Nutzungsbeschränkungen
enthält, die eine aus der Sicht des Eigentümers günstigere Nutzung des Grundstücks
verhindern, ist höchstrichterlich anerkannt.
54
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1992 – 4 N 2.91 -, BRS 54 Nr. 38, S. 112f.
55
Der Sache nach liegt jedoch insoweit kein Abwägungsmangel vor.
56
Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht
stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt
wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine
Verletzung des Abwägungsgebotes auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen
Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten
Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner
Belange außer Verhältnis steht. Diese Erfordernisse beziehen sich sowohl auf den
Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
57
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Entscheidung des Rates der Beigeladenen, die
Flurstücke 422 und 424 im Bebauungsplan Nr. 1c nur zu einem geringen Teil als
bebaubare Gewerbegebietsfläche festzusetzen, diesen Anforderungen nicht gerecht
wird.
58
Aus dem Umstand, dass die Begründung des Bebauungsplans hierzu keine
ausdrücklichen Erwägungen enthält, lässt sich nicht etwa entnehmen, dass der Rat die
insoweit gebotene Abwägung überhaupt unterlassen hat. Die Begründung eines
Bebauungsplans darf sich auf seine zentralen Regelungen beschränken und muss nicht
zu jeder möglicherweise einmal strittig werdenden Frage etwas sagen.
59
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. November 1992 – 4 NB 28.92 -, BRS 54 Nr. 111, S.
305.
60
Da im Anschluss an die öffentliche Auslegung des Planentwurfs zu dem hier in Rede
stehenden Komplex keine Anregungen und Bedenken eingegangen waren, bestand
auch sonst kein Anlass für eine nähere Erörterung der die Flurstücke 422 und 424
betreffenden Festsetzungen. Dass diese Festsetzungen die private Nutzbarkeit der
Flurstücke 422 und 424 erheblich einschränken, ist offensichtlich. Es kann daher davon
ausgegangen werden, dass der Rat der Beigeladenen als ein mit bauplanerischen
Abwägungen befasstes Gremium sich dieser aus dem Plan selbst folgenden
Beschränkung bewusst war und sie in seine abwägende Entscheidung über den Inhalt
des Plans eingestellt hat. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des
Bebauungsplans. Der Rat hat gesehen, dass für die Umsetzung des Plans
gegebenenfalls bodenordnende Maßnahmen, das heißt Umlegungsverfahren,
Grenzregelungen oder notfalls Enteignungsverfahren, erforderlich werden.
61
Auch eine Fehlgewichtung im Hinblick auf das objektive Gewicht der privaten Belange
der damaligen Eigentümerin des Flurstücks 422 ist nicht erkennbar. Das Flurstück lag
zuvor im Außenbereich und war grundsätzlich nicht bebaubar. Die nach § 35 BBauG im
Einzelfall zulässige bauliche Nutzung von Außenbereichsgrundstücken verlieh der
Eigentümerin kein Baurecht. Der Plangeber hat diese ursprüngliche baurechtliche
Situation des Flurstücks 422 insoweit verbessert, als er ihm zum Teil Baulandqualität
und seiner Eigentümerin damit einen Planungsgewinn verschafft hat. Auch eine
willkürliche Benachteiligung gegenüber den Eigentümern anderer, zuvor ebenfalls im
Außenbereich gelegener Grundstücke, ist nicht festzustellen. Die planerische
Konzeption, durchgehend einen 40,0 m breiten Streifen parallel zum nordwestlichen
Fahrbahnrand der B von Bebauung freizuhalten, mit der den Bedenken des Staatlichen
Forstamtes G. -M. Rechnung getragen werden sollte, betrifft alle an die B angrenzenden
Grundstücke im Planbereich. Dass sich diese Konzep-tion, was die bauliche
Ausnutzbarkeit angeht, für das Flurstück 422 besonders einschränkend auswirkt, ist kein
Ausdruck von Willkür, sondern hängt mit der konkreten Lage des Flurstücks und seinem
ungewöhnlichen Zuschnitt zusammen. Ein Bebauungsplan hat sich im Hinblick auf die
Festsetzung von Baugebieten und überbaubaren Grundstücksflächen vor allem an
städtebaulichen Erfordernissen zu orientieren und setzt die zulässige bauliche Nutzung
grundsätzlich unabhängig von den vorgegebenen Grundstücksgrenzen fest. Die durch
den Bebauungsplan begründeten Baurechte können deshalb oftmals ohne eine
Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht verwirklicht werden. Die Bebaubarkeit des
einzelnen Grundstücks hängt dann davon ab, dass in in dem betroffenen Gebiet die
Eigentumsverhältnisse neu geordnet werden, weil beispielsweise das Baugebiet sonst
nicht erschlossen werden kann oder die Grundstücke für die bauliche Nutzung
ungünstig zugeschnitten sind.
62
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512/97 und 1677/97 -, NVwZ 2001,
S. 1023 (1024).
63
In solchen Fällen bietet das Bodenordnungsrecht ausreichende Instrumentarien, um
insoweit zu befriedigenden Ergebnissen zu gelangen. Dies gilt insbesondere für das
Umlegungsverfahren, das dem Zweck dient, den Zuschnitt der Grundflächen so
umzugestalten, dass die Baugrundstücke möglichst zweckmäßig genutzt werden
können. Das Umlegungsverfahren beruht auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft
64
und gewährleistet die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung, denn es wird
vom Prinzip der Lastengleichheit und dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung
beherrscht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8, S. 34.
