Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.08.2002

OVG NRW: ermächtigung, entziehung, rechtsverordnung, erlass, sicherheit, fahrtüchtigkeit, verkehr, rechtsmedizin, amphetamin, universität

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1316/02
Datum:
02.08.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1316/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 643/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR
festgesetzt.
Gründe:
1
Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der
Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht,
dass im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom
13. Mai 2002 und dagegen bestehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers daran
überwiegt, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im
öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen.
2
Eine Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Fahrerlaubnisentziehung war
jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. VwVfG entbehrlich. Zur Begründung wird auf
die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Der
Antragsteller hat mit seiner Beschwerde keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine
andere Beurteilung rechtfertigen. Er vertritt lediglich einen gegenteiligen Standpunkt,
ohne seine Auffassung näher zu begründen.
3
Sein Einwand, den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Begutachtungs-Leitlinien
für Kraftverkehr fehle eine Gesetzesgrundlage, geht ins Leere. Der Antragsteller
verkennt, dass es sich bei den Begutachtungs-Leitlinien nicht um Rechtsvorschriften,
sondern um eine sachverständige Stellungnahme handelt, die das Verwaltungsgericht
als solche - zu Recht - seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
4
Nr. 9. 1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV, wonach die Eignung oder bedingte
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln im
Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) in der Regel nicht
gegeben ist, wird entgegen der Auffassung des Antragstellers hinreichend durch die
Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 c StVG abgedeckt. Nach dieser Vorschrift
wird das Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen ermächtigt,
Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des
Bundesrates zu erlassen über die Anforderungen an die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen, die Beurteilung der Eignung durch Gutachten sowie an die
Feststellung und Überprüfung der Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 iVm Abs. 4, 7 und 8 StVG. Diese Verordnungsermächtigung umfasst
nicht nur, wie der Antragsteller meint, die Befugnis, Anforderungen an die Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen bei der erstmaligen Erteilung der Fahrerlaubnis durch
Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift zu regeln. Nach § 6 Abs. 1 Nr.
1 c StVG ist das Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen auch
ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung oder allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu bestimmen, in welchen Fällen derjenige, dem eine
Fahrerlaubnis erteilt worden ist, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die
Regelung in § 3 StVG über die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit oder
mangelnder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen wird zwar entsprechend dem
zutreffenden Vortrag des Antragstellers in § 6 Abs. 1 Nr. 1 c StVG nicht (ausdrücklich)
genannt. Einer solchen Nennung bedurfte es aber nicht, weil die Formulierung in § 6
Abs. 1 Nr. 1 c StVG, "Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen",
sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck die Ermächtigung
zum Erlass von Regelungen über die Anforderungen an die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen bei der erstmaligen Erteilung der Fahrerlaubnis und bei der Entziehung
der Fahrerlaubnis nach Erteilung umfasst. Es ist kein nachvollziehbarer Grund dafür
ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass der Gesetzgeber die Ermächtigung gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 c StVG allein auf die erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis
beschränken wollte. Für beide Fälle besteht ein verfassungsrechtlich und auch sonst
nicht zu beanstandendes Bedürfnis dafür, den unbestimmten Rechtsbegriff "Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen" durch Rechtsverordnung oder allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu konkretisieren. Dadurch wird im Interesse der Sicherheit des
Straßenverkehrs eine einheitliche Handhabung und Anwendung des unbestimmten
Rechtsbegriffs bei der Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis sichergestellt, zumal
nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen ist, dass bei der Erteilung und Entziehung der
Fahrerlaubnis unterschiedliche Anforderungen an die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen zu stellen wären.
5
Die Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 c FeV genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs.
1 Satz 2 GG. Danach müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen
ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmen. Der
Gesetzgeber soll insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen
Entscheidungen selbst treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung
überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon soweit umreißen, dass sich
der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen. Die Vorgaben
müssen sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es
genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen,
insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des
Gesetzes. Geringere Anforderungen an die Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung
6
sind vor allem bei vielgestaltigen Sachverhalten zu stellen.
Vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 -, BVerfGE
80, 1 (20 f.) und vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 (277 f.),
jeweils m. w. N.
