Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.01.2003

OVG NRW: unverschuldetes hindernis, staatsangehörigkeit, anspruch auf bewilligung, falsche auskunft, ukraine, aufenthalt, aussiedler, gesellschaft, behörde, geburt

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 592/02
Datum:
21.01.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 592/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 3729/00
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz, weil die
Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Verwaltungsgericht ist in dem
angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger
bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung die
Voraussetzungen für die Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises
nicht erfüllt.
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Der am 7. Januar 1971 ehelich geborene Kläger, der aus den zutreffenden Gründen des
angefochtenen Beschlusses die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt
erworben hat, hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch Erklärung gemäß
Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974, BGBl I S. 3714, (RuStAÄndG)
erworben. Nach dieser Vorschrift erwirbt das nach dem 31. März 1953, aber vor dem am
1. Januar 1975 erfolgten (vgl. Art. 6 RuStAÄndG) Inkrafttreten des Gesetzes vom 20.
Dezember 1974 ehelich geborene Kind einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des
Kindes Deutsche war, durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu
wollen, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es durch die Geburt die deutsche
Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. Das Erklärungsrecht konnte allerdings nach Art.
3 Abs. 6 RuStAÄndG nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des
Gesetzes vom 20. Dezember 1974 ausgeübt werden. Innerhalb dieser Frist hat der
Kläger, dessen Mutter deutsche Staatsangehörige ist, unstreitig eine Erklärung im Sinne
des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG nicht abgegeben. Sie ist in dieser Zeit auch nicht
für ihn abgegeben worden. Eine den Anforderungen dieser Vorschrift genügende
Erklärung hat der Kläger erstmals mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom
18. Dezember 1998 an die Oberbürgermeisterin der Stadt E. abgegeben.
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Er beruft sich auch ohne Erfolg auf Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG. Nach Satz 1 dieser
Vorschrift kann die Erklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des
Hindernisses abgeben, wer ohne Verschulden außer Stande war, die Erklärungsfrist
einzuhalten. Nach Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG gilt als unverschuldetes Hindernis
auch der Umstand, dass der Erklärungsberechtigte durch Maßnahmen des
Aufenthaltsstaates gehindert ist bzw. war, seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich des
Gesetzes vom 20. Dezember 1974 zu verlegen. Der Kläger hat die Frist des Art. 3 Abs. 6
RuStAÄndG schuldhaft versäumt.
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Die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht konkret
beantwortete Frage des Beginns der Nacherklärungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 7
RuStAÄndG ist dahin zu beantworten, dass für den Kläger die Nacherklärungsfrist -
wenn nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt - spätestens Ende 1992 zu laufen
begann.
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Der Kläger macht insoweit - sinngemäß - geltend, dass er in Unkenntnis über die
Möglichkeiten des Erklärungserwerbs gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG gewesen
sei. Im Falle der Unkenntnis des Erklärungsberechtigten über die Möglichkeit des
Erklärungserwerbs gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG beginnt die
Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG in dem Zeitpunkt zu laufen, in
dem die Unkenntnis nicht mehr unverschuldet ist.
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Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6/96 -, NVwZ-RR 1999, 70 (71).
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Spätestens Ende 1992 war die geltend gemachte Unkenntnis des Klägers über das
Erklärungsrecht des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG aber nicht mehr unverschuldet.
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Abgesehen davon, dass der Kläger aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einer
deutschen Mutter stammt und für ihn schon aus diesem Grund, auch wenn die
Staatsangehörigkeit seiner Mutter erst mit Aushändigung des
Staatsangehörigkeitsausweises am 25. August 1998 abschließend geklärt worden ist,
hinreichender Anlass bestand, sich Kenntnis über den in Art. 3 Abs. 1 Satz 1
RuStAÄndG vorgesehenen Erklärungserwerb zu verschaffen,
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vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6/96 -, a. a. O.,
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ging er spätestens Ende 1992 selbst davon aus, Deutscher zu sein, und bestand für ihn
jedenfalls angesichts dieser Annahme Veranlassung, sich über das Bestehen einer
etwaigen deutschen Staatsangehörigkeit bzw. Möglichkeiten des Erwerbs der
deutschen Staatsangehörigkeit zu erkundigen.
