Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.11.2005

OVG NRW: anspruch auf bewilligung, unterbringung, interessenkollision, jugendamt, amtsvormund, unterlassen, einverständnis, geburt, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3295/05
Datum:
10.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 3295/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 6832/04
Tenor:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt C. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den
nachstehenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 VwGO
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i. V. m. § 114 ZPO).
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2. Die Klägerin dringt mit ihrem Zulassungsantrag unter keinem der geltend gemachten
Gesichtspunkte durch.
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a) Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin läßt
insoweit sinngemäß vortragen, das Verwaltungsgericht habe es unter Verkennung der
aus der Doppelfunktion des Jugendamts einerseits als Leistungsbehörde und
andererseits Amtsvormund folgenden Problematik für eine sachgerechte, neutrale und
nicht nur von finanziellen Interessen bestimmte Sachentscheidung, unterlassen, sich -
im Lichte insbesondere der sich abzeichnenden Persönlichkeitsentwicklung seit Geburt
ihres jüngsten Kindes B. im September 2005 und unter Berücksichtigung der
Situationsbeurteilung durch das Jugendamt T. -G.
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- im einzelnen mit den Voraussetzungen des § 19 SGB VIII auseinanderzusetzen. Das
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allein vermag jedoch weder schon für sich einen Anspruch auf Bewilligung der
begehrten Hilfe zu begründen, noch die entscheidungstragende - bereits im
Prozesskostenhilfeverfahren getroffene - Feststellung in Frage zu stellen, dass eine
Hilfe nach § 19 SGB VIII - ungeachtet der Voraussetzungen im Übrigen - jedenfalls nur
bei Einverständnis des diesbezüglich Personensorgeberechtigten mit einer
gemeinsamen Unterbringung des Sohnes B1. mit der Mutter in Betracht kommt. Eine
solche - hier bisher gerade nicht erfolgte - Entscheidung ist vom Beklagten in seiner -
von der des Jugendhilfeträgers zu unterscheidenden - Funktion als Amtspfleger gemäß
§§ 55, 56 SGB VIII zu treffen. Ebenso wie für die Aufhebung der Amtspflegschaft
zugunsten einer weniger einschneidenden Maßnahme ist für eine Abänderung der
Aufenthaltsentscheidung des Jugendamtes als Amtspfleger nicht der
Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Jugendamt in seiner Funktion als Amtspfleger
unterliegt vielmehr nach §§ 1915 Abs. 1, 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB der Aufsicht und dem
Weisungsrecht des insoweit allein dem Mündelwohl verpflichteten
Vormundschaftsgerichtes.
Vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom
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25. Juli 1980 - 8 W 302.80 -, FamRZ 1981, 99;
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LG Kempten, Beschluss vom 17. August 1995
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- 4 T 600/95 - DAVorm 1995, 1064.
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b) Aus den vorgenannten Gründen kann der von der Klägerin mit der Zulassungsschrift
aufgeworfenen Frage, inwieweit bei einer Interessenkollision bei Personenidentität von
Kostenträger und Sorgerechtsinhaber eine Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur
Gewährung von Hilfe nach § 19 SGB VIII besteht, von vornherein keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommen. Wie sich eine
Interessenkollision auf die Entscheidung des Sorgerechtsinhabers über die
Unterbringung des Kindes auswirkt, ist zudem eine der Grundsatzrüge nicht
zugängliche Tatsachenfrage des Einzelfalles.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i. V. m. § 188 Satz 2 VwGO.
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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das
angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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