65
Es entspricht den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, dass bei allen im
Umlegungsverfahren zu treffenden Ermessensentscheidungen, die auf die Belastung
von Eigentümerrechten gerichtet sind oder diese im Ergebnis bewirken, die Interessen
der betroffenen Eigentümer im Verhältnis untereinander und im Verhältnis zu den mit
der Umlegung verfolgten öffentlichen Interessen zu einem fairen Ausgleich gebracht
werden.
66
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512/97 und 1677/97 -, a.a.O.
67
Davon ist – wie bereits erwähnt - auch der Rat der Beigeladenen ausgegangen.
68
Auch das Abwägungsergebnis ist, soweit es die Festsetzungen für die Flurstücke 422
und 424 betrifft, nicht zu beanstanden. Die besagten Flächen sind – gegebenenfalls
zusammen mit benachbarten Grundstücken - hinreichend für private Zwecke nutzbar.
Die Kläger können den als überbaubare Gewerbegebietsfläche festgesetzten Teil der
Flurstücke 422 und 424 verkaufen beziehungsweise verpachten oder selbst
angrenzende bebaubare Gewerbegebietsflächen erwerben, um ihr Vorhaben an
anderer Stelle zu verwirklichen. Die als nicht überbaubare Gewerbegebietsflächen
festgesetzten Grundstücksteile lassen zudem alle privaten Nutzungen zu, die den
getroffenen Festsetzungen nicht widersprechen. Die Ansicht der Kläger, dass die
Abwägung im Ergebnis fehlerhaft ist, weil sich die festgesetzte Nutzungsart für die
Flurstücke 422 und 424 als faktisches Bauverbot und damit als derart unwirtschaftlich
erweise, dass nach Lage der Dinge eine Rentabilität der Nutzung auf Dauer nicht
erwartet werden könne,
69
vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1978 - 4 C 30.76 -, DVBl. 1979, S. 151 (152),
70
geht fehl. Eine wirtschaftliche Nutzung der Flurstücke im Rahmen der Konzeption des
Bebauungsplans ist in der oben aufgezeigten Weise durchaus möglich. Ein gerechtes
Abwägungsergebnis setzt nicht voraus, dass jedes Grundstück im Bereich eines
Bebauungsplans unabhängig von seinem Zuschnitt für sich allein entsprechend der
festgesetzten Nutzungsart wirtschaftlich nutzbar sein muss.
71
Ob der Plan im Übrigen den Erfordernissen des Abwägungsgebotes genügt, bedarf
keiner weiteren Prüfung. Sonstige Abwägungsmängel wären – so sie überhaupt
vorliegen – gemäß § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1986 unbeachtlich.
72
Eine Abweichung von der Baugrenze nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1968, deren
Zulassung im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde steht, kommt nicht in Betracht. Nach
dieser Vorschrift kann – wie oben bereits erwähnt - ein Vortreten von Gebäudeteilen in
geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind im
Hinblick auf das streitbefangene Bauvorhaben der Kläger jedoch nicht gegeben. Das
Ausmaß des Vortretens - etwa zwei Drittel der Baumasse – ist nicht nur geringfügig.
73
Ebenso wenig können die Kläger eine Befreiung von den Festsetzungen des
74
Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB verlangen.
Für eine Befreiung auf der Grundlage dieser Bestimmung ist nach deren Struktur nur
dann Raum, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, alternativ einer der
unter den Nrn. 1 bis 3 genannten Gründe vorliegt und die Abweichung mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist. Fehlt es an einem der Elemente des dreigliedrigen
Tatbestandes, so erübrigt sich die Prüfung, ob die anderen Tatbestandsmerkmale erfüllt
sind.
75
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, BRS 62 Nr. 99, S. 455.
76
Hier würde eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1c im
Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche die Grundzüge der Planung berühren.
77
Für die Frage, ob durch eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt werden,
spielt der Rechtsnormcharakter des Bebauungsplans eine wesentliche Rolle. Seine
Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich.
Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz
dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der
Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit
den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein
Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau
umschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge
der Planung stellt er sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig
durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplans
obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der
Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren
unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von
dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden
kann. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den
Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der
jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem
planerischen Grundkonzept zu-widerläuft. Je tiefer die Befreiung in das
Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung
der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die
Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene
planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die
für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer
Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung
betroffenen Grundstücke anführen ließen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, a.a.O., S. 453f.
79
Nach diesen Grundsätzen kommt eine Befreiung für das Vorhaben der Kläger nicht in
Frage. Der Plangeber hat Baugrenzen vorgeschrieben, um einen durchgehenden 40,0
m breiten Ge-ländestreifen parallel zum nordwestlichen Fahrbahnrand der B 221 von
jeglicher Bebauung freizuhalten. Diesem klar hervorgehobenem Ziel widerspräche es,
wenn es den Klägern gestattet würde, innerhalb dieses Geländestreifens eine bauliche
Anlage zu errichten. Eine der ausdrücklichen Plankonzeption zuwiderlaufende
Entwicklung des Plangebiets bedarf einer neuen planerischen Entscheidung und kann
nicht im Wege von Baugenehmigungen vorgenommen werden, zumal sich der Rat der
80
Beigeladenen bereits im Rahmen eines Antrags auf Änderung des Bebauungsplans mit
einer möglichen Ausweitung der überbaubaren Grundstücksflächen in Richtung B 221
befasst und eine diesbezügliche Planänderung mit Beschluss vom 29. Juni 1993
verworfen hat.
Aus den vorstehenden Gründen ist auch der auf eine Neubescheidung der
Bauvoranfrage gerichtete Hilfsantrag unbegründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in
Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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