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Nach der Bescheinigung des "Chefs der Passabteilung" in S.1 vom 15. Dezember 1993
ist auf Betreiben des Klägers am 22. Oktober 1992 die in seinem ukrainischen Pass
eingetragene Nationalität von "Ukrainer" in "Deutscher" geändert worden. Außerdem ist
er im Oktober 1992 der "Gesellschaft der Sowjetdeutschen Bayern" in S.2 (S.1 ), deren
Vorsitzende seit Januar 1992 seine Mutter ist, beigetreten. Nach den Angaben der
"Gesellschaft der Sowjetdeutschen Bayern" in S.1 sind Mitglieder der Gesellschaft
ausschließlich Personen deutscher Nationalität, soweit diese Nationalität - wie seit
Oktober 1992 in dem ukrainischen Pass des Klägers - in dem Pass des Betreffenden
eingetragen ist. Schließlich lässt der Antrag des Klägers auf Aufnahme als Aussiedler
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vom 10. November 1992 erkennen, dass er (schon) zum damaligen Zeitpunkt davon
ausging, Deutscher zu sein. In dem Aufnahmeantrag wird die Volkszugehörigkeit des
Klägers und seiner Mutter mit "Deutsche" bzw. "Deutscherin" angegeben und ist zur
Begründung des Aufnahmeantrags die Kopie einer unter anderem den Großvater
mütterlicherseits und die Mutter des Klägers betreffende "Abschrift der
Einbürgerungsurkunde" des "Reichsführers SS - Reichsminister des Innern,
Einwandererzentralstelle" vom 29. Juli 1944 vorgelegt worden. Insbesondere mit Blick
auf diese "Einbürgerungsurkunde" trägt der Kläger im Beschwerdeverfahren zu Recht
vor, dass im Verfahren auf Aufnahme als Aussiedler "Ansatzpunkte" für eine deutsche
Staatsangehörigkeit der Mutter erkennbar gewesen seien. Da dem Kläger die
"Ansatzpunkte" für eine deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter nicht verborgen
geblieben sind, bestand deshalb für ihn auch vor diesem Hintergrund hinreichend
Veranlassung, sich danach zu erkundigen, ob er die deutsche Staatsangehörigkeit von
seiner Mutter ableiten konnte oder auf andere Weise erwerben konnte.
Ein Verschulden im Sinne des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG liegt allerdings dann
nicht vor, wenn eine sachgerechte Auskunft über das Erklärungsrecht nicht eingeholt
werden kann, eine falsche Auskunft erteilt wird oder der Betroffene sich sonst in einem
entschuldbaren Rechts- oder Tatsachenirrtum befindet.
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Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6/96 -, a. a. O. (72).
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Diese Voraussetzungen lagen jedoch in Bezug auf den Kläger ab Ende 1992 nicht
(mehr) vor.
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Er hat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es ihm Ende 1992 nicht
möglich war, eine sachgerechte Auskunft über das Erklärungsrecht gemäß Art. 3 Abs. 1
Satz 1 iVm Abs. 6 und Abs. 7 RuStAÄndG einzuholen. Er hätte sich etwa über die
deutsche Auslandsvertretung in der Ukraine oder auch über seine in Deutschland
lebenden Verwandten informieren können. Nach dem Aufnahmeantrag seiner Mutter
vom 10. November 1992 wohnten im Zeitpunkt der Antragstellung seine Großmutter
mütterlicherseits sowie ein Bruder und eine Schwester seiner Mutter in Deutschland.
