Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.07.2008

OVG NRW: androhung, halter, unmöglichkeit, anschrift, rüge, wohnhaus, meinung, zeugnisverweigerungsrecht, behörde, eingriff

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 1530/07
Datum:
28.07.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 1530/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 3598/06
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren
auf 10,20 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht im Sinne von § 124a Abs.
4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO
gegeben ist.
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1. Zunächst bestehen nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG verneint hat.
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Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift ist entgegen der Auffassung
des Klägers nicht deshalb anzunehmen, weil der Beklagte aus Anlass einer
Verkehrsordnungswidrigkeit, die nach §§ 28 Abs. 2 Nr. 3, 28a StVG nicht im
Verkehrszentralregister einzutragen und weder nach dem Bußgeldkatalog mit einem
Fahrverbot zu ahnden noch nach Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung mit Punkten
zu bewerten gewesen wäre, eine Fahrtenbuchauflage angedroht hat. Nicht gefolgt
werden kann der Auffassung des Klägers, die Androhung einer Fahrtenbuchauflage
setze die Berechtigung zur Verhängung einer solchen voraus und diese habe wegen
der Geringwertigkeit des Verstoßes gefehlt. Auch wenn die hier begangene
Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung von 18 km/h außerhalb
geschlossener Ortslage) wohl nicht ausgereicht hätte, eine Fahrtenbuchauflage
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anzuordnen,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279, Beschlüsse
vom 10. Juni 2006 - 8 A 4773/05 - und vom 21. April 2008 - 8 B 482/08 -,
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war der Beklagte nicht daran gehindert, eine solche anzudrohen. Das Gewicht des
Verstoßes, auf das der Kläger abstellt, gehört nicht zu den ausdrücklich in § 31a StVZO
geregelten Voraussetzungen für die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen. Es spielt
erst bei der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und ggfls. der Ordnungsmäßigkeit der
Ermessensausübung eine Rolle. Für beide Aspekte ist von Bedeutung, wie groß der mit
der Maßnahme verbundene Eingriff ist. Insofern unterscheiden sich Anordnung und
Androhung einer Fahrtenbuchauflage so erheblich, dass auch ein Verkehrsverstoß
geringeren Gewichts, der aus Gründen der Verhältnismäßigkeit noch nicht zu einer
Fahrtenbuchauflage führen dürfte, sehr wohl die Androhung einer solchen rechtfertigte.
Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend unter Hinweis auf das
Bundesverwaltungsgericht,
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vgl. Beschluss vom 29. Juni 1973 - VII B 19.73 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 1,
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ausgeführt hat, geht von der Androhung im Gegensatz zur Anordnung keinerlei
Regelungswirkung aus. Sie greift nicht in Rechte des Betroffenen ein, sondern hat nur
zum Zweck, ihn dazu anzuregen, sorgfältiger zu prüfen und zu überwachen, wem er
sein Kraftfahrzeug zur Führung überlässt. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg
entgegenhalten, diese Betrachtungsweise verkenne, dass die Behörden de facto
grundsätzlich Fahrtenbuchauflagen verhängten, wenn zuvor eine Androhung erfolgt sei.
Ob dem Halter künftig bei einem erneuten Verkehrsverstoß, ohne dass sich der Fahrer
feststellen lässt, die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden
kann, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab und lässt sich nach der
Rechtsprechung gerade nicht mit der zuvor ausgesprochenen Androhung begründen.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 1973 - VII B 19.73 -, a.a.O.
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Der hier vertretenen Auffassung steht nicht entgegen, dass dann - wie der Kläger meint -
grundsätzlich immer eine Fahrtenbuchauflage angedroht werden könnte. Solange - wie
hier - die gesetzlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO (Zuwiderhandlung
gegen Verkehrsvorschriften, Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers ohne
behördliches Ermittlungsdefizit) gegeben sind, ist nicht erkennbar, dass die behördliche
Maßnahme von vornherein sinnlos sein und der mit der Androhung bezweckte Erfolg
nicht erreicht werden könnte.
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Soweit der Kläger auf Seite 3 seiner Zulassungsbegründung eine unrichtige
Sachbehandlung aus einem Ermittlungsdefizit des Beklagten herleiten will, greift auch
diese Rüge nicht durch. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein eventuelles
Ermittlungsdefizit grundsätzlich unerheblich ist, wenn es nicht ursächlich für die
Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers ist. Dies wird insbesondere dann
angenommen, wenn der Halter sich weigert, Namen und Anschrift des Fahrzeugführers
bekannt zu geben, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. In einem solchen Fall darf
die Behörde von weiteren Ermittlungen absehen, selbst wenn solche theoretisch
möglich wären.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2003 - 8 B 1464/03 -, vom 10. Januar
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2006 - 8 A 4773/05 - und vom 21. April 2008 - 8 B 482/08 -, m.w.N.
Eine solche Fallgestaltung war auch im vorliegenden Fall gegeben. Sowohl der Kläger
als auch eine weitere Person bei Ermittlungen am Wohnhaus des Klägers haben sich
unter Hinweis auf ein Zeugnisverweigerungsrecht geweigert, den Namen des
Fahrzeugführers zu nennen, obwohl er ihnen offensichtlich bekannt war.
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2. Die des Weiteren geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Zur
Beantwortung der sinngemäß gestellten Frage,
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ob die Androhung einer Fahrtenbuchauflage nur dann erfolgen dürfe, wenn die
Fahrtenbuchauflage selbst rechtmäßig angeordnet werden könnte,
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bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Wie die Ausführungen zu
1. zeigen, ist die Frage eindeutig zu verneinen.
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Die Darlegungen des Klägers im Zusammenhang mit der seiner Meinung nach
unzureichenden Fahrzeugführerermittlung lassen ebenfalls keine
entscheidungserheblichen Fragen erkennen, die einer weiteren Klärung bedürften.
Abgesehen davon, dass der Kläger bereits keine konkreten Fragen von allgemeiner
Bedeutung aufwirft, sind die Anforderungen insoweit in der Rechtsprechung hinreichend
geklärt.
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Vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, a.a.O., Beschlüsse vom 4.
November 2003 - 8 B 1464/03 -, vom 10. Juni 2006 - 8 A 4773/05 - und vom 21. April
2008 - 8 B 482/08 -.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 82 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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