7
Diesen Anforderungen genügt § 6 Abs. 1 Nr. 1 c StVG. Nach dieser Vorschrift muss die
Rechtsverordnung - oder allgemeine Verwaltungsvorschrift - Regelungen über die
Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen enthalten, damit im
Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs eine einheitliche Handhabung und
Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen" gewährleistet ist. Von der Ermächtigung darf nur zu diesem Zweck und
in den durch § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG vorgegebenen Grenzen Gebrauch gemacht
werden. In § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG sind nämlich gesetzlich und damit für den
Verordnungsgeber bindend die Anforderungen an die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen näher umschrieben. Danach ist geeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt
und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder
gegen Strafgesetze verstoßen hat. Auf eine weiter gehende Vorgabe der Anforderungen
an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hat der Gesetzgeber angesichts der
Vielgestaltigkeit der Sachverhalte, die der Begriff "Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen" umfasst, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
verzichtet.
8
Der Antragsteller macht auch ohne Erfolg geltend, dass "eine mindere Stufe" dadurch
"erreicht" worden sei, dass die nähere Regelung der Anforderungen an die Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer "beliebig austauschbaren" Anlage zur
Fahrerlaubnisverordnung geregelt worden sei. Die Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist
Teil der Fahrerlaubnisverordnung und kann als solche nur in dem Verfahren geändert
werden, in dem eine Änderung der Verordnung selbst zulässig ist.
9
Soweit der Antragsteller ohne nähere Begründung geltend macht, es sei "sachlich
weder geboten noch gesetzgeberisch zwingend", dass bei anderen Betäubungsmitteln
als Haschisch und Marihuana "in jedem Fall und immer" die Entziehung der
Fahrerlaubnis zu erfolgen habe, wird die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung
durch den Antragsgegner ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die
Gefährlichkeit von Amphetaminen, die der Antragsteller nachweislich eingenommen hat
und Grundlage der Fahrerlaubnisentziehung sind, ergibt sich unter anderem aus dem
von der Kreispolizeibehörde D. eingeholten Gutachten von Prof. Dr. med. S. , Direktor
des Institutes für Rechtsmedizin der Universität K. , vom 18. März 2002 über die
Untersuchung einer beim Antragsteller am 11. Februar 2002 entnommenen Blutprobe.
Dort wird sachverständig ausgeführt:
10
"Bei Amphetamin handelt es sich um einen starken Stimulator des zentralen
Nervensystems. Kurzfristig wird ein überwacher Zustand bewirkt, in dem die
Leistungsfähigkeit gesteigert erscheint. Das Selbstwertgefühl nimmt zu. Bei häufiger
Einnahme und Toleranzentwicklung nimmt die euphorisierende Wirkung ab. Dies kann
zu exzessiven Dosissteigerungen führen. Folgen können z. B. Schlaflosigkeit und
Verfolgungswahn sein. Im akuten Amphetaminrausch ist die Fahrtüchtigkeit
aufgehoben. Nach einem Amphetaminkonsum sind 3 Phasen zu unterscheiden:
euphorische Phase, Rauschphase, depressive Phase. In allen 3 Phasen kann die
11
Fahrtüchtigkeit relevant beeinträchtigt bzw. aufgehoben sein".
Auch in Nr. 3.12 der Begutachtungs-Leitlinien, Stand: Februar 2000, wird
sachverständig dargelegt, dass bei der Einnahme von Betäubungsmitteln, soweit es
sich nicht um Cannabisprodukte handelt, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
nicht gegeben ist. Der Senat hat - zumal im vorliegenden einstweiligen
Rechtsschutzverfahren - keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser sachverständigen
Aussagen in Zweifel zu ziehen.
12
Der Antragsteller beruft sich schließlich ohne Erfolg darauf, dass er sich auf
Amphetamine habe untersuchen lassen und die Untersuchung keinen Nachweis auf
Amphetaminkonsum ergeben habe. Diese Untersuchung ist schon deshalb nicht
aussagekräftig, weil die vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht erkennen lässt und
der Antragsteller auch nicht vorgetragen hat, wann die Untersuchung erfolgte. Hinzu
kommt, dass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Untersuchung zu
einem für den Antragsteller nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolgte. Außerdem ist allein
mit einer einmaligen Untersuchung der erforderliche Nachweis nicht geführt, dass der
Antragsteller in der Lage ist, auch künftig (weiterhin) auf den Konsum von
Amphetaminen zu verzichten. Die Beurteilung dieser Frage setzt regelmäßig eine
verkehrspsychologische Untersuchung voraus. Einer solchen Untersuchung hat sich der
Antragsteller bislang nicht unterzogen.
13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.
14
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
15