Dass mit den in Deutschland lebenden Verwandten kein Kontakt bestand, macht der
Kläger nicht geltend. Aus dem Aufnahmeantrag der Mutter ergibt sich vielmehr, dass
Kontakt zu diesen Verwandten bestand. Die Stellung des Antrags auf Aufnahme als
Aussiedler lässt im Übrigen ebenfalls erkennen, dass es dem Kläger Ende 1992
möglich war, sich über etwaige Rechtsansprüche nach deutschem Recht zu erkundigen.
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Der Kläger befand sich Ende 1992 auch sonst nicht in einem entschuldbaren Rechts-
oder Tatsachenirrtum. Er beruft sich insbesondere ohne Erfolg darauf, dass das
Bundesverwaltungsamt ihn im Aufnahmeverfahren nicht über das Erklärungsrecht
gemäß Art. 3 RuStAÄndG aufgeklärt habe. Das Bundesverwaltungsamt hatte keine
dahingehende Aufklärungspflicht. Eine solche Pflicht lässt sich weder aus
staatsangehörigkeitsrechtlichen oder vertriebenenrechtlichen Regelungen noch aus §
25 VwVfG herleiten. Nach dieser Vorschrift soll die Behörde die Abgabe von
Erklärungen oder Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen und Anträgen
anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben
oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind (§ 25 Satz 1 VwVfG). Die Behörde
erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren
zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten (§ 25 Satz 2 VwVfG). Die sich
aus diesen Regelungen ergebenden Beratungspflichten der Behörde beziehen sich
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jedoch nur auf Erklärungen und Anträge im jeweiligen Verwaltungsverfahren. Das
Bundesverwaltungsamt genügt deshalb im Verfahren auf Aufnahme als Aussiedler
seinen Beratungspflichten aus § 25 VwVfG, wenn es diejenigen Erklärungen und
Anträge des Aufnahmebewerbers anregt, die für die vom jeweiligen Antragsteller
angestrebte Aufnahme als Aussiedler nützlich und zweckmäßig erscheinen. Dagegen
ist es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsamtes, bereits im Aufnahmeverfahren
vorsorglich auch für andere Verwaltungsbereiche, etwa für den Bereich des
Staatsangehörigkeitsrechts, die Abgabe von Erklärungen oder Anträgen anzuregen, die
sich für den Betroffenen als hilfreich bzw. zweckmäßig erweisen können. Eine derart
weit gehende Beratungspflicht ist in § 25 VwVfG nicht gemeint, weil sie die Grenze zur
Rechtsberatung überschreiten würde.
OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 1997 - 25 A 854/94 -, Urteilsabdruck S. 20 f.
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Eine solche allgemeine, sich auf alle Verwaltungsbereiche erstreckende
Beratungspflicht stünde auch nicht damit in Einklang, dass im Aufnahmeverfahren
lediglich eine vorläufige Prüfung der für die Aufnahme maßgeblichen Voraussetzungen
erfolgt,
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BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 10/01 -, NVwZ- RR 2002, 387 (387 f.); OVG
NRW, Beschluss vom 13. September 2002 - 19 A 467/01 -, Beschlussabdruck S. 11,
20
und dass das Aufnahmeverfahren ebenso wie das vor Einführung des
Aufnahmeverfahrens durch das Aussiedleraufnahmegesetz vom 28. Juni 1990, BGBl I
S. 1990, durchzuführende Registrierscheinverfahren staatsangehörigkeitsrechtlich
"neutral" ist.
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BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 1998 - 1 B 73.98 - InfAuslR 1998, 504 (504) und vom
21. November 1994 - 1 B 143/94 -, NVwZ-RR 1995, 540 (541); OVG NRW, Urteil vom 9.
Oktober 1997 - 25 A 854/94 -, Urteilsabdruck S. 21 f.
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Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April
2001 - 5 C 19.00 -, DVBl 2001, 1527 (1529), lässt sich nichts anderes herleiten. Soweit
der Kläger vorträgt, nach der in dieser Entscheidung vertretenen Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts sei das Bundesverwaltungsamt verpflichtet, "auf Grund
seiner organisatorischen Überlegenheit parallel anhängige Verfahren von Eltern und
Kindern zu erkennen und, sollte dies unterblieben sein, entsprechende Antragsteller mit
einem nachträglichen Einbeziehungsbescheid zu versehen", beruht dieser Vortrag auf
einem fehlerhaften Verständnis der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
solche Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. April
2001 nicht vertreten. Dies bedarf jedoch keiner näheren Erörterung. Das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts ist für das vorliegende Verfahren schon deshalb nicht
einschlägig, weil es ausschließlich Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten des
Bundesverwaltungsamtes in Bezug auf das Aufnahmeverfahren betrifft. Dagegen enthält
das Urteil keine Aussage dazu, ob das Bundesverwaltungsamt verpflichtet ist, den
jeweiligen Antragsteller im Aufnahmeverfahren auch darüber aufzuklären, welche
Rechtsansprüche er außerhalb des Aufnahmeverfahrens, also etwa in einem
staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren, geltend machen kann.
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Der Kläger war Ende 1992 auch nicht im Sinne des Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG
durch Maßnahmen der Ukraine gehindert, seinen Aufenthalt in das Bundesgebiet zu
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verlegen. Er macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon
ausgegangen, dass er nicht durch Maßnahmen der Ukraine gehindert gewesen sei,
seinen Aufenthalt ins Bundesgebiet zu verlegen. Er sei auf Grund der Vorschriften des
Bundesvertriebenengesetzes gehindert gewesen, seinen Wohnsitz vor Beendigung des
Aufnahmeverfahrens in Deutschland zu nehmen. Eine Wohnsitzverlegung vor
Beendigung des Aufnahmeverfahrens hätte den Verlust der Rechte und
Vergünstigungen nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes zur Folge
gehabt.
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 7
Satz 2 RuStAÄndG darzutun. Der Kläger macht mit seinem Vorbringen allein geltend,
dass er auf Grund deutscher Rechtsvorschriften gehindert gewesen sei, vor Beendigung
des Aufnahmeverfahrens Wohnsitz im Bundesgebiet zu nehmen. Maßnahmen der
Ukraine, die der Verlegung des Aufenthalts entgegenstanden, lassen sich dem Vortrag
des Klägers nicht entnehmen. Derartige Maßnahmen der Ukraine sind auch sonst nicht
erkennbar. Die Angabe der Mutter des Klägers in ihrem Aufnahmeantrag, sie habe sich
1991 in C. und mit "den Kindern, die während der Tschernobylkatastrophe zu
Gesundheitsschäden gekommen sind", vom 10. September bis 21. Oktober 1991 bei
ihrer Mutter und ihren Geschwistern in E. aufgehalten, deutet vielmehr darauf hin, dass
der ukrainische Staat den Kläger (auch) Ende 1992 nicht gehindert hätte, seinen
Aufenthalt ins Bundesgebiet zu verlegen. Im Übrigen ändern die deutschen Vorschriften
über das Aufnahmeverfahren und auch die weiteren vor der Umsiedlung aus der
Ukraine vom Kläger zu beachtenden deutschen Rechtsvorschriften nichts daran, dass er
aus den dargelegten Gründen Veranlassung hatte, sich unabhängig von dem laufenden
Aufnahmeverfahren über Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit
etwa durch Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG zu informieren, und
bestanden für ihn, wie ebenfalls ausgeführt, dahingende Informationsmöglichkeiten.
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Fehl geht die Auffassung des Klägers, die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7
RuStAÄndG beginne erst mit der Einreise des Erklärungsberechtigten zu laufen. Das
lässt sich dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht entnehmen. Ein solches Verständnis
widerspricht auch dem Zweck der Fristen in Art. 3 Abs. 6 und Abs. 7 RuStAÄndG. Die
Fristenregelungen dienen der Rechtssicherheit. Sie sollen gewährleisten, dass alsbald
Gewissheit darüber erlangt wird, wer von der Möglichkeit des Erwerbs der deutschen
Staatsangehörigkeit durch Erklärung Gebrauch macht.
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BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ-RR 1999, 403 (403).
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Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, den Beginn des Laufs der
Nacherklärungsfrist an die Einreise des Erklärungsbewerbers in das Bundesgebiet
anzuknüpfen. Bei dieser Auslegung wäre auf unabsehbare Zeit in einer Vielzahl von
Fällen offen, ob von der Möglichkeit des Erklärungserwerbs Gebrauch gemacht wird.
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Unzutreffend ist weiter die Auffassung des Klägers, es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG und "den
Rechtsstaatsprinzipien des Art. 20 GG" nicht vereinbar, die Nacherklärungsfrist nicht nur
auf in Deutschland lebende Kinder deutscher Mütter, sondern auch auf in
"osteuropäischen Diktaturen" lebende Kinder, die von "jeglicher Information
abgeschnitten" seien, anzuwenden. Die Regelungen in Art. 3 RuStAÄndG seien
"letztlich" bzw. "primär" für in Deutschland lebende Kinder deutscher Mütter "gedacht".
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Eine dahingehende einschränkende Auslegung steht mit dem Wortlaut und der
30
Zweckbestimmung der Regelungen in Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG nicht in Einklang. Aus
Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG, wonach als unverschuldetes Hindernis auch der
Umstand gilt, dass der Erklärungsberechtigte durch Maßnahmen des
"Aufenthaltsstaates" gehindert ist, seinen Aufenthalt ins Bundesgebiet zu verlegen, geht
zweifelsfrei hervor, dass bei der Anwendung der Fristenregelung nach dem Willen des
Gesetzgebers nicht danach zu differenzieren ist, ob der Erklärungsberechtigte seinen
Aufenthalt im Bundesgebiet oder im Ausland hat. Der Zweck der Fristenregelungen in
Art. 3 RuStAÄndG, alsbald Gewissheit darüber zu erlangen, wer von der Möglichkeit
des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung Gebrauch macht, gilt in
gleicher Weise für in Deutschland wie im Ausland lebende Kinder von Müttern mit
deutscher Staatsangehörigkeit. Die Anwendung der Fristenregelungen auf im Ausland
lebende Kinder begründet auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit die
Situation, in der sich ein Erklärungsberechtigter im Ausland befindet, Besonderheiten
aufweist, weil er etwa anders als ein im Bundesgebiet lebender Erklärungsberechtigter
keine oder nur eingeschränkte Möglichkeiten hat, sich über das Erklärungsrecht zu
informieren, wird diesem Aspekt dadurch Rechnung getragen, dass für den betroffenen
Personenkreis gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG eine Nacherklärungsfrist eingeräumt
worden ist, die solange nicht zu laufen beginnt, als er ohne Verschulden keine Kenntnis
über die Möglichkeit des Erklärungserwerbs hat. Damit ist den verfassungsrechtlichen
Anforderungen hinreichend genügt.
BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ-RR 1999, 403 (403).
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Im Übrigen war und ist der Kläger, wie ausgeführt, in der Ukraine nicht von "jeglicher
Information abgeschnitten".
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Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit schließlich nicht gemäß § 40 a StAG
erworben. Er war (schon) mangels Aufnahme im Bundesgebiet nicht, wie von § 40 a
Satz 1 StAG vorausgesetzt, am 1. August 1999 Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1
GG, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen. Dem Vorliegen der
Voraussetzungen des § 40 a Satz 2 StAG steht jedenfalls entgegen, dass dem Kläger
keine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt worden ist. Vielmehr ist sein Antrag auf
Aufnahme als Aussiedler unanfechtbar abgelehnt